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BGH Urteil vom 15.11.2004 – II ZR 386/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 30. Januar 2002 aufgehoben und das Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juli 1999 ab-

geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Wegen der Höhe der gesamten Verfahrenskosten wird die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus zwei wegen

Zahlungsverzugs gekündigten Darlehen, die die Klägerin dem Beklagten auf

seinen Antrag vom 15. Dezember 1993 zur Finanzierung seines Beitritts zur

G.-GbR, W. Straße 146, D., Fonds Nr. 16 (im folgenden: Fonds, Fondsgesell-

schaft), gewährte.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. Gesellschaft mbH (im folgenden:

Do. GmbH) und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesell-

schaftszweck war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und

Verwaltung des Grundstücks W. Straße 146 in D.. Die am 1. November 1993

gezeichnete Einlage des Beklagten betrug 120.000,00 DM und wurde in vollem

Umfang durch einen mit einer Tilgungslebensversicherung besicherten Fest-

kredit und einen Tilgungskredit der Klägerin finanziert. Die Klägerin zahlte die

Darlehensvaluta, wie nach den Kreditverträgen vorgesehen, an den Treuhänder

des Fonds. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung war dem Beklagten

von einem Mitarbeiter der F.er Versicherungsmaklerin M. GmbH vermittelt wor-

den.

Die in dem Fondsprospekt veranschlagten Mieten konnten nicht erwirt-

schaftet werden. Die Do. GmbH, die für fünf Jahre eine Mietgarantie

gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hatte, stellte ihre Zahlungen ab

Juni 1996 ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator

des Fonds, W. Gr., wurde

1999 wegen Kapitalanlagebetrugs,

u.a. hinsichtlich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der

Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin

und Bauträgerin einen Teil der für den Erwerb und die Bebauung des Grund-

stücks vorgesehenen 5,6 Mio. DM, nämlich 2,2 Mio. DM, zurückzahlen lassen,

so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von

8,5 Mio. DM nur 3,4 Mio. DM und damit weniger als die Hälfte des Fondskapi-

tals in das Bauvorhaben geflossen war.

Der Beklagte stellte die Bedienung der Kredite Ende 1997 ein. Mit An-

waltsschreiben vom 16. Februar 1998 ließ er die Darlehensverträge wegen

arglistiger Täuschung anfechten und von der Klägerin Schadensersatz wegen

seiner auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Zahlungen fordern. Wäh-

rend des Rechtsstreits erklärte er mit Schreiben vom 19. Juli 2000 die fristlose

Kündigung seiner Fondsmitgliedschaft.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der offenen Darlehens-

beträge in Höhe von 141.984,19 DM sowie Verzugszinsen von 8.211,59 DM.

Der Beklagte hat Widerklage erhoben und die Klägerin auf Erstattung von

40.668,64 DM (Zins- und Tilgungsleistungen sowie Lebensversicherungsprämi-

en abzüglich der Ausschüttungen des Fonds) Zug um Zug gegen Abtretung

seiner Rechte aus der Tilgungslebensversicherung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-

wiesen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner vom Senat zuge-

lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die Ver-

urteilung der Klägerin nach seinem Widerklageantrag.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dahin, daß die Kla-

ge abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt

wird.

I. Der Beklagte braucht der Klägerin die Darlehen nicht zurückzuzahlen

und hat seinerseits gegen die Klägerin Anspruch auf Rückgewähr bereits er-

brachter Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in

seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.

1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den Darle-

hensverträgen und der Fondsbeteiligung um ein verbundenes Geschäft handelt.

Ein Einwendungsdurchgriff scheitert nach seiner Auffassung daran, daß dem

Beklagten ein fälliger Anspruch gegen die Fondsgesellschaft nicht zusteht, weil

er von einem ihm wegen Täuschung durch die Fondsinitiatoren möglicherweise

zustehenden Anfechtungs- oder Kündigungsrecht nicht zeitnah nach Kenntnis-

erlangung von der Täuschung im Jahre 1996 Gebrauch gemacht hat.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

2. a) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes (Sen. Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592,

1593 f.; ebenso Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396

und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. 23. September

2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) geht das Oberlandesgericht still-

schweigend allerdings davon aus, daß auf einen Kredit zur Finanzierung einer

Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vor-

schriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung finden.

b) Der Beitritt des Beklagten zur Fondsgesellschaft und die zu seiner

Finanzierung geschlossenen Darlehensverträge der Parteien sind ein verbun-

denes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen

nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und

die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli

2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier

der Fall. Die Klägerin hat sich bei der Darlehensgewährung des von den Fonds-

initiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmens bedient, indem sie ihm

ihre Vertragsformulare zur Verfügung stellte.

c) Der Beklagte kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts,

ohne daß es auf die Kündigung seines Fondsbeitritts und deren vom Beru-

fungsgericht - zu Unrecht - angenommene Unwirksamkeit (vgl. Sen.Urt. v.

21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; v. 14. Juni 2004

- II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, gegenüber der Klägerin nach

§ 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihm gegen die Gründungsgesell-

schafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadenser-

satzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags-

schluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994,

1851, 1852).

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,

kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die

daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber

hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-

spektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese

in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie

ein Verkäufer zu behandeln sind. Wie dem Senat aus einer Reihe von Parallel-

fällen bekannt ist und der Beklagte unter Einreichung einer Urteilskopie unwi-

dersprochen vorgetragen hat,

ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebe-

trugs, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts u.a. auch im Zusam-

menhang mit dem hier betroffenen Fonds 16, rechtskräftig verurteilt worden.

Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade

der Beklagte nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorge-

tragen oder sonst ersichtlich.

d) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die er ihr

bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar

1998 zur Verfügung gestellt hat, sowie in entsprechender Anwendung von

§ 255 BGB seine Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH und

W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an

ihn,

sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht der Beklagte der Klägerin

nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend

§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen. Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP

2003, 1592, 1595) kann er Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehens-

vertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese aus

seinem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stam-

men. Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts ge-

genüberstehen, muß er sich nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs je-

doch darauf anrechnen lassen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).

Ob neben Zins- und Tilgungsleistungen auch Lebensversicherungsprä-

mien als auf Grund der Darlehensverträge gezahlt zu gelten haben, kann nach

dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden. Die Frage wäre

allenfalls dann zu bejahen, wenn der Abschluß der zur Tilgung des Festkredits

bestimmten und der Klägerin als Sicherheit abgetretenen Kapitallebensversi-

cherung des Beklagten eine Voraussetzung für die Darlehensgewährung gewe-

sen wäre.

II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

die zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs des Beklagten noch offenen Fragen

in Bezug auf die Lebensversicherung und bleibende Steuervorteile des Beklag-

ten klärt. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch die Gelegen-

heit, dem Vortrag der Klägerin über die Rückzahlung von Zwischenfinanzie-

rungszinsen an den Beklagten durch den Treuhänder nachzugehen.

Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß der Beklagte in der neuen

Berufungsverhandlung den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haus-

türwiderrufsgesetz geltend machen sollte, auf seine Entscheidung vom 14. Juni

2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 ff. hin.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein