BGH Urteil vom 15.11.2004 – II ZR 410/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines von ihr wegen
Zahlungsverzugs gekündigten Darlehens in Anspruch, mit dem dieser seinen
Beitritt zur G. GbR, F.-Straße 107/O. 18, Fonds 23 (im folgenden: Fonds,
Fondsgesellschaft) finanzierte.
Die Fondsgesellschaft war von der W. Wohnungsbaugesellschaft
S. mbH
(nachfolgend: W.-GmbH)
und
deren Geschäftsführer K.
N.
am
16. August
gegründet worden. Gesellschaftszweck
war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung
der Grundstücke
F.-Straße 107
in
E.
und O. 18
in
H..
Durch notariellen Vertrag vom 17. Oktober 1991 übernahm der Beklagte
an der Fondsgesellschaft drei Gesellschaftsanteile zum Gesamtpreis von
91.950,00 DM. Im Anschluß an eine unter seiner Privatadresse eingereichte
Kreditanfrage vom 1. Oktober 1991 richtete der Beklagte zur Finanzierung sei-
ner Beteiligung am 17. Oktober 1991 einen Kreditantrag über den Betrag von
105.384,00 DM an die Klägerin; dabei bediente er sich jeweils eines Vordrucks,
den die Klägerin dem Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt hatte. Die
Klägerin nahm den Kreditantrag am 10. Dezember 1991 an. Die Darlehensvalu-
ta wurde von der Klägerin nach Maßgabe des Kreditvertrages unmittelbar an
einen Treuhänder überwiesen. Der Beklagte verpfändete der Klägerin seinen
Gesellschaftsanteil; als weitere Sicherheit trat er ihr die Ansprüche aus einer
zwecks Tilgung des Darlehens abgeschlossenen Lebensversicherung ab.
Die von der W.-GmbH prognostizierten Mieten konnten am Markt nicht
erzielt werden. Im Jahre 1997 stellte die W.-GmbH, die eine Mietgarantie
übernommen hatte, die Zahlungen an den Beklagten ein; am 31. Oktober 1997
wurde über das Vermögen der W.-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der
Initiator des Fonds, K. N., wurde
im Jahre 2001 wegen Betru-
ges, Untreue, Konkursverschleppung und Bankrotts hinsichtlich einiger der von
ihm initiierten Fonds rechtskräftig verurteilt.
Mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 1998 erklärte der Beklagte gegenüber
der Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täu-
schung; zugleich stellte er der Klägerin seinen Gesellschaftsanteil zur Verfü-
gung. Mangels weiterer Zahlungen des Beklagten kündigte die Klägerin das
Darlehen am 17. Juli 2000 mit Wirkung zum 30. August 2000. Der Beklagte
widerrief durch Schreiben vom 17. April 2001 seine Erklärung zum Abschluß
des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin. Ferner kündigte er Anfang
August 2000 seine Beteiligung an dem Fonds.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 123.425,06 DM in
Anspruch. Widerklagend verlangt der Beklagte Zahlung von 38.005,88 DM so-
wie Rückabtretung der Rechte aus seiner Lebensversicherung. Landgericht und
Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewie-
sen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-
klagte sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe das Angebot
des Beklagten auf Abschluß eines Kreditvertrages rechtzeitig angenommen. Es
erscheine zweifelhaft, ob eine Haustürsituation bei Zustandekommen des Dar-
lehensvertrages vorgelegen habe. Jedenfalls sei der Beklagte infolge Zeitab-
laufs zu einem Widerruf nicht mehr berechtigt. Ein Einwendungsdurchgriff finde
nicht statt, weil der Beklagte auch seine Beteiligung nicht rechtzeitig gekündigt
habe; überdies fehle es an dem gebotenen engen Zusammenhang zwischen
beiden Verträgen.
II. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag des
Beklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage be-
gründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte berechtigt, seine auf den
Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt
§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.
1. Zu Unrecht macht der Beklagte allerdings geltend, zwischen ihm und
der Klägerin sei bereits ein wirksamer Kreditvertrag nicht zustande gekommen.
Mit seiner Wertung, daß der Kreditantrag des Beklagten vom 17. Oktober
1991 seitens der Klägerin am 10. Dezember 1991 fristgerecht angenommen
wurde (§ 147 Abs. 2 BGB), bewegt sich das Berufungsgericht innerhalb des ihm
eingeräumten
tatrichterlichen Ermessens
(BGH, Urt. v. 6. März 1986
- III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 f.). Ohne Rechtsfehler hat das Beru-
fungsgericht auf die zeitliche Dauer der - bei einem Kreditvolumen von mehr als
100.000,00 DM selbstverständlichen - Bonitätsprüfung hingewiesen. Davon ab-
gesehen wäre die verspätete Annahme des Kreditantrags durch die Klägerin
gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag an den Beklagten zu werten. Diesen
Antrag hätte der Beklagte mit Aufnahme seiner Zahlungen im Januar 1992 frist-
gerecht angenommen.
2. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen,
daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkre-
dite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbrau-
cherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256;
BGHZ 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 1402,
1403). Letzteres ist hier der Fall. Die Widerrufsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3
VerbrKrG ist infolge Fristablaufs erloschen.
3. Die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG
liegen vor. Der Vertrag ist nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu
legenden Sachverhalt in einer Haustürsituation zustande gekommen.
a) Der Beklagte ist nach seiner Darstellung von einem Mitarbeiter des
Vertriebsunternehmens für den Fondsbeitritt und dessen Finanzierung in seiner
Wohnung geworben worden. Daß dem Besuch eine Bestellung des Beklagten
vorausgegangen wäre, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin (vgl.
Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. HaustürWG § 1 Rdn. 51) nicht vorgetra-
gen.
b) Die Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen.
Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach
§ 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002
- XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,
1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach
- wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln
dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen
mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Um-
stände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu er-
kundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht
(BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die
Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen
vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch
jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vertriebsunter-
nehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie
in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vertriebs-
unternehmen ihre Kreditformulare überlassen. Der Beklagte hatte unter seiner
Privatanschrift in Ha. am 1. Oktober 1991 der Klägerin eine Kreditanfrage
zwecks Erwerbs der Beteiligung mit der Bitte unterbreitet, für ihn einen Finan-
zierungsantrag auszuarbeiten, der ihm anläßlich der notariellen Beurkundung
seines Eintrittsvertrages in die Gesellschaft zur Unterzeichnung vorgelegt wer-
den sollte. Da der Gesellschaftsbeitritt in S. protokolliert wurde und das
Vertriebsunternehmen
in Ha. ersichtlich keine Filiale unterhielt, deutete
diese Anfrage nachdrücklich auf eine Haustürsituation bei der Vertragsanbah-
nung hin. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG genügt es, daß
die Kontaktaufnahme in der Wohnung einen unter mehreren Beweggründen für
den Vertragsschluß bildet und ohne sie der spätere Vertrag nicht oder nicht so
wie geschehen zustande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urt. v.
17. September 1996 - XI ZR 197/95, NJW 1996, 3416 f.).
c) Das Widerrufsrecht des Beklagten ist nicht durch Fristablauf erlo-
schen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels
ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu
laufen begonnen.
Die Belehrung enthält den Hinweis, daß nach dem Empfang des Darle-
hens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht bin-
nen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3
VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Auffas-
sung der Revisionserwiderung nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG,
weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt.
v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Fehlt eine ordnungsge-
mäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, NJW 2002, 281,
282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148, 201,
203 f.: 10 Jahre). Diesen Rechtszustand setzt die - hier noch nicht anwendba-
re - Neuregelung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB, was das Berufungsgericht ver-
kennt, als gegeben voraus und bestimmt lediglich weitergehend, daß auch bei
den verwandten Fernabsatzgeschäften die Widerrufsfrist bei fehlender oder
unvollständiger Belehrung nicht zu laufen beginnt (BT-Drucks. 14/9266 S. 45).
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus, weil die be-
troffenen Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Ge-
richtshofs vom 13. Dezember 2001 (aaO) über die Berechtigung eines Wider-
rufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden
(vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142).
4. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfange-
nen Leistungen zurückzugewähren.
a) Danach braucht der Beklagte der Klägerin nicht die Darlehensvaluta
zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich seinen Fondsanteil abzutreten.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP
2004, 1402, 1404 f.) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfan-
gene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei
einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsan-
teil ist. Der Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien
bilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches
liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisa-
tion bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592,
1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02,
ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war
hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitia-
toren eingeschalteten Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt.
b) Die Klägerin hat dem Beklagten die von ihm gezahlten Zinsraten zu-
rückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteili-
gung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004
- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach
ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der
Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Fer-
ner ist die Klägerin verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den
Beklagten zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO).
5. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
zu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine
Feststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Ver-
handlung Gelegenheit.
III. Die Revision ist auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt be-
gründet. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müßte der Be-
klagte nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt keine
weiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätte umgekehrt einen An-
spruch auf Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich
aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, dessen bis zum 30. September 2000
geltende Fassung hier anzuwenden ist.
1. Wie bereits dargelegt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesell-
schaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, so
daß § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung kommt.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte
der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihm gegen die Gründungs-
gesellschafter des Fonds, die W.-GmbH und K. N., Schadenser-
satzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags-
schluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994,
1851 f.).
a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) entschieden hat,
kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei
Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die
daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber
hinaus der Bank auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-
spektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese
in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie
ein Verkäufer zu behandeln sind.
b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-
den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Danach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in
entsprechender Anwendung von § 255 BGB seine Schadensersatzansprüche
gegen
die W.-GmbH
und K. N.
abzutreten. Die Darlehensva-
luta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht er der
Klägerin nicht zurückzuzahlen.
Ferner kann der Beklagte im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach
§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP
2003, 1592, 1595) von der Klägerin Rückgewähr der von ihm aufgrund des Dar-
lehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen. Ebenso wie
im oben (II.) erörterten Fall der Rückabwicklung aufgrund wirksamen Widerrufs
des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat er jedoch nur
Anspruch auf Rückzahlung solcher Leistungen, die er aus eigenem Vermögen
erbracht hat.
c) Diese Rechte des Beklagten sind nicht verwirkt.
Insoweit kommt es nicht auf die erst im August 2000 erfolgte Kündigung
des Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines
verbundenen Geschäfts auch dadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte
Anleger lediglich dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum
Erwerb der Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Ge-
schäftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592,
1595; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520 f.). Der
Beklagte hat den Darlehensvertrag bereits Ende Juni 1998 gegenüber der Klä-
gerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt.
3. Eine abschließende Entscheidung des Senats kommt auch in bezug
auf den Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht in Betracht. Das Beru-
fungsgericht hat bisher keine Feststellungen getroffen, ob der Beklagte durch
irreführende Angaben zum Fondsbeitritt veranlaßt wurde und ihm daher Scha-
densersatzansprüche gegen die für die Täuschung Verantwortlichen zustehen.
Die Zurückverweisung bietet auch Gelegenheit nach Maßgabe der Urteile des
Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und
II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob der Beklagte, wie die Kläge-
rin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen gekommen ist, denen keine
Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein