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BGH Urteil vom 30.05.2005 – II ZR 319/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 30. Mai 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

HaustürWG § 5 Abs. 2 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung

a) Eine Haustürsituation ist dem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert, in entsprechender Anwendung der zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zuzurechnen.

b) Dabei erstreckt sich das Erfordernis einer Kenntnis oder einer zumindest fahrlässigen, durch Erkundigung vermeidbaren Unkenntnis vom Vorhanden- sein der Haustürsituation nach den unter a) bezeichneten Regeln ausschließ- lich auf die tatsächlichen Umstände, unter denen es zur Abgabe der Ver- tragserklärung des Kunden gekommen ist. Daß nach den grundlegenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundesge- richtshofes (BGHZ 150, 248, 257) in rechtlicher Hinsicht eine Haustürsitua- tion vorliegt, hat das Kreditinstitut hierbei hinzunehmen, weil ein etwaiges Vertrauen auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Verbraucherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz auch im Rahmen der Zurechnung nicht ge- schützt wird.

BGH, Urteil vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04 - OLG Karlsruhe

LG Freiburg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 30. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats

in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. März 2004

aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des

Landgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2002 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Klä-

gerin den Beklagten im Sommer 1992 zur Finanzierung ihres Beitritts zur

G.-GbR, Sa. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 (im folgenden: Fonds, Fondsge-

sellschaft), gewährte.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. Gesellschaft für Wohnungs- und

Gewerbebau mbH (im folgenden: Do. GmbH) und deren Geschäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung, wirt-

schaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks Sa. Straße 7 und 9 in

D.. Die Einlage der Beklagten betrug 70.000,00 DM und wurde in vollem Um-

fang durch einen u.a. mit einer Tilgungslebensversicherung des Beklagten zu 1

besicherten Festkredit der Klägerin finanziert. Die Klägerin zahlte die Darle-

hensvaluta, wie nach dem Darlehensvertrag vorgesehen, an den Treuhänder

des Fonds. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren den Beklagten

von den Mitarbeitern A. Dr. und Z. der Firma S. GmbH, We., vermittelt worden.

Die im Fondsprospekt veranschlagten Mieten konnten nicht erwirtschaf-

tet werden; die Mietgarantin wurde zahlungsunfähig. Der Initiator des Fonds,

W. Gr., wurde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. hinsichtlich des Fonds

Nr. 14, rechtskräftig verurteilt.

Die Beklagten haben ihre Zinszahlungen an die Klägerin ab November

1997 eingestellt und den Darlehensvertrag mit Anwaltsschreiben vom 5. Januar

1998 wegen arglistiger Täuschung anfechten lassen. Während des Rechts-

streits haben sie mit Schreiben vom 28. April 2002 ihre auf den Abschluß des

Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen widerrufen lassen.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Rückzahlung der

noch offenen Darlehensbeträge, insgesamt 54.047,26 €, nebst Zinsen in An-

spruch. Die Beklagten verlangen widerklagend Rückzahlung unstreitig an die

Klägerin erbrachter Zinsleistungen abzüglich der Auszahlungen des Fonds, ins-

gesamt 8.611,94 €, sowie Rückabtretung der der Klägerin zur Sicherung abge-

tretenen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung des Beklagten

zu 1 an diesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-

geben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten

als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von

36.594,11 € nebst Zinsen an die Klägerin sowie dazu ver urteilt, der Klägerin

ihren Anspruch gegenüber der Fondsgesellschaft auf das Abfindungsguthaben

abzutreten, und die Widerklage hinsichtlich des Zahlungsbegehrens der Beklag-

ten abgewiesen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und damit zur Wiederher-

stellung der Entscheidung des Landgerichts.

I. Die Beklagten brauchen der Klägerin das Darlehen nicht zurückzuzah-

len und haben ihrerseits gegen die Klägerin gemäß § 3 HaustürWG (in dessen

hier maßgeblicher bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) Anspruch

auf Rückgewähr ihrer auf Grund des Darlehensvertrages an sie erbrachten Lei-

stungen.

1. Die Beklagten haben ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages

gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten

vom 28. April 2002 gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 HaustürWG wirksam widerrufen.

a) Der Darlehensvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Dessen

Vorschriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier

nicht ausgeschlossen.

§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das

Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufs-

recht nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl.

Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw.).

b) Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1

HaustürWG liegen vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten

- wie es das Landgericht angenommen hat - in einer Haustürsituation zum Ab-

schluß des Darlehensvertrages bestimmt worden sind.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haustürsitua-

tion der Klägerin zuzurechnen. Insoweit gelten nach der gefestigten Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes die für die Zurechnung einer arglistigen Täu-

schung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v.

12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003

- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB

2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzu-

sehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn die-

ser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis genügt, daß

die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich

zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung

beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). Dabei

kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin allein auf die tatsächlichen Um-

stände an, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, nicht auf eine

Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist

nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

(Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundes-

gerichtshofes (vgl. BGHZ 150, 248, 257) stets, also auch bei Sachverhalten aus

der Zeit vor Erlaß der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Euro-

päischen Gemeinschaften, in richtlinienkonformer Auslegung anzuwenden; für

das vor der Veröffentlichung der Entscheidung vom 13. Dezember 2001 in Lite-

ratur und Rechtsprechung überwiegend vertretene Verständnis von § 5 Abs. 2

HaustürWG, das Verbraucherkreditgesetz als das speziellere Gesetz verdränge

das Haustürwiderrufsgesetz, wenn der Anwendungsbereich des Verbraucher-

kreditgesetzes eröffnet ist, wird kein Vertrauensschutz gewährt (st. Rspr. seit

BGHZ 150, 248, 257).

Auch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die

Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen

vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-

denfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-

ternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil

sie durch die Erklärung ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Finanzierung der

Fondseinlagen gegenüber W. Gr. und dadurch, daß sie sich die Tätigkeit

der Do. GmbH und der eingeschalteten Vermittler zunutze machte, in das

Vertriebssystem des Fonds eingebunden war: Die Do. GmbH reichte die

Kreditunterlagen der Beklagten bei der Klägerin ein, nachdem sie die

Unterlagen von den Vermittlern erhalten hatte, die die Unterschriften der Be-

klagten eingeholt hatten. Die Beklagten wohnten damals wie heute in L.. Nach

dem Inhalt ihrer Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft, der Widerrufsbeleh-

rung hinsichtlich des Darlehensvertrages und der als Sicherheit von der

Klägerin verlangten Abtretung ihrer Beteiligung haben sie diese Unterlagen, die

ihrem an die Klägerin gerichteten Darlehensantrag von der Do.

GmbH beigefügt wurden, am 23. Juni 1992 in L. unterschrieben. Der Darle-

hensantrag enthält über der für die Unterschriften vorgesehenen Zeile zudem

maschinenschriftlich als Ortsangabe "L." und als Datum "23.06.92". Beide An-

gaben sind durchgestrichen und ersetzt worden durch "T." und "29. Juni 1992",

da die Klägerin die notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Beklagten

verlangte, die durch den Ratschreiber des Grundbuchamtes T. am 29. Juni

1992 vorgenommen wurde. Damit war aus der Sicht der Klägerin von einer

Haustürsituation auszugehen, jedenfalls mußte sich ihr dieser Eindruck auf-

drängen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ändert es hieran

nichts, daß bei Abschluß des Darlehensvertrages 1992 dessen Widerruflichkeit

für die Klägerin nicht vorhersehbar war. Das Erfordernis der Kenntnis bzw. fahr-

lässigen Unkenntnis in diesem Zusammenhang betrifft nur die einer übermittel-

ten Willenserklärung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände, nicht aber die

Rechtslage. Wie die einschlägigen Vorschriften auszulegen sind, ergibt sich aus

der oben geschilderten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofes. Danach genießt ein etwaiges

Vertrauen in eine andere als die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2

HaustürWG keinen Schutz.

d) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen.

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ord-

nungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu

laufen begonnen.

Die Belehrungen hinsichtlich des Darlehensvertrages enthalten den Hin-

weis, daß nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gel-

te, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde.

Eine solche - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung

genügt den Anforderungen des § 2 HaustürWG nicht, weil sie eine "andere"

- und zudem unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004

- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.Nachw. und II ZR 385/02, WM 2004,

1527, 1528). Das gilt nach dem vorstehend unter I 1 c Ausgeführten auch,

wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der früher

herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG nicht erfolgt war.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen nicht vor.

2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander

die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1

HaustürWG.

Danach muß die Klägerin den Beklagten die von diesen aus ihrem eige-

nen Vermögen gezahlten Zinsen abzüglich von der Fondsgesellschaft erhalte-

ner Leistungen, unstreitig 8.611,94 €, zurückzahlen und

ihnen auch alle Sicher-

heiten zurückübertragen.

Die Beklagten brauchen der Klägerin das Darlehen nicht zurückzuzahlen,

sondern ihr lediglich die Fondsanteile, die sie der Klägerin bereits im Zusam-

menhang mit dem Abschluß des Darlehensvertrages zur Sicherheit abgetreten

haben, endgültig zu überlassen. Die von dem Darlehensnehmer empfangene

Leistung ist im Falle der - hier vorliegenden - Auszahlung der Valuta an einen

Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesell-

schaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402,

1404 f.).

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des verbundenen Ge-

schäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG auf der Basis der Entscheidung des Senats

vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50 f.) zutreffend für gegeben erachtet. Die

Klägerin und die Fondsgesellschaft haben sich beide der für sie gleichzeitig ge-

genüber den Anlegern auftretenden Vermittler Dr. und Z. sowie der Do. GmbH

bedient.

II. Danach erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Entschei-

dung des Landgerichts als unbegründet. Vielmehr hat das Landgericht mit

Recht die Klage abgewiesen und ebenfalls mit Recht der Widerklage sowohl

hinsichtlich des Zahlungsantrags als auch hinsichtlich der Rückabtretung der

Lebensversicherung an den Beklagten zu 1 stattgegeben.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Strohn