BGH Urteil vom 14.02.2006 – XI ZR 255/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Februar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
HWiG § 1
Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HWiG gedeckter Ausle- gung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustür- situation ohne weiteres zurechnen lassen. Auf die Frage, ob sich eine Zure- chenbarkeit der Haustürsituation aus einer entsprechenden Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB ergibt, kommt es nicht an (Änderung der bisherigen Recht- sprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - Rs C-229/04, WM 2005, 2086, Crailsheimer Volksbank).
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlussrevision
der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung von Zins-
leistungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Darlehens zur Finanzie-
rung einer Fondsbeteiligung erbracht haben. Die Beklagte verlangt ihrer-
seits im Wege der Widerklage die Zahlung des offenen Darlehensbetra-
ges.
Am 1. Dezember 1989 erklärten die Kläger, ein kaufmännischer
Angestellter und seine Ehefrau, über einen von den Initiatoren des Anla-
gemodells ausgewählten Treuhänder ihren Beitritt in die Grundstücksge-
sellschaft bürgerlichen Rechts J. in G. (nachfol-
gend: GbR) mit einer Einlage von 50.000 DM. Aufgrund einer mit der Be-
klagten getroffenen generellen Absprache leitete die Fondsinitiatorin ei-
nen am 1. Dezember 1989 von den Klägern unterzeichneten, notariell
beglaubigten Kreditantrag über 58.988 DM der Beklagten zu. Diese lehn-
te den Antrag am 20. Dezember 1989 ab. Etwa sechs Wochen später
reichten die Kläger über die Fondsinitiatorin unter dem 31. Januar 1990
einen neuen Antrag über 35.394 DM ein, den die Beklagte am 6. Februar
1990 annahm. Eine Widerrufsbelehrung enthält auch dieser Antrag nicht.
Die fristlose Kündigung des Darlehens ist nach Nr. 8 des formularmäßi-
gen Darlehensvertrages zulässig, wenn der Darlehensnehmer mit der
Zahlung von fälligen Leistungen länger als 14 Tage in Verzug ist und
auch nach einer Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen nicht zahlt.
Nach vertragsgemäßer Valutierung des Darlehens auf ein Treu-
handkonto leisteten die Kläger von 1990 bis September 2001 teilweise in
Form von Fondsausschüttungen insgesamt 34.179,38 DM an die Beklag-
te. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juli 2001 ließen sie ihre auf Ab-
schluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärungen nach dem
Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.
Die Kläger haben vorgetragen, sämtliche Gespräche mit den Ver-
mittlern über die Fondsbeteiligung und die nach dem Anlagekonzept vor-
gesehene Kreditaufnahme seien in ihrer damaligen Privatwohnung ge-
führt worden. Es liege ein verbundenes Geschäft vor. Die Beklagte hält
dem vor allem entgegen, dass der Darlehensvertrag erst durch die mit
der Widerklage erklärte Kündigung aus wichtigem Grund erloschen sei
und dass ihr auch nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Anspruch auf
19.395,06 € zuzüglich marktüblicher Zinsen zustehe.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 17.837,45 € zuzüg-
lich Zinsen stattgegeben und die Widerklage über 19.395,06 € nebst Zin-
sen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-
richt beide Klagen abgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihren Klageantrag und die Beklagte im Wege der
Anschlussrevision ihren Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Dar-
lehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu.
Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn un-
terstellt werde, dass es sich bei dem Kreditvertrag um ein Haustürge-
schäft handele, müsse sich die Beklagte dieses nicht zurechnen lassen.
Die Zurechenbarkeit einer Haustürsituation sei in Anlehnung an die zu
§ 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zu entscheiden. Da der An-
lagevermittler die angebliche Haustürsituation nicht als Mitarbeiter, An-
gestellter, Beauftragter oder als Vertrauensperson der Beklagten, son-
dern als "Dritter" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB herbeigeführt habe,
komme es darauf an, ob die Beklagte die Haustürsituation damals ge-
kannt habe oder habe kennen müssen. Hierfür sei nichts vorgetragen
oder ersichtlich.
Die noch nicht veröffentlichte Entscheidung des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 habe auf den Prozessausgang
keinen Einfluss. Zwar spreche vieles dafür, dass das Darlehensgeschäft
und die Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9
VerbrKrG bildeten. Voraussetzung dafür, dass der Anleger die Rückzah-
lung des Kredites verweigern dürfe, sei nach der Entscheidung aber,
dass ihm Einwendungen gegen die Fondsverantwortlichen zustünden.
Dass ihre Anlageentscheidung auf einer arglistigen Täuschung beruhe
und sie infolgedessen zur Kündigung ihrer Fondsbeteiligung berechtigt
seien, hätten die Kläger nicht geltend gemacht.
Auch die Widerklage der Beklagten sei nicht begründet. Das Dar-
lehen sei mangels wirksamer Kündigung nicht fällig. Die Wirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung richte sich nach Ziffer 8 der Vertragsbe-
dingungen. Zwar möge in der Erhebung der Widerklage eine konkludente
Kündigungserklärung liegen, es fehle aber die in der Vertragsklausel
vorgeschriebene Nachfristsetzung. Überdies habe zum damaligen Zeit-
punkt kein Zahlungsverzug der Kläger vorgelegen, weil die Beklagte von
der ihr erteilten Einziehungsermächtigung auch weiterhin habe Gebrauch
machen können.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand.
A. Revision der Kläger
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss sich die Beklag-
te die unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als gegeben
anzusehende Haustürsituation zurechnen lassen.
1. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Recht-
sprechung angenommen, dass ein Kreditvertrag nicht schon dann nach
dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der
Vermittler einer kreditfinanzierten Anlage den Abschluss des Darlehens-
vertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der
kreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den
Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herr-
schenden Ansicht in der Literatur (siehe z.B. MünchKommBGB/Ulmer,
4. Aufl. § 312 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - außerhalb des Anwendungsbe-
reichs des § 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurech-
nung der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB notwendigen
Voraussetzungen erfüllt sind. War der Verhandlungsführer als "Dritter" im
Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haustürsituation
bezogenes Handeln der Bank daher nur dann zuzurechnen, wenn sie
dieses bei Vertragsschluss kannte oder hätte erkennen müssen. Für eine
fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des
Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, wie es zur
Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willens-
erklärung des Kreditsuchenden gekommen ist (siehe z.B. Senatsurteile
vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli
2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 20. Januar 2004
- XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523; BGHZ 159, 280, 285 f.; BGH, Urteile
vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom
30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1409).
2. Wie schon der II. Zivilsenat (Urteil vom 12. Dezember 2005
- II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f.) hält auch der erkennende Senat an
dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz
hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-
ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372,
S. 31) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung
des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Ge-
meinschaften in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung er-
gangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04, WM 2005, 2086)
muss sich die Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen,
wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat.
Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu.
Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) den durch die Haus-
türsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher grund-
sätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch eine
arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese Ab-
sicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden.
Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes,
sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht
beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre
überlassen bleiben sollte.
B. Anschlussrevision der Beklagten
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die auf Zahlung
des Restdarlehens gerichtete Widerklage der Beklagten begründet, so-
fern der Widerruf der Kläger mangels Vorliegens einer Haustürsituation
oder deren Ursächlichkeit für den Vertragsschluss nicht wirksam ist.
1. Die Beklagte war unter diesen Umständen gemäß Ziffer 8 der
Vertragsbedingungen zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages
berechtigt. Die Kläger waren bei Erhebung der Widerklage mit der Rück-
zahlung des Kredits länger als 14 Tage in Verzug. Die in der Klausel
vorgeschriebene Nachfristsetzung war wegen der ernsthaften und end-
gültigen Leistungsverweigerung der Beklagten ausnahmsweise entbehr-
lich. Dabei kann offen bleiben, ob in einem unberechtigten Widerruf oder
vergleichbaren Erklärungen des Schuldners bereits eine endgültige Erfül-
lungsverweigerung liegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1980
- V ZR 180/79, WM 1981, 312). Jedenfalls war im vorliegenden Streitfall
nach der Klageerhebung aus der maßgebenden Sicht eines vernünftigen
Darlehensgebers in der Position der Beklagten nicht mehr mit einer Ver-
tragserfüllung seitens der Kläger zu rechnen. Eine Nachfrist hätte sie
daher - wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht - nicht mehr
zur Zahlung bewegen und vor einer fristlosen Kündigung des Kreditver-
trages bewahren können, sondern wäre letztlich nur eine sinnlose För-
melei gewesen. Dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine noch
nicht ausdrücklich widerrufene Einziehungsermächtigung in Händen hielt,
ändert nichts, weil für die Beklagte jedenfalls ab Klageerhebung keine
Aussicht mehr bestand, von der Ermächtigung erfolgreich Gebrauch ma-
chen zu können.
2. Dass die Widerklage der Beklagten eine fristlose Kündigung
enthält, ziehen auch die Kläger nicht in Zweifel.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.10.2003 - 10 O 379/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2004 - 9 U 102/03 -