BGH Urteile vom 20.06.2006 – XI ZR 224/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Juni 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
27. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank begehrt die Rückzahlung eines im August 2003
gekündigten Restdarlehens, während die Beklagte im Wege der Wider-
klage die bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordert. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, eine jetzt 64 Jahre alte selbständige Ärztin, schloss
am 23. Dezember/29. Januar 1997 mit der Klägerin einen Darlehensver-
trag über 125.000 DM. Der effektive Jahreszins betrug 6,33%, die Til-
gung 1% p.a., die Bearbeitungsgebühr 1.250 DM. Das in der Vertragsur-
kunde als "Wohnbaudarlehen" bezeichnete Darlehen ist durch eine be-
reits bestehende Briefgrundschuld an einem Hausgrundstück einer aus
der Beklagten und ihren Kindern bestehenden Erbengemeinschaft gesi-
chert. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthält, kam
durch Vermittlung des damaligen Geschäftsführers der V.
GmbH (nachfolgend: Vermittler) zustande, der
im Auftrag der Beklagten mit Banken über die günstigsten Kreditkonditi-
onen
verhandeln
sollte. Die Darlehensvaluta
von 123.750 DM
(125.000 DM - 1.250 DM Bearbeitungsgebühr) überwies die Klägerin im
März 1997 auf ein Girokonto der Beklagten.
Diese finanzierte damit eine Einlage in eine "typisch stille Gesell-
schaft" zwischen ihr und der V.
GmbH (nachfolgend: GmbH). Das von der GmbH in der Folgezeit bean-
tragte Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Aus-
schüttungen hat die Beklagte als Gesellschafterin nicht erhalten.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 ließ die Beklagte ihre Darlehens-
vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Die Be-
klagte behauptet: Sie sei von dem Vermittler, der im Zusammenhang mit
von ihm vertriebenen und von der Klägerin finanzierten Kapitalanlagen
mit dieser langfristig in Geschäftskontakt gestanden und über deren For-
mulare verfügt habe, zum Abschluss des Kreditvertrages in einer der
Klägerin zurechenbaren Haustürsituation bestimmt worden. Bei dem Dar-
lehensvertrag und dem Vertrag über die stille Gesellschaft handele es
sich um ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG. Der Vermittler
habe die von der Klägerin finanzierte Gesellschaftseinlage wahrheitswid-
rig als so sicher wie ein Sparbuch bezeichnet. Das müsse sich die Kläge-
rin, der die desolate finanzielle Lage der GmbH bekannt gewesen sei,
zurechnen lassen.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung des offenen Darle-
hensbetrages von 60.597,93 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und die
Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung in der Zeit von Mai 1997 bis
Juli 2003 geleisteter Zins- und Tilgungsraten von 27.761,62 € nebst Zin-
sen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt sie
ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung
des Restdarlehens zu. Der Darlehensvertrag sei aufgrund des Widerrufs
der Beklagten nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wor-
den. Ein Widerrufsrecht habe jedenfalls deshalb nicht bestanden, weil
die Klägerin sich eine etwaige Haustürsituation nicht zurechnen lassen
müsse. Die Entscheidung dieser Frage richte sich nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs nach den zur Anfechtung wegen arg-
listiger Täuschung entwickelten Grundsätzen. Eine entsprechende An-
wendung der in § 123 Abs. 2 BGB festgelegten Zuordnungsregeln setze
voraus, dass die Klägerin das auf die angebliche Haustürsituation bezo-
gene Verhalten des Vermittlers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dar-
lehensvertrages gekannt habe oder habe kennen müssen. Von einer
fahrlässigen Unkenntnis sei auszugehen, wenn der Erklärungsempfänger
aufgrund bestimmter Verdachtsmomente verpflichtet gewesen sei, sich
zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenser-
klärung beruhe. Eine derartige Pflicht habe auf Seiten der Klägerin nicht
bestanden. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts sei
der Vermittler für sie nicht ständig aufgetreten und habe auch nicht für
eines ihrer Darlehensprogramme geworben. Das Vorliegen einer Haus-
türsituation habe sich auch nicht geradezu aufgedrängt, zumal der Kredit
in dem Darlehensvertrag ausdrücklich als "Wohnungsbaudarlehen" be-
zeichnet worden sei.
Ebenso scheide eine Anwendung der §§ 7 und 9 VerbrKrG aus.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG seien die Regeln über verbundene
Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite von vornherein nicht anwend-
bar. Ein Realkredit im Sinne dieser Vorschrift liege auch dann vor, wenn
er - wie hier - durch ein schon bestehendes Grundpfandrecht gesichert
werde. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG nicht
vor, weil der Vermittler und die Klägerin aus Sicht der Beklagten kein
einheitlicher Vertragspartner gewesen seien.
Eine Schadensersatzhaftung der Klägerin wegen schuldhafter Ver-
letzung einer vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht hinsicht-
lich der schon damals schlechten finanziellen Lage der GmbH bestehe
nicht. Die Klägerin sei weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausge-
gangen noch habe sie in Bezug auf spezifische Risiken der Anlageent-
scheidung gegenüber der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-
ses einen konkreten Wissensvorsprung gehabt.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es der Beklag-
ten die unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als gege-
ben anzusehende Haustürsituation nicht zugerechnet hat, ist rechtsfeh-
lerhaft.
a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Recht-
sprechung angenommen, dass ein Darlehensvertrag nicht schon dann
nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann,
wenn der Vermittler einer finanzierten Anlage den Abschluss des Kredit-
vertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der
kreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den
Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herr-
schenden Ansicht in der Literatur (siehe z.B. MünchKommBGB/Ulmer,
4. Aufl. § 312 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - außerhalb des Anwendungsbe-
reichs des § 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurech-
nung der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB notwendigen
Voraussetzungen erfüllt sind. War der Verhandlungsführer als "Dritter" im
Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haustürsituation
bezogenes Handeln der Bank daher nur dann im Wege eines Analogie-
schlusses zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte
oder hätte erkennen müssen. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem
Sinne genügte, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen
mussten, sich zu erkundigen, wie es zur Abgabe der auf Abschluss des
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Kreditsuchenden
gekommen ist (siehe z.B. BGHZ 159, 280, 285 f.; Senatsurteile vom
12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003
- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 20. Januar 2004 - XI ZR
460/02, WM 2004, 521, 523; BGH, Urteile vom 15. November 2004
- II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04,
WM 2005, 1408, 1409).
Wie der erkennende Senat bereits in seinem erst nach der ange-
fochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 14. Februar 2006 (XI ZR
255/04, WM 2006, 674, 675; siehe ferner Senatsurteil vom 25. April 2006
- XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008, zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen; ebenso schon BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR
327/04, WM 2006, 220, 221 f.) dargelegt hat, hält er an dieser Recht-
sprechung nicht weiter fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der
deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-
ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372,
S. 31 "Haustürgeschäfterichtlinie") in nationales Recht umgesetzt. Nach
der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichts-
hof der Europäischen Gemeinschaften in seinem erst nach der angefoch-
tenen Entscheidung ergangenen Urteil
vom 25. Oktober 2005
(Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) muss sich
die kreditgebende Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen las-
sen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen
hat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht
zu. Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) den durch die
Haustürsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher
grundsätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch
eine arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese
Absicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefun-
den. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzes-
textes, sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Ge-
setz nicht beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der
Lehre überlassen bleiben sollte (siehe Senatsurteil vom 14. Februar
2006, aaO S. 675). An dieser geänderten Rechtsprechung hält der Senat
auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung
fest. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04, WM 2005, 2086, 2088 f.) be-
trifft nicht nur Sachverhalte, die nach nationalem deutschen Recht unter
§ 123 Abs. 1 BGB, sondern auch solche, die unter § 123 Abs. 2 BGB fal-
len. Der vorgenannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der
Kreditvermittler im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Bremen
(WM 2004, 1628, 1631 f.) im Verhältnis zur kreditgebenden Bank als
Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB angesehen worden ist.
b) Zweifelhaft ist allerdings, ob der kreditgebenden Bank eine
Haustürsituation auch dann nach rein objektiven Kriterien zuzurechnen
ist, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag des
von ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers vermittelt hat.
Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Nach dem, wie die Re-
vision zu Recht rügt, vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen
Vorbringen der Beklagten lag hier ein solcher Fall nicht vor. Der Vermitt-
ler stand danach im Zusammenhang mit von ihm vertriebenen und von
der Klägerin finanzierten Kapitalanlagen mit dieser langfristig in Ge-
schäftskontakt und verfügte über deren Formulare.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag und
die stille Beteiligung der Beklagten an der GmbH bildeten kein verbun-
denes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, ist - anders als die Revision
meint - nicht zu beanstanden. § 9 VerbrKrG ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG nicht anwendbar, da es sich bei dem zwischen den Parteien
geschlossenen Darlehensvertrag, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, um einen Realkreditvertrag i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrkrG handelt.
a) Dem steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen,
dass die das Darlehen absichernde Grundschuld bereits vor Abgabe der
Darlehensvertragserklärungen der Parteien bestellt worden war. Wie der
erkennende Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von
Immobilien bereits mehrfach (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Senatsurteile
vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom
18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und neuerdings
auch für einen finanzierten Immobilienfondsbeitritt entschieden hat (Se-
natsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f. zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006,
1060, 1065 f.), kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG nur darauf an, ob die Kreditgewährung nach dem Inhalt des
Darlehensvertrages von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht ab-
hängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist,
ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller nur Staudinger/Kessal-Wulf,
BGB, Neubearb. 2004, § 492 Rdn. 70) ohne Belang. Demnach liegt eine
grundpfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor, wenn der
Darlehensnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein
bereits bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt oder - wie
hier - revalutiert. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift
nicht auf die tatsächliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf
die schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab.
b) Dies gilt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivil-
senats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159,
294, 307 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540 sowie vom 21. März
2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 f.) - gleichermaßen für die Kre-
ditfinanzierung eines
Immobilienfondsbeitritts
(Senatsurteile
vom
25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO S. 1011 und XI ZR 219/04, aaO
S. 1066). Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers und der Zeit-
punkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern auch, wel-
chem Zweck der Kredit dienen soll.
Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den zitierten
Entscheidungen eine andere Auffassung zur Anwendung des § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG auf ein durch ein bereits bestehendes Grundpfandrecht
gesichertes Darlehen im Bereich finanzierter Beteiligungen an Immobi-
lienfonds vertreten hat, hat er bereits vor den Senatsurteilen vom
25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff. und XI ZR 219/04,
WM 2006, 1060 ff.) auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass
er daran nicht festhält.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
III.
richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht aus § 3 Abs. 1 und 3 HWiG
kein Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages von 60.597,93 € zu-
züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu, so dass die Frage, ob die Beklagte durch mündliche Verhandlungen
im Bereich ihrer Privatwohnung zur Abgabe ihrer Darlehensvertragser-
klärung vom 29. Januar 1997 bestimmt worden ist, d.h. eine Haustürsitu-
ation für den Darlehensvertrag kausal geworden ist, nicht offen bleiben
kann. Zwar ist der Darlehensnehmer nach gefestigter Rechtsprechung
des erkennenden Senats im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darle-
hensvertrags verpflichtet, der kreditgebenden Bank den Nettokreditbe-
trag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuzahlen (BGHZ 152, 331,
336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002
- XI ZR 10/00,
WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741,
1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410 und vom
18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Es besteht
aber kein Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr von hier 1.250 DM
(BGHZ 152, 331, 338), die in dem ausgeurteilten Betrag berücksichtigt
worden ist. Außerdem fehlen - von seinem Standpunkt aus konsequent -
Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der marktüblichen Zin-
sen. Insbesondere steht nicht fest, dass diese dem vertraglich vereinbar-
ten effektiven Jahreszins von 6,33% entsprechen. Auch zur marktübli-
chen Verzinsung der von der Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungs-
leistungen fehlen Feststellungen. Der erkennende Senat ist daher nicht
in der Lage, eine Forderung der Klägerin aus § 3 Abs. 1 und 3 HWiG zu
beziffern.
IV.
Abgesehen davon ist der Rechtsstreit auch deshalb nicht zur End-
endscheidung reif, weil der Beklagten Gelegenheit gegeben werden
muss, zu einer Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt
eines Wissensvorsprungs der Klägerin weiter vorzutragen. Zwar hat das
Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen
die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt auf der Grundlage der bisheri-
gen Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtsfehlerfrei verneint.
Der Senat hat seine Rechtsprechung insoweit aber durch Urteil vom
25. April 2006 (XI ZR 6/04, Urteilsumdruck S. 30 f.) um eine Beweiser-
leichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang vom
Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende Kenntnis der Bank
von der arglistigen Täuschung durch den Anlagevermittler ergänzt. Da-
nach wird die Kenntnis der Bank von einer solchen Täuschung widerleg-
lich vermutet, wenn der Anlagevertreiber, der von ihm beauftragte Ver-
mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusam-
menwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vertreiber oder
Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Ver-
treibers oder des für ihn tätigen Vermittlers nach den Umständen des
Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kennt-
nis der arglistigen Täuschung gerade zu verschlossen. Dieser modifizier-
ten Rechtsprechung muss die Beklagte Rechnung tragen können.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt ist wegen Ur- laubs gehindert, seine Unter- schrift beizufügen.
Nobbe
Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 19.10.2004 - 1 O 218/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 6 U 258/04 -