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BGH Beschluss vom 13.09.2005 – X ZB 30/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BGHR: BGHZ: Nachschlagewerk: ja
ja nein
Auswärtiger Rechtsanwalt V
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten be- schränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wä- ren.
BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
am 13. September 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. No-
vember 2004 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der
Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-
richts München I vom 22. Juli 2004 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 183,56 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Die in Bonn ansässige Klägerin, die für ihre Gesellschafter Ansprüche
wegen des Nachbaus geschützter Sorten geltend macht, hat den Beklagten
durch einen in Hamburg geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Landge-
richt München I auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den
Nachbau in Anspruch genommen. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt
und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, die von der Klägerin geltend ge-
machten Reisekosten ihres Hamburger Prozessbevollmächtigten in Höhe von
214,19 € gegen den Beklagten festzusetzen. Das Beschwerdege richt hat Rei-
sekosten in Höhe von 30,63 € festgesetzt und im Übrigen di e sofortige Be-
schwerde zurückgewiesen (OLG München OLG-Rep. 2005, 261).
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren
Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem ihre sofortige Be-
schwerde erfolglos geblieben ist.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
zulässig und begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Klägerin gel-
tend gemachten Terminsreisekosten seien dem Grunde nach erstattungsfähig.
Die Zuziehung eines am Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts
sei als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen.
Bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines solchen Rechtsanwalts seien auch
die Reisekosten eines andernorts (hier: in Hamburg) ansässigen Rechtsan-
walts erstattungsfähig. Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW
2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004,
447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03,
NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548;
Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271
- Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Berufungsgericht hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Er-
stattung der Reisekosten sei jedoch der Höhe nach auf diejenigen Mehrkosten
beschränkt, die bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten für die Vertre-
tung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entstanden wären (hier:
30,63 €). Unter mehreren gleichartigen Maßnahmen hab e die Partei die kos-
tengünstigste auszuwählen; Terminskosten eines auswärtigen Prozessbevoll-
mächtigten seien daher nur erstattungsfähig, soweit sie die Mehrkosten der
Einschaltung eines Terminsvertreters nicht wesentlich überstiegen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärtigen
Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine ver-
ständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maß-
nahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei
darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahr-
nehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich - was
das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - gehalten, unter
mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH
NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl.
v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II). Bei der
Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechts-
verteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise gebo-
ten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden
Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich
einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten
werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder
Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl.
v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärti-
ger Rechtsanwalt I).
Hiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Termins-
vertreters zu unrecht als gleichartige, jedoch kostengünstigere Maßnahme an-
gesehen. Die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbe-
vollmächtigten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht gerade
auf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort an-
sässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen
ist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898; BB
2004, 2548; BB 2005, 294). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammen-
hang darauf verwiesen, dass die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den
Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwäl-
te wesentlich auch damit begründet worden sei, dass das Interesse der Man-
danten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswär-
tigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901).
Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts
als aus der Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist der Partei
regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten
Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, zumal
die hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als
die zusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters.
3. Die Sache ist daher zur Prüfung der entstandenen Reisekosten an
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck