BGH Urteil vom 11.05.2005 – XII ZR 211/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1601, 1610 Abs. 1
a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung.
b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederver- heirateten - Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunter- halts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu las- sen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzuneh- men. Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt dem- gegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute.
c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben.
d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat.
e) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehe- gatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jewei- ligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Al- tersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - OLG Schleswig
AG Kiel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Senats für
Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) verlangt von dem Beklagten
nachehelichen Unterhalt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt), der Kläger
zu 2 (im folgenden: Kläger) macht Kindesunterhalt geltend.
Die Klägerin und der Beklagte haben am 26. März 1970 die Ehe ge-
schlossen, aus der der Sohn A. (geboren 1971) und der Kläger (geboren 1978),
hervorgegangen sind. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom
21. Juli 1999 ist die Ehe geschieden worden; der Scheidungsausspruch ist seit
dem 28. Dezember 1999 rechtskräftig.
Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte, der Beklagte ist Prokurist. Er
ist Vater des am 7. April 1995 nichtehelich geborenen Kindes L., dessen - aus
Kolumbien stammende - Mutter er am 20. April 2000 geheiratet hat. Diese hat
ein weiteres Kind, den am 4. Januar 1985 in B. (Kolumbien) geborenen J., der
bei ihr und dem Beklagten lebt. Die zweite Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit
nach.
Die Klägerin und der Beklagte waren Eigentümer eines Hauses, in dem
sich die eheliche Wohnung befand. Diese war der Klägerin gegen Zahlung einer
monatlichen Nutzungsentschädigung von 800 DM durch das Scheidungsver-
bundurteil zugewiesen worden. Der Beklagte hat das Hausgrundstück am
4. März 2002 im Wege der Teilungsversteigerung erworben; die Kläger haben
das Haus Ende März 2002 geräumt.
Der Kläger hat nach Beendigung der Schulausbildung zunächst seinen
Wehrdienst geleistet. Seit September 2000 studiert er an der Universität K.
Die Klägerin hat laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich
2.555 DM ab März 2001 sowie einen Unterhaltsrückstand von 5.110 DM gel-
tend gemacht. Der Kläger hat - ebenfalls ab März 2001 - laufenden Kindesun-
terhalt von monatlich 567 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.126 DM
verlangt. Für den Fall, daß kein oder nur ein geringerer Ehegattenunterhalt zu
zahlen ist, hat er hilfsweise beantragt, ihm laufenden Unterhalt von monatlich
834 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.660 DM zuzuerkennen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatli-
chen Unterhalt von 1.857 DM, davon 371 DM als Altersvorsorgeunterhalt, und
an den Kläger monatlichen Unterhalt von 567 DM, jeweils ab März 2001, zu
zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und der Beklagte Berufung einge-
legt. Der Kläger hat sein Unterhaltsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt;
die Klägerin hat nur noch in Höhe von 1.345 DM für Februar 2001 und in Höhe
weiterer 120 DM monatlich (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt) für die Zeit
ab März 2001 Unterhalt verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt,
soweit er verurteilt worden ist, monatlich höheren Ehegattenunterhalt als (ins-
gesamt) 1.000 DM ab März 2001 und höheren Kindesunterhalt als 480 DM ab
Mai 2001 zu zahlen. Die Berufungen hatten jeweils Teilerfolge, diejenigen der
Kläger allerdings nur in geringem Umfang. Mit der - zugelassenen - Revision
verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt
zugelassene - Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und insoweit
zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß
§ 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt, da ein solcher Anspruch bereits zur Zeit der
Scheidung bestanden habe. Zur Begründung der Ansprüche auf Ehegatten-
und Kindesunterhalt hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die jetzige Ehefrau des Beklagten gehe der Klägerin im Rang nach, denn
die erste Ehe des Beklagten sei von langer Dauer gewesen. Auch der Unter-
haltsanspruch des Klägers sei vor demjenigen der Ehefrau zu berücksichtigen,
weil deren eheliche Lebensverhältnisse durch diese Unterhaltsverpflichtung
geprägt seien. Daß der Kläger als volljähriges Kind gemäß § 1609 Abs. 2 BGB
gegenüber der Ehefrau nachrangig sei, habe demgegenüber nur für den - hier
nicht vorliegenden - Fall mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten Bedeu-
tung. Der steuerliche Splittingvorteil, der dem Beklagten aufgrund der erneuten
Heirat zugute komme, sei auch bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche
der Kläger zu berücksichtigen. Nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Be-
trag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötige, sei
der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 1579 Nr. 7 BGB
zu kürzen, soweit er an dem Splittingvorteil teilhaben würde. Der Beklagte lebe
jedoch in guten Einkommensverhältnissen, so daß er mit dem verbleibenden
Einkommen auch seine Ehefrau unterhalten könne. Die Kosten für den Unter-
halt des Stiefsohnes J. hätten - im Gegensatz zu der Unterhaltspflicht des Be-
klagten gegenüber dem Kind L. - bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche
der Kläger außer Betracht zu bleiben. Der Beklagte habe sich zwar am 9. März
1999 gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, für den Lebensunterhalt
des Stiefsohnes, der das Gymnasium besuche, aufzukommen. Dieser sei aber
weder ein Kind des Beklagten noch von diesem adoptiert worden, so daß eine
gesetzliche Unterhaltspflicht nicht bestehe. Die Verpflichtungserklärung könne
auch einer Adoption nicht gleichgestellt werden. Die nur sittliche Pflicht des Be-
klagten, für den Unterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, könne indessen kei-
nen Gleichrang mit dem Unterhaltsanspruch der Klägerin bzw. keinen Vorrang
gegenüber demjenigen des volljährigen Klägers begründen. Da die Verpflich-
tung seitens des Beklagten freiwillig nach der Trennung von der Klägerin einge-
gangen worden sei, scheide - anders als bei sonstigen laufenden Zahlungsver-
pflichtungen - ein Vorwegabzug vom Einkommen des Beklagten ebenfalls aus.
Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - ausreichende Mittel vor-
handen seien, um den Stiefsohn zu unterhalten. Allerdings dürfe mit Rücksicht
auf dieses Ergebnis der steuerliche Vorteil, den der Beklagte aufgrund des
Stiefsohnes habe, den Klägern nicht zugute kommen. Die Steuerbelastung sei
deshalb fiktiv auf der Grundlage des Freibetrages für nur ein Kind zu ermitteln.
Von dem Einkommen der Klägerin sei der Aufwand für die Direktversi-
cherung von 3.408 DM jährlich in Abzug zu bringen, da diese als betriebliche
Zusatzversorgung der Altersversorgung diene. Der Wohnwert des von der Klä-
gerin genutzten Hauses sei mit monatlich 1.600 DM anzusetzen. Da sie an den
Beklagten eine Nutzungsentschädigung von monatlich 800 DM zu zahlen habe,
verbleibe ein Wohnvorteil von ebenfalls 800 DM. Zinseinkünfte seien der Kläge-
rin in Höhe von 198,10 DM monatlich zuzurechnen. Ausgehend von den auf
dieser Grundlage ermittelten Einkommensverhältnissen sei - soweit in zeitlicher
Hinsicht beantragt - zunächst der Anspruch der Klägerin auf Elementar- und
Altersvorsorgeunterhalt im Wege der Differenzmethode zu errechnen. Danach
sei der dem Kläger zustehende Unterhalt zu bestimmen. Da die Klägerin und
der Beklagte hierfür anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukom-
men hätten, sei dem Einkommen der Klägerin der zu beanspruchende Elemen-
tarunterhalt hinzuzurechnen, während von dem Einkommen des Beklagten der
Gesamtbetrag des Ehegattenunterhalts in Abzug zu bringen sei. Der geschul-
dete Kindesunterhalt ergebe sich sodann nach dem Verhältnis der beiderseiti-
gen, um den angemessenen Selbstbehalt bereinigten Einkünfte der Eltern.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
II.
Ehegattenunterhalt
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
daß Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Die
in § 1573 Abs. 3 und 4 BGB enthaltenen Regelungen wären nicht verständlich,
wenn für den Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht die Zeit der Scheidung
als Einsatzzeit gelten würde (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR
389/81 - FamRZ 1983, 886; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-
richterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 126; Schwab/Borth Handbuch des Schei-
dungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 285; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 439). Daß der Unter-
haltsberechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht,
ist ohne Bedeutung.
Nach den getroffenen Feststellungen hätte der Klägerin bereits zur Zeit
der Scheidung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Dagegen
ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
2. Die - eingeschränkte - Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin stellt der
Beklagte nicht in Abrede, da er - für die Zeit ab Mai 2001 - nur die über einen
Gesamtunterhalt von monatlich 1.000 DM hinausgehende Verurteilung angreift.
Das Maß des der Klägerin geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), die wesentlich durch die Ein-
kommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten geprägt werden.
Hinsichtlich des Einkommens des Beklagten hat das Berufungsgericht
die Auffassung vertreten, daß - abgesehen von der gebotenen Außerachtlas-
sung des Kinderfreibetrages für den Stiefsohn - auf die reale steuerliche Belas-
tung abzustellen sei mit der Folge, daß der Splittingvorteil, der dem Beklagten
zugute komme, sich auch zugunsten der Kläger auswirke. Das steht mit der
früheren Rechtsprechung des Senats in Einklang. Mit Beschluß vom 7. Oktober
2003 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, daß der Ge-
setzgeber den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen könne, der bestehen-
den Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehe-
gatten zugewiesen habe. Der Splittingtarif falle deshalb weg, wenn die Eheleute
dauerhaft getrennt lebten oder sich scheiden ließen. Um eine gleichzeitig mit
dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt
lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung des Unterhalts-
pflichtigen steuerlich aufzufangen, habe der Gesetzgeber geschiedenen Ehe-
gatten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet sei,
wie die Unterhaltsverpflichtung bestehe. Gehe der Unterhaltspflichtige aber eine
neue Ehe ein, sei dies bei Zusammenveranlagung der Ehegatten anspruchsbe-
gründender Tatbestand für den Eintritt eines möglichen Splittingvorteils. Dabei
handele es sich nicht um ein Wiederaufleben des steuerlichen Splittingvorteils,
in dessen Genuß die geschiedenen Ehegatten bei Bestehen ihrer Ehe gekom-
men seien oder hätten kommen können. Vielmehr entstehe mit der neuen Ehe
eine neue Einkommenskonstellation zwischen den nunmehr miteinander ver-
bundenen Ehegatten, die maßgeblich dafür sei, ob und inwieweit ihre Ehe
durch das Splittingverfahren steuerliche Vorteile erfahre. Der neuen Ehe und
nicht der geschiedenen Ehe des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen solle
also eine steuerliche Entlastung zuteil werden. Eine andere Interpretation von
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB würde der neuen Ehe den Schutz nach Art. 6 Abs. 1
GG entziehen, der auch ihr in Ausformung des grundgesetzlichen Auftrags
durch den Gesetzgeber zukomme, und sei deshalb mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar (BVerfGE 108, 351, 363 ff.).
Mit Rücksicht auf diese Entscheidung kann die bisherige Rechtspre-
chung des Senats zur Behandlung des Splittingvorteils bei der Bemessung des
Ehegattenunterhalts nicht aufrechterhalten werden. Da eine hierauf beruhende
steuerliche Entlastung von Verfassungs wegen der neuen Ehe zugewiesen ist,
hat der betreffende Gesichtspunkt als ein die Lebensverhältnisse der geschie-
denen Ehe prägender Umstand außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung
des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist deshalb ein
gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil zu eliminieren und eine fiktive
Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen, soweit es um die
Inanspruchnahme auf Zahlung von Ehegattenunterhalt geht. Demgegenüber
kommt Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen der mit der
Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute, da es im Verwandtenunterhalt
grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen, mithin auch auf die
reale Steuerbelastung ankommt.
Für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Unterhalts kann da-
nach - im Gegensatz zum Kindesunterhalt, vgl. dazu III. 2. - nicht von dem vom
Berufungsgericht festgestellten Einkommen des Beklagten ausgegangen wer-
den, denn von dessen Bruttoerwerbseinkommen ist Lohnsteuer nach Steuer-
klasse III abgeführt worden. Erforderlich ist deshalb die Feststellung, welche
steuerliche Belastung sich für den Beklagten in seiner konkreten steuerrechtli-
chen Situation bei Anwendung der Grundtabelle - gegebenenfalls aber unter
Berücksichtigung eines Steuervorteils aus dem begrenzten Realsplitting bezüg-
lich des in Höhe von monatlich 1.000 DM freiwillig gezahlten Ehegattenunter-
halts - ergeben würde.
3. Als von dem Einkommen des Beklagten vorweg zu berücksichtigende
Unterhaltspflicht hat das Berufungsgericht den für die Tochter L. aufzubringen-
den eheprägenden Unterhalt angesehen. Das steht mit der Rechtsprechung
des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - XII ZR
89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f. und vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 -
FamRZ 1999, 367, 368).
Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die für den Stief-
sohn eingegangene Zahlungsverpflichtung des Beklagten müsse unterhalts-
rechtlich außer Betracht bleiben. Demgegenüber macht die Revision geltend,
insoweit bestehe nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern eine Rechtspflicht, die
der Beklagte habe übernehmen müssen, um eine Familienzusammenführung
zu ermöglichen. Dessen neue Familie, der auch der Stiefsohn angehöre, stehe
unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, weshalb die mit der Familienzusam-
menführung verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Es ist zwar zutreffend, daß unter der Familie im Sinne des Art. 6
Abs. 1 GG jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu
verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie
(im Verhältnis zur Mutter) nichteheliche Kinder gehören (BVerfGE 18, 97, 105 f.;
68, 176, 187; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rdn. 60). Richtig ist auch, daß
der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den die Familie mit ausländi-
schen Angehörigen beanspruchen kann, hauptsächlich in den Regelungen des
Ausländerrechts über das familiäre Zusammenleben (Aufenthaltsrecht, Famili-
ennachzug, Schutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen) zur Geltung
kommt (Badura aaO Art. 6 Rdn. 63). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG gilt je-
doch unterschiedslos jeder Ehe. Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch
die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG
geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 108, 351, 364). Damit erstreckt sich der
Schutz auch auf die nach der Scheidung bestehenden Unterhaltsansprüche, die
als Folgewirkung der personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander an-
zusehen sind. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß
der Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von Unterhaltsansprüchen aus der
geschiedenen und aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen dem geschie-
denen Unterhaltsberechtigten durch § 1582 BGB einen Vorrang eingeräumt hat
(vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154,
1155 f.). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß der Anspruch des
geschiedenen Ehegatten schon bestanden hat, bevor die neue Ehe eingegan-
gen worden ist, beide Ehegatten von dieser wirtschaftlichen Last aus der ersten
Ehe gewußt haben und sich insoweit darauf haben einrichten können (BVerfGE
66, 84, 98). Das sind nach wie vor hinreichende Gründe, die die unterschiedli-
che unterhaltsrechtliche Behandlung von geschiedenen und verheirateten Un-
terhaltsberechtigten rechtfertigen (BVerfGE 108 aaO 365). Der neuen Ehe wer-
den demgegenüber die steuerlichen Vorteile eingeräumt, deren Entstehen vom
Eheschluß ausgelöst wird und die das Zusammenleben der Ehegatten voraus-
setzen.
Differenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und Ausgestaltung seiner Ver-
pflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen
und gewährt er ihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen
Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entschei-
dungen zu beachten. Das folgt aus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, jeder Ehe
den Schutz zukommen zu lassen, der in der jeweiligen gesetzlichen Ausfor-
mung seine Konkretisierung findet (BVerfGE 108 aaO 365).
In das dem Ausgleich der jeweiligen Interessen dienende Gefüge würde
aber eingegriffen, wenn die für ein Mitglied der neuen Familie aufzubringenden
Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Mit-
glieder der Erstfamilie berücksichtigt würden. Das wird im vorliegenden Fall
auch aus folgender Erwägung deutlich: Die zweite Ehefrau des Unterhaltspflich-
tigen geht der geschiedenen Ehefrau im Rang nach, obwohl ihr ebenfalls ein
Unterhaltsanspruch, nämlich ein solcher auf Familienunterhalt, zusteht. Dann
muß das Kind der neuen Ehefrau, für das keine gesetzliche Unterhaltspflicht
des Ehemannes besteht, bei der Bemessung des der geschiedenen Ehefrau
zustehenden Unterhalts erst recht außer Betracht bleiben. Das gilt entspre-
chend gegenüber dem Unterhaltsanspruch des erstehelichen Kindes. Dessen
Unterhaltsanspruch kann nicht dadurch geschmälert werden, dass der Ehe-
mann für den Sohn seiner zweiten Ehefrau aufkommen muss. Das ergibt sich
bereits aus folgender Überlegung: Ist das ersteheliche Kind minderjährig, so
steht es seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau, im Rang gleich, geht also
ebenso wie diese der neuen Ehefrau vor. Ist das Kind volljährig, so geht es der
neuen Ehefrau zwar im Rang nach. Durch den diesem Kind geschuldeten Un-
terhalt wurden aber die ehelichen Lebensverhältnisse der jetzt bestehenden
Ehe geprägt, so daß auch der Unterhalt des volljährigen Kindes bei der Be-
darfsbemessung vorweg zu berücksichtigen ist. Ein Stiefkind kann aber auch
insoweit nicht besser stehen als seine Mutter. Das muß erst recht gelten, wenn
die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen es diesem - wie im vorlie-
genden Fall - erlauben, auch für den Lebensunterhalt der neuen Familie aufzu-
kommen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die ge-
genüber der Ausländerbehörde begründete Zahlungsverpflichtung nicht als
sonstige Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Ob vom Unterhaltspflichtigen
eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu beachten sind, ist unter umfas-
sender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den
Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die
Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld
und andere Umstände ankommt (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR
1/91 - FamRZ 1992, 797, 798).
Danach ist hier von Bedeutung, daß es sich nicht um eine - in Bezug auf
die erste Ehe des Unterhaltspflichtigen - ehebedingte Verbindlichkeit handelt.
Vielmehr hat er die Verpflichtungserklärung in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht
für die Klägerin im Interesse der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau abge-
geben. Ein Vorwegabzug kommt auf der Stufe der Bedarfsbemessung aber nur
in Betracht, wenn und soweit es sich um ehebedingte Verbindlichkeiten handelt,
weil die entsprechenden Einkommensteile auch bei weiterem Zusammenleben
der Ehegatten nicht zur Deckung des laufenden Bedarfs zur Verfügung gestan-
den hätten (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997,
806, 807). Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin hat die Ver-
pflichtungserklärung deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
c) Mit Rücksicht darauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das
Berufungsgericht andererseits auch den steuerlichen Vorteil, der dem Beklag-
ten durch den Kinderfreibetrag für den Stiefsohn zukommt, außer Betracht ge-
lassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist dann in Ansatz zu bringen, wenn steuer-
mindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht
anzuerkennen sind (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 -
FamRZ 2005, 1159, 1161). Das ist hier der Fall.
4. Das Berufungsgericht hat den Wohnwert des zunächst im Miteigentum
der Parteien stehenden Hauses allein dadurch berücksichtigt, daß es dem Ein-
kommen der Klägerin bis einschließlich Februar 2002 einen Betrag von 800 DM
als Wohnvorteil (Wohnwert: 1.600 DM ./. Nutzungsentschädigung: 800 DM) hin-
zugerechnet hat. Für März 2002 hat es hiervon abgesehen, obwohl die Klägerin
das Haus noch bewohnt hat, weil sie für diesen Monat sowohl Nutzungsent-
schädigung als auch Mietzins gezahlt habe. Auf seiten des Beklagten hat das
Berufungsgericht einen Wohnwert bzw. ein an dessen Stelle getretenes Surro-
gat nicht angesetzt. Für die Zeit, nachdem dieser das Haus im Rahmen der Tei-
lungsversteigerung erworben hatte, hat es dazu ausgeführt: Ein Wohnvorteil sei
dem Einkommen des Beklagten nicht hinzuzurechnen, da die Zinslasten zur
Zeit noch den Wohnwert überstiegen bzw. nahezu erreichten. Der Beklagte ha-
be nachgewiesen, daß er ein Darlehen über 120.000 € h abe aufnehmen müs-
sen, für das für die Zeit von Juni bis Dezember 2002 4.055,14 € an Zinsen auf-
zubringen seien. Hinzu kämen die Zinsen für das Darlehen in Höhe von
92.000 €, das nach Ablösung mit dem dem Beklagten zuge flossenen Vertei-
lungserlös noch in Höhe von 18.000 € bestanden habe.
Diese Beurteilung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprü-
fung stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des Beklagten waren da-
durch geprägt, daß sie gemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie
mietfrei wohnten. Der eheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die
gezogenen Nutzungsvorteile (st. Rechtspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil
vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungs-
vorteile entfallen, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit
der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten allerdings die Vorteile, die
die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsan-
teile ziehen oder ziehen könnten (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR
62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 -
FamRZ 2002, 88, 92). Das gilt auch dann, wenn das Haus nicht an einen Drit-
ten veräußert wird, sondern wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf
den anderen überträgt bzw. wenn einer von ihnen das Haus im Rahmen der
Teilungsversteigerung erwirbt. In diesem Fall tritt für den seinen Anteil verlie-
renden Ehegatten der Erlös als Surrogat an die Stelle der Nutzungsvorteile sei-
nes Miteigentumsanteils, bei dem anderen Ehegatten ist dagegen der volle
Wohnwert anzusetzen (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO). Wird das
Haus nicht veräußert, sondern von einem Ehegatten weiter genutzt, so verbleibt
ihm der Wohnvorteil, allerdings vermindert um eventuelle Belastungen. Eine
von ihm an den anderen Ehegatten gezahlte Nutzungsentschädigung tritt auf
dessen Seite als Surrogat an die Stelle des früheren Nutzungsvorteils.
b) Deshalb hätte die von der Klägerin entrichtete Nutzungsentschädigung
bei dem Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Vielmehr erhöhte sie
sein Einkommen, soweit davon nicht Hauslasten, insbesondere Zins- und Til-
gungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, zu begleichen waren.
In welchem Umfang dies der Fall war und ob und gegebenenfalls inwieweit sich
die Klägerin an den Hauslasten beteiligt hat, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt.
Für die Zeit nach dem Erwerb des Hauses durch den Beklagten ist bei
diesem der volle Wohnwert anzusetzen und durch Abzug der Hauslasten der
Wohnvorteil zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Zahlungen, die für
den Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehegatten bzw. zu diesem Zweck im
Rahmen einer Teilungsversteigerung aufzubringen sind, den Wohnvorteil nur
hinsichtlich des Zinsaufwands mindern. Um Tilgungsleistungen, die der Rück-
führung eines entsprechenden Darlehens dienen, ist der Wohnvorteil dagegen
grundsätzlich nicht zu kürzen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 -
FamRZ 2000, 950, 951 f. und vom 1. Dezember 2004 aaO). Allerdings können
Tilgungsleistungen, die dem Erwerb einer Immobilie dienen, als Form der zu-
sätzlichen Altersversorgung zu berücksichtigen sein (vgl. unter II. 5.).
Ob das Berufungsgericht danach im Ergebnis zu Recht davon abgese-
hen hat, dem Einkommen des Beklagten einen Wohnvorteil zuzurechnen, läßt
sich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Insbesondere ist
nicht nachvollziehbar, daß Zinsen von durchschnittlich 580 € monatlich sowie
aus einem weiteren Darlehen von letztlich 18.000 € den Wohnwert von 818 €
(= 1.600 DM) nahezu erreichen.
5. Das Einkommen der Klägerin hat - jedenfalls als Surrogat des wirt-
schaftlichen Wertes ihrer früheren Familienarbeit - ebenfalls die ehelichen Le-
bensverhältnisse geprägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 105, 120 f.). Von dem
deshalb schon für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigenden Einkommen
der Klägerin hat das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversiche-
rung abgezogen, die der Arbeitgeber der Klägerin zu deren Gunsten abge-
schlossen hat. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine
betriebliche Altersversorgung. Wegen des Jahresbeitrags von 3.408 DM findet
eine Gehaltsumwandlung statt, der Betrag wird vom Gehalt der Klägerin abge-
zogen und vom Arbeitgeber an die Versicherung abgeführt.
Die Revision wendet sich gegen den vom Berufungsgericht vorgenom-
menen Abzug und macht geltend: Ausgehend von dem Grundsatz, daß eine
angemessene Vorsorge für das Alter getroffen werde, wenn einerseits Renten-
anwartschaften aufgrund Erwerbstätigkeit aufgebaut würden, andererseits der
Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, stellten Lebensversicherungen
zwecks Kapitalbildung keine unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Vorsor-
geaufwendungen dar. Zumindest habe es weiterer Feststellungen dazu bedurft,
ob die Klägerin eine Direktversicherung benötige, um eine angemessene Al-
tersversorgung aufzubauen. Die Erklärung der Klägerin, bei der Direktversiche-
rung handele es sich um eine Altersversorgung im Sinne einer Rentenversiche-
rung ohne Kapitalwahlrecht, sei - wie sich aus dem Versicherungsantrag erge-
be - offensichtlich unrichtig. Danach bestehe vielmehr eine Versicherung auf
Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Darüber hinaus habe sich das Berufungsge-
richt nicht mit der Frage befaßt, ob die Klägerin neben der Direktversicherung
noch auf eine weitere Altersversorgung angewiesen sei, zu deren Finanzierung
sie Altersvorsorgeunterhalt benötige.
Damit hat die Revision nur teilweise Erfolg.
a) Der Prämisse, durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Durchführung des
Versorgungsausgleichs werde eine angemessene Altersversorgung erreicht,
kann im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
mehr zugestimmt werden. Vielmehr hat sich zunehmend die Erkenntnis durch-
gesetzt, daß der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben
der primären Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private
Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden (vgl. Art. 6
des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1330, 1335). Die zu-
sätzliche, auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative beruhende Altersversorgung wird
vom Staat mit Zulagen und Steuererleichterungen, u.a. durch die im Einkom-
mensteuerrecht geregelte sog. "Riester-Rente", gefördert. Dabei kann der Be-
rechtigte zwischen einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeart wählen.
Eine Art der betrieblichen Altersversorgung stellt die sog. Direktversicherung
dar, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einer Versicherungs-
gesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab-
schließt, aus der dieser und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen bezugsbe-
rechtigt sind. Die Beitragszahlung erfolgt im Rahmen einer Gehaltsumwand-
lung. Leistungen an eine Direktversicherung sind pauschal mit 20 % zu ver-
steuern (§ 40 b EStG); sozialversicherungsrechtlich gelten sie bis zum
31. Dezember 2008 nicht als Arbeitsentgelt (vgl. Strohal FamRZ 2002, 277,
280).
b) Mit Rücksicht auf diese Entwicklung hat der Senat bei der Inanspruch-
nahme auf Zahlung von Elternunterhalt Leistungen des Unterhaltspflichtigen für
eine zusätzliche Altersversorgung als vom Einkommen abzugsfähig anerkannt,
soweit sich diese in einem angemessenen Rahmen halten. Dabei ist er davon
ausgegangen, daß in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhalts-
rechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürfti-
gen Eltern ein um etwa 25 % über der gesetzlichen Rentenversicherung liegen-
der Betrag als angemessen angesehen, also etwa in Höhe weiterer 5 % des
Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann (Senats-
urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
c) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für
eine zusätzliche Altersversorgung kann indessen nicht auf die Unterhaltspflicht
gegenüber Eltern beschränkt werden. Die Notwendigkeit, für das Alter zusätz-
lich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden. Im Verhältnis zwischen
geschiedenen Ehegatten sieht das Gesetz vor, daß zum Lebensbedarf auch die
Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören
(§ 1578 Abs. 3 BGB). Da eine solche allein durch die gesetzliche Rentenversi-
cherung nicht mehr gewährleistet werden kann, muß dem Unterhaltsberechtig-
ten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in ange-
messenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden
die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung ein-
fließen zu lassen (ebenso Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 988 a,
Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 597 a; Bergschneider FamRZ 2003, 1609, 1615;
Strohal aaO 281). Ob ein Ehegatte sich zum Zweck der ergänzenden Altersvor-
sorge für die "Riester-Rente" entscheidet oder ein nicht zertifiziertes Produkt
wählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert
wird, muß grundsätzlich seiner eigenen Überlegung vorbehalten bleiben.
d) Mit Rücksicht darauf bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen
Bedenken, Aufwendungen der zusätzlichen Altersversorgung unterhaltsrecht-
lich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkom-
men zu berücksichtigen. Im übrigen erbringt nicht nur die Klägerin - im Wege
des Direktabzugs vom Lohn - durch die von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene
Direktversicherung Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung. Auch der
Beklagte sorgt in zusätzlicher Weise für sein Alter, da er das frühere Familien-
heim erworben hat und erhebliche Wohnkosten sparen wird, wenn er die Kre-
ditverpflichtungen (und zwar sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile) zurückge-
führt haben wird. Das kommt ihm auch im Alter zugute.
Danach kann es dem Grunde nach jedenfalls nicht beanstandet werden,
daß das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversicherung vom
Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht hat.
Was die Höhe der Aufwendungen anbelangt, erscheint es nach Auffas-
sung des Senats gerechtfertigt, in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der
sogenannten "Riester-Rente" einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbrutto-
einkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung an-
zusehen. Darüber hinausgehende Leistungen müssen unterhaltsrechtlich außer
Betracht bleiben. Im übrigen hängt die Berücksichtigungsfähigkeit davon ab, ob
der als vorrangig anzusehende Elementarunterhalt und der der primären Alters-
versorgung dienende Altersvorsorgeunterhalt aufgebracht werden können. Au-
ßerdem obliegt die Bemessung des auf der vorgenannten Grundlage ermittelten
Unterhalts einer abschließenden Angemessenheitsprüfung.
e) Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall allerdings ein
voller Abzug der Aufwendungen für die Direktversicherung der Klägerin in Höhe
von 3.408 DM aus. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genomme-
nen Verdienstbescheinigungen überschreiten die Aufwendungen der Klägerin
für ihre zusätzliche Altersversorgung 4 % ihres jährlichen Gesamtbruttoein-
kommens. Ob eine (eingeschränkte) Berücksichtigung der Leistungen letztlich
zu einem angemessenen Ergebnis führt, läßt sich im übrigen erst beurteilen,
wenn das Einkommen des Beklagten unter Außerachtlassung des Splittingvor-
teils einerseits und unter Hinzurechnung eines eventuellen Wohnvorteils ande-
rerseits festgestellt worden ist.
6. Das Berufungsgericht hat dem Einkommen der Klägerin Zinseinkünfte
von 198,10 DM für das Jahr 2000, von 216,26 DM für die Zeit ab Januar 2001
und von zusätzlichen 347,76 € ab Juni 2002 (für die Anla ge ihres Anteils am
Versteigerungserlös) hinzugerechnet. Die Berücksichtigung dieser Beträge rügt
die Revision als verfahrensfehlerhaft. Sie macht geltend, in dem vorausgegan-
genen Rechtsstreit über den Trennungsunterhalt sei das Berufungsgericht da-
von ausgegangen, daß die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung am 23. Februar 1998 über mindestens 120.000 DM verfügt
habe und daraus Zinseinkünfte von monatlich 400 DM habe erzielen können.
Aus dem Zugewinnausgleich habe sie weitere 37.000 DM erhalten. Der Beklag-
te habe mit Rücksicht darauf geltend gemacht, die Klägerin müsse über ein
Vermögen von mindestens 157.000 DM verfügen und sich hieraus Zinsen von
monatlich jedenfalls 523,33 DM anrechnen lassen. Hinzuzurechnen seien noch
die Zinsen aus dem Versteigerungserlös von 104.000 €. Die Klägerin habe die-
sen Sachvortrag nicht substantiiert bestritten. Zumindest habe sie eine sekun-
däre Darlegungslast dahingehend getroffen, sich über die Verwendung des
Geldes zu erklären, weshalb der Vortrag des Beklagten als zugestanden anzu-
sehen sei. In jedem Fall habe das Berufungsgericht aber den vom Beklagten
gestellten Beweisantrag, die Klägerin als Partei zu dem Vorhandensein von
Vermögen zu vernehmen, übergangen und die Klägerin hierzu nur informato-
risch befragt.
Diese Rüge hat teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin allerdings die
Behauptung, über ein Vermögen von 157.000 DM zu verfügen, hinreichend
substantiiert bestritten. Sie hat angegeben, einen Betrag von 30.000 €
(= 58.674 DM) angelegt und daraus im Jahr 2000 Zinsen von 2.377,18 DM er-
halten zu haben; über weiteres Vermögen verfüge sie nicht. Eine sekundäre
Darlegungslast bestand für die Klägerin nicht. Vielmehr trifft sie selbst die Dar-
legungslast für ihren Unterhaltsbedarf. Da der Umfang des Vermögens der Klä-
gerin aber streitig war, hätte das Berufungsgericht über das substantiierte und
deshalb erhebliche Vorbringen des Beklagten den angebotenen Beweis
- Parteivernehmung der Klägerin - erheben müssen. Es durfte sich nicht damit
begnügen, sie zu ihren Vermögensverhältnissen informatorisch anzuhören.
7. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil des Be-
klagten über den der Klägerin zustehenden Unterhalt entschieden worden ist,
keinen Bestand haben.
III.
Kindesunterhalt
1. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten für den
Kläger steht dem Grunde nach nicht im Streit. Den Bedarf des Klägers hat das
Berufungsgericht zunächst ausgehend von dem zusammengerechneten Ein-
kommen der Eltern bemessen und für die Zeit nach dem Bezug einer eigenen
Wohnung mit dem in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Bedarf eines Stu-
denten angesetzt. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die
Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
2. Sie macht allerdings geltend, das Berufungsgericht habe die Leis-
tungsfähigkeit des Beklagten unzutreffend beurteilt und sei deshalb von einem
zu hohen Einkommen ausgegangen. Damit vermag sie nicht durchzudringen.
Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist - wie bereits ausgeführt
wurde - nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des
Beklagten, sondern von seinem tatsächlichen Einkommen auszugehen. Die
Verpflichtung, für den Lebensunterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, hat auch
im Verhältnis zu dem Kläger außer Betracht zu bleiben.
3. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seiner Be-
rechnung ein unzutreffend ermitteltes Einkommen der Klägerin zugrunde ge-
legt, ist dagegen gerechtfertigt. Das gilt zum einen hinsichtlich des Abzugs für
die Direktversicherung und zum anderen hinsichtlich des Zinseinkommens. Da
die Eltern, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für den Unter-
halt des volljährigen Sohnes gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig aufzukommen
haben, verschiebt sich die Haftungsquote, wenn sich das Einkommen der Eltern
ändert.
4. Daß das Berufungsgericht den Ehegattenunterhalt vorweg errechnet
und die anteilige Haftung der Eltern unter Einbeziehung des Ehegattenunter-
halts bestimmt hat, nämlich nach Hinzurechnen des Elementarunterhalts auf
seiten der Klägerin und nach Abzug des Gesamtunterhalts auf seiten des Be-
klagten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar umfaßt der Ehegattenunterhalt
nur den eigenen Bedarf, nicht auch denjenigen eines Kindes. Dies schließt es
aber nicht aus, daß ein Elternteil, der Ehegattenunterhalt bezieht, seinem Kind
unterhaltspflichtig ist. Denn der eheangemessene Bedarf, den ein Elternteil von
seinem Ehegatten als Unterhalt erhält, kann höher sein als der Eigenbedarf, der
ihm gegenüber seinem Kind nach § 1603 BGB verbleiben muß. Das gilt auch
im Verhältnis zu einem volljährigen Kind (vgl. Wendl/Scholz, aaO § 2
Rdn. 148 f.). Im Hinblick darauf wird sich auch eine Änderung des Ehegattenun-
terhalts, die sich infolge des außer Betracht zu lassenden Splittingvorteils er-
gibt, auf die Anteilshaftung auswirken.
5. Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb auch hinsichtlich des Kin-
desunterhalts der Aufhebung.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Revision hat ausgeführt und belegt, daß der Beklagte den Sohn
seiner Ehefrau inzwischen adoptiert hat. Von der Wirksamkeit des Adoptions-
beschlusses an besteht deshalb eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklag-
ten für J., falls dieser noch unterhaltsbedürftig ist. Für den Rang des Unter-
haltsanspruchs ist entscheidend, ob der Sohn sich noch in der allgemeinen
Schulausbildung befindet und weiterhin im Haushalt der Eltern lebt (§ 1609
Abs. 2 BGB).
2. Der Unterhaltsbedarf des Klägers ist für die Zeit ab Juni 2002 - anders
als für Mai 2002 - mit monatlich 622 € angesetzt worde n. Der Kläger war aber
ersichtlich weiterhin Student mit eigener Wohnung.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose