BGH Senatsurteile vom 24.10.2006 – XI ZR 265/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Oktober 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
28. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer
vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der
Hilfswiderklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen verlangt. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 28-jähriger Drucker und seine Ehefrau, ei-
ne damals 25-jährige Hotelfachfrau, wurden im Jahr 1999 von einem für
die H. GmbH tätigen Vermittler geworben,
zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in
O. zu erwerben. Mit notarieller Erklärung vom 29. September
1999 unterbreiteten sie der U. GmbH & Co. KG ein entsprechen-
des Kaufangebot, an das sie drei Monate gebunden waren, und unter-
schrieben am selben Tag zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darle-
hensvertrag über 186.000 DM mit der
L-Bank , vertreten durch die beklagte Bausparkasse. Die-
ser sollte als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife
zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über je
93.000 DM dienen.
Der Darlehensvertrag, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem
Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwider-
rufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen:
"§ 2 Kreditsicherheiten
Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:
…
Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 186.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen.
…
Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be- antragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen.
…
§ 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen
…
Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e ge- regelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …"
Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte
Schuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung:
"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh- mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar- lehensnehmer begründet sind; …"
Mit notarieller Urkunde vom 6. Oktober 1999 wurde zugunsten der
Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 186.000 DM
zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde über-
nahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-
schuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich
wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung
in ihr gesamtes Vermögen.
Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß
ausgezahlten Vorausdarlehens gerichteten Willenserklärungen mit
Schreiben vom 10. Mai 2002 unter Hinweis auf § 1 HWiG. Nachdem sie
ihren Zahlungsverpflichtungen in der Folge nicht mehr nachkamen, kün-
digte die L-Bank den Darlehensvertrag und trat ihre Ansprüche an die
Beklagte ab, die die Zwangsvollstreckung betreibt. Mit der Vollstre-
ckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen ihre persönliche Inan-
spruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 6. Oktober 1999. Die Be-
klagte hat hilfswiderklagend die Rückzahlung des geleisteten Nettokre-
ditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt.
Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben,
die Kläger aber auf die Hilfswiderklage der Beklagten zur Zahlung verur-
teilt. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Parteien haben keinen
Erfolg gehabt. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwer-
de der Kläger zurückgewiesen, auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beklagten hingegen die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren
Antrag auf Abweisung der Vollstreckungsgegenklage weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Vollstreckungsgegenklage sei begründet, weil die Forderun-
gen, wegen derer die Beklagte vollstrecke, nicht von der Unterwerfungs-
erklärung umfasst seien. Die Beklagte betreibe die Vollstreckung aus
abgetretenem Recht der L-Bank, die Unterwerfung der Kläger unter die
Zwangsvollstreckung sei hingegen nur wegen eigener Forderungen der
Beklagten erfolgt. Solche existierten nicht. Die Hilfswiderklage sei be-
gründet, weil die Beklagte nach Kündigung des Darlehensvertrags aus
abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensva-
luta habe. Dem könnten die Kläger kein Leistungsverweigerungsrecht
entgegen halten, ohne dass es darauf ankomme, ob sie den Vertrag
wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hätten. Die Rege-
lung des § 9 VerbrKrG für verbundene Geschäfte finde auf Realkredite
wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Auch ein Einwen-
dungsdurchgriff nach § 242 BGB scheide aus. Ansprüche der Kläger aus
Aufklärungsverschulden habe das Landgericht zu Recht nicht geprüft,
weil der entsprechende Vortrag der Kläger sich erst in einem insoweit
nicht nachgelassenen Schriftsatz befinde. Eine Berücksichtigung in der
Berufungsinstanz scheide nach § 531 Abs. 2 ZPO aus.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden
Punkt nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungs-
gericht der Vollstreckungsgegenklage der Kläger nicht stattgeben.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sichert die
Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstre-
ckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer nicht nur die erst
nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der
Beklagten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus
dem "Vorausdarlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat be-
reits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen die-
selbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen
zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senats-
urteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom
20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai
2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., für BGHZ vorgese-
hen).
Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-
chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 6. Oktober 1999
eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zu-
grunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darle-
hensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellen-
de Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden
Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird
durch den am 31. Oktober 2002 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398
BGB) nicht berührt, durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin
und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages
auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserwei-
ternden persönlichen Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat
bereits entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüngliche Treuhandab-
rede zwischen der Beklagten und der L-Bank ohne weiteres aus dem
Darlehensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forde-
rung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der
Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche
Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderun-
gen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen
(§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre,
sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach
der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsver-
bindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem
anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04,
WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Um-
druck S. 8).
Für die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungs-
urkunde vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-
fung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden
Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwer-
fung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den
Sicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April
2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005
- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenwärti-
gen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 561 ZPO).
1. Die Kläger können sich danach gegen die Vollstreckung aus der
notariellen Urkunde nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Ab-
schluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1
Abs. 1 HWiG berufen.
a) Es fehlt bereits an Feststellungen des Berufungsgerichts, dass
die Kläger durch eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind.
b) Ungeachtet dessen erstreckt sich die Haftungsübernahme im
Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens auch auf Rückzahlungs-
ansprüche der Beklagten, die in diesem Fall gemäß § 3 Abs. 1 HWiG
entstehen.
aa) Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen die
Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-
tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-
che Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom
26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003
- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR
263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,
WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006,
846, 847). Dieser Rückgewähranspruch wird angesichts der weiten Si-
cherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haftungsüber-
nahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senats-
urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom
28. Oktober 2003
- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411,
jew.
m.w.Nachw.).
bb) Wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung der
Hilfswiderklage der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, ist der Darle-
hensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages
zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie auch zur Rückzahlung des
Kapitals gemäß § 3 HWiG verpflichtet und kann die finanzierende Bank
nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der
Begründung verweisen, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten
Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat,
BGHZ 152, 331, 337 und Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00,
WM 2003, 64, 66). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut
des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grund-
pfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wor-
den sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25;
Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66,
vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom
18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar
2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005
- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).
Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-
den Darlehen. Dass entgegen der Auffassung der Kläger die treuhände-
risch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwer-
fung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von Zwi-
schenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-
rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile
entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006
- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., für BGHZ vorgesehen).
cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-
durchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-
wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-
setz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004
- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).
dd) Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts,
dass diese Rechtsprechung - anders als die Kläger gemeint haben - kei-
nen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der erkennende
Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO
S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt hat,
ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berück-
sichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005,
2086 ff. Crailsheimer Volksbank).
Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten
Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates
vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-
ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L
372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht
verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur
sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher
Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage
entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der
Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.
Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.
Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im
Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-
lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden:
EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den
Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen
der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-
mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden
können (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO
S. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen).
2. Die Kläger können sich gegen die Zwangsvollstreckung nicht mit
Erfolg auf einen ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch berufen,
den sie dem Anspruch der Beklagten entgegen halten könnten.
a) Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen
Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht hat das Berufungs-
gericht rechtsfehlerfrei verneint. Das dazu in einem vom Landgericht
nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltene Vorbringen der Kläger hat
das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 ZPO zu Recht nicht berücksich-
tigt. Abgesehen davon ist der Vortrag der Kläger zu der angeblichen
Täuschung über die erzielbare Miete - entgegen ihrer in der Revisions-
verhandlung zum Ausdruck gekommenen Auffassung - ersichtlich un-
schlüssig, da er sich auf ein anderes Objekt, nämlich auf das Objekt in
Br. bezieht, die Kläger aber eine Wohnung in O. erworben
haben.
b) Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes
stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht deshalb als richtig dar, weil
den Klägern lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucher-
kreditgesetz und damit keine solche im Sinne des § 2 HWiG erteilt wor-
den
ist
(vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002
- XI ZR 3/01,
WM 2003, 61, 63). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
(Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck S. 18 ff.,
für BGHZ vorgesehen) kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer
unterbliebenen, dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechenden Widerrufs-
belehrung nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die Darlehensneh-
mer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht
an den Kaufvertrag gebunden waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai
2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen).
Hiervon kann im Streitfall nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil
die Kläger ihr bindendes notarielles Kaufangebot und den Darlehensver-
trag am selben Tag unterschrieben haben.
Der Belehrungsverstoß muss ferner auf einem Verschulden der
finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzu-
stellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen (Senatsurteil vom
19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck S. 18 f., für BGHZ vorge-
sehen). Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche
Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der
in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine
Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten be-
steht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch
eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt
war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den ver-
traglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses er-
geben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Ge-
fährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher um-
schriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spe-
zielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus
erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238,
240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).
Darüber hinaus müsste für den Fall der Annahme eines solchen
Verschuldens die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes fest-
stehen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck
S. 19 f., für BGHZ vorgesehen). Es genügt nicht, dass die Kläger bei
ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätten, mit dem Wi-
derruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäftes zu
vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadenser-
satzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Scha-
dens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich
zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil
vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ
vorgesehen). Die Kläger müssten vielmehr konkret nachweisen, dass sie
den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich wider-
rufen und die Anlage nicht getätigt hätten. Auf die so genannte Vermu-
tung aufklärungsrichtigen Verhaltens können sich die Kläger, anders als
etwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat,
nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für sie bei Beleh-
rung über ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der
Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier in-
des nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die
Risiken des Vertragswerks von den Klägern innerhalb der einwöchigen
Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.;
OLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505,
1509).
IV.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie
zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Ge-
legenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen wei-
teren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Scha-
densersatzanspruchs der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss
wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben.
Nobbe Müller Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 25.02.2003 - 7 O 2431/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.07.2003 - 13 U 52/03 -