BGH Beschluss vom 04.04.2006 – VI ZB 66/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch die Rich-
ter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr
und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. August 2004
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der
Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 903,53 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat nach einem Verkehrsunfall den Beklagten zu 1 als Fah-
rer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in An-
spruch genommen. Die Beklagte, die keine eigene Rechtsabteilung unterhält,
hat einem an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt Hauptvollmacht
erteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht hat ein
dort ansässiger Rechtsanwalt in Untervollmacht wahrgenommen. In seinem
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Februar 2004 hat das Amtsgericht die
von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.942,08 € fest-
gesetzt und dabei die geltend gemachten Kosten für die Beauftragung des Un-
terbevollmächtigten berücksichtigt. Gegen den ihr am 4. März 2004 zugestellten
Beschluss hat die Klägerin am 18. März 2004 sofortige Beschwerde eingelegt,
mit der sie sich gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevoll-
mächtigten wandte. Mit Beschluss vom 16. August 2004 hat das Landgericht
den angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Klägerin (nur)
verpflichtet ist, an die Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.038,55 € nebst
Zinsen zu erstatten. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zuge-
lassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung
des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts erstreben.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten eines Unterbevollmächtigten
nicht als notwendig und damit erstattungspflichtig im Sinne des § 91 Abs. 1
ZPO erachtet. Es ist dabei zwar davon ausgegangen, dass es in der Regel
zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
entspreche, einen am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu
beauftragen und dieser einen Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessge-
richts einschalten dürfe, falls dessen Kosten die Reisekosten des Hauptbevoll-
mächtigten zur auswärtigen Terminswahrnehmung nicht überstiegen. Von die-
sem Grundsatz sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn bereits zum Zeit-
punkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten absehbar sei, dass ein ein-
gehendes Mandantengespräch nicht notwendig sei. Dabei sei unerheblich, ob
die Beklagte zu 2 über eine eigene Rechtsabteilung mit Prozesserfahrung ver-
füge oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob die den Rechtsanwalt beauftra-
gende Partei in der Lage sei, den erforderlichen Informationsaustausch auf
schriftlichem oder ggf. telefonischem Wege vorzunehmen, dies im Regelfall tue
und auch im konkreten Einzelfall ein persönliches Treffen zwischen der Partei
bzw. ihrem Vertreter und dem Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen sei. Es
könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte zu 2 dazu in
der Lage sei, einen Prozessbevollmächtigten schriftlich, mündlich oder per Te-
lefax zu beauftragen und auf diesem Weg alle relevanten Informationen auszu-
tauschen. Die Beklagten hätten auch nicht vorgetragen, dass hier im konkreten
Einzelfall eine persönliche Besprechung notwendig gewesen wäre.
2. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtli-
chen Ansatz ausgegangen, dass die Kosten eines - hier tatsächlich eingeschal-
teten - Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort oder Geschäftsort der
Partei ansässigen Anwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, dann not-
wendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Rei-
sekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der
Wahrnehmung des Termins durch den Unterbevollmächtigten entstanden wä-
ren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR
2005, 997, 998 und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352,
353 und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003,
898, 899, jeweils m.w.N.). Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von
Kosten des Unterbevollmächtigten ist demnach zunächst, dass die dem Haupt-
bevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reise-
kosten dem Grunde nach zu erstatten sind. Das hat das Beschwerdegericht
rechtsfehlerhaft verneint.
b) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten im Rahmen des
§ 91 ZPO zur Kostenersparnis eines am Ort des Prozessgerichts residierenden
Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedienen mussten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) hat sich die
Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentspre-
chenden Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine
verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maß-
nahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei
darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrneh-
mung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegen-
heit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszu-
wählen. In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat in seinem Be-
schluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - (aaO) bereits entschieden,
dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei
ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2
Satz 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei
ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwie-
rigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (so genanntes
Outsourcing).
Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann zwar auch bei
Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung ausnahmsweise dann entbehrlich
gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in
der Lage waren, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbe-
vollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann auszugehen
sein, wenn es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern um rechtskun-
diges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom
13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212, 1213 und vom 25. März 2004
- I ZB 28/03 - VersR 2005, 1305, 1306).
Hierzu hat das Beschwerdegericht aber keine Feststellungen getroffen,
sondern lediglich allgemein ausgeführt, unter Berücksichtigung des täglich zu
bewältigenden Versicherungsgeschäfts, in dem im Kontakt mit dem Versiche-
rungsnehmer oder etwaigen dritten Geschädigten regelmäßig alle Kontakte le-
diglich schriftlich oder telefonisch erfolgten, könne kein ernsthafter Zweifel dar-
an bestehen, dass die Beklagte zu 2 in der Lage sei, dies zu tun und auf die-
sem Weg alle relevanten Informationen auszutauschen.
Dies reicht zur Begründung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen
Recht des Haftpflichtversicherers auf Beauftragung eines Hauptbevollmächtig-
ten am Geschäftssitz
(vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2003
- VI ZB 41/03 - aaO) nicht aus, zumal die Beklagte zu 2 geltend macht, ihre
Sachbearbeiter seien juristisch nicht geschult und verfügten über keine prozes-
sualen Kenntnisse. Darüber hinaus ist die Zuziehung eines in der Nähe ihres
Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem
auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei in der Regel nicht nur des-
halb als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsge-
spräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der
ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll erscheint (vgl.
BGH, Beschluss vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866).
Vielmehr wird dessen Beauftragung bei einem Unternehmen, das laufend
Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, auch von dessen Interesse getragen, mit
besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusam-
menzuarbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - BGH-
Report 2005, 472, 473), was insbesondere die Kommunikationswege vereinfa-
chen kann. Deshalb lässt das Fehlen eines persönlichen Zusammentreffens
des Sachbearbeiters mit diesem Rechtsanwalt nicht den zwingenden Schluss
zu, dass die schriftliche oder telefonische Beauftragung eines am Ort des Pro-
zessgerichts residierenden Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung ausgereicht hätte. Schließlich lässt die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts auch nicht erkennen, dass die Rechtssache rechtlich und tat-
sächlich so einfach war, dass die Einschaltung des vertrauten Hauptbevoll-
mächtigten am Geschäftssitz der Beklagten zu 2 von vorneherein entbehrlich
erschien.
c) Nach alledem war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben
und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-
zuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Greiner Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 20.02.2004 - 36 C 297/01 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.08.2004 - 11 T 213/04 -