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BGH Beschluss vom 13.05.2004 – I ZB 3/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 3/04

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert

und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der

10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 648,44 €

festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin ist ein in Düsseldorf ansässiges Versicherungsunterneh-

men; die Bearbeitung von Regreßansprüchen findet in einer Zweigstelle in

Hamburg statt. Sie hat die Beklagte aus zum Teil von ihrer Versicherungsneh-

merin übergegangenem und zum Teil von einem Mitversicherer abgetretenem

Recht vor dem Amtsgericht Esslingen auf Ersatz von Schäden an Waren ihrer

Versicherungsnehmerin, die bei der Beklagten eingelagert waren, in Anspruch

genommen. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und

der Beklagten dementsprechend auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den

von ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten

in Hamburg angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten

am Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 733,70 € festzusetze n. Das Amtsge-

richt hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen, weil von der Klägerin als ei-

nem größeren Unternehmen im Rahmen einer sparsamen Prozeßführung ver-

langt werden könne, einen Anwalt am Ort des Prozeßgerichts selbst schriftlich

zu beauftragen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwer-

degericht lediglich zusätzlich eine Ratsgebühr in Höhe von 85,26 € festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits bei der Beauftragung des Prozeß-

bevollmächtigten habe festgestanden, daß ein eingehendes Mandantenge-

spräch nicht erforderlich sein werde. Denn der Regreßprozeß weise die Beson-

derheit auf, daß die Klägerin die Umstände des schädigenden Ereignisses im

Rahmen der Anspruchsanmeldung von ihrer Versicherungsnehmerin mitgeteilt

bekommen habe. Die Klägerin trage damit die notwendigen Informationen

schon vorab bei der Prüfung ihrer eigenen Haftung aus dem Versicherungsver-

hältnis zusammen. Insoweit handele es sich um einen in ihrem Geschäftsbe-

trieb typischerweise auftretenden Vorgang. Dessen Ergebnis lasse sich dann

auch schriftlich bzw. ergänzend fernmündlich an einen am Sitz des Prozeßge-

richts ansässigen Prozeßbevollmächtigten weitergeben. Es seien keine An-

haltspunkte ersichtlich, weshalb hier ausnahmsweise doch Bedarf für eine per-

sönliche mündliche Information des Prozeßbevollmächtigten zum Schadens-

hergang bestanden habe. Etwas anderes gelte nur hinsichtlich der Frage des

Gerichtsstands, die im Regulierungsverhältnis keine Rolle spiele. Diese Frage

lasse sich aber vorab durch die Einholung des Rates eines Rechtsanwalts klä-

ren. Aus diesem Grund seien die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten um

den Betrag einer Ratsgebühr in Höhe von 85,26 € zu erh öhen.

Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -

Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der diese ihren Kostenfestsetzungsantrag

in dem Umfang weiterverfolgt, in dem er vor dem Landgericht keinen Erfolg hat-

te.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-

ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauf-

tragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden

sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002

- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03,

RPfleger 2004, 182 = NZV 2004, 180). Kosten eines Unterbevollmächtigten

sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne die-

ser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungs-

fähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart wer-

den, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbe-

vollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW

2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen

Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung

nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforder-

lich war, sondern ein am Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als

Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall,

wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten fest-

steht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder

-verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v.

10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger

Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Aus-

wärtiger Rechtsanwalt IV). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich

sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das

über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH

WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).

2. Im Streitfall verfügt die Klägerin unstreitig nicht über eine eigene

Rechtsabteilung.

Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses

entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der aus-

wärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig

i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflicht-

versicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei

rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauf-

tragt (BGH RPfleger 2004, 182 f.). Dies folgt daraus, daß es im Rahmen der

Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Par-

tei ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig

hält (BGH RPfleger 2004, 182). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er

die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten

Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsab-

teilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004

- I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).

Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann aber auch dann

entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden

ist, die in der Lage waren, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Pro-

zeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann auszu-

gehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um

rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH,

Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).

3. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann nicht davon ausge-

gangen werden, daß schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptbevoll-

mächtigten feststand, daß ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich

sein werde. Abweichend von der Ansicht des Beschwerdegerichts kann dies

nicht bereits aus dem Umstand geschlossen werden, daß es hier um die Füh-

rung eines Regreßprozesses ging. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zu-

treffend geltend, daß die Einstandspflicht eines Versicherers nicht von densel-

ben Voraussetzungen abhängt wie sein Regreßanspruch gegenüber dem

Schädiger. Einem Versicherungsnehmer ist für einen nachgewiesenen Schaden

nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Ersatz zu leisten. Für die Führung

eines Regreßanspruches sind demgegenüber neben der Feststellung des

Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prüfen wie die Frage, ob den

Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt trifft, ob er eine Haftungsbe-

schränkung geltend machen oder sich etwa auf Verjährung berufen kann.

4. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an

das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen

Feststellungen trifft.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann