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BGH Beschluss vom 13.05.2004 – I ZB 3/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert
und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der
10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 648,44 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin ist ein in Düsseldorf ansässiges Versicherungsunterneh-
men; die Bearbeitung von Regreßansprüchen findet in einer Zweigstelle in
Hamburg statt. Sie hat die Beklagte aus zum Teil von ihrer Versicherungsneh-
merin übergegangenem und zum Teil von einem Mitversicherer abgetretenem
Recht vor dem Amtsgericht Esslingen auf Ersatz von Schäden an Waren ihrer
Versicherungsnehmerin, die bei der Beklagten eingelagert waren, in Anspruch
genommen. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und
der Beklagten dementsprechend auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den
von ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten
in Hamburg angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten
am Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 733,70 € festzusetze n. Das Amtsge-
richt hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen, weil von der Klägerin als ei-
nem größeren Unternehmen im Rahmen einer sparsamen Prozeßführung ver-
langt werden könne, einen Anwalt am Ort des Prozeßgerichts selbst schriftlich
zu beauftragen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwer-
degericht lediglich zusätzlich eine Ratsgebühr in Höhe von 85,26 € festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits bei der Beauftragung des Prozeß-
bevollmächtigten habe festgestanden, daß ein eingehendes Mandantenge-
spräch nicht erforderlich sein werde. Denn der Regreßprozeß weise die Beson-
derheit auf, daß die Klägerin die Umstände des schädigenden Ereignisses im
Rahmen der Anspruchsanmeldung von ihrer Versicherungsnehmerin mitgeteilt
bekommen habe. Die Klägerin trage damit die notwendigen Informationen
schon vorab bei der Prüfung ihrer eigenen Haftung aus dem Versicherungsver-
hältnis zusammen. Insoweit handele es sich um einen in ihrem Geschäftsbe-
trieb typischerweise auftretenden Vorgang. Dessen Ergebnis lasse sich dann
auch schriftlich bzw. ergänzend fernmündlich an einen am Sitz des Prozeßge-
richts ansässigen Prozeßbevollmächtigten weitergeben. Es seien keine An-
haltspunkte ersichtlich, weshalb hier ausnahmsweise doch Bedarf für eine per-
sönliche mündliche Information des Prozeßbevollmächtigten zum Schadens-
hergang bestanden habe. Etwas anderes gelte nur hinsichtlich der Frage des
Gerichtsstands, die im Regulierungsverhältnis keine Rolle spiele. Diese Frage
lasse sich aber vorab durch die Einholung des Rates eines Rechtsanwalts klä-
ren. Aus diesem Grund seien die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten um
den Betrag einer Ratsgebühr in Höhe von 85,26 € zu erh öhen.
Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -
Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der diese ihren Kostenfestsetzungsantrag
in dem Umfang weiterverfolgt, in dem er vor dem Landgericht keinen Erfolg hat-
te.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-
ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauf-
tragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden
sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002
- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03,
RPfleger 2004, 182 = NZV 2004, 180). Kosten eines Unterbevollmächtigten
sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne die-
ser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungs-
fähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart wer-
den, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbe-
vollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW
2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen
Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung
nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforder-
lich war, sondern ein am Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als
Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall,
wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten fest-
steht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder
-verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v.
10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger
Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Aus-
wärtiger Rechtsanwalt IV). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich
sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das
über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH
WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).
2. Im Streitfall verfügt die Klägerin unstreitig nicht über eine eigene
Rechtsabteilung.
Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses
entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der aus-
wärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflicht-
versicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei
rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauf-
tragt (BGH RPfleger 2004, 182 f.). Dies folgt daraus, daß es im Rahmen der
Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Par-
tei ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig
hält (BGH RPfleger 2004, 182). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er
die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten
Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsab-
teilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004
- I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).
Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann aber auch dann
entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden
ist, die in der Lage waren, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Pro-
zeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann auszu-
gehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um
rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH,
Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).
3. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann nicht davon ausge-
gangen werden, daß schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptbevoll-
mächtigten feststand, daß ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich
sein werde. Abweichend von der Ansicht des Beschwerdegerichts kann dies
nicht bereits aus dem Umstand geschlossen werden, daß es hier um die Füh-
rung eines Regreßprozesses ging. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zu-
treffend geltend, daß die Einstandspflicht eines Versicherers nicht von densel-
ben Voraussetzungen abhängt wie sein Regreßanspruch gegenüber dem
Schädiger. Einem Versicherungsnehmer ist für einen nachgewiesenen Schaden
nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Ersatz zu leisten. Für die Führung
eines Regreßanspruches sind demgegenüber neben der Feststellung des
Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prüfen wie die Frage, ob den
Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt trifft, ob er eine Haftungsbe-
schränkung geltend machen oder sich etwa auf Verjährung berufen kann.
4. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen
Feststellungen trifft.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann