BGH Beschluss vom 28.09.2006 – I ZB 100/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 300 53 481
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 28. September 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
COHIBA
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 2
a) Zwischen der Ware "Zigarren" und der Dienstleistung "Verpflegung" besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
b) Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienst- leistungen ergeben.
c) Ein nur vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ist kein Tatbestand, der den Lauf der Benutzungsschonfrist hemmt. Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um vom Vorliegen berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums auszugehen, ist unter Berücksichtigung der je- weiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am 23.
und 24. August 2005 zugestellten Beschluss des 25. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten
der Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Gegen die Eintragung der am 19. Juli 2000 für die Waren und Dienst-
leistungen "Biere, Fruchtgetränke und -säfte; Geschäftsführung, Büroarbeiten;
Verpflegung" angemeldeten Wort-/Bildmarke
hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus ihrer am 16. November
1998 eingetragenen Wortmarke Nr. 398 59 108
COHIBA
und ihrer ebenfalls prioritätsälteren farbigen Wort-/Bildmarke Nr. 1188739
Die Wortmarke "COHIBA" (Nr. 398 59 108) ist eingetragen für die Waren
und Dienstleistungen
.
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Verpflegung; Be-
herbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und
Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und
der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche
und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Daten-
verarbeitung".
Die Wort-/Bildmarke "COHIBA" (Nr. 1188739) ist eingetragen für die Wa-
ren
"Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, sämtliche vorgenann-
ten Waren aus oder unter Verwendung von Tabaken kubanischer Pro-
venienz; Raucherartikel, nämlich Zigarrenspitzen und -etuis und
Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen,
deren Legierungen oder damit plattiert, Zigarrenabschneider, Tabak-
feuchthalter, nämlich solche für Zigarren; Streichhölzer".
Das deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der angegriffe-
nen Marke wegen Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke Nr. 398 59 108 hin-
sichtlich "Biere, Fruchtgetränke und -säfte; Verpflegung" angeordnet. Im Übri-
gen hat es die Widersprüche aus den Widerspruchsmarken zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Entscheidung des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts angefochten.
Der Markeninhaber hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die
Benutzung der Widerspruchsmarke Nr. 398 59 108 bestritten. Die Widerspre-
chende hat sich auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung (nur) hinsichtlich
der Dienstleistungen "Verpflegung, Rechtsberatung und -vertretung, Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung" berufen. Hierzu hat sie geltend
gemacht, die Wort-/Bildmarke Nr. 1188739 sei eine seit Jahrzehnten intensiv
genutzte Zigarrenmarke, die im Verkehr für hochwertigste Zigarren bekannt sei.
Aufgrund europäischer Richtlinienvorschriften habe sie mit einem nationalen
Werbeverbot für die Verwendung von Tabakmarken für andere Waren und
Dienstleistungen
rechnen müssen. Eine Benutzung der Wortmarke
Nr. 398 59 108 sei ihr deshalb wegen des Risikos, diese wieder einstellen zu
müssen, nicht zumutbar gewesen.
Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde des Markeninhabers
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben, soweit
darin die Löschung der Marke angeordnet worden ist, und hat den Widerspruch
aus der Marke Nr. 398 59 108 zurückgewiesen. Die Beschwerde und die An-
schlussbeschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht zu-
rückgewiesen (BPatG, Beschl. v. 24.8.2005 - 25 W (pat) 240/03 - zitiert nach
juris).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende
ihre Widersprüche weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch aus der Wortmarke
Nr. 398 59 108 nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen, weil eine
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht gegeben sei. Den
Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke Nr. 1188739 hat das Bundespatentge-
richt wegen fehlender Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für
unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Widersprechende, die eine rechtserhaltende Benutzung der Wort-
marke Nr. 398 59 108 nicht geltend gemacht habe, könne sich auch nicht mit
Erfolg auf berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung i.S. von § 26 Abs. 1
MarkenG berufen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen, tabakfremde
Waren und Dienstleistungen mit der Marke zu kennzeichnen und zu bewerben.
Zwar habe Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zu-
gunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 213 v. 30.7.1998, S. 9) ein indi-
rektes Werbeverbot enthalten. Dieses sei jedoch nicht in eine nationale Ver-
botsnorm umgesetzt worden. Durch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften sei die Richtlinie sodann für nichtig erklärt worden. Auch an-
schließend habe es kein Werbeverbot bei der Verwendung von Marken, die
auch für Tabakerzeugnisse eingetragen seien, für andere Produkte und Dienst-
leistungen gegeben. Auch wenn für die Hersteller von Tabakerzeugnissen auf-
grund der öffentlichen Diskussion nicht vorhersehbar gewesen sei, ob die Wer-
bung für Marken, die für Tabakerzeugnisse geschützt seien, für andere Waren
und Dienstleistungen eingeschränkt oder verboten werde, stelle dies keine
Rechtfertigung für eine Nichtbenutzung dar. Ansonsten könnten sich die Inha-
ber von für Tabakerzeugnisse eingetragenen Marken Markenschutz für eine
Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ohne Markenbenutzung auf unabseh-
bare Zeit sichern. Ob ein drohendes Verbot grundsätzlich nicht als berechtigter
Grund für eine Nichtbenutzung angesehen werden könne, bedürfe indes keiner
abschließenden Entscheidung. Jedenfalls habe sich hinsichtlich der Wortmarke
Nr. 398 59 108 ein indirektes Verbot zu keinem Zeitpunkt so konkretisiert, dass
eine Benutzung der Marke nicht habe verlangt werden können. Im Hinblick auf
die Klage der Bundesrepublik Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften gegen die Richtlinie 98/43/EG sei deren Umsetzung von
Anfang an ungewiss gewesen. Bis zum Abschluss des Klageverfahrens sei der
Widersprechenden die Benutzung der Marke nicht so erschwert gewesen, dass
sie diese für die registrierten Waren und Dienstleistungen aus wirtschaftlichen
Gründen nicht habe verwenden können. Spätestens seit der Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 2000
(Rs. C-376/98, GRUR 2001, 67) seien Gründe für eine Nichtbenutzung i.S. von
§ 26 Abs. 1 MarkenG weggefallen. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken,
ein umfassendes und generelles Verbotsgesetz zur Kennzeichnung anderer
Waren und Dienstleistungen mit Marken von Tabakerzeugnissen als Rechtferti-
gung für eine Nichtbenutzung anzusehen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG seien
solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, deren Benutzung nach
sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden könne. Zu
diesen Vorschriften rechneten generelle Werbeverbote.
Den Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke Nr. 1188739 habe das Deut-
sche Patent- und Markenamt zu Recht zurückgewiesen. Zwischen den im Wa-
renverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Waren und den Waren und
Dienstleistungen der angegriffenen Marke bestehe keine Ähnlichkeit. Auch bei
großer Bekanntheit der Widerspruchsmarke und unterstellter Zeichenidentität
habe der Verkehr bei den sich gegenüberstehenden Waren "Zigarren" auf Sei-
ten der Widerspruchsmarke und "Biere, Fruchtgetränke und -säfte" bei der an-
gegriffenen Marke keinen Anlass anzunehmen, diese stammten aus demselben
oder miteinander verbundenen Unternehmen. Es bestünden gravierende Unter-
schiede in Herstellung, Art und Verwendungszweck, so dass allein die mögliche
Gleichzeitigkeit der Einnahme von Getränken und des Genusses einer Zigarre
eine Warenähnlichkeit nicht begründen könne.
Zwischen dem Produkt "Zigarren" und der Dienstleistung "Verpflegung"
bestehe ebenfalls keine Ähnlichkeit. Auch wenn in den von der Widersprechen-
den angeführten Raucherklubs neben Zigarren auch Verpflegungsdienstleis-
tungen angeboten würden, unterliege der Verkehr nicht der Fehlvorstellung,
dass Hersteller von Zigarren auch als Anbieter der Dienstleistung "Verpflegung"
in Erscheinung träten oder ein entsprechendes Dienstleistungsunternehmen
Zigarren herstelle und vertreibe. Es bestehe auch keine Übung von Zigarren-
herstellern, Verpflegungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot
von Zigarren zu erbringen. Selbst wenn es im Einzelfall einmal in den von der
Widersprechenden angeführten Raucherklubs zu der unzutreffenden Annahme
einer Zuordnung der dort erbrachten Verpflegungsdienstleistungen zum Her-
steller von Zigarren kommen sollte, könne daraus angesichts der Exklusivität
solcher Klubs und des nur geringen Teils der insgesamt angesprochenen Ver-
kehrskreise keine generelle Ähnlichkeit von "Zigarren" mit der Dienstleistung
"Verpflegung" hergeleitet werden.
Keine Ähnlichkeit bestehe schließlich auch zwischen "Zigarren" und den
Dienstleistungen "Geschäftsführung, Büroarbeiten", für die die angegriffene
Marke eingetragen sei.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Markeninhaber ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten
gewesen. Gleichwohl ist in der Sache zu entscheiden, weil Säumnisfolgen im
Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Markengesetz nicht vorgesehen sind
(vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP
2001, 1082 - marktfrisch).
2. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke Nr. 1188739
Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr
i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der Widerspruchsmarke
Nr. 1188739 und der angegriffenen Marke rechtsfehlerfrei verneint, so dass der
Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke erfolglos bleiben muss (§ 43 Abs. 2
Satz 2 MarkenG).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die
Frage, ob Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt,
ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände
des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung
zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem
Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsäl-
teren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit
der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke
ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2004
- I ZB 4/02, GRUR 2005, 326 = WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone; Beschl.
v. 11.5.2006 - I ZB 28/04, GRUR 2006, 859 Tz 16 = WRP 2006, 1227
- Malteserkreuz).
b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegan-
gen und hat in nicht zu beanstandender Weise eine Ähnlichkeit zwischen den
Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, und den für die angegrif-
fene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen verneint.
aa) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen
den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere
die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung
sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende
Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Wa-
ren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter
ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Be-
rührungspunkte aufweisen (BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003,
428, 432 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 103/01,
GRUR 2004, 241, 243 = WRP 2004, 357 - GeDIOS). Von einer Unähnlichkeit
der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz
(unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr
wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausge-
schlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähn-
lichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeich-
nungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH,
Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 Tz 15 = GRUR 1998, 922
- Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz 13 = WRP
2006, 1235 - TOSCA BLU).
bb) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Verkehr bei
den sich gegenüberstehenden Waren "Zigarren", für die die Widerspruchsmar-
ke eingetragen ist, und den für die angegriffene Marke registrierten Waren "Bie-
re, Fruchtgetränke und -säfte" keinen Anlass hat anzunehmen, sie stammten
aus denselben oder miteinander verbundenen Unternehmen, weil sie aus ver-
schiedenen Stoffen bestehen, völlig verschieden hergestellt werden und aus
unterschiedlichen Betrieben stammen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu be-
anstanden.
cc) Zu Recht hat das Bundespatentgericht auch eine Ähnlichkeit zwi-
schen den Waren "Zigarren" der Widerspruchsmarke und den Dienstleistungen
"Verpflegung, Geschäftsführung, Büroarbeiten", für die die angegriffene Marke
geschützt ist, verneint.
(1) Zwischen der Herstellung von Zigarren und der Erbringung von Ver-
pflegungsdienstleistungen besteht kein Zusammenhang. Nach den Feststellun-
gen des Bundespatentgerichts werden im Allgemeinen nicht von denselben Un-
ternehmen oder unter ihrer Qualitätskontrolle Zigarren hergestellt und Verpfle-
gungsdienstleistungen erbracht. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlass, etwas
anderes anzunehmen.
Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit der
Dienstleistung "Verpflegung" mit der Ware "Zigarren" hat das Bundespatentge-
richt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht einseitig auf die Zuberei-
tung von Speisen abgestellt. Es hat vielmehr auch die Versorgung mit Geträn-
ken in seine Beurteilung einbezogen und festgestellt, dass bei den Herstellern
von Zigarren, anders als bei den Unternehmen, die Bier, Wein, Sekt und Spiri-
tuosen produzieren, nicht bekannt ist, dass sie zugleich Hotels, Gaststätten und
Restaurants betreiben, und dass umgekehrt die Gastronomie auch keine Zigar-
ren herstellt. Bei der Ermittlung des daraus folgenden Verkehrsverständnisses
konnte das Bundespatentgericht Gastronomieformen wie Raucherklubs außer
Betracht lassen, weil diese wegen ihrer geringen Zahl und ihrer Exklusivität kei-
nen relevanten Einfluss auf das Verkehrsverständnis haben. Dasselbe Ergebnis
gilt für die von der Rechtsbeschwerde angeführte Trendgastronomie, zu der ein
das Verkehrsverständnis prägender Einfluss ebenfalls nicht dargelegt ist.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Abstand der Wa-
ren und Dienstleistungen auch nicht durch den Zeichenbestandteil "Lounge" in
der angegriffenen Marke verringert. Selbst wenn dieser Zeichenbestandteil vom
angesprochenen Publikum als beschreibend erkannt wird, bleibt er ohne Ein-
fluss auf das Verkehrsverständnis zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit,
weil aus dem Begriff "Lounge" keine Aussage über dieselbe Herkunftsstätte
oder eine einheitliche Qualitätskontrolle der Waren und Dienstleistungen folgt.
Die Frage, ob ein beschreibender Bestandteil des Zeichens Einfluss auf die
Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit haben kann oder dies nicht schon aus
Rechtsgründen ausgeschlossen ist, weil in diesem Zusammenhang Zeichen-
identität und erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke unterstellt werden
(hierzu oben unter III 2 b aa), braucht danach nicht entschieden zu werden.
Ohne Einfluss auf die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zwischen
"Zigarren" und "Verpflegung" ist schließlich auch, ob Gastronomiebetriebe ver-
suchen, den Ruf bekannter Zigarrenmarken auszunutzen.
(2) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde zur Darlegung einer
Ähnlichkeit der Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, gegen-
über den Dienstleistungen "Geschäftsführung, Büroarbeiten" auf eine angebli-
che Praxis, Betrieben der Gastronomie, insbesondere solchen der Trend-
gastronomie, die Benutzung von Marken, die für Zigarren eingetragen sind, zu
gestatten. Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten bleibt der Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt (vgl. BGH, Urt. v.
19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-
Pferd; BGH GRUR 2006, 941 Tz 14 - TOSCA BLU).
3. Widerspruch aus der Wortmarke Nr. 398 59 108
Die Rechtsbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sie sich ge-
gen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Wortmarke Nr. 398 59 108
richtet. Die Annahme des Bundespatentgerichts, es lägen keine berechtigten
Gründe für eine Nichtbenutzung dieser Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG
vor, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Für den nach § 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor der mündlichen
Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 9. Juni 2005 kann nicht vom
Vorliegen berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung ausgegangen werden.
a) Der Benutzungszwang findet seine Rechtfertigung in dem Zweck der
Marke, der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen nach ihrer Her-
kunft zu dienen, und in dem Interesse der Allgemeinheit daran, die Zeichenrolle
von unbenutzten Zeichen freizumachen, um andere Gewerbetreibende in die
Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen oder für
sich eintragen zu lassen (BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97, GRUR
2000, 890, 891 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN). Als berechtigte Grün-
de für die Nichtbenutzung sind in der Senatsrechtsprechung Umstände aner-
kannt, die der Markeninhaber nicht beeinflussen kann, wie Tatbestände höherer
Gewalt (BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 6/95, GRUR 1997, 747, 749 = WRP
1997, 1089 - Cirkulin) oder auch die Unmöglichkeit, mit der Marke gekenn-
zeichnete Waren vor Abschluss eines vorgeschriebenen behördlichen Zulas-
sungsverfahrens in den Verkehr zu bringen (BGH GRUR 2000, 890, 891
- IMMUNINE/IMUKIN), sowie ein unberechtigtes Einfuhrverbot (BGH, Urt. v.
21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 514 = WRP 1994, 621 - Simmen-
thal).
Durch die in § 26 Abs. 1 MarkenG vorgesehene Regelung über die
Nichtbenutzung wird Art. 10 Abs. 1 MarkenRL umgesetzt, der seinerseits
Art. 5 C Abs. 1 PVÜ Rechnung trägt. Nach dieser Vorschrift der PVÜ darf eine
dem Benutzungszwang unterliegende eingetragene Marke nach Ablauf einer
angemessenen Frist nur für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte seine
Untätigkeit nicht rechtfertigt. In Art. 19 Abs. 1 Satz 2 TRIPS werden als triftige
Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke Umstände anerkannt, die unabhän-
gig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und ein Hindernis für die Be-
nutzung der Marke bilden, wie z.B. Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staat-
liche Auflagen für durch die Marke geschützte Waren oder Dienstleistungen.
Ein berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung kann sich auch aus ei-
nem nur für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden gesetzlichen Werbe-
verbot ergeben (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26
Rdn. 66). Ein entsprechendes Werbeverbot fällt nicht in die Risikosphäre des
Markeninhabers und macht ihm die Benutzung der Marke während des nur vor-
übergehenden Zeitraums, in dem das Werbeverbot gilt, unzumutbar. Ist die
Werbung für mit einer bestimmten Marke gekennzeichnete Waren oder Dienst-
leistungen untersagt, kann von einem Unternehmen die Benutzung dieser Mar-
ke für den Produktabsatz regelmäßig nicht erwartet werden.
Von einer Unzumutbarkeit der Markenbenutzung kann auch auszugehen
sein, wenn zwar ein nationales Werbeverbot für mit der Marke gekennzeichnete
Waren oder Dienstleistungen (noch) nicht besteht, mit seinem Erlass aber auf-
grund europarechtlicher Rechtsakte jederzeit gerechnet werden muss (a.A.
Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 66). Dem betroffenen Unternehmen
ist es nicht zuzumuten, die mit der Einführung einer Marke häufig verbundenen
erheblichen Kosten aufzuwenden, wenn ein Werbeverbot und daraus folgend
die Einstellung der Markenbenutzung droht.
b) Es kann offenbleiben, ob sich aus Art. 3 der Richtlinie 98/43/EG, der
Werbebeschränkungen für Marken vorsah, die für ein Tabakerzeugnis verwen-
det werden, ein berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung i.S. von § 26 Abs. 1
MarkenG ergab. Jedenfalls wäre dieser mit der Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 2000 (Rs. C-376/98, GRUR
2001, 67), durch die die Richtlinie für nichtig erklärt worden ist, entfallen. Für die
folgende Zeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nationales Wer-
beverbot für die Benutzung von Marken für Waren oder Dienstleistungen, die
nicht in einem Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen standen, drohte, wenn
eine entsprechende Marke für ein Tabakerzeugnis benutzt wurde. Die Ankündi-
gung des für Gesundheits- und Verbraucherschutz zuständigen Kommissars
der Europäischen Gemeinschaft nach der Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 2000 - Rs. C-376/98 zur Nich-
tigkeit der Richtlinie 98/43/EG, neue Maßnahmen vorzuschlagen, und die Emp-
fehlung des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und
für Maßnahmen zur gezielten Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. EG
Nr. L 22 v. 25.1.2003, S. 31) waren unverbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass
auf der Grundlage dieser Empfehlung oder aus anderen Gründen ein nationales
Werbeverbot für Marken umgesetzt werden könnte, die mit Tabakmarken iden-
tisch waren, bestanden nicht.
c) Drohte seit dem 5. Oktober 2000 kein nationales Werbeverbot für die
Waren und Dienstleistungen
(mehr),
für die die Widerspruchsmarke
Nr. 398 59 108 eingetragen ist, kann sich die Widersprechende nicht mit Erfolg
auf berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung während des Zeitraums von
fünf Jahren vom 9. Juni 2000 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bun-
despatentgericht am 9. Juni 2005 berufen (§ 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 2
MarkenG). Dies gilt auch, wenn davon ausgegangen wird, dass die Widerspre-
chende im Zeitraum vom 9. Juni 2000 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften über die Nichtigkeit der Richtlinie 98/43/EG
am 5. Oktober 2000 gehindert war, die Widerspruchsmarke zu benutzen.
Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinde-
rungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um davon auszugehen, dass
berechtigte Gründe i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG vorlagen, die Marke während
des in § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestimmten Zeitraums nicht zu benutzen, ist
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
(vgl. BPatG GRUR 1999, 1002, 1004; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,
§ 26 Rdn. 166). Dagegen führt das Vorliegen eines nur vorübergehenden Hin-
derungsgrundes nicht dazu, dass der Lauf der Benutzungsschonfrist gehemmt
wird (a.A. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 47; Stuckel in v. Schultz, Mar-
kenrecht, § 26 Rdn. 44; Bous in HK-MarkenR, § 26 Rdn. 62). Eine Hemmung
der Fristen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG ist im Markengesetz nicht
ausdrücklich vorgesehen. Auch Sinn und Zweck der Bestimmungen über den
Benutzungszwang sprechen gegen die Annahme einer Fristenhemmung, wenn
für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigte Gründe für eine Nichtbenut-
zung vorliegen. Die Benutzungsschonfrist ist der Zeitraum, der dem Markenin-
haber zur Vorbereitung und Aufnahme der Benutzung zur Verfügung steht
(Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 62 u. § 43 Rdn. 6). Eine Benut-
zungsschonfrist von fünf Jahren wird vom Gesetz grundsätzlich als dafür aus-
reichend angesehen. Würde der vorübergehende Zeitraum, in dem berechtigte
Gründe für eine Nichtbenutzung vorliegen, zu einer Hemmung der Fünfjahres-
frist des § 43 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 MarkenG führen, könnte dadurch eine
Verlängerung dieses Zeitraums eintreten, die im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Im Streitfall lag während der Benutzungsschonfrist allenfalls in einem
verhältnismäßig kurzen Zeitraum von annähernd vier Monaten ein Grund vor,
der die Benutzung der Widerspruchsmarke hinderte. Dies reicht nicht aus, um
anzunehmen, dass die Widersprechende berechtigte Gründe i.S. von § 26
Abs. 1 MarkenG hatte, die Marke während des Zeitraums des § 43 Abs. 1
Satz 2 MarkenG nicht zu benutzen. Der Widersprechenden war es ohne Weite-
res möglich, während des verbliebenen Zeitraums von vier Jahren und acht
Monaten, der den vollen Fünfjahreszeitraum annähernd erreichte, die Benut-
zung der Widerspruchsmarke aufzunehmen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.08.2005 - 25 W(pat) 240/03 -