BGH Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 174/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 14. September
2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin
gegen die Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu I 1 b mit
Ausnahme der Dienstleistung "Personennahverkehr" und im Kla-
geantrag zu I 2 hinsichtlich der Marken Nr. 304 41 369 "BVG
MetroBus", Nr. 304 41 371 "BVG MetroLinien" und Nr. 304 41 370
"BVG MetroTram" mit Ausnahme des Dienstleistungssektors "Per-
sonennahverkehr" zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu
den weltweit größten Handelsunternehmen gehört. Im Metro-Konzern ist die
Klägerin für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zustän-
dig und von der Metro AG ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-
zeichen wahrzunehmen.
Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. April 1995 unter ande-
rem für "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrs-
leistungen"
eingetragenen
farbigen
(gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke
Nr. 395 16 389
und der mit Priorität vom 22. September 2003 für "Transportwesen" eingetrage-
nen farbigen (blau/gelb) Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717
Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 301 27 034 "ME-
TRORAPID", die mit Priorität vom 27. April 2001 für "Fahrzeuge; Apparate zur
Beförderung zu Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Werbung; Geschäfts-
führung; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen" eingetragen ist.
Die Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-
Märkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen können. In den Märkten wurden
früher auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenwärtig bietet der Metro-Konzern in
Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen über Fernabsatzme-
dien an.
Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bietet im Großraum
Berlin Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs an. Sie ist Inhaberin
der Wortmarke Nr. 300 05 182 "BVG Metrocard", die mit Priorität vom 26. Ja-
nuar 2000 für die aus dem Klageantrag zu I 1 a ersichtlichen Waren und Dienst-
leistungen eingetragen ist, sowie der weiteren Wortmarke Nr. 300 05 183
"Metrocard", die mit derselben Priorität für die im Klageantrag zu I 1 a kursiv
gesetzten Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht. Die Bezeichnung
"BVG Metrocard" hatte die Beklagte für eine Monatskarte zur Benutzung öffent-
licher Nahverkehrsmittel zusammen mit der Teilnahme an einem Carsharing-
Programm verwandt.
Die Beklagte ist weiterhin Inhaberin der mit Priorität vom 16. Juli 2004 für
die aus dem Klageantrag zu I 1 b ersichtlichen Waren und Dienstleistungen
eingetragenen Wortmarken Nr. 304 41 369 "BVG MetroBus", Nr. 304 41 371
"BVG MetroLinien" und Nr. 304 41 370 "BVG MetroTram".
Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten verwendeten
Bezeichnungen und eingetragenen Marken verletzten ihre Markenrechte und
das Unternehmenskennzeichen "Metro". Die Marken und das Unternehmens-
kennzeichen seien bekannte Kennzeichen.
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr mit Dienstleistungen auf dem Ge- biet des Transportwesens, insbesondere Personennahver- kehr sowie Vermietung/Bereitstellung von Kraftfahrzeugen oder Vermittlung von Kraftfahrzeugen oder Fahrdienstleis- tungen; mit Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanz- wesens, insbesondere Dienstleistungen im Zusammen- hang mit der Herausgabe oder Vermittlung oder Abrech- nung einer Kunden-, Geld-, Kredit- oder Service-Karte für den bargeldlosen Zahlungsverkehr; mit Datenverarbei- tungsgeräten und Computern, insbesondere Magnetauf- zeichnungsträgern, Speicherbausteinen, sowie mit Spei- cher-, Memory-, Flash- oder Chipkarten zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten, die Bezeichnung
"Metrocard" und/oder "BVG Metrocard"
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesonde- re wenn dies wie in der nachfolgend eingeblendeten Form geschieht:
b) im geschäftlichen Verkehr für Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen (Schriften) aller Art, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten; Fahrscheinhefte; Fahrpläne, Werbeplakate, Werbung, ins- besondere Werbung in Schaufenstern; Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen zu Werbezwecken innerhalb von Fahrzeugen, besonders in Omnibussen, Stra- ßenbahnwagen, U-Bahnwagen, Triebwagen und Waggons; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens, ins- besondere des Personennahverkehrs und der Vermietung/ Bereitstellung/Vermittlung von (Kraft-)Fahrzeugen, Omnibus- sen, Straßenbahn- und U-Bahnfahrzeugen sowie Fahrdienst- leistungen die Bezeichnung
"BVG MetroBus" und/oder "BVG MetroLinien" und/oder "BVG MetroTram"
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,
c) im geschäftlichen Verkehr für die Personenbeförderung mit
Bussen und/oder Straßenbahnen die Bezeichnung
"MetroBus" und/oder "MetroTram" und/oder "MetroNetz" und/oder "MetroLinien"
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;
2. in die vollständige Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken Nr. 300 05 183 "Metrocard", Nr. 300 05 182 "BVG Metrocard", Nr. 304 41 369 "BVG Metro- Bus", Nr. 304 41 371 "BVG MetroLinien" und Nr. 304 41 370 "BVG MetroTram" einzuwilligen;
3. der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben (aufgeschlüsselt nach Vierteljahren) darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter 1 a bis c be- zeichneten Handlungen begangen haben;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I 1 a bis c beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die
Klagemarken seien in den in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungssek-
toren nur schwach kennzeichnungskräftig und nicht bekannt. Eine Verwechs-
lungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen bestehe nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung der Benutzung der
Bezeichnungen "BVG Metrocard" und "Metrocard"
für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermietung/Bereitstellung von (Kraft-)Fahrzeugen oder Vermittlung von Fahrzeugen oder Fahrdienstleistungen (es sei denn, dies geschieht im Rahmen von Kombinationsangeboten mit Zeitkarten für die Benutzung von Bus- sen und Bahnen der Beklagten); Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger; Speicherbau- steine; Speicher-, Memory-, Flash- oder Chipkarten zur Aufzeich- nung und Speicherung von Daten,
und der Bezeichnung "BVG Metrocard" darüber hinaus
für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens, insbesonde- re Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herausgabe oder Vermittlung oder Abrechnung einer Kunden-, Geld-, Kredit- oder Service-Karte für den bargeldlosen Zahlungsverkehr
verurteilt. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur
Einwilligung in die Löschung der entsprechenden Marken verurteilt. Im Übrigen
ist die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt, die Re-
vision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-
sprüche nur im Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung
der Bezeichnungen "BVG Metrocard" und "Metrocard" und einen Anspruch auf
Löschung der gleichlautenden Marken für die näher bezeichneten Waren und
Dienstleistungen aufgrund der Klagemarken Nr. 395 16 389 und Nr. 303 48 717
und des Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und
Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für begründet erachtet. Dazu hat es ausge-
führt:
Zwischen den Klagemarken "METRO" einerseits und den kollidierenden
Marken der Beklagten "BVG Metrocard" und "Metrocard" bestehe Verwechs-
lungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nahezu alle Waren und
Dienstleistungen, für die die angegriffenen Marken eingetragen seien. Ausge-
nommen seien nur Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens und
Fahrdienstleistungen, soweit diese im Rahmen von Kombinationsangeboten mit
Zeitkarten für die Benutzung von Bussen und Bahnen angeboten würden. In
einem entsprechenden Umfang seien auch Ansprüche wegen Verwechslungs-
gefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG mit dem Unternehmenskennzeichen
"Metro" gegeben.
Die Klage sei dagegen nicht begründet, soweit die Benutzung der Marke
"BVG Metrocard" für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Personennahver-
kehrs drohe. Der Bestandteil "BVG" sei in dem zusammengesetzten Zeichen
prägend. Er weise erkennbar nicht nur auf das Unternehmen, sondern auch auf
das Nahverkehrsnetz hin. Das Publikum habe deshalb keine Veranlassung, die
angebotenen Leistungen einem anderen Unternehmen als dem Nahverkehrs-
unternehmen zuzuordnen oder auf eine Zusammenarbeit zwischen der Metro-
Gruppe und der Beklagten zu schließen.
Die gegen die Bezeichnungen "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und
"BVG MetroTram" gerichtete Klage sei wegen fehlender Verwechslungsgefahr
mit den Klagemarken und dem Unternehmenskennzeichen "Metro" unbegrün-
det. Der Bestandteil "Metro" habe in den angegriffenen Zeichen keine selbstän-
dig kennzeichnende Stellung. Die Kollisionszeichen würden auch nicht gedank-
lich mit den Kennzeichen der Klägerin in Verbindung gebracht. Der Unterlas-
sungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Schutz des bekannten Unter-
nehmenskennzeichens "Metro" nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG, weil das Pub-
likum keinen Anlass habe, die Kollisionszeichen auf dem in Rede stehenden
Dienstleistungssektor gedanklich miteinander zu verknüpfen.
Die Klage sei schließlich auch unbegründet, soweit sie sich gegen die
Benutzung der Bezeichnungen "MetroBus", "MetroTram", "MetroNetz" und
"MetroLinien" für die Personenbeförderung mit Bussen und Straßenbahnen
richte. Es fehle an einer kennzeichenmäßigen Benutzung dieser Bezeichnun-
gen. Diese würden nur beschreibend in der Art eines Bestellzeichens verwen-
det.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur
zum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-
spruch nach dem Klageantrag zu I 1 b auch außerhalb des Dienstleistungssek-
tors "Personennahverkehr" und einen entsprechenden Anspruch auf Einwilli-
gung
in die Löschung der Marken Nr. 304 41 369
"BVG MetroBus",
Nr. 304 41 371 "BVG MetroLinien" und Nr. 304 41 370 "BVG MetroTram" ver-
neint hat (dazu nachstehend unter II 5). Im Übrigen ist die Revision unbegrün-
det.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der
Klägerin gegen die Beklagte aus den Klagemarken Nr. 395 16 389 und
303 48 717 "METRO" sowie Nr. 301 27 034 "METRORAPID" und dem Unter-
nehmenskennzeichen der Metro AG gemäß § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 Mar-
kenG auf Unterlassung der Benutzung der Marken "Metrocard" und "BVG Me-
trocard" sowie der Marken "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG Met-
roTram" auf dem Gebiet des Personennahverkehrs (Klageantrag zu I 1 a und b)
scheide aus, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch
nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Verwendung der hier in
Rede stehenden Zeichen auf dem Gebiet des Personennahverkehrs aufgrund
der Klagemarken Nr. 395 16 389 und Nr. 303 48 717 "METRO" verneint.
Ansprüche aus der Klagemarke Nr. 303 48 717 scheiden gegen die Ver-
wendung der Wortmarken "Metrocard" und "BVG Metrocard" schon deshalb
aus, weil die Klagemarke prioritätsjünger als die angegriffenen Marken ist (§ 6
Abs. 1 und 2 MarkenG). Im Übrigen besteht zwischen den Klagemarken
"METRO" und den kollidierenden Zeichen auf dem in Rede stehenden Dienst-
leistungssektor des Personennahverkehrs keine Verwechslungsgefahr i.S. von
aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-
men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-
den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der
mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-
zeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit
der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-
geglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04,
GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect).
Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch
die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere
ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen
sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700
Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002
Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark).
bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht hinsichtlich der Klagemarke
Nr. 303 48 717 von Dienstleistungsidentität und in Bezug auf die Marke
Nr. 395 16 389 von Dienstleistungsähnlichkeit ausgegangen.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind
alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den
Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die
Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung so-
wie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Wa-
ren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren
oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer
Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berüh-
rungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-
gen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Mar-
ken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren
und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine
absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der
Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg.
1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Tz. 15 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006
- I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU;
Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321
- COHIBA).
Die Marke Nr. 303 48 717 ist ebenso wie die angegriffenen Marken "Me-
trocard", "BVG Metrocard", "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG Met-
roTram" für Transportdienstleistungen eingetragen, die auch die hier in Rede
stehenden Leistungen des Personennahverkehrs umfassen. Die Klagemarke
Nr. 395 16 389 ist für "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen" sowie "Ver-
mittlung von Verkehrsleistungen" eingetragen. Insoweit besteht wegen des ge-
meinsamen Bezugs zur Personenbeförderung eine Ähnlichkeit der Dienstleis-
tungen.
Eine Dienstleistungsähnlichkeit ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil
die Beförderung im Personennahverkehr nach den Bestimmungen des Perso-
nenbeförderungsgesetzes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Da-
seinsvorsorge darstellt. Das schließt es nicht aus, dass die angesprochenen
Verkehrskreise durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbeförderung bei
der Verwendung einer einheitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftli-
chen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausge-
hen.
cc) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren von einer gesteiger-
ten Kennzeichnungskraft der Klagemarken "METRO" für die in Rede stehenden
Dienstleistungen auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft der Klagemarken von Hause aus angenommen. Es hat
festgestellt, dass der gleichnamige Firmenbestandteil der Metro AG für
Cash&Carry-Märkte einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Im Streitfall hat das
Berufungsgericht offengelassen, ob die Bekanntheit des Unternehmenskenn-
zeichens sich auf die Klagemarken "METRO" für den Bereich der Vermittlung
von Reisedienstleistungen auswirkt. Für die Revisionsinstanz ist deshalb eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken "METRO" zu unterstellen.
dd) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine unmittelbare Verwechs-
lungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen verneint. Auch unter Berücksichti-
gung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken ist die Zeichen-
ähnlichkeit zu gering, um auf den in Frage stehenden Dienstleistungssektor die
Gefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begründen.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck
der farbigen Klagemarken von ihrem Wortbestandteil dominiert wird und die
angegriffenen Marken weder von dem Wortbestandteil "Metro" geprägt werden
noch dieser Bestandteil in den zusammengesetzten Zeichen eine selbständig
kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revision ohne Er-
folg mit der Begründung, die Klagemarken würden auch durch die graphische
Gestaltung und die Farbgebung geprägt; in den angegriffenen Zeichen habe
der Bestandteil "Metro" eine selbständig kennzeichnende Stellung.
(2) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-
eindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das
schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer
komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen
Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH,
Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. =
WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03,
GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiterhin ist es nicht
ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-
setzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine
selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungs-
bild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert
oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v.
22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang).
Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im
Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur
eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-
den Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt
und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003
- I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).
(3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-
samteindruck der Klagemarken von ihrem Wortbestandteil geprägt wird. Die
Farbgebung in gelb sowie gelb und blau und die graphische Gestaltung treten
in der Wahrnehmung des Verkehrs als lediglich einfache dekorative Elemente
zurück. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/
Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bild-
bestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl.
BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 23
- INTERCONNECT/T-Interconnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, 802, 809).
Im Übrigen würde sich im Verhältnis zu den angegriffenen Marken die Zeichen-
ähnlichkeit bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung und Farbgebung
der Klagemarken weiter verringern, weil es sich bei den angegriffenen Marken
um Wortmarken handelt, die keine den Klagemarken vergleichbare graphische
und farbliche Gestaltung aufweisen. Aber auch im Verhältnis zu der in den Far-
ben Blau und Gelb gehaltenen in dem Klageantrag zu I 1 a aufgeführten Auf-
machung des Zeichens "BVG metro card" führt die Farbgebung nicht zu einer
entscheidungserheblichen Annäherung an die Klagemarken "METRO", weil die
graphische Gestaltung deutliche Unterschiede aufweist.
(4) Der Gesamteindruck der angegriffenen Marken "Metrocard", "BVG
Metrocard", "BVG MetroBus", "BVG MetroTram" und "BVG MetroLinien" wird im
Zusammenhang mit Dienstleistungen des Personennahverkehrs nicht von dem
Bestandteil "Metro" geprägt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
kommt dem Bestandteil auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat - ausgehend von den Grundsätzen der Senats-
entscheidung "City Plus" (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003,
880, 881 = WRP 2003, 1228) - angenommen, der Bestandteil "BVG" trete im
Gesamteindruck der Marken nicht in den Hintergrund. Der Verkehr erblicke dar-
in nicht nur ein Unternehmenskennzeichen, sondern zugleich einen Sachhin-
weis auf das von der Beklagten betriebene Nahverkehrsnetz. Der Erfahrungs-
satz, dass der Verkehr neben einem erkennbaren Unternehmenskennzeichen
in den anderen Bestandteilen den eigentlichen Produkthinweis erblicke, finde
deshalb keine Anwendung. Auf diese Überlegungen kommt es im Ergebnis
nicht an. Denn unabhängig von diesen Erwägungen verfügt der Bestandteil
"Metro" in den angegriffenen Bezeichnungen über keine dominierende oder
selbständig kennzeichnende Stellung. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage,
ob der mit dem Klagekennzeichen übereinstimmende Bestandteil des angegrif-
fenen Zeichens dieses prägt, eine durch Benutzung erworbene gesteigerte
Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, wenn
dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden Bestandteil besteht (vgl.
BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; BGH, Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04,
GRUR 2007, 888 Tz. 24 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Eine Verkürzung
auf den mit der Klagemarke übereinstimmenden Bestandteil ist jedoch nicht
anzunehmen, wenn durch die Einfügung des Bestandteils in das zusammenge-
setzte Zeichen ein Gesamtbegriff mit eigenständigem Bedeutungsgehalt ent-
steht. Dann tragen auch die anderen Bestandteile zum Gesamteindruck bei,
selbst wenn sie beschreibend sind (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZB 28/95,
GRUR 1998, 932, 933 = WRP 1998, 868 - MEISTERBRAND; Beschl. v.
25.3.1999
- I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855
- MONOFLAM/POLYFLAM).
Die zusammengesetzten Begriffe "MetroBus" und "MetroTram" haben
- unabhängig davon, ob das Buchstabenkürzel "BVG" vorangestellt ist - einen
einem beschreibenden Begriff stark angenäherten Inhalt. Sie bezeichnen aus
Sicht des Verkehrs ein Linienbus- oder ein Straßenbahnangebot in einer Metro-
pole oder mit Bezügen zum U-Bahnnetz. Es liegt deshalb fern, dass der Ver-
kehr die Gesamtbegriffe "MetroBus" und "MetroTram" in die Bestandteile
"Metro" und "Bus" bzw. "Tram" aufspaltet und mit dem bekannten Unterneh-
menskennzeichen der Klägerin oder den entsprechenden Marken "METRO"
verwechselt.
Der Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, die Begriffe "Metro-
Bus" und "MetroTram" aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwi-
schen den Klagemarken "METRO" und den Zeichen "MetroBus" und "Metro-
Tram" herzustellen, weil derart bezeichnete Busse oder Straßenbahnen zu
Handelsmärkten der Unternehmensgruppe der Klägerin fahren. Das Beru-
fungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit "MetroBus" oder
"MetroTram" bezeichnete Bus- oder Straßenbahnverbindungen zu den Han-
delsmärkten der Metro-Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch kei-
nen Vortrag der Klägerin als übergangen gerügt.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht danach nicht.
Das Gleiche gilt für die Bezeichnungen "Metrocard" und "BVG Metro-
card". Der Verkehr versteht das Wort "card" als Karte, die Zugang zu bestimm-
ten Leistungen gewährt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird
der Begriff "Metrocard" im Zusammenhang mit Leistungen des Personennah-
verkehrs als Schlüssel zur Wahrnehmung bestimmter Nahverkehrsangebote
verstanden. Der Verkehr wird deshalb den Begriff "Metro" nicht isolieren und mit
dem gleichnamigen Handelskonzern in Verbindung bringen.
Nichts anderes gilt schließlich für die Bezeichnung "MetroLinien". Der
Verkehr wird den Begriff ohne weiteres als Hinweis auf das Angebot der
"MetroBusse" und "MetroTrams" auffassen.
ee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
es versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens
zu prüfen.
(1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat
unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-
kenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v.
13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP
2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v.
29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349
- Pantohexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn
die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar
miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem
Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen ei-
nes Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die
einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH,
Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461
- Kinder II, m.w.N.).
(2) Die Revision hat sich zum Beleg dafür, dass die Klägerin über eine
große Zeichenfamilie mit dem Bestandteil "METRO" verfügt, auf 25 Markenein-
tragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht,
dass die Markenfamilie in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-
nen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der ange-
griffenen Marken richten, Veranlassung gibt, "METRO" als Stammbestandteil
einer Zeichenserie aufzufassen.
Es fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils "Metro" als Serien-
zeichen in den angegriffenen Marken. Das Berufungsgericht hat in anderem
Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffe-
nen Marken für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht zergliedernd ver-
steht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Klägerin erinnert wird
(hierzu oben unter II 1 a dd (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den
Wortbestandteil "Metro" in den Kollisionszeichen als wesensgleichen Stamm
einer Zeichenserie der Klägerin aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass nach dem Vortrag der Klägerin inzwischen einige Nahverkehrsun-
ternehmen Linien des öffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen
sponsern lassen und diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen.
Das Berufungsgericht hat hierzu nicht feststellen können, dass dieses neuartige
Verhalten die Verkehrsauffassung bereits zum Kollisionszeitpunkt beeinflusst
hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch
auf den Kollisionszeitpunkt und nicht den Schluss der mündlichen Verhandlung
in der Berufungsinstanz abgestellt, weil die Beklagte mit den angegriffenen
Marken über eigene Kennzeichenrechte verfügt. Ohne Erfolg rügt die Revision
in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststel-
lungen zu dem von der Klägerin vorgetragenen Phänomen des "Haltestellen-
Sponsoring" getroffen, bei dem eine Haltestelle mit dem Namen eines in der
Nähe ansässigen Unternehmens gekennzeichnet wird. Im Streitfall geht es
nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. Besondere Ausführungen des Beru-
fungsgerichts waren hierzu daher nicht veranlasst.
b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus der Kla-
gemarke Nr. 301 27 034 "METRORAPID" gegen die Benutzung der Marken
"Metrocard", "BVG Metrocard", "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG
MetroTram" wegen fehlender Verwechslungsgefahr verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 2
und Abs. 5 MarkenG). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg.
aa) Aus dieser Klagemarke kann die Klägerin ein Verbot der Benutzung
der Marken "Metrocard" und "BVG Metrocard" der Beklagten schon deshalb
nicht herleiten, weil die Klagemarke nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG priori-
tätsjünger ist als die angegriffenen Marken.
bb) Zwischen der Klagemarke Nr. 301 27 034 "METRORAPID" und den
prioritätsjüngeren Marken "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und BVG
MetroTram" hat das Berufungsgericht mit Recht eine Verwechslungsgefahr
verneint.
(1) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur
von Dienstleistungsähnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentität auszuge-
hen. Die Klagemarke ist unter anderem für den Oberbegriff "Transportwesen"
eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschließlich des
öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und Bahnen.
(2) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke "METRORA-
PID" hat das Berufungsgericht für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht
festgestellt. Selbst wenn aber von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auch
dieser Klagemarke ausgegangen wird, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen die-
ser Klagemarke und den angegriffenen Marken zu gering, um eine Verwechs-
lungsgefahr zu begründen. Der Bestandteil "METRO" prägt entgegen der An-
sicht der Revision die Klagemarke nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil
"RAPID" für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens beschreibende
Anklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der Klagemarke nicht. Die
angegriffenen Marken werden ebenfalls nicht durch den Wortbestandteil "Met-
ro" geprägt; dieser Bestandteil hat auch keine selbständig kennzeichnende
Stellung in den zusammengesetzten Zeichen inne (hierzu Abschn. II 1 a dd (4)).
c) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung
der Bezeichnungen "Metrocard", "BVG Metrocard", "BVG MetroBus", "BVG
MetroLinien" und "BVG MetroTram" für die hier in Rede stehenden Dienstleis-
tungen schließlich auch nicht aufgrund des Unternehmenskennzeichens der
Metro AG nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.
aa) Die Klägerin ist allerdings im Wege gewillkürter Prozessstandschaft
wirksam ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der Metro
AG geltend zu machen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter
aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unter-
lassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145,
279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR
2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Das eigene schutz-
würdige Interesse des Ermächtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem Un-
ternehmenskennzeichen aufgrund einer besonderen Beziehung zum Rechtsin-
haber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen
werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP
1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III).
(2) Von einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die von
der Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-
zeichen ermächtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-
richt hat festgestellt, dass die Klägerin im Metro-Konzern für die Verwaltung und
Durchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig ist. Die Klägerin ist Inhaberin
mehrerer mit dem Wortbestandteil "Metro" des Unternehmenskennzeichens der
Metro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Klägerin ist die Be-
zeichnung "Metro" enthalten. Die Klägerin hat deshalb ein eigenes schutzwür-
diges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmens-
kennzeichen der Metro AG, das über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ver-
fügt.
bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-
fahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und den angegrif-
fenen Marken für die fraglichen Dienstleistungen verneint (§ 15 Abs. 2 und 4
MarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeichnungskräftiger
Bestandteil des vollständigen Unternehmenskennzeichens allein "Metro" ist,
weil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist "Metro" auch das Fir-
menschlagwort der vollständigen Firmierung der Metro AG. Zu einer fehlenden
Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den an-
gegriffenen Marken gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klagemarke
"METRO" entsprechend (II 1 a dd und ee).
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-
menskennzeichen der Metro AG und den angegriffenen Marken kann ebenfalls
nicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszu-
gehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie ge-
kennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegen-
überstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusam-
menhänge schließt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898,
900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts wird der Verkehr bei den angegriffenen Bezeichnungen im Zusammen-
hang mit Transportdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr aber
nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch
nicht zu der Annahme, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Be-
ziehungen zwischen den Unternehmen.
d) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die
Verwendung der Bezeichnungen für die hier in Rede stehenden Dienstleistun-
gen auch nicht aufgrund des bekannten Unternehmenskennzeichens "Metro
AG" für begründet erachtet (§ 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat dies daraus
gefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marken nicht an die
Handelskette des Metro-Konzerns erinnert wird. Das lässt einen Rechtsfehler
nicht erkennen. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Verneinung des
Unterlassungsanspruchs aufgrund des Bekanntheitsschutzes des Unterneh-
menskennzeichens.
2. Die Klägerin kann kein Verbot der Benutzung der Bezeichnung
"Metrocard" und "BVG Metrocard" für Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Vermietung/Bereitstellung von (Kraft-)Fahrzeugen oder Vermittlung von Fahr-
zeugen oder Fahrdienstleistungen beanspruchen, wenn dies im Rahmen von
Kombinationsangeboten mit Zeitkarten für die Benutzung von Bussen und Bah-
nen der Beklagten geschieht (Klageantrag zu I 1 a).
a) Die Beklagte hat unter der Bezeichnung "BVG Metrocard" eine Mo-
natskarte für ihre öffentlichen Verkehrsmittel angeboten, die mit einem Carsha-
ring-Programm verbunden war. Das Berufungsgericht hat kennzeichenrechtli-
che Unterlassungsansprüche aus den Klagemarken und dem Unternehmens-
kennzeichen der Metro AG verneint, weil die Beklagte den Begriff "BVG metro
card" auf der von der Klägerin beanstandeten Musterkarte nicht zeichenmäßig
benutzt habe (Klageantrag I 1 a). Im Übrigen hat es eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Kennzeichen der Klägerin und den angegriffenen Marken "Metro-
card" und "BVG Metrocard" für die in Rede stehenden Dienstleistungen ver-
neint.
b) Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Dabei kann offenbleiben, ob der Begriff "BVG metro card" auf der vorgelegten
Musterkarte kennzeichenmäßig benutzt wird. Denn jedenfalls liegt zwischen
den Klagemarken "METRO" und "METRORAPID" und dem Unternehmens-
kennzeichen der Metro AG einerseits und den angegriffenen Bezeichnungen
"BVG metro card", "Metrocard" und "BVG Metrocard" andererseits insoweit kei-
ne Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG vor.
Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Verkehr
die angegriffenen Bezeichnungen weder auf "Metro" verkürzen, noch kommt
diesem Bestandteil in den kollidierenden Bezeichnungen eine selbständig
kennzeichnende Stellung zu, weil der Begriff wegen des erkennbaren Zusam-
menhangs mit den Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs beschrei-
bende Anklänge aufweist. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden
Zeichen ist danach zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unter-
lassung der Benutzung der Bezeichnungen "MetroBus", "MetroTram", "Metro-
Netz" und "MetroLinien" für die Personenbeförderung mit Bussen und Straßen-
bahnen zu (Klageantrag I 1 c). Zwischen den Klagemarken und dem Unter-
nehmenskennzeichen der Metro AG und den angegriffenen Bezeichnungen
besteht keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2
MarkenG.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Unrecht die kennzeichenmäßi-
ge Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen verneint. Die Klägerin hat als
Verletzungsform mit den Anlagen K 27 bis K 30 Prospektmaterial der Beklagten
vorgelegt, in dem das "BVG Verkehrskonzept 2005 plus" vorgestellt wird. Nach
Ansicht des Berufungsgerichts werden die Begriffe in Überschriften und im
Fließtext der Unterlagen nach Art eines Bestellzeichens verwendet. Der Ver-
kehr werde in Rechnung stellen, dass auch andere Nahverkehrsunternehmen
so bezeichnete Leistungen anbieten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
aa) Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung
im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unter-
scheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen
anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273
= GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005
- I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaum-
gebäck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 16 = WRP 2008,
1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle
beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funk-
tion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung
der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immer-
hin beeinträchtigen könnte (EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007,
I-1017 = GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; BGHZ
171, 89 Tz. 22 - Pralinenform).
bb) Die Revision rügt zu Recht, dass die Begriffe "MetroBus", "Metro-
Tram", "MetroNetz" und "MetroLinien" nicht rein beschreibend sind. Auch wenn
den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass in Weltstädten wie Pa-
ris und New York die U-Bahn als "Metro" bezeichnet wird, erkennen sie, dass
es hier gerade nicht um das Berliner U-Bahnnetz, sondern um ein Straßen-
bahn- und Busnetz geht. Auch aus dem Begriff "Metropole" als Synonym für
Großstadt kann keine rein beschreibende Benutzung abgeleitet werden. Durch
die Abkürzung auf "Metro" und die gleichzeitige Kombination mit einem weite-
ren Bestandteil entsteht ein neues, dem Verkehr in diesem Zusammenhang
nicht geläufiges Wort. Dies gilt auch für die Bezeichnungen "MetroNetz" und
"MetroLinien". Diese Begriffe sind allenfalls für U-Bahnen, nicht jedoch für Stra-
ßenbahn- und Buslinien bekannt. Das Berufungsgericht führt keine Anhalts-
punkte für seine Annahme an, der Verkehr gehe davon aus, dass entsprechen-
de Leistungen auch in anderen deutschen Städten so bezeichnet werden. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Bezeichnungen als Herkunftshinweis aufge-
fasst werden. Hierfür spricht auch, dass die Bezeichnungen in einer für be-
schreibende Begriffe ungewöhnlichen Schreibweise mit Majuskeln in der Wort-
mitte verwendet werden.
b) Im Streitfall liegt jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14
Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG vor. Zwar hat das Berufungsgericht die
Verwechslungsgefahr - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft.
Zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und zur Branchennähe ergeben sich
jedoch keine Besonderheiten gegenüber den für die Beklagte als Marken einge-
tragenen Bezeichnungen. Dies gilt auch für die Kennzeichnungskraft der älteren
Kennzeichenrechte der Klägerin. Der Senat kann aufgrund des feststehenden
Sachverhalts und der Feststellungen des Berufungsgerichts zum Gesamtein-
druck der eingetragenen Marken der Beklagten die Zeichenähnlichkeit für die in
Rede stehenden Verletzungshandlungen selbst beurteilen. Danach ist die Ähn-
lichkeit zwischen den Kollisionszeichen zu gering, um eine Verwechslungsge-
fahr zu begründen. Durch die Einfügung des Bestandteils "Metro" in die Zeichen
"MetroBus", "MetroTram", "MetroNetz" und "MetroLinien" entstehen Gesamt-
begriffe mit eigenständigem Bedeutungsgehalt. Sie werden deshalb vom Ver-
kehr nicht auf die Bezeichnung "Metro" verkürzt; auch kommt diesem Bestand-
teil keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Dies gilt ungeachtet der Bil-
dung der angegriffenen Zeichen mit Majuskeln in der Wortmitte.
4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die
mit den Klageanträgen zu I 3 und II verfolgten Annexansprüche nicht bestehen.
Die Beklagte hat die Kennzeichen der Klägerin nicht verletzt. Soweit Ansprüche
gegen die Beklagte in Betracht kommen (dazu nachstehend) beruhen sie auf
der Annahme einer Erstbegehungsgefahr.
5. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Beru-
fungsgericht einen Anspruch auf Unterlassung der drohenden Benutzung der
Marken "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien", "BVG MetroTram" für Waren und
Dienstleistungen außerhalb des Dienstleistungssektors "Personennahverkehr"
verneint (Klageantrag zu I 1 b) und insoweit auch den Anspruch auf Einwilligung
in die Löschung der Marken "BVG MetroBus", "BVG MetroLinien" und "BVG
MetroTram" für unbegründet erachtet hat (Klageantrag zu I 2).
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem Anspruch,
soweit er auf die Marke Nr. 395 16 389 "METRO" gestützt wird, nicht der Ein-
wand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Beklagte macht geltend, die Mar-
kenanmeldung sei zur Umgehung des Benutzungszwangs wiederholt worden.
Die Klägerin habe keinen Benutzungswillen für Beförderungsdienstleistungen
im öffentlichen Personennahverkehr. Dafür fehle ihr auch die Erlaubnis. An-
haltspunkte für eine Behinderungsabsicht bestehen indessen nicht. Die Marke
ist für Beförderungsdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr nicht eingetra-
gen. Selbst wenn sie wie die Marke Nr. 303 48 717 "METRO" umfassend für
"Transportwesen" eingetragen wäre, könnte nicht von einem fehlenden Benut-
zungswillen ausgegangen werden. Die Aktivitäten der Metro-Gruppe sind viel-
fältig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befassen sich Unter-
nehmen des Konzerns mit dem Gütertransport und mit der Vermittlung von Rei-
sen. Es liegt deshalb nicht fern, die Marke umfassend für "Transportwesen" an-
zumelden.
b) Im Streitfall ist auch von einer bestehenden Begehungsgefahr auszu-
gehen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Marken seien zwar auch für
Waren eingetragen, die nicht unbedingt mit dem Betrieb eines Nahverkehrssys-
tems zu tun hätten wie zum Beispiel Drucksachen und Zeitungen. Die Beklagte
dürfe jedoch als Anstalt des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer satzungs-
gemäßen Aufgaben tätig werden. Es sei deshalb zwingend davon auszugehen,
dass die Marken herkunftshinweisend für sämtliche Produkte, für die sie einge-
tragen seien, nur im Rahmen des Betriebs des Nahverkehrssystems verwendet
werden. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Aufgrund der Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke ist im
Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung für die eingetragenen Waren oder
Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände
vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v.
15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-
FIX; Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008,
1353 - Metrosex; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14
Rdn. 109; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Die Markenan-
meldung und -eintragung begründet damit regelmäßig einen vorbeugenden Un-
terlassungsanspruch, der sich auf alle angemeldeten und eingetragenen Waren
und Dienstleistungen erstreckt. Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Eine
Beschränkung der zu erwartenden künftigen Benutzung folgt nicht daraus, dass
die Waren und Dienstleistungen als Werbeträger und Merchandisingartikel ab-
gesetzt oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Buslinien genutzt werden
können. Auf die subjektiven Verwendungsabsichten des Markeninhabers
kommt es nicht an (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19
Rdn. 60). Diese können sich ändern und beseitigen nicht die durch die Regis-
trierung geschaffene objektive Gefahr der Benutzung der Zeichen. Auch dem
Satzungszweck der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts kommt keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Diese beseitigt nicht die Gefahr einer
Lizenzierung der Marken.
Ist aber eine Begehungsgefahr nicht ausgeschlossen, kann die Entschei-
dung des Berufungsgerichts insoweit keinen Bestand haben. Das Berufungsge-
richt hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Verwechslungsgefahr
für den hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungsbereich außerhalb
des Dienstleistungssektors "Personennahverkehr" nicht geprüft. Diese Beurtei-
lung wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. Für
das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
Sollte die Verwechslungsgefahr für Waren und Dienstleistungen außer-
halb des Gebiets des Personennahverkehrs zu bejahen sein, ist es der Beklag-
ten nicht verwehrt, für ihr Nahverkehrsangebot zu werben. Wird etwa die Marke
"BVG MetroBus" auf einer Werbefläche an Haltestellen oder Bahnhöfen ange-
bracht, liegt darin keine markenmäßige Benutzung für die Ware "Werbeplaka-
te". Denn die Bezeichnung dient nicht der Unterscheidung von Werbeplakaten
der Beklagten von solchen anderer Unternehmen. Sie dient vielmehr der Kenn-
zeichnung der Leistung des Personennahverkehrs und stellt nur insoweit eine
Benutzung i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG dar.
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt abwesend und kann daher nicht un- terschreiben.
Büscher
Bornkamm
Schaffert
Koch
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 312 O 296/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2006 - 3 U 138/05 -