Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.07.2008 – XI ZR 411/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 411/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Verkündet am: 1. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 282 a.F.

Eine Haftung der Bank nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.) setzt zwingend eine arglisti- ge Täuschung durch den Vermittler voraus. Für die Arglist trägt der Darle- hensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht an- wendbar. Gleiches muss für den nach der genannten Senatsrechtsprechung aus der arglistigen Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Ver- schulden bei Vertragsverhandlungen gelten.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg

und Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

14. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von

Zinsen, die er auf ein Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsan-

teilen erbracht hat, die Freistellung von weiteren Zahlungen auf das Dar-

lehen sowie die Rückübertragung von zur Sicherheit an die Beklagte ab-

getretenen Kapitallebensversicherungen Zug um Zug gegen Übertragung

seiner Fondsanteile sowie Abtretung von Schadensersatzansprüchen

gegen die Gründungsgesellschafter.

2

Der Kläger wurde im Jahr 1994 von dem Vermittler D. gewor-

ben, sich an dem W. -Immobilienfonds , GbR

(nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Am 5. Oktober 1994 gab er ein nota-

riell beurkundetes Angebot an die Gesellschafter des Fonds auf Ab-

schluss eines Beitrittsvertrages mit drei Anteilen über

insgesamt

91.950 DM ab.

3

Zur Finanzierung nahm der Kläger bei der Beklagten, die sich ge-

genüber dem Fondsvertrieb vorab generell zur Finanzierung von Fonds-

beteiligungen zu bestimmten Bedingungen bei entsprechender Bonität

der Kreditnehmer bereit erklärt hatte, ein Darlehen

in Höhe von

105.720 DM auf. Der am 15. November 1994 vom Kläger unterschriebe-

ne Kreditantrag und ein Selbstauskunftsformular wurden ihm vom Ver-

mittler vorgelegt, ohne dass der Kläger persönlichen Kontakt zur Beklag-

ten hatte. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte weisungsgemäß auf

das Konto eines Treuhänders. Zur Sicherheit verpfändete der Kläger die

Fondsanteile an die Beklagte und trat Lebensversicherungen an sie ab.

4

5

Unter dem 5. Juni 2002 widerrief der Kläger seine Darlehensver-

tragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz und machte in der Fol-

gezeit auch Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben im Verkaufsprospekt

und durch den Vermittler D. geltend.

Für einen Teil des Gebäudekomplexes, den der Fonds errichten

ließ und vermietet, war eine zwölfgeschossige Bauweise prospektiert,

nach der auch die vermietbaren Flächen im Verkaufsprospekt berechnet

wurden. Im Prospekt ist dazu ausgeführt, die Baugenehmigung für die

Geschosse acht bis zwölf sei vorbesprochen, der Bauantrag werde ge-

nehmigt. Da die Baugenehmigung nicht erteilt wurde, wurden lediglich

sieben Stockwerke errichtet.

Die Fondsanteile sind heute nur noch einen Bruchteil der ur-

sprünglichen Einlage wert. Ein Markt für einen Anteilsverkauf war nie

vorhanden.

Der Kläger macht unter anderem geltend, er sei über die vermiet-

baren Flächen des Fondsobjekts, die erzielbaren Mieteinnahmen, die

Höhe der Vertriebskosten und die Möglichkeit einer Veräußerung der

Fondsanteile arglistig getäuscht worden.

Das Landgericht hat der Klage, bezüglich der Zahlungsklage be-

schränkt auf einen Betrag von 32.771,80 € zuzüglich Zinsen, stattgege-

ben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten unter Ermä-

ßigung des Zahlungsbetrages auf 14.492,54 € zurückgewiesen. Mit der

- vom Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-

weisungsbegehren weiter.

6

7

8

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

10

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von

Interesse - seine in WM 2007, 203 ff. veröffentlichte Entscheidung im

Wesentlichen wie folgt begründet:

11

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des

Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 46, 54 f. und Urteil vom 14. Juni 2004

- II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520) könne der Kläger von der Beklag-

ten nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG analog die Rückzahlung der aus

seinem eigenen Vermögen ab dem Jahr 2000 erbrachten Zinszahlungen

von 18.784,58 € abzüglich einer Vorteilsausgleichung in Höhe von

4.292,04 €, mithin also 14.492,54 €, sowie die Freistellung aus dem Dar-

lehensvertrag und Rückübertragung der sicherungshalber hingegebenen

Lebensversicherungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche

gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und seiner Gesellschafts-

beteiligung an die Beklagte verlangen. Zwischen der Fondsbeteiligung

des Klägers und deren Finanzierung durch die Rechtsvorgängerin der

Beklagten bestehe ein Verbund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG. Wei-

terhin stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche aus unechter Pros-

pekthaftung gegen die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft

zu, weil in dem Verkaufsprospekt unrichtige Angaben über die vermietba-

re Fläche gemacht worden seien. Allerdings seien die Rückzahlungsan-

sprüche des Klägers in Anwendung des § 197 BGB teilweise verjährt,

nämlich soweit er Zinszahlungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar

2000 zurückverlange. Schließlich folge aus dem Rückforderungsdurch-

griff auch, dass der Kläger künftig von der Beklagten nicht mehr in An-

spruch genommen werden könne und dass die Lebensversicherungen

zurückzuübertragen seien, weil der Beklagten keine zu sichernde Forde-

rung mehr zustehe.

12

Daneben bestehe ein identischer Anspruch auch auf der Grundla-

ge der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

(BGHZ 167, 239, 251, Tz. 30). Der Kläger habe gegen die Beklagte ei-

nen Schadensersatzanspruch, weil Anlagegeschäft und Finanzierung im

Verbund stünden und die Beklagte sich daher das objektive wie subjekti-

ve Fehlverhalten des Vermittlers wie eigenes zurechnen lassen müsse.

Der Vermittler habe gegenüber dem Kläger falsche Angaben gemacht.

Dessen Vorsatz werde vermutet. Dass der Vermittler nicht vorsätzlich

gehandelt habe, habe die Beklagte nicht dargelegt und insoweit auch

keinen Beweis angetreten.

II.

13

14

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren

wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des

Berufungsgerichts, mit denen es einen Rückforderungsdurchgriff nach

§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG bejaht hat.

15

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte allerdings einen

Rückforderungsdurchgriff aus einer entsprechenden Anwendung von § 9

Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG hergeleitet (BGHZ 156, 46, 54 ff.) und auf

außerhalb der verbundenen Geschäfte stehende Dritte (z.B. Fondsinitia-

toren und Gründungsgesellschafter) erweitert (BGH, Urteil vom 21. März

2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845 f.). Diese Rechtsprechung, die

der erkennende Senat entgegen der nicht nachvollziehbaren Ansicht des

Berufungsgerichts schon im Ansatz niemals geteilt hat, ist mittlerweile im

Einvernehmen mit dem II. Zivilsenat durch den erkennenden Senat auf-

gegeben worden (BGHZ 167, 239, 250, Tz. 28; Senatsurteile vom 5. Juni

2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368, Tz. 12 und vom 4. Dezem-

ber 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 246, Tz. 28).

16

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann zum ei-

nen ein Rückforderungsdurchgriff bei Vorliegen eines verbundenen Ge-

schäfts mangels Regelungslücke nicht auf eine analoge Anwendung des

§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gestützt werden, sondern allein auf § 813

BGB (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008,

244, 246, Tz. 30, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 334 vorgesehen und

vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, 968, Tz. 20).

Zum anderen scheidet ein Rückforderungsdurchgriff bei Ansprüchen des

Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche

Betreiber, Manager und Prospektherausgeber, wie ihn das Berufungsge-

richt angenommen hat, von vornherein aus, weil ein Finanzierungszu-

sammenhang, wie ihn die besonderen Regelungen über das verbundene

Geschäft in § 9 VerbrKrG voraussetzen, in Bezug auf diese Personen

nicht besteht. Aus der Beziehung des Anlegers zu der genannten Person

resultiert ersichtlich keine Forderung gegen den Anleger, die Gegen-

stand einer Finanzierung durch die Bank sein könnte (vgl. Senatsurteile

BGHZ 167, 239, 250, Tz. 28; vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05,

WM 2007, 200, 202, Tz. 22 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,

WM 2007, 1257, 1259, Tz. 27, jeweils m.w.Nachw.). Es fehlt daher, was

das Berufungsgericht verkennt, an jeglichem tragfähigen Anknüpfungs-

punkt für einen auf die Verbundregelung des § 9 VerbrKrG gestützten

Rückforderungsdurchgriff (Senatsurteil vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05,

WM 2007, 1367, 1368, Tz. 12).

17

2. Rechtsfehlerhaft sind auch die Ausführungen des Berufungsge-

richts, mit denen es auf der Grundlage des Senatsurteils vom 25. April

2006 (BGHZ 167, 239, 250, Tz. 29 ff.) eine Haftung der Beklagten wegen

einer zurechenbaren arglistigen Täuschung durch den Vermittler D.

angenommen hat.

18

a) Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der

Revision nicht angegriffen angenommen, dass der Beitritt zum Fonds

und der Finanzierungskredit ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9

Abs. 1 VerbrKrG bilden.

19

b) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen,

dass der Kläger nach der genannten Senatsrechtsprechung nur dann

einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte haben kann, wenn

sein Fondsbeitritt durch eine arglistige Täuschung des Vermittlers veran-

lasst worden wäre. Im Falle einer solchen Täuschung und einem verbun-

denen Geschäft erschöpfen sich die Rechte des Anlegers und Darle-

hensnehmers nicht in der Möglichkeit der Kündigung der Gesellschafts-

beteiligung und dem ihm nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesell-

schaft zustehenden Anspruch auf ein Abfindungsguthaben (BGHZ 156,

46, 53; 167, 239, 250, Tz. 28) gegen die Fondsgesellschaft, den er ge-

mäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegenhal-

ten könnte. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr ohne

weiteres auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG

verbundenen Darlehensvertrag als solchen nach § 123 BGB anfechten,

wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, denn der

Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrages

ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB.

Von einer solchen Kausalität, die festzustellen allerdings Sache der In-

stanzgerichte ist, wird wegen der wirtschaftlichen Einheit von Fondsbei-

tritt und Kreditvertrag regelmäßig auszugehen sein. Anstelle der Anfech-

tung auch des Darlehensvertrages kann der über die Fondsbeteiligung

getäuschte Anleger und Kreditnehmer bei einem verbundenen Geschäft

(§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögensschadens einen Scha-

densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die

kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem

verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zu-

rechnen lassen, da dieser nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur

Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es deshalb

geboten, bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) der

kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Fonds- und

Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, sondern auch ein darin lie-

gendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen

(BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f. m.w. Nachw.).

20

c) In zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind aber die Ausführun-

gen des Berufungsgerichts, der Vermittler habe den Kläger über die

Grundlagen der in Aussicht gestellten monatlichen Ausschüttungen und

die Fungibilität der Fondsanteile falsch informiert und dabei vorsätzlich

gehandelt.

21

aa) Insoweit ist bereits nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der

Vermittler gegenüber dem Kläger objektiv falsche Angaben gemacht hat.

Auf die Unrichtigkeit der Angabe der vermietbaren Flächen und der in

Aussicht gestellten Mietausschüttungen im Fondsprospekt kann insoweit

nicht abgestellt werden, weil der Prospekt dem Kläger bei seiner Anwer-

bung durch den Vermittler nicht vorgelegen hat und auch nicht Grundla-

ge des Beratungsgesprächs war. Den Erhalt der Prospektmappe Teil I

und II hat er erst unter dem 15. November 1994 und damit Wochen nach

der notariell beurkundeten Beitrittserklärung vom 5. Oktober 1994 quit-

tiert.

22

Auch von falschen Angaben des Vermittlers etwa über die zu er-

wartenden Mietausschüttungen oder die Fungibilität der Fondsbeteili-

gung durfte das Berufungsgericht nicht wie geschehen ausgehen. Die

insoweit nicht beweisbelastete Beklagte hat bereits in der Klageerwide-

rung zulässigerweise (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2005 - XI ZR

341/05, WM 2007, 340, 343, Tz. 27) mit Nichtwissen bestritten (§ 138

Abs. 4 ZPO), dass das mit Anlage K 2 vorgelegte Berechnungsbeispiel

den Kläger betrifft und der Vermittler irgendwelche unrichtigen Angaben

gemacht hat. In der Berufungsbegründung hat sie unter Benennung des

Vermittlers D. als Zeugen ausdrücklich behauptet, eine Fehlberatung

des Klägers sei nicht erfolgt. Dieses Vorbringen hat das Berufungsge-

richt, wie die Revision zu Recht rügt, unter Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG übergangen.

23

bb) Rechtsfehlerhaft ist, auch insoweit ist der Revision zuzustim-

men, weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, vorsätzliches Handeln

des Vermittlers werde nach § 282 BGB a.F. (jetzt: § 280 BGB) vermutet.

§ 282 BGB a.F. ist hier ersichtlich nicht anwendbar. Grund der Haftung

der Bank ist eine arglistige Täuschung durch den Vermittler. Diese wird

nach der genannten Senatsrechtsprechung lediglich zur Vermeidung von

Wertungswidersprüchen wie ein vorsätzliches Verschulden bei Vertrags-

verhandlungen behandelt und der Bank zugerechnet, da der Vermittler

bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB

ist. Aus dieser Herleitung des Anspruchs folgt zwingend, dass die Grund-

sätze des § 282 BGB a.F. hier keine Anwendung finden können. Denn

Grundlage der Haftung ist eine arglistige Täuschung. Bei dieser muss

aber der Getäuschte die Arglist darlegen und beweisen (vgl. statt aller

Palandt/Heinrichs/Ellenberger,

BGB

67. Aufl.

§ 123

Rdn. 30

m.w.Nachw.). Nichts anderes kann für den aus der arglistigen Täuschung

abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsver-

handlungen gelten. Es ist dementsprechend anerkannt, dass bei Ansprü-

chen, bei denen Vorsatz Voraussetzung der Norm selbst ist (vgl. dazu

BVerfG, WM 2008, 721, 722 m.w.Nachw.), § 282 BGB a.F. (jetzt § 280

BGB) keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1998

- VI ZR 388/97, NJW 1999, 714; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl. § 280

Rdn. 35).

III.

24

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-

ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte sich eine arglistige Täuschung des Klägers

durch den Vermittler über die Fungibilität der Fondsbeteiligung oder die

zu erwartenden Mietausschüttungen nicht feststellen lassen, wird das

Berufungsgericht sich auch noch mit der Frage zu befassen habe, ob der

Kläger zu einer arglistigen Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovi-

sion ausreichend und rechtzeitig vorgetragen und der Vermittler eine

Aufklärung des Klägers insoweit vorsätzlich, d.h. im Bewusstsein einer

bestehenden Aufklärungspflicht, unterlassen hat. Das Berufungsgericht

wird weiter zu beachten haben, dass es bei Vorliegen einer objektiv feh-

lerhaften Angabe des Vermittlers nach der Senatsrechtsprechung (Urteil

vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120, Tz. 49) für

die subjektive Komponente der Arglist ausreichend sein kann, wenn die

entsprechende Angabe ins Blaue hinein gemacht worden ist.

Nobbe Müller Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2006 - 8 O 343/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2006 - 6 U 22/06 -