BGH Urteil vom 15.02.2007 – I ZR 114/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR
ja ja ja
Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
UrhG § 17 Abs. 1
Wagenfeld-Leuchte
Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich ge- schützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Juli 2004 auf-
gehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 8, vom 17. Januar 2003 im Kostenpunkt
und insoweit abgeändert, als die Klage hinsichtlich des Unterlas-
sungsantrags und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung ab-
gewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Tischleuchten mit
den im Tenor des landgerichtlichen Urteils angeführten Merkmalen
in Deutschland anzubieten.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ord-
nungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu
vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern
allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend be-
zeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünf-
tig noch entstehen wird.
Im übrigen Umfang der Aufhebung (Auskunftserteilung) wird die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des 1990
verstorbenen Gebrauchsdesigners Wilhelm Wagenfeld, der zu den Pionieren
der industriellen Produktgestaltung in Deutschland zählt. Wagenfeld war in der
Bauhaus-Werkstatt tätig, die zu der um die zwanziger Jahre des letzten Jahr-
hunderts in Weimar und Dessau entstandenen Bauhaus-Bewegung gehörte.
Während dieser Tätigkeit hat er die so genannte Wagenfeld-Leuchte entworfen,
die als Designobjekt der Bauhausepoche verbreitet Wertschätzung erfahren
hat. Die Klägerin zu 1 ist ausschließliche Lizenznehmerin der urheberrechtli-
chen Nutzungsrechte an den von Wagenfeld entworfenen Leuchten. Auf der
Grundlage des Lizenzvertrags produziert und vertreibt sie die Wagenfeld-
Leuchte, deren konkrete Gestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen
ergibt:
Die in Italien ansässige Beklagte bringt Nachbildungen der Wagenfeld-
Leuchte auf den Markt. Den Vertrieb in Deutschland hat sie eingestellt. Die Be-
klagte hat sich den Klägern gegenüber strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlas-
sen, Nachbildungen der Wagenfeld-Tischleuchten
in der Bundesrepublik
Deutschland zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und in der
Bundesrepublik Deutschland für den Vertrieb der Tischleuchten zu werben, oh-
ne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den
Möbeln den Kunden in Italien übertragen wird.
Die Beklagte bewirbt nunmehr Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten
auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in
der Weise, dass deutsche Kunden die Leuchten durch Übereignung in Italien
erwerben können. Die Kunden können die Ware selbst am Sitz der Beklagten in
Bologna abholen oder mit dem Transport der Möbel nach Deutschland einen
Transporteur beauftragen.
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte erfülle mit ihrer gezielt an
deutsche Verbraucher gerichteten Werbung den Tatbestand des öffentlichen
Anbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG. Es komme nicht darauf an, ob auch das
Inverkehrbringen rechtsverletzend sei. Im Übrigen stünde die Wagenfeld-
Leuchte aufgrund einer im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderung auch nach
italienischem Recht unter urheberrechtlichem Schutz.
Die Kläger haben - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu-
tung - beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-
nungsmittel zu unterlassen,
Tischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale in Deutschland anzubieten:
a) Die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und be- steht aus drei Gestaltungsabschnitten, Kopfteil, Mittelsäule und Sockel;
aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment
gebildet, (1) das größer ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas be-
steht und
(3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch
glänzenden Band aufliegt;
bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Glasmaterial und innen zentrisch verlaufendem Metallstab, wobei die Säulenenden oben und unten mit metallisch glänzenden Säu- lenfassungen versehen sind;
cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus durchsichtigem Glasma- terial, deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugel- segments des Kopfteils entspricht;
b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der unterhalb des Kopfteils, aber ober- halb der unteren metallisch glänzenden Säulenfassung aus einem metal- lisch glänzenden gestalteten Teil der Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel tritt in den unteren Säulenteil oberhalb der
als Sockel dienenden Scheibe in die Säule ein,
und/oder
a) die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus den drei Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittelsäule und Sockel;
aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment
gebildet,
(1) das größer ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas be-
steht und
(3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch
glänzenden Band aufliegt;
bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Metall, an deren oberem Ende sich die metallische Lampenfassung befindet;
cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus Metall, deren Durchmes- ser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht; auf der Unterseite der Scheibe befinden sich mehrere niedrige Standfüße;
b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der in geringem Abstand unterhalb des Kopfteils aus der Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel tritt unter der als Sockel dienenden Metall-
scheibe in die Säule ein.
2. den Klägern Auskunft über den Umfang der unter 1. beschriebenen
Handlungen zu erteilen;
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend unter 1. be- zeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der An-
trag sei zu unbestimmt, da die Leuchten nicht bildlich wiedergegeben seien. Ein
Inverkehrbringen im Inland erfolge nicht, da durch ihr Geschäftsmodell sicher-
gestellt sei, dass die Leuchten bereits in Italien übereignet würden. Das Verbrei-
tungsrecht sei auch nicht durch das Angebot im Inland verletzt. Ein Angebot
könne nur dann urheberrechtsverletzend sein, wenn es auf ein im Inland unzu-
lässiges Inverkehrbringen gerichtet sei. Im Übrigen würde das beantragte Ver-
bot gegen Art. 28 EG verstoßen, da ihr Geschäftsmodell zulässigerweise das
Rechtsgefälle innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
ausnutze.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben (OLG
Hamburg GRUR-RR 2005, 41).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klä-
ger ihr hinsichtlich des Anbietens abgewiesenes Klagebegehren weiter. Die Be-
klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in der Werbung der Beklagten für die von ihr
vertriebenen Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte kein Anbieten i.S. von § 17
Abs. 1 UrhG gesehen und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf
Unterlassung sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung
und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten deshalb verneint. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Ein Anbieten sei nur dann gemäß § 17 Abs. 1 UrhG unzulässig, wenn es
auf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet sei. Zwar sei
das Tatbestandsmerkmal des Anbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG wie bei § 9
PatG eine eigenständige Benutzungsalternative. Diese könne jedoch nicht los-
gelöst von der eigentlichen Verletzungsform gesehen werden, auf die sie ge-
richtet sei. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerbsvorgang im Ausland
abgeschlossen werde, müsse der inländische Rechtsinhaber ein Anbieten die-
ser Veräußerung im Inland hinnehmen. Ob hinreichend deutlich auf den Eigen-
tumsübergang im Ausland hingewiesen werde, sei für die urheberrechtliche Be-
urteilung irrelevant.
Offen könne bleiben, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre,
wenn die streitgegenständliche Nachbildung auch im Ausland urheberrechtsver-
letzend wäre. Denn ein Urheberrechtsschutz bestehe für die Wagenfeld-
Leuchte in Italien nicht. Zwar seien nach Art. 22 des Gesetzesdekrets
Nr. 95/2001 vom 2. Februar 2001 in Italien nunmehr auch Werke der ange-
wandten Kunst urheberrechtsschutzfähig. Die Beklagte könne jedoch die Nach-
bildungen aufgrund einer zehnjährigen Übergangsfrist für die Unterstellung von
Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz weiterhin vertreiben. Zwar wer-
de auch vertreten, dass diese Übergangsfrist nur für die Modelle Geltung bean-
spruche, für die zuvor ein Schutzrecht bestanden habe. Mit Blick auf den not-
wendigen Vertrauensschutz sei jedoch die Auffassung richtig, wonach die
Übergangsfrist auch solche Fälle erfasse, in denen eine Urheberrechtsschutz-
fähigkeit des fraglichen Gegenstands gänzlich verneint worden sei.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Verbot der angegriffenen Maß-
nahmen gegen Art. 28 EG verstoßen würde. Die Werbung für ein zulässiges
Inverkehrbringen in Italien müsse auch in Deutschland möglich sein. Dies sei
natürliche Folge eines Schutzrechtsgefälles in Europa. Ein Verbot wäre eine
Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG, die nicht nach Art. 30 EG ge-
rechtfertigt wäre. Zwar könnten nationale Gesetzgeber Beschränkungen der
Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums re-
geln. Die Beschränkung müsse aber gerechtfertigt sein, um die Rechte zu wah-
ren, die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachten. Dies sei
aber hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung für ein im Ausland zulässiges
Rechtsgeschäft nicht der Fall, da ansonsten das Schutzrechtsgefälle über
Art. 30 EG nivelliert würde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des Un-
terlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatz-
pflicht der Beklagten zur antragsgemäßen Verurteilung. Hinsichtlich des Aus-
kunftsantrags führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang
- mit Ausnahme des Auskunftsantrags - zulässig.
a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen (vgl. BGHZ 167, 91
Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.) zu prüfende internationale
Zuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das
EuGVÜ ist anwendbar, weil die Klage am 17. Februar 2002 und damit vor In-
krafttreten der Brüssel-I-Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 Brüs-
sel-I-VO) erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO, § 253 Abs. 1, § 261
Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor
dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis ein-
getreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer un-
erlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Hand-
lung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Ge-
richtsstands der unerlaubten Handlung fallen auch Klagen wegen Urheber-
rechtsverletzungen (vgl. Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor
§§ 120 ff. Rdn. 172; zum gleichlautenden Art. 5 Abs. 3 Brüssel-I-VO Dreier in
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 61). Erfolgs-
ort i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist jeder Ort, an dem die behauptete Verletzung
des geschützten Rechtsgutes eingetreten ist. Der Gerichtsstand hängt nicht
davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es
reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02,
GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arznei-
mittelwerbung im Internet). Ist die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch
den Ort des schädigenden Ereignisses begründet, erstreckt sie sich auch auf
Unterlassungsansprüche, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet wer-
den (vgl. EuGH, Urt. v. 1.10.2002 - C-167/00, Slg. 2002, I-8111 = NJW 2002,
3617 Tz. 48, 49 - Henkel; BGH, Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 329/03, NJW 2006,
689 Tz. 7).
Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland.
Die Beklagte hat u.a. in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift "M. "
(Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, S. 156 - Anlage K 9) in deutscher Sprache für ihre
Waren - auch für Bauhaus-Modelle - mit dem Hinweis geworben, es könne ein
Katalog angefordert oder bei der Beklagten, bei der man Deutsch spreche, an-
gerufen werden. Auch der Internet-Auftritt der Beklagten war in deutscher Spra-
che gehalten und an deutsche Kunden gerichtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431,
432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 22 - Arzneimittelwerbung im Inter-
net).
b) Die Anträge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatz-
pflicht sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Bestimmtheits-
anforderungen an einen Unterlassungsantrag bei Urheberrechtsverletzung kann
grundsätzlich durch eine wörtliche Beschreibung des Gegenstands, auf den
sich die Verurteilung zur Unterlassung beziehen soll, genügt werden, sofern
sich die Eigenschaften des Gegenstands, auf die es ankommt, - wie hier - mit
Worten beschreiben lassen (vgl. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala). Im Übri-
gen hat das Landgericht angenommen, dass die als Anlage eingereichte und in
den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgenommene Abbildung des
Produkts der Beklagten die im Klageantrag enthaltene Beschreibung der Leuch-
te ergänzen soll. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Unterlassungs-
und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung bestehen daher nicht.
c) Demgegenüber fehlt dem Antrag auf Auskunftserteilung die hinrei-
chende Bestimmtheit i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag genügt den An-
forderungen an die Bestimmtheit nur, wenn er unter Bezugnahme auf die kon-
krete Verletzungshandlung Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der
Auskunft bezeichnet (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-
recht, 25. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.61; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-
che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl.,
den Fall wird das Auskunftsbegehren der Kläger lediglich dahin umschrieben,
dass Auskunft über den Umfang der im Unterlassungsantrag beschriebenen
Handlungen, also des Anbietens der näher bezeichneten Leuchten, erteilt wer-
den soll. Dadurch wird insbesondere hinsichtlich des Zeitraums und des Inhalts
der begehrten Auskunft nicht hinreichend deutlich, welche Angaben die Beklag-
te zur Erfüllung des Anspruchs machen muss. Auch der zur Auslegung des An-
trags heranzuziehenden Erklärung der Kläger, das Auskunftsbegehren umfasse
sämtliche in § 101a UrhG genannten Auskunftsarten, kann eine hinreichende
Bestimmung von Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft nicht entnom-
men werden. Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101a UrhG bezieht sich in
erster Linie auf Auskünfte über Verletzungshandlungen, die in der Herstellung
oder in der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken durch deren Inverkehr-
bringen bestehen. Aus dieser Bezugnahme lässt sich daher nicht mit der not-
wendigen Bestimmtheit entnehmen, worauf sich die zu erteilenden Auskünfte
erstrecken sollen, wenn wie im Streitfall als Verletzungshandlung lediglich das
Anbieten von Vervielfältigungsstücken in Betracht kommt.
bb) Mangels Bestimmtheit ist die Klage insoweit unzulässig. Eine ab-
schließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, da den Klägern
mit Blick auf § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, den Antrag, der
nicht von vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005
- I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis).
2. Die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der
Beklagten gerichteten Ansprüche der Kläger gem. § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1,
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Werbung der Beklagten
für Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte in Deutschland eine Verletzung des
Verbreitungsrechts i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG.
a) Die Kläger begehren mit ihren Klageanträgen, die auf das Verbot des
Anbietens von Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten durch die Beklagte in
Deutschland gerichtet sind, Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandgrund-
satz sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes an-
wendbar (vgl. BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 152, 317,
321 f. - Sender Felsberg). Die Werbung der Beklagten für ihre Waren findet
(auch) im Inland statt.
b) Die Beklagte hat den bereits im Urteil des Landgerichts zugrunde ge-
legten Vortrag der Kläger nicht bestritten, dass die Wagenfeld-Leuchte als Werk
der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG in Deutschland ur-
heberrechtlichen Schutz genießt, es sich bei den von der Beklagten angebote-
nen Leuchten um Vervielfältigungsstücke dieses Werks handelt und die Kläger
zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert sind. Auch in der Revisionsin-
stanz erhebt die Beklagte insoweit keine Rügen.
c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in Fäl-
len, in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufge-
fordert wird, kein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG vorliegt.
aa) Das Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne
zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots
zusammen (ganz h.M., vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 7; Schulze
in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheber-
rechtsgesetz, 2. Aufl., § 17 Rdn. 11; Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskom-
mentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 Rdn. 7; Schricker, GRUR Int. 2004,
786, 789; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 136; für den insoweit gleichlautenden
§ 9 PatG BGH, Urt. v. 16.9.2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032
- Kupplung für optische Geräte). Daher stellen auch Werbemaßnahmen, bei
denen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke
eines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S. von § 17
Abs. 1 UrhG dar.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Anbieten
i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Aus-
land aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräußerungs-
vorgang dort kein Urheberrecht verletzt.
(1) Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständi-
ge Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 UrhG
stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander (vgl. BGHZ
113, 159, 162 - Einzelangebot; Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 6;
Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 787; für das Patentrecht BGH GRUR 2003,
1031, 1032 - Kupplung
für optische Geräte; BGH, Urt. v. 5.12.2006
- X ZR 76/05, GRUR 2007, 221 Tz. 10 = WRP 2007, 340 - Simvastatin, zum
Abdruck in BGHZ 170, 115 vorgesehen; Scharen in Benkard, Patentgesetz,
10. Aufl., § 9 PatG Rdn. 40 m.w.N.; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz,
6. Aufl., § 9 Rdn. 74; a.A. Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564). Grund hierfür
ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verlet-
zungshandlungen greifen soll (zu § 9 PatG BGH GRUR 2003, 1031, 1032
- Kupplung für optische Geräte). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im
Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des
Rechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). Für das
Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das
Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt (BGHZ 113, 159, 163 - Einzelangebot).
(2) Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen,
die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtspre-
chung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Lauf-
zeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller
Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmä-
lert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe,
jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Die-
ses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in
effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegli-
che das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung wäh-
rend der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten
Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tat-
bestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen
bleibe (BGH GRUR 2007, 221 Tz. 10 - Simvastatin).
(3) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Aus-
schließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit i.S.
des § 17 Abs. 1 UrhG sind demgegenüber nicht enger zu bemessen. Daher ist
der Tatbestand des § 17 Abs. 1 UrhG verwirklicht, wenn - wie im vorliegenden
Fall - im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird (so auch für diese
Fallgestaltung Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135,
137; wohl auch Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; zu § 9 PatG vgl.
OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 67; OLG München OLG-Rep 2005, 124; Scha-
Rdn. 133; Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564 f.; a.A. wohl Kraßer, Patent-
recht, 5. Aufl., § 33 II d 5). Das Ausschließlichkeitsrecht des inländischen
Schutzrechtsinhabers wird durch das an Inländer gerichtete Angebot beein-
trächtigt, da es ihm Kunden entziehen und sich dadurch auf die wirtschaftliche
Verwertung des Urheberrechts im Schutzland auswirken kann. Der Rechtsinha-
ber braucht es nicht hinzunehmen, dass durch das Anbieten im Schutzland an
Inländer ein die Verwertung seines Rechts im Schutzland beeinträchtigender
Geschäftsverkehr gefördert wird. Ein an Inländer gerichtetes Angebot von Ver-
vielfältigungsstücken eines Werks ist, wie auch die Werbung der Beklagten
zeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die
bereits im Angebot liegende Beeinträchtigung des Verwertungsinteresses des
Rechtsinhabers besteht unabhängig davon, ob die Veräußerung des Vervielfäl-
tigungsstücks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt.
cc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung führt zu keinem ande-
ren Ergebnis.
§ 17 Abs. 1 UrhG ist unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-
ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v.
22.6.2001, S. 10) auszulegen. In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, der
das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt.
Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem
Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit
der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2000
- C-156/98, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Tz. 50 - Deutschland/Kom-
mission; Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 = GRUR Int. 2007, 316
Tz. 34 - SGAE/Rafael). Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG
geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des
geistigen Eigentums beitragen soll. In Erwägungsgrund 9 wird betont, dass jede
Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von ei-
nem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige
Schaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirk-
same Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte
eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle
Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Ur-
heber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 weist ferner
darauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden
Künstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für
die Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist
es unerlässlich, den in Artikel 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der
Verbreitung an die Öffentlichkeit "in beliebiger Form durch Verkauf oder auf
sonstige Weise" dahin auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielfältigungs-
stücken umfasst (vgl. Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789). Da das Verwer-
tungsinteresse des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im In-
land beeinträchtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzni-
veau, insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren,
eine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielfältigungsstücks im Inland auch
dann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im
(schutzfreien) Ausland erfolgen soll.
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Auslegung
mit Art. 28, 30 EG zu vereinbaren.
(1) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel un-
mittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnah-
me gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1974
- C-8/74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 Tz. 5 - Dassonville; Urt. v.
11.12.2003 - C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 66 = WRP
2004, 205 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris). Nach der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Hemmnisse für
den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der
Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten,
die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, be-
stimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschrif-
ten unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene
Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch
einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfor-
dernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH GRUR 2004, 174 Tz. 67
- Deutscher Apothekerverband/DocMorris, m.w.N.).
(2) Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Inte-
resse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und
kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt
sind (vgl. Art. 30 EG). Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz
des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solan-
ge sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH,
Urt. v. 14.7.1981 - 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 - Merck/
Stephar und Exler; Urt. v. 9.4.1987 - 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int.
1988, 243 Tz. 11 - Basset/SACEM; Urt. v. 24.1.1989 - 341/87, Slg. 1989, 79 =
GRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. - EMI Electrola/Patricia Im- und Export). Verschie-
denheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Ei-
gentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen,
sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen
und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft
sind (EuGH GRUR Int. 1989, 319 Tz. 12 - EMI Electrola/Patricia Im- und Ex-
port). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da - wie oben unter II 2 c bb
dargelegt - das Verbot des Anbietens die ausschließliche Verwertung des Ur-
heberrechts in Deutschland gewährleistet und die Beschränkung des italieni-
schen Anbieters auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deut-
schen und des italienischen Urheberrechts beruht (so auch Schricker, EWiR
2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 138). Die Einbeziehung von An-
geboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt
(unter II 2 c cc), zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des
Urheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willkürlichen Dis-
kriminierung noch eine verschleierte Maßnahme zur Beschränkung des Han-
dels i.S. von Art. 30 Satz 2 EG dar.
ee) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Vorlage
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG nicht
geboten. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist im Hin-
blick auf die Ziele der Richtlinie nicht zweifelhaft. Die im Streitfall aufgeworfenen
Fragen der Beschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen
Eigentums sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen
Gemeinschaften - wie dargelegt - hinreichend geklärt.
d) Offenbleiben kann daher, ob die streitgegenständliche Nachahmung
auch italienisches Urheberrecht verletzt. Ebenso kann offenbleiben, ob die Rü-
gen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind,
die Beklagte bewerbe nur ein ausländisches Inverkehrbringen der Nachbildun-
gen der Wagenfeld-Leuchte.
III. Danach ist das Urteil gemäß § 562 ZPO aufzuheben.
1. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststel-
lung der Schadensersatzpflicht kann der Senat selbst entscheiden, da die Sa-
che gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung reif ist.
a) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG erforder-
liche Begehungsgefahr ist hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens
nicht durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten entfallen. Eine Unterlas-
sungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsge-
fahr, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach In-
halt und Umfang voll abdeckt (BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR
1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; Urt. v.
31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-
Schluss-Verkauf). Die Frage, in welchem Umfang eine Teilunterwerfungserklä-
rung zu einer Beschränkung des Unterlassungsanspruchs führen kann, kann
offenbleiben. Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls
dann nicht zu einem teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen,
wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung
erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt wer-
den
(vgl. Bornkamm
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG
Rdn. 1.134 ff.). Im vorliegenden Fall betrifft die Unterwerfungserklärung der Be-
klagten hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nur den unwesent-
lichen Teilaspekt, dass in der Werbung nicht ausdrücklich auf den Eigentums-
übergang in Italien hingewiesen wird. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der
Beklagten an einer Beschränkung nicht zu erkennen.
b) Das für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG erforder-
liche Verschulden der Beklagten ist gegeben. Die Beklagte hat sich im vorlie-
genden Fall erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt
und daher fahrlässig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 311/98, GRUR
2002, 248, 252 = WRP 2002, 214 - SPIEGEL-CD-ROM, insoweit in BGHZ 148,
221 nicht abgedruckt).
2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs besteht - wie oben unter II 1 c
dargelegt - mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrages keine Entschei-
dungsreife. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2003 - 308 O 354/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2004 - 5 U 143/03 -