Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 36/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 (Gb);

BGB § 254 (Dc)

Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für

die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung

eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu

leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt.

BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - LG Mühlhausen

AG Nordhausen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die

Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Mühlhausen vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-

rer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall

vom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde.

Unstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang ein-

trittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten

sind.

2

Das beschädigte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. Wäh-

rend der Reparatur mietete der Kläger bei der K-Autovermietung, die auch

Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler anbietet, ein Ersatz-

fahrzeug für die Zeit vom 23. bis 28. Mai 2002 zu dem dort angebotenen Unfall-

ersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von

1.062,99 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual

insoweit einen Betrag von lediglich 585,00 €. Mit der vorliegenden Klage be-

gehrt der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang

weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend

gemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des Unfallersatztarifs gegen

seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Zunächst sei zu berücksich-

tigen, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein Zeitraum von mehr als

einem Monat gelegen, der Kläger sich bei der Anmietung also nicht in einer un-

fallbedingten Stresssituation befunden habe. Zudem habe er über das Unfallge-

schädigten sonst regelmäßig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von Ta-

rifunterschieden verfügt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2002

darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden

und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge

S., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kläger erläutert

zu haben, dass der Unfallersatztarif über den normalen Tarifen liege und dass

ein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif ange-

mietet werden könne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen

und in Vorkasse treten müsse, was der Kläger abgelehnt habe. Der Kläger ha-

be den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif wählen müssen.

Wenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, hätte er die Beklagte informieren

und zur Vorschusszahlung auffordern müssen. Ein Geschädigter, der bewusst

höhere als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, könne ohne Rück-

sprache mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon

ausgehen, ihm würden diese höheren Kosten in voller Höhe erstattet werden.

Auf die Frage der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs unter betriebswirtschaft-

lichen Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an.

7

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob

der vom Geschädigten, hier dem Kläger, beanspruchte Unfallersatztarif auf-

grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249

Abs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat.

Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Ge-

schädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender

"Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich

war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahr-

zeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Scha-

densminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom

14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006

- VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 -

z.V.b.).

8

Dies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der

Fall. Danach kannte der Kläger auf Grund des Schreibens der Beklagten und

der Erläuterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwa-

genbereich und wusste auch um die Besonderheit des Unfallersatztarifs und

darum, dass er einen Mietwagen erheblich günstiger zum Normaltarif anmieten

konnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden Zeitdrucks und dem Angebot der

Beklagten, bestehende Zweifelsfragen durch Rücksprache mit ihr zu klären,

abgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit

war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine recht-

lich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.

9

Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der

Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem

Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der

Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf

den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten

der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zu-

mutbar ist (Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Dies wird weitgehend von Art und

Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhän-

gen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesonde-

re von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzu-

muten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten

ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn

dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist

(vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 350).

10

Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungs-

pflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, je-

doch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil BGHZ

163, 19, 26). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten be-

kannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadens-

mindernder Maßnahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des Klägers ist nicht er-

sichtlich. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er

sich ausschließlich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den Ver-

mieter nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtli-

che Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten

Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entge-

gen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung

der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen, die der Kläger im Jahre 2002

nicht hat voraussehen können und zu denen ihm jedenfalls damals das Prob-

lembewusstsein gefehlt haben könnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die je-

dem Geschädigten abzuverlangende nahe liegende Überlegung, dass die Er-

satzpflicht eines Dritten nicht die Verursachung unnötiger, wesentlich überhöh-

ter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche

Zusammenhänge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich je-

dem aufdrängenden Einsicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Scha-

den nicht durch eigenes Verhalten unnötig zu erhöhen. Dem hat der Kläger

nicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg

darauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erfor-

derlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung zu stellen oder für eine sonstige

Sicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kläger nicht ohnehin

aus Rechtsgründen verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits

darauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen.

11

Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückgewiesen werden.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Nordhausen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 27 C 1168/04 -

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 S 175/05 -