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BGH Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 32/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 249 Gb; ZPO § 287

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatz-

tarif im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - LG Wuppertal

AG Mettmann

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und

Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts

Wuppertal vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-

fahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-

ten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung

des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich

nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn dar-

auf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlwei-

se auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Aller-

dings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kauti-

on mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im

Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif.

Die Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 €. Die Beklagte

bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 €.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages

von 683,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zu-

gelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die

Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem höheren

Unfallersatztarif zu. Der Geschädigte habe umfassende Kenntnis von den un-

terschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien Stücken den höheren Tarif

gewählt. Dies sei aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden

Geschädigten weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Der Geschädigte

habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen.

Dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum

niedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der Zu-

mutbarkeit der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Geschädigter

zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der

Reparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die Höhe der Mietwagenkosten ge-

nau zu beziffern. Dies müsse er in der Regel hinnehmen, da der Normaltarif

vergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer

Mietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichti-

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gung der zu stellenden Kaution nicht mit außergewöhnlichen finanziellen Belas-

tungen für den Geschädigten verbunden gewesen wäre.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streit-

falles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs

abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.

1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderli-

chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die

ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmä-

ßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in

denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirt-

schaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren

möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der

Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensge-

ringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der

gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt

sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa

die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen

falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder

das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren

Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch

die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehe-

bung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377,

383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom

15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 -

VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom

5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall

ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO beson-

ders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sach-

verständigen - zu schätzen

(vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005

- VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005,

284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten An-

bieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt

es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an

Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pau-

schalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober

2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Feb-

ruar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten

beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prü-

fung.

a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im

geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädig-

te im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl.

hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt

verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugäng-

lich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und

- VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hier-

für hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass

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ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmög-

lichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumut-

baren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten

Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich

war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).

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b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu

einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für

nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Ge-

schädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres

zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre

dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Scha-

densminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom

19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht

angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im

Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser

Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normal-

tarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Re-

vision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung recht-

fertigen könnten.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner

Richterin Diederichsen

ist durch Urlaub an der

Unterschrift verhindert

Müller

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Mettmann, Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 S 82/04 -