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BGH Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Januar 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund

unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erfor-

derlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten

jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs

zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif,

der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugäng-

lich war.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - LG Bochum

AG Recklinghausen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren

mit Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin

Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter

Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Land-

gerichts Bochum vom 29. November 2005 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughalter Ansprüche

auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Januar

2002 geltend, bei dem der Pkw der Klägerin Opel Movano beschädigt wurde.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen

Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher

Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.

2

Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin wurde bei der Firma Autohaus

E. GmbH, zu der die Klägerin geschäftliche Beziehungen unterhält, repariert.

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattete diese Kosten in vollem Um-

fang. Während der Reparaturzeit mietete die Klägerin bei der Firma E. GmbH

zunächst einen Opel Movano für 10 Tage und sodann einen Opel Arena für

weitere 8 Tage zu dem dort angebotenen Unfallersatztarif an. Die Firma E.

GmbH bot auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler an.

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Die Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur vom 5. bis einschließlich

21. März 2002 beliefen sich auf insgesamt 3.428,41 €. Der Haftpflichtversiche-

rer der Beklagten erstattete vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich

897,24 €. Dem lag der Normaltarif nach der Preisliste Opel-Rent zugrunde, und

zwar für den Opel Movano eine Wochenpauschale von 328,45 € sowie drei Ta-

gespauschalen von je 66,38 € sowie eine Wochenpauschale für den Opel Are-

na von 307,76 € und eine Tagespauschale in Höhe von 62,07 € (jeweils netto).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung des Differenzbe-

trages.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

der Klägerin auf ihre Berufung einen Betrag von 1.212,94 € zugesprochen und

die weiter gehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Um-

fang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin nur Erstattung

der Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges für eine Dauer von 18 Ta-

gen nach dem Normaltarif der Firma E. GmbH verlangen. Zur Begründung hat

es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht hinreichend kon-

kret dargelegt, dass der von ihr in Anspruch genommene Unfallersatztarif der

Firma E. GmbH erforderlich zur Wiederherstellung gewesen sei. Ausgehend

von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif

sei Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Normaltarif, also ein Tarif, der für

Selbstzahler Anwendung finde und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichts-

punkten gebildet werde. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen

Normaltarif ergebenden Betrags sei nur gerechtfertigt, soweit dies unfallbedingt

sei. Dies sei gemäß § 287 ZPO auf Grundlage des Vortrags des Geschädigten

nach Beratung durch einen Sachverständigen zu schätzen. Insoweit sei keine

Beweiserhebung veranlasst, da der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend sub-

stantiiert sei. Maßgeblich sei allein die spezifische Kalkulation des von dem Ge-

schädigten im Einzelfall in Anspruch genommenen Unfallersatztarifs, weswegen

es eines substantiierten Parteivortrags zu der der Preisbildung zugrunde lie-

genden Kalkulation des betroffenen Mietwagenunternehmens bedürfe. Trotz ei-

nes ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises habe die Klägerin keine umfassen-

de konkrete Preiskalkulation der Firma E. GmbH hinsichtlich des Unfallersatz-

tarifs vorgelegt.

6

Zur Frage, ob ihr kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen

sei, habe die Klägerin nur vorgetragen, nicht nach weiteren Tarifen gefragt zu

haben. Sie habe keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr

eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewe-

sen wäre. Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht auf der Hand.

Denn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte Fahrzeug erst zwei

Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem eigenen Vortrag habe

sie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur Firma E. GmbH gehabt, bei der sie

einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe, die sie auch dort habe reparieren

lassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe gelegen und sei zumutbar ge-

wesen, sich vorab nach den verfügbaren Tarifen zu erkundigen.

7

Die von der Firma E. GmbH angebotenen Normaltarife, ausgehend von

einer Tagesmiete, stellten den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand dar.

Es sei der Klägerin insbesondere aufgrund der bestehenden geschäftlichen

Kontakte zur Firma E. GmbH nicht zuzumuten gewesen, das Ersatzfahrzeug

bei einem anderen Unternehmen anzumieten.

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II.

Die Revision ist unbegründet.

1. Rechtlich unzutreffend ist - wie die Revision mit Recht geltend macht -

allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere

Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt

sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des

Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische

Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif

rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, es sei nicht

erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, viel-

mehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen

bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten

(vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom

14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564; vom 14. Februar 2006

- VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR

2006, 853).

10

Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Dar-

legung der Klägerin, indem es konkrete Angaben zur Kalkulation des Unfaller-

satztarifs durch die E. GmbH fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung

nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag der Klägerin sei insoweit gleich-

wohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrens-

stand nicht gefolgt werden. Die Revision verweist im Einzelnen darauf, dass die

Klägerin unter Beweisantritt zu den Gründen vorgetragen habe, die nach ihrer

Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Dies ist im Ansatz

auch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die-

sen Vortrag deshalb für unzureichend gehalten, weil konkrete Darlegungen zur

Kalkulation der E. GmbH fehlten. Dazu, ob der Vortrag der Klägerin auch aus

anderen Gründen als unzureichend erscheint, fehlen - insbesondere für eine ei-

gene Würdigung durch den erkennenden Senat - ausreichende Anhaltspunkte.

Ob, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die aufgeführten Faktoren kei-

nen über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif rechtfertigen, ist beim ge-

genwärtigen Verfahrensstand keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage.

11

2. Dieser Frage musste das Berufungsgericht allerdings unter den Um-

ständen des vorliegenden Falls nicht weiter nachgehen. Die Frage, ob ein vom

Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kos-

tenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann

offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstige-

rer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugäng-

lich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden

Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden

Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom

14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 4. Juli 2006

- VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426).

12

Davon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht führt unter Bezugnah-

me auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, die Klägerin habe

den "Unfallersatztarif" nur dann wählen dürfen, wenn ihr unter Berücksichtigung

ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für

sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in

ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif

zugänglich gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR

32/05 - aaO und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO, S. 1426, jeweils

m.w.N.). Die Klägerin habe hierzu lediglich vorgetragen, nicht nach weiteren Ta-

rifen gefragt zu haben. Sie habe hier keine Umstände dargelegt, aus denen sich

ergebe, dass ihr eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht

zumutbar gewesen wäre. Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht

auf der Hand. Denn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte

Fahrzeug erst zwei Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem ei-

genen Vortrag habe sie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur Firma E. GmbH

gehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe und die sie

auch dort habe reparieren lassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe ge-

legen und sei zumutbar gewesen, sich vorab nach den verfügbaren Tarifen zu

erkundigen.

13

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an.

Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen

steht aber fest, dass der Klägerin die kostengünstigere Anmietung eines Fahr-

zeugs möglich war und auch zugemutet werden konnte, weil der Normaltarif in

vollem Umfang ihren Bedürfnissen entsprach. Auf die oben unter 1. erörterte

Frage kommt es danach nicht mehr an.

14

Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückgewiesen werden.

Müller Wellner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Recklinghausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 C 472/04 -

LG Bochum, Entscheidung vom 29.11.2005 - 11 S 20/05 -