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BGH Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 306/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-

teil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

29. November 2006 - 15 U 1775/06 - zugelassen, soweit es die

gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.

Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-

punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-

lichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als

die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers

gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-

de, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen

Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

Beschwerdewert : bis 35.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger zeichnete am 15. Dezember 2000 - unter Einschaltung der

D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 60.000 DM

zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.

KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang

mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-

ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene

Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-

genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um

Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des

eingezahlten Betrags von noch 31.291,06 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine

Ausschüttung von 920,33 € nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens

hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die

Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als

(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2,

eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter

Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts

in Anspruch.

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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-

de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil.

II.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-

sichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor.

1.

Das Berufungsgericht lässt es offen, ob die Beklagte zu 1 als Prospekt-

verantwortliche angesehen werden kann. Denn etwaige Prospekthaftungsan-

sprüche im engeren Sinn seien verjährt, weil zwischen der Zeichnung der Anla-

ge und der Klageeinreichung gegen die Beklagte zu 1 mehr als drei Jahre ver-

gangen seien. Eine darüber hinausgehende Haftung der Beklagten zu 1 schei-

de deshalb aus, weil der Emissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Dabei

nimmt das Berufungsgericht im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des

Landgerichts Bezug und hebt ergänzend hervor, es entstehe nicht der Eindruck

eines lückenlosen “Sicherheitsnetzes“ und das Gesamtrisiko der Beteiligung

werde nicht unzulässig verharmlost. Die Beklagte zu 2, die in dem Prospekt

nicht nach außen namentlich in Erscheinung getreten sei, unterliege nicht der

Prospekthaftung im engeren Sinn. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer

Verletzung der Prospektprüfungspflicht scheitere daran, dass der Prospekt kei-

ne fehlerhaften Angaben enthalte.

2.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Bezie-

hung stand.

a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-

nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-

schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im

Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" be-

zeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf

hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-

diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-

mangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR

125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit

der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach

den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit

Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger

das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni

2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn

der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfbe-

richts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Pros-

pekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien

(Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). Der

Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007

(III ZR 298/05 - WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer

solchen Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den

Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kennt-

nis nehme.

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b) Auch wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zu dieser Senats-

rechtsprechung davon ausgegangen ist, der Emissionsprospekt sei nicht zu

beanstanden, trifft seine Entscheidung insoweit zu, als es Prospekthaftungsan-

sprüche im engeren Sinn als verjährt ansieht. Dabei hat es seiner Beurteilung

zutreffend zugrunde gelegt, dass diese Ansprüche bei einer gesellschaftsrecht-

lichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fäl-

len der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG,

§ 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fas-

sung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spä-

testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. BGHZ 83, 222,

224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Se-

natsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 Rn. 7; Senatsurteil vom

22. November 2007 - III ZR 210/06 Rn. 13). Dass die Frist von drei Jahren nach

dem Beitritt bei Einreichung der Klage gegen die Beklagte zu 1 bereits lange

verstrichen war, wird auch von der Beschwerde nicht bezweifelt.

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c) Die Beschwerde rügt jedoch mit Recht, dass sich das Berufungsge-

richt mit zum Teil präzisiertem, zum Teil aber auch neuem Vorbringen in der

Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt hat. Insoweit hat der Kläger

unter anderem unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfah-

ren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Landgericht

F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP

KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen

worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten;

ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens des

Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1

habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer

Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser

Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge nicht nur

ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorge-

sehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert

hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen.

Vielmehr dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig

vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre delikts-

rechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung

mit § 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007

- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23).

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Gründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-

sen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich.

Der Kläger war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-

schlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen

sind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-

stellung des erstinstanzlichen Urteils vom 26. Oktober 2005, zur Kenntnis ge-

langt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen

aus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren

Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte,

Behauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren

einzuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 widersetzt

haben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege

entsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozes-

suale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht.

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Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in

seinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in

seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und zwingt nach § 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Beklagte

zu 1 gerichtete Klage geht. Da nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsge-

richt bei Berücksichtigung des Vorbringens anders entschieden hätte, macht

der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zulassung der Revision zu-

gleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und den Rechts-

streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).

12

d) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-

tracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben

kann. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner An-

lageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten

zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Anlageberater N. habe

ihm die Beteiligung empfohlen und mitgeteilt, dass es ein beanstandungsfreies

Prospektprüfungsgutachten gebe; er habe von dem Inhalt des Gutachtens

Kenntnis gehabt und hätte die Beteiligung ohne das beanstandungsfreie Gut-

achten nicht empfohlen; er - der Kläger - habe auf die im Prospektprüfungsgut-

achten enthaltenen Angaben vertraut und hätte sich mangels Empfehlung durch

den Berater nicht beteiligt. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Ent-

scheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung

und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu-

gunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass

der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen

des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen

wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht

nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen,

sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsur-

teil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen,

was zu dem Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Pros-

pekt verlautbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertig-

stellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interes-

senten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den

Drittschutz grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutach-

ten für seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner

Entscheidung macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem

Schriftsatz vom 17. August 2007 nicht auf.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 14462/05 -

OLG München, Entscheidung vom 29.11.2006 - 15 U 1775/06 -