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BGH Urteil vom 21.02.2008 – I ZR 128/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 128/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Februar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2005 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-

nen Betrag von 31.162,99 € nebst 5% Zinsen seit dem 29. Mai

2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein

Mitverschulden verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließ-

lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin

ist Transportversicherer der P. GmbH

in

Schwabach (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen

Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem

Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in 56 Fällen auf Scha-

densersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die

Schadensfälle 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35.

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Schadensfall 1: Am 11. Januar 2000 übergab die Versenderin der Be-

klagten ein Paket zur Beförderung nach Frankfurt a.M. Das Paket ging auf dem

Transport verloren. Die Beklagte hat 514,93 € ersetzt. Die Klägerin verlangt

weitere 8.330,37 € Schadensersatz.

Schadensfall 14: Am 7. April 2000 übergab die Versenderin der Beklag-

ten ein Paket zur Beförderung nach Frankfurt a.M. Das Paket ging auf dem

Transport verloren. Die Beklagte hat 515,32 € ersetzt. Die Klägerin verlangt

weitere 12.518,98 € Schadensersatz.

Schadensfall 23: Am 29. Mai 2000 übergab die Versenderin der Beklag-

ten ein Paket zur Beförderung nach Bochum. Das Paket ging auf dem Trans-

port verloren. Die Beklagte hat 514,28 € ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere

2.555,44 € Schadensersatz.

Schadensfall 25: Am 6. Juni 2000 übergab die Versenderin der Beklag-

ten ein Paket zur Beförderung nach Frankfurt a.M. Das Paket ging auf dem

Transport verloren. Die Beklagte hat 514,28 € ersetzt. Die Klägerin verlangt

weitere 8.613,17 € Schadensersatz.

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Schadensfall 30: Am 13. Juli 1999 übergab die Versenderin der Beklag-

ten ein Paket zur Beförderung nach Hemer. Das Paket ging auf dem Transport

verloren. Die Beklagte hat 511,29 € ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere

2.052,23 € Schadensersatz.

Schadensfall 31: Am 15. Juli 1999 übergab die Versenderin der Beklag-

ten ein Paket zur Beförderung nach Köln. Das Paket ging auf dem Transport

verloren. Die Beklagte hat 511,29 € ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere

3.375,86 € Schadensersatz.

Schadensfall 33: Am 23. Juli 1999 übergab die Versenderin der Beklag-

ten ein Paket zur Beförderung nach Celle. Das Paket ging auf dem Transport

verloren. Die Beklagte hat 511,29 € ersetzt. Die Klägerin verlangt weitere

2.209,23 € Schadensersatz.

Schadensfall 35: Am 20. August 1999 übergab die Versenderin der Be-

klagten ein Paket zur Beförderung nach Oberhausen. Das Paket ging auf dem

Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € ersetzt. Die Klägerin verlangt

weitere 3.308,75 € Schadensersatz.

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Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-

ten (Stand Februar 1998) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen

enthielten:

"…

10. Haftung

In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin-

gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bun- desrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla- ration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs- grenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen.

…".

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des

Transportgutes in voller Höhe, da sie mangelhaft organisiert sei. Dies ergebe

sich aus dem Umstand, dass die Beklagte den Verbleib der abhandengekom-

menen Pakete nicht aufklären könne.

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Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen

Schadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.964,03 € nebst

Zinsen zu zahlen.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,

die Klägerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der

Versenderin zurechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen ha-

be. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern

deren Wert 2.500 € übersteige.

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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der streitgegenständlichen

Schadensfälle stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist

erfolglos geblieben.

15

Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-

fälle 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 und insoweit beschränkt auf das Mitver-

schulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision

ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

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I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten

für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur

Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-

führt:

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Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB an dem

Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Dies folge schon daraus,

dass die Versenderin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Pakete im

Falle einer Wertdeklaration sorgfältiger behandelt worden wären. Eine solche

Kenntnis einer erhöhten Transportsicherheit im Falle der Wertdeklaration sei

der Versenderin auch nicht durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen

vermittelt worden. Überdies komme ein Mitverschulden der Versenderin auch

deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche

Weise Wertpakete im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit trans-

portiert würden.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Schadensfällen 1, 14, 23,

25, 30, 31, 33 und 35 ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von

§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,

TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04,

TranspR 2006, 116, 117 m.w.N.).

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2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-

ten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB

(§ 425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in

Betracht, weil eine Kenntnis der Versenderin, dass im Falle der Wertdeklaration

von der Beklagten Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Beförderungs-

sicherheit erhöht hätten, nicht festgestellt werden könne. Nach der Rechtspre-

chung des Senats kann ein Mitverschulden schon dann zu berücksichtigen

sein, wenn die Versenderin die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen

durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005

- I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR

2006, 205, 206). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt

bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn

sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für

diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Diese

Kenntnis wurde, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden

hat, der Versenderin durch Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Be-

klagten vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166,

168; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 123 = VersR 2006,

953; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 22).

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3. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, es könne

nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertanga-

be mit größerer Sorgfalt behandele, also besonderen Sicherungen unterstelle,

wenn der Paketwert 2.500 € übersteige.

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a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan,

auf welche Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit

erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Die von ihr vorgetrage-

nen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt

werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, bei der Eingabe der

Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket

dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das

Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die

Beklagte in anderen Verfahren hierzu ausgeführt habe, der EDI-Kunde müsse

dem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert übergeben, fehle es vorliegend

an näherem Vortrag dazu, wie sie die Versenderin hierüber informiert habe.

Unabhängig davon könnten die vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen im EDI-

Verfahren nicht durchgeführt werden, weil keine Versanddokumente in Papier-

form existierten.

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b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-

gen des Unterlassens einer Wertdeklaration in den noch streitgegenständlichen

Schadensfällen nicht verneint werden. Zwar hat das Berufungsgericht rechts-

fehlerfrei festgestellt, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei

der Beförderung von Wertpaketen nicht umgesetzt werden können, wenn Kun-

den, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine

Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen

mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist

aber im Falle einer separaten Übergabe an den Fahrer möglich (BGH, Urt. v.

20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 32 = TranspR 2006, 394). Da dies

offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag

der Beklagten hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.5.2007

- I ZR 85/05, TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04).

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Der Annahme eines Mitverschuldens steht auch nicht entgegen, dass die

Beklagte die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels

gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu

unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-

sender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete

einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst

Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-

rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).

Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb

auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behand-

lung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht

mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der

Beklagten separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe

an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vor-

liegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-

schleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst

unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404

= NJW-RR 2005, 1557), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf

der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).

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Da die Pakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration und gesonderten

Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausge-

nommen werden, kann auch nicht aus den Besonderheiten des EDI-Verfahrens

als papierloses Verfahren darauf geschlossen werden, dass die vorgetragenen

Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urt. v.

30.1.2008 - I ZR 165/04).

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4. Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen zu dem Vortrag der

Beklagten zu treffen haben, dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 € bei

richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförde-

rungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Gelingt der Beklagten die-

ser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1, 14

und 25 mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB

(§ 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung vor-

aussetzt, dass der Frachtführer Wertpakete generell sicherer befördert. Die

Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur ver-

neint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhn-

lichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt.

v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher

Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist in den Schadensfällen 1, 14 und 25 ge-

geben, in denen der Wert des Paketinhalts jeweils 5.000 € überstiegen hat (vgl.

BGH TranspR 2006, 208, 209).

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III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision an-

gegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der

Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1,

14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der

Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bergmann Pokrant Schaffert

Kirchhoff Koch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2005 - 31 O 203/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - I-18 U 35/05 -