BGH Beschluss vom 12.11.2009 – VII ZB 101/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. November
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.164,68 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 2.457,57 € nebst Zinsen in
Anspruch genommen. In der Klageschrift hat sie die auch im Rubrum des amts-
gerichtlichen Urteils übernommene Anschrift der Beklagten in D. angeführt. Die
Beklagte hat durch ihren Rechtsanwalt Fristverlängerung zur Klageerwiderung
mit der Begründung begehrt, dass sie sich zurzeit in den USA aufhalte. Sie sei
dort verheiratet. Sie pendele ständig zwischen ihrem Wohnsitz in den USA und
in D. Auch in einem späteren Schriftsatz haben die Beklagtenvertreter vorsorg-
lich Fristverlängerung beantragt und darauf hingewiesen, dass die Beklagte
ihren Hauptwohnsitz in den USA habe und sich überwiegend in den USA auf-
halte.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur
Zahlung von 2.164,68 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Hiergegen hat
die Beklagte Berufung beim Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat auf die
Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG und darauf hingewiesen, dass die Be-
klagte ihrem eigenen Vortrag zufolge ihren Hauptwohnsitz in den USA unterhal-
te. Daraufhin hat die Beklagte erwidert, dass sie ihren Hauptwohnsitz zwi-
schenzeitlich an die im Rubrum genannte Anschrift in D. verlegt habe; es sei
seinerzeit übersehen worden, dies dem Gericht mitzuteilen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung als
unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe-
schwerde.
II.
1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-
hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich
ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht die Berufung der Be-
klagten zu Unrecht (siehe hierzu unter 2. b) als unzulässig verworfen hat, hat es
das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
Es hat der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt ver-
sagt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Das Landgericht hat gemeint, es sei funktionell unzuständig. Es kom-
me nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG auf den
allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in
erster Instanz an. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hätten die Pro-
zessbevollmächtigten der Beklagten vorgetragen, sie habe ihren Wohnsitz in
den USA. Die spätere Verlegung des Hauptwohnsitzes nach D. sei unerheblich.
Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit habe der Wohnsitz der Beklagten unstrei-
tig in den USA und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes gelegen.
b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Maßgebend ist § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG in der bis zum 31. August
2009 geltenden Fassung. Hiernach ist das Landgericht rechtlich zutreffend da-
von ausgegangen, dass es für die Entscheidung, ob es funktionell für das
Rechtsmittel der Berufung zuständig ist, darauf ankommt, ob eine der Parteien
ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster
Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hat-
te. Eine spätere Veränderung der Umstände hinsichtlich des allgemeinen Ge-
richtsstandes ist unerheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006
- VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782; Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07,
BauR 2008, 1182 = NZBau 2008, 443; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB
75/08, zitiert nach Juris).
Die Anknüpfung an den allgemeinen Gerichtsstand soll eine hinreichen-
de Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungs-
zuständigkeit zwischen Land- und Oberlandesgericht gewährleisten. Es soll
bereits bei Verfahrensbeginn erkennbar sein, bei welchem Gericht ein Rechts-
mittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Dies entspricht
dem aus dem Gebot der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittel-
klarheit, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Ent-
scheidungen klar vorzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB
75/08, aaO). Hieraus folgt, dass im Rechtsmittelverfahren der vor dem Amtsge-
richt unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer
Partei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage zugrunde zu legen ist und einer
Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen bleibt (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073;
vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505; vom 10. Juli 2007
- VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144; vom 25. Juni 2009 - III ZB 75/08, zitiert
nach Juris).
In der Klageschrift soll der Wohnort der Parteien, soweit es sich um na-
türliche Personen handelt, angegeben werden, § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4,
§ 130 Nr. 1 ZPO. Hiervon ausgehend sind - abgesehen von Veränderungen bis
zur Zustellung - für die Bestimmung des inländischen oder ausländischen
Wohnsitzes und damit ihres allgemeinen Gerichtsstands (§ 13 ZPO) einer Par-
tei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit grundsätzlich die von der Gegenseite
unbestrittenen Angaben in der Klageschrift heranzuziehen (BGH, Beschluss
vom 25. Juni 2009 - III ZB 75/08, aaO m.w.N.).
bb) Danach musste das Landgericht von einem Wohnsitz der Beklagten
in D. ausgehen, wie in der Klageschrift angegeben worden ist.
Zu Unrecht hat das Landgericht demgegenüber auf die Angaben der Be-
klagten im Zusammenhang mit Fristverlängerungsanträgen abgestellt. Denn die
ausschließlich in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen wurden
nicht dadurch zum unstreitigen Prozessstoff, dass die Klägerin dem nicht wider-
sprochen hat. Da es ersichtlich jeweils nur um die Entscheidung des Gerichts
zur Frage der beantragten Fristverlängerungen ging und der Vortrag die Mög-
lichkeit nicht zwingend ausschloss, dass die Beklagte einen zweiten Wohnsitz
im Sinne des § 7 BGB in D. hatte, kann das Schweigen der Klägerin nicht dahin
verstanden werden, dass sie von ihrer gemachten Angabe eines Wohnsitzes
der Beklagten in D. abrücken wollte. Da im Übrigen im Verlauf des erstinstanzli-
chen Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich der Wohnsitz der Beklag-
ten erörtert worden und das in der Klageschrift angegebene Rubrum durchge-
hend unwidersprochen geblieben ist, musste aus Gründen der Rechtsklarheit
jedenfalls für die Frage der funktionellen Zuständigkeit für das Berufungsverfah-
ren weiterhin von diesem Wohnsitz ausgegangen werden. Nur ein solches Ver-
ständnis wahrt den Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, die
Rechtsmittelzuständigkeit für die Parteien klar erkennbar festzulegen.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2007 - 33 C 9857/03 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2007 - 22 S 155/07 -