BGH Urteil vom 16.05.2008 – V ZR 182/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Mai 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
Dem Berechtigten steht im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte erzielen können (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).
BGH, Urt. v. 16. Mai 2008 - V ZR 182/07 - OLG Jena
LG Erfurt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer
Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 21. November 1927 bestellte die OHG
R. dem Bauunternehmer M. für 80 Jahre ein Erbbaurecht an dem
Grundstück H. straße 13 in E. -Süd. Der jährliche Erbbauzins wurde mit
1.500 Reichsmark vereinbart. Das Erbbaurecht wurde in das Grundbuch einge-
tragen und das Erbbaugrundstück mit einem Gebäude mit acht Wohneinheiten
bebaut.
1955 wurde das Erbbaugrundstück in Volkseigentum überführt. Die Erben
der Geschädigten beantragten die Rückübertragung des Erbbaugrundstücks
nach dem Vermögensgesetz und traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. Das
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen entsprach dem Antrag mit dem
(bestandskräftig gewordenen) Teilbescheid vom 21. Dezember 2004. Die
Beklagte gab als Verfügungsberechtigte das Erbbaugrundstück im Januar 2005
an den Kläger heraus und zahlte an diesen die von ihr vom 1. Juli 1994 an
vereinnahmten Erbbauzinsen in Höhe von 500 DM im Jahr.
Der Kläger verlangt von der Beklagten für den Zeitraum von Juli 1994 bis
zur Rückgabe im Januar 2005 Zahlung in Höhe von 36.754,43 € zzgl. Zinsen
(sowie außergerichtlicher anwaltlicher Kosten von 703,31 €) mit der Begründung,
dass die Beklagte die nach den Grundsätzen über den Fortfall der
Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des Erbbauzinses unterlassen habe.
Hätte sie diesen Anspruch geltend gemacht, hätte der Erbbauzins allein nach
dem Index für die Lebenshaltungskosten im Jahre 1994 auf jährlich 7.280,10 DM
(= 3.722,26 €) angehoben werden müssen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein über
die vereinnahmten und bereits herausgegebenen Entgelte hinausgehender
Zahlungsanspruch nicht zustehe.
Der Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG scheide als
Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch deshalb aus, weil die
Vorschrift keinen Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten
auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen begründe, wie ihn der Kläger
geltend mache. Auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen positiver
Forderungsverletzung könne die Klage nicht gestützt werden, weil die Beklagte
dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet gewesen sei, einen Anspruch auf
Erhöhung des Erbbauzinses geltend zu machen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche nach
§ 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG zu. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte
von dem Verfügungsberechtigten die Herausgabe der Entgelte verlangen, die
diesem ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen
Nutzungsverhältnis zustehen. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der Her-
ausgabe der von ihr vereinnahmten Erbbauzinsen an den Kläger in vollem
Umfange erfüllt.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Abweisung des
Anspruchs auf Herausgabe der Erbbauzinsen schon zumindest deswegen
teilweise rechtsfehlerhaft sei, weil die Beklagte nicht einmal den in dem Erbbau-
rechtsvertrag aus dem Jahre 1927 genannten Erbbauzins von 1.500 RM im Jahr
eingezogen habe, so dass dem Kläger zumindest in Höhe der Differenz zwischen
dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt ein weiterer Anspruch
zustehe.
aa) Das ist nur im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Da der Maßstab
des Herausgabeanspruchs des Berechtigten in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nach
dem bestimmt worden ist, was dem Verfügungsberechtigten aus dem Nut-
zungsverhältnis zusteht, hatte die Beklagte den ihr als Grundstückseigentümerin
gegenüber den Erbbauberechtigten zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins
geltend zu machen und durfte keine dem Berechtigten nachteiligen Verfügungen
darüber treffen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002,
214; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889; Urt. v. 30. September
2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).
bb) Die Rüge bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die Revision
nicht auf einen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen verweist, aus
dem sich ergibt, dass die Beklagte gegenüber den Erbbauberechtigten den ihr
zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins (teilweise) nicht geltend gemacht hat.
(1) Dass die Beklagte nur ein Drittel des im Jahre 1927 vereinbarten
Erbbauzinses vereinnahmt hat, ist allerdings bereits von dem Landgericht fest-
gestellt und von dem Kläger in seiner Berufungserwiderung - wenn auch in
anderem Kontext - aufgegriffen worden. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt
sich jedoch nicht schon allein aus diesem Umstand ein Anspruch des Klägers
wegen Nichteinziehung eines Erbauzinses in der Höhe, wie er der Beklagten aus
dem Nutzungsverhältnis zustand.
(2) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Rüge nämlich nicht, dass die
Erbbauberechtigten in dem hier entscheidenden Zeitraum zwischen 1994 und
2004 nicht diejenigen des Erbbaurechtsvertrages von 1927 waren.
Die Beklagte hätte gegenüber dem jeweiligen Erbbauberechtigten einen
Anspruch auf den Erbbauzins nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO a.F. in Verb. mit
§ 1108 Abs. 1 BGB in dieser Höhe dann geltend machen können, wenn in dem
Erbbaugrundbuch eine der Vereinbarung über den Erbbauzins
im
Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 1927 entsprechende Reallast eingetragen
war. Vortrag einer Partei dazu, dass es sich so verhalten hat, zeigt die Revision
nicht auf. Das Erbbaugrundbuch ist nicht zur Akte gereicht worden. Die schuld-
rechtlichen Abreden über den Erbbauzins in dem Vertrag über die Bestellung des
Erbbaurechts gingen bei den nachfolgenden Veräußerungen nur dann auf den
wurde (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591,
592). Die Revision legt nicht dar, dass die Parteien zu derartigen Vereinbarungen
über eine Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem
Erbbaurechtsvertrag von 1927 durch die nachfolgenden Erbbauberechtigten in
den Tatsacheninstanzen etwas vorgetragen hätten.
(3) Der Kläger hat in der Berufungserwiderung, auf die die Revision Bezug
nimmt, den Umstand, dass der vereinnahmte Erbbauzins hinter dem im Jahre
1927 vereinbarten zurückblieb, nur in dem Zusammenhang erwähnt, die Beklagte
hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung das bemerken und zum Anlass nehmen
müssen, im Interesse des Berechtigten (Klägers) eine nach der Rechtslage
bestehende Möglichkeit zur Anpassung des Erbbauzinses wahrzunehmen. Dass
die Beklagte aus dinglichem Recht (Erbbauzinsreallast) oder vertraglicher
Vereinbarung einen Anspruch auf einen höheren als den vereinnahmten Zins
hatte, ist nicht vorgetragen worden, so dass sich das Berufungsgericht damit
auch nicht auseinandersetzen musste.
b) Mehr kann der Kläger von der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VermG
nicht beanspruchen. Das vom Verfügungsberechtigten an den Berechtigten nach
§ 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 VermG herauszugebende Entgelt beschränkt sich auf
dasjenige, was der Nutzer in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der
Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids zu den jeweiligen Fälligkeitster-
minen zu zahlen hatte. Das können feste, gestaffelte oder bei einer echten
Gleitklausel auch die sich an die veränderten Verhältnisse automatisch
anpassenden Beträge sein. Entgegen der Auffassung der Revision ist das dem
Verfügungsberechtigten zustehende Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2
VermG jedoch nicht die Gegenleistung, die der Nutzer erst nach einer Anpassung
des Vertrages in Ausübung eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs
durch den Verfügungsberechtigten geschuldet hätte.
aa) Richtig ist zwar der - vom Berufungsgericht nicht übersehene - Aus-
gangspunkt der Revisionsrüge, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG das dem Ver-
fügungsberechtigten zustehende Entgelt und nicht die von ihm vereinnahmten
Zahlungen als Gegenstand des Herausgabeanspruchs des Berechtigten be-
stimmt. Entgelt im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist daher die dem
Verfügungsberechtigten für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes
oder - beim Erbbaurecht - die für die Übertragung des Rechts zustehende
Gegenleistung. Die Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten richtet sich
nach seiner Forderung gegen den Nutzer, nicht nach dem Umfang ihrer Erfüllung
(Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214).
bb) Der Verfügungsberechtigte hat dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7
Sätze 2, 3 VermG aber auch nur das Entgelt in Höhe der Ansprüche auf die
Gegenleistungen aus dem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis
herauszugeben, die nach dem 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft des
Rückübertragungsbescheids zur Zahlung
fällig wurden. Das dem Verfü-
gungsberechtigten zustehende, von diesem herauszugebende Entgelt bestimmt
sich nach den in diesem Zeitraum bestehenden Zahlungsansprüchen gegen den
Nutzer, nicht aber auf die Gegenleistung, die nach einer Anpassung oder auf der
Grundlage des Vertrages erzielbar gewesen wäre. Dieses Auslegungsergebnis
folgt aus der Begrenzung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten gegen
den Verfügungsberechtigten im Vermögensgesetz und den mit diesem Anspruch
von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck.
(1) Der Umfang der Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten ist
- wie ein Vergleich mit den Bestimmungen des Eigentümer-Besitzer-
Verhältnisses in §§ 987 ff. BGB zeigt - nicht nach dem Interesse des Berechtigten
bemessen worden, ihm die Nutzungen aus der zurückzuübertragenden Sache
schon
vor
bestandskräftiger
Rückübertragung
zuzuweisen.
Der
Verfügungsberechtigte hat nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (abweichend von § 987
Abs. 1 BGB) nicht alle Nutzungen, sondern nur die
ihm aus einem
Nutzungsverhältnis zustehenden Entgelte (Früchte nach § 99 Abs. 3 BGB)
herauszugeben, und er muss dem Berechtigten auch nicht (abweichend von §
987 Abs. 2 BGB) die von ihm schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen ersetzen.
Dem Verfügungsberechtigten verbleibt damit der Wert einer Eigennutzung des
Vermögensgegenstands (Senat, BGHZ 132, 306, 311), und er
ist dem
Verfügungsberechtigten nicht zum Ersatz solcher Erträge verpflichtet, die er
durch Beendigung eines unentgeltlichen und Begründung eines entgeltlichen
Nutzungsverhältnisses aus der Sache hätte ziehen können (Senat, BGHZ 141,
232, 236; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).
(2) Der Rechtsgrund für den durch das Entschädigungs- und Ausgleichs-
leistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) eingefügten Her-
ausgabeanspruch in § 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 VermG bestand darin, Missständen
entgegenzutreten, die durch den aus der bisherigen Rechtslage sich ergebenden
Anreiz für die Verfügungsberechtigten zu Verzögerungen in den anhängigen
Rückübertragungsverfahren entstanden waren; diese hatten die bis zum Eintritt
der Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide aus den Restitutionsobjekten
erzielten Erträge oft
für andere Zwecke als
für die Erhaltung der
zurückzugebenden Gegenstände verwendet. Die im Vermögensgesetz getroffene
Grundentscheidung in § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, nach der die Nutzungen bis zum
Eintritt
der
Bestandskraft
des
Rückübertragungsbescheids
dem
Verfügungsberechtigten verbleiben, sollte im Übrigen nicht korrigiert werden (vgl.
BT-Drucks 12/7588, S. 48; Senat, BGHZ 141, 232, 237).
(3) Das von der Revision zugrunde gelegte Normverständnis, das dem
Verfügungsberechtigten aus dem Nutzungsverhältnis zustehende Entgelt im
Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG sei dasjenige, welches dieser nach einem
Anpassungsverlangen hätte erzielen können, hat in dem von dem Gesetzgeber
verfolgten Zweck der Norm jedenfalls keine Grundlage, weil die abzuwendende
Missbrauchsgefahr nur bei den zu vereinnahmenden Entgelten bestand. Ein
solches Verständnis steht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung und führte
zudem bei einer Betrachtung der sich aus der Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 bis
3 VermG insgesamt ergebenden Rechtsfolgen zu nicht mehr vermittelbaren, weil
in Anbetracht der Interessen des Verfügungsberechtigten und des Berechtigten
nicht zu begründenden Unterscheidungen. Der Verfügungsberechtigte könnte
Eigennutzungen trotz ihres oft erheblichen Werts behalten und haftete dem
Berechtigten auch im Falle unentgeltlicher Nutzung durch Dritte nicht, obwohl
sich eine Umwandlung in ein entgeltliches Verhältnis nach den Interessen des
Berechtigten geradezu aufdrängte; nur bei der entgeltlichen vertraglichen
Nutzung wäre der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe im
Umfange der ihm rechtlich möglichen Anpassung der Entgelte verpflichtet.
Eine Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dahin, dass unter dem dem
Verfügungsberechtigten zustehenden Entgelt allein dessen unmittelbare
Ansprüche aus dem Vertrag selbst zu verstehen sind (vgl. schon Senat, Urt. v.
14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214), trägt dagegen dem Zweck der
Gesetzesänderung aus dem Jahre 1994 Rechnung, Verfahrensverzögerungen
seitens der Verfügungsberechtigten entgegenzuwirken, und vermeidet zugleich
die vorstehend aufgezeigten Wertungswidersprüche, weil der Verfügungsberech-
tigte dem Berechtigten nur zur Herausgabe der aus dem Vertrag fällig gewor-
denen Zahlungsansprüche verpflichtet ist, die er ohne Weiteres vom Nutzer
anfordern konnte.
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzan-
spruch aus positiver Vertragsverletzung deswegen zu, weil die Beklagte es
unterlassen hat, gegenüber den Erbbauberechtigten eine mögliche Anpassung
des Erbbauzinses zu verlangen. Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten
gegenüber nicht verpflichtet, solche Möglichkeiten zur Verbesserung der
Einnahmen aus dem Nutzungsverhältnis wahrzunehmen.
aa) Der Senat hat dazu entschieden, dass mit der Stellung des
Restitutionsantrags (§ 30 VermG) nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG zwischen dem
Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten zwar ein gesetzliches Schuld-
verhältnis entsteht, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt (Senat: BGHZ
128, 210, 211; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623), dieses
Rechtsverhältnis aber nicht als ein umfassendes Treuhandverhältnis, etwa im
Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag,
sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen so ausgestaltet
worden ist (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, aaO; Urt. v. 6. Juli 2007,
V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143). Pflichten, wie sie in § 677 BGB einem ohne
Auftrag handelnden Geschäftsführer zur Wahrung der Belange des Geschäfts-
herrn auferlegt sind, treffen den Verfügungsberechtigten nur in dem Umfang, wie
das im Vermögensgesetz bestimmt worden ist. Der Verfügungsberechtigte ist
nach dem Vermögensgesetz dem Berechtigten gegenüber zwar verpflichtet, die
zurückzuübertragende Sache zu erhalten, jedoch nicht dazu angehalten, die
Sache so zu bewirtschaften, dass sich im Falle einer Restitution ein Überschuss
ergibt (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144).
bb). Daraus ergibt sich, dass der Verfügungsberechtigte auch nicht
verpflichtet ist, im Interesse des Berechtigten von der Möglichkeit einer
Vertragsanpassung zur Verbesserung der aus dem Restitutionsobjekt erzielten
Erträge Gebrauch zu machen.
cc) Eine andere Bestimmung des Umfangs der Pflichten des Verfügungs-
berechtigten gegenüber den Berechtigten ist schließlich - entgegen der Ansicht
der Revision - auch nicht geboten, um mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG) unvereinbare Unterschiede bei den Nutzungsvorteilen zwischen
den Berechtigten untereinander zu vermeiden. Die von der Revision aufgezeigten
Ungleichheiten, die ihre Ursache in den unterschiedlichen Zeiten bei der
Abarbeitung der Rückübertragungsverfahren durch die Ämter haben, sind eine
Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundentscheidung im
Vermögensgesetz, nach der die Nutzungen des
restitutionsbelasteten
Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Verfügungsberechtigten
gebühren (dazu Senat: BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 238). Hiervon ist in § 7
Abs. 7 Satz 2 VermG eine auf die dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli
zustehenden
Entgelte
aus Miet-,
Pacht
oder
ähnlichen
Nutzungsverhältnissen beschränkte Ausnahme bestimmt worden, die gemessen
an dem mit der besonderen Regelung verfolgten Zweck ebenfalls sachgerecht ist
und damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Senat, BGHZ
141, 232, 237).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 08.12.2006 - 8 O 770/06 -
OLG Jena, Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 U 32/07 -