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BGH Urteil vom 16.05.2008 – V ZR 182/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Mai 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Dem Berechtigten steht im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte erzielen können (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).

BGH, Urt. v. 16. Mai 2008 - V ZR 182/07 - OLG Jena

LG Erfurt

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer

Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 21. November 1927 bestellte die OHG

R. dem Bauunternehmer M. für 80 Jahre ein Erbbaurecht an dem

Grundstück H. straße 13 in E. -Süd. Der jährliche Erbbauzins wurde mit

1.500 Reichsmark vereinbart. Das Erbbaurecht wurde in das Grundbuch einge-

tragen und das Erbbaugrundstück mit einem Gebäude mit acht Wohneinheiten

bebaut.

2

1955 wurde das Erbbaugrundstück in Volkseigentum überführt. Die Erben

der Geschädigten beantragten die Rückübertragung des Erbbaugrundstücks

nach dem Vermögensgesetz und traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. Das

Amt zur Regelung offener Vermögensfragen entsprach dem Antrag mit dem

(bestandskräftig gewordenen) Teilbescheid vom 21. Dezember 2004. Die

Beklagte gab als Verfügungsberechtigte das Erbbaugrundstück im Januar 2005

an den Kläger heraus und zahlte an diesen die von ihr vom 1. Juli 1994 an

vereinnahmten Erbbauzinsen in Höhe von 500 DM im Jahr.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten für den Zeitraum von Juli 1994 bis

zur Rückgabe im Januar 2005 Zahlung in Höhe von 36.754,43 € zzgl. Zinsen

(sowie außergerichtlicher anwaltlicher Kosten von 703,31 €) mit der Begründung,

dass die Beklagte die nach den Grundsätzen über den Fortfall der

Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des Erbbauzinses unterlassen habe.

Hätte sie diesen Anspruch geltend gemacht, hätte der Erbbauzins allein nach

dem Index für die Lebenshaltungskosten im Jahre 1994 auf jährlich 7.280,10 DM

(= 3.722,26 €) angehoben werden müssen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht meint, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein über

die vereinnahmten und bereits herausgegebenen Entgelte hinausgehender

Zahlungsanspruch nicht zustehe.

Der Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG scheide als

Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch deshalb aus, weil die

Vorschrift keinen Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten

auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen begründe, wie ihn der Kläger

geltend mache. Auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen positiver

Forderungsverletzung könne die Klage nicht gestützt werden, weil die Beklagte

8

dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet gewesen sei, einen Anspruch auf

Erhöhung des Erbbauzinses geltend zu machen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche nach

§ 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG zu. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte

von dem Verfügungsberechtigten die Herausgabe der Entgelte verlangen, die

diesem ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen

Nutzungsverhältnis zustehen. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der Her-

ausgabe der von ihr vereinnahmten Erbbauzinsen an den Kläger in vollem

Umfange erfüllt.

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a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Abweisung des

Anspruchs auf Herausgabe der Erbbauzinsen schon zumindest deswegen

teilweise rechtsfehlerhaft sei, weil die Beklagte nicht einmal den in dem Erbbau-

rechtsvertrag aus dem Jahre 1927 genannten Erbbauzins von 1.500 RM im Jahr

eingezogen habe, so dass dem Kläger zumindest in Höhe der Differenz zwischen

dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt ein weiterer Anspruch

zustehe.

10

aa) Das ist nur im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Da der Maßstab

des Herausgabeanspruchs des Berechtigten in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nach

dem bestimmt worden ist, was dem Verfügungsberechtigten aus dem Nut-

zungsverhältnis zusteht, hatte die Beklagte den ihr als Grundstückseigentümerin

gegenüber den Erbbauberechtigten zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins

geltend zu machen und durfte keine dem Berechtigten nachteiligen Verfügungen

darüber treffen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002,

214; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889; Urt. v. 30. September

2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).

11

bb) Die Rüge bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die Revision

nicht auf einen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen verweist, aus

dem sich ergibt, dass die Beklagte gegenüber den Erbbauberechtigten den ihr

zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins (teilweise) nicht geltend gemacht hat.

12

(1) Dass die Beklagte nur ein Drittel des im Jahre 1927 vereinbarten

Erbbauzinses vereinnahmt hat, ist allerdings bereits von dem Landgericht fest-

gestellt und von dem Kläger in seiner Berufungserwiderung - wenn auch in

anderem Kontext - aufgegriffen worden. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt

sich jedoch nicht schon allein aus diesem Umstand ein Anspruch des Klägers

wegen Nichteinziehung eines Erbauzinses in der Höhe, wie er der Beklagten aus

dem Nutzungsverhältnis zustand.

13

(2) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Rüge nämlich nicht, dass die

Erbbauberechtigten in dem hier entscheidenden Zeitraum zwischen 1994 und

2004 nicht diejenigen des Erbbaurechtsvertrages von 1927 waren.

14

Die Beklagte hätte gegenüber dem jeweiligen Erbbauberechtigten einen

Anspruch auf den Erbbauzins nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO a.F. in Verb. mit

§ 1108 Abs. 1 BGB in dieser Höhe dann geltend machen können, wenn in dem

Erbbaugrundbuch eine der Vereinbarung über den Erbbauzins

im

Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 1927 entsprechende Reallast eingetragen

war. Vortrag einer Partei dazu, dass es sich so verhalten hat, zeigt die Revision

nicht auf. Das Erbbaugrundbuch ist nicht zur Akte gereicht worden. Die schuld-

rechtlichen Abreden über den Erbbauzins in dem Vertrag über die Bestellung des

Erbbaurechts gingen bei den nachfolgenden Veräußerungen nur dann auf den

Erwerber des Erbbaurechts über, wenn das nach §§ 414, 415 BGB vereinbart

wurde (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591,

592). Die Revision legt nicht dar, dass die Parteien zu derartigen Vereinbarungen

über eine Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem

Erbbaurechtsvertrag von 1927 durch die nachfolgenden Erbbauberechtigten in

den Tatsacheninstanzen etwas vorgetragen hätten.

15

(3) Der Kläger hat in der Berufungserwiderung, auf die die Revision Bezug

nimmt, den Umstand, dass der vereinnahmte Erbbauzins hinter dem im Jahre

1927 vereinbarten zurückblieb, nur in dem Zusammenhang erwähnt, die Beklagte

hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung das bemerken und zum Anlass nehmen

müssen, im Interesse des Berechtigten (Klägers) eine nach der Rechtslage

bestehende Möglichkeit zur Anpassung des Erbbauzinses wahrzunehmen. Dass

die Beklagte aus dinglichem Recht (Erbbauzinsreallast) oder vertraglicher

Vereinbarung einen Anspruch auf einen höheren als den vereinnahmten Zins

hatte, ist nicht vorgetragen worden, so dass sich das Berufungsgericht damit

auch nicht auseinandersetzen musste.

16

b) Mehr kann der Kläger von der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VermG

nicht beanspruchen. Das vom Verfügungsberechtigten an den Berechtigten nach

§ 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 VermG herauszugebende Entgelt beschränkt sich auf

dasjenige, was der Nutzer in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der

Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids zu den jeweiligen Fälligkeitster-

minen zu zahlen hatte. Das können feste, gestaffelte oder bei einer echten

Gleitklausel auch die sich an die veränderten Verhältnisse automatisch

anpassenden Beträge sein. Entgegen der Auffassung der Revision ist das dem

Verfügungsberechtigten zustehende Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2

VermG jedoch nicht die Gegenleistung, die der Nutzer erst nach einer Anpassung

des Vertrages in Ausübung eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs

durch den Verfügungsberechtigten geschuldet hätte.

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aa) Richtig ist zwar der - vom Berufungsgericht nicht übersehene - Aus-

gangspunkt der Revisionsrüge, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG das dem Ver-

fügungsberechtigten zustehende Entgelt und nicht die von ihm vereinnahmten

Zahlungen als Gegenstand des Herausgabeanspruchs des Berechtigten be-

stimmt. Entgelt im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist daher die dem

Verfügungsberechtigten für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes

oder - beim Erbbaurecht - die für die Übertragung des Rechts zustehende

Gegenleistung. Die Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten richtet sich

nach seiner Forderung gegen den Nutzer, nicht nach dem Umfang ihrer Erfüllung

(Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214).

18

bb) Der Verfügungsberechtigte hat dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7

Sätze 2, 3 VermG aber auch nur das Entgelt in Höhe der Ansprüche auf die

Gegenleistungen aus dem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis

herauszugeben, die nach dem 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft des

Rückübertragungsbescheids zur Zahlung

fällig wurden. Das dem Verfü-

gungsberechtigten zustehende, von diesem herauszugebende Entgelt bestimmt

sich nach den in diesem Zeitraum bestehenden Zahlungsansprüchen gegen den

Nutzer, nicht aber auf die Gegenleistung, die nach einer Anpassung oder auf der

Grundlage des Vertrages erzielbar gewesen wäre. Dieses Auslegungsergebnis

folgt aus der Begrenzung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten gegen

den Verfügungsberechtigten im Vermögensgesetz und den mit diesem Anspruch

von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck.

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(1) Der Umfang der Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten ist

- wie ein Vergleich mit den Bestimmungen des Eigentümer-Besitzer-

Verhältnisses in §§ 987 ff. BGB zeigt - nicht nach dem Interesse des Berechtigten

bemessen worden, ihm die Nutzungen aus der zurückzuübertragenden Sache

schon

vor

bestandskräftiger

Rückübertragung

zuzuweisen.

Der

Verfügungsberechtigte hat nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (abweichend von § 987

Abs. 1 BGB) nicht alle Nutzungen, sondern nur die

ihm aus einem

Nutzungsverhältnis zustehenden Entgelte (Früchte nach § 99 Abs. 3 BGB)

herauszugeben, und er muss dem Berechtigten auch nicht (abweichend von §

987 Abs. 2 BGB) die von ihm schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen ersetzen.

Dem Verfügungsberechtigten verbleibt damit der Wert einer Eigennutzung des

Vermögensgegenstands (Senat, BGHZ 132, 306, 311), und er

ist dem

Verfügungsberechtigten nicht zum Ersatz solcher Erträge verpflichtet, die er

durch Beendigung eines unentgeltlichen und Begründung eines entgeltlichen

Nutzungsverhältnisses aus der Sache hätte ziehen können (Senat, BGHZ 141,

232, 236; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).

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(2) Der Rechtsgrund für den durch das Entschädigungs- und Ausgleichs-

leistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) eingefügten Her-

ausgabeanspruch in § 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 VermG bestand darin, Missständen

entgegenzutreten, die durch den aus der bisherigen Rechtslage sich ergebenden

Anreiz für die Verfügungsberechtigten zu Verzögerungen in den anhängigen

Rückübertragungsverfahren entstanden waren; diese hatten die bis zum Eintritt

der Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide aus den Restitutionsobjekten

erzielten Erträge oft

für andere Zwecke als

für die Erhaltung der

zurückzugebenden Gegenstände verwendet. Die im Vermögensgesetz getroffene

Grundentscheidung in § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, nach der die Nutzungen bis zum

Eintritt

der

Bestandskraft

des

Rückübertragungsbescheids

dem

Verfügungsberechtigten verbleiben, sollte im Übrigen nicht korrigiert werden (vgl.

BT-Drucks 12/7588, S. 48; Senat, BGHZ 141, 232, 237).

21

(3) Das von der Revision zugrunde gelegte Normverständnis, das dem

Verfügungsberechtigten aus dem Nutzungsverhältnis zustehende Entgelt im

Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG sei dasjenige, welches dieser nach einem

Anpassungsverlangen hätte erzielen können, hat in dem von dem Gesetzgeber

verfolgten Zweck der Norm jedenfalls keine Grundlage, weil die abzuwendende

Missbrauchsgefahr nur bei den zu vereinnahmenden Entgelten bestand. Ein

solches Verständnis steht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung und führte

zudem bei einer Betrachtung der sich aus der Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 bis

3 VermG insgesamt ergebenden Rechtsfolgen zu nicht mehr vermittelbaren, weil

in Anbetracht der Interessen des Verfügungsberechtigten und des Berechtigten

nicht zu begründenden Unterscheidungen. Der Verfügungsberechtigte könnte

Eigennutzungen trotz ihres oft erheblichen Werts behalten und haftete dem

Berechtigten auch im Falle unentgeltlicher Nutzung durch Dritte nicht, obwohl

sich eine Umwandlung in ein entgeltliches Verhältnis nach den Interessen des

Berechtigten geradezu aufdrängte; nur bei der entgeltlichen vertraglichen

Nutzung wäre der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe im

Umfange der ihm rechtlich möglichen Anpassung der Entgelte verpflichtet.

22

Eine Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dahin, dass unter dem dem

Verfügungsberechtigten zustehenden Entgelt allein dessen unmittelbare

Ansprüche aus dem Vertrag selbst zu verstehen sind (vgl. schon Senat, Urt. v.

14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214), trägt dagegen dem Zweck der

Gesetzesänderung aus dem Jahre 1994 Rechnung, Verfahrensverzögerungen

seitens der Verfügungsberechtigten entgegenzuwirken, und vermeidet zugleich

die vorstehend aufgezeigten Wertungswidersprüche, weil der Verfügungsberech-

tigte dem Berechtigten nur zur Herausgabe der aus dem Vertrag fällig gewor-

denen Zahlungsansprüche verpflichtet ist, die er ohne Weiteres vom Nutzer

anfordern konnte.

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2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzan-

spruch aus positiver Vertragsverletzung deswegen zu, weil die Beklagte es

unterlassen hat, gegenüber den Erbbauberechtigten eine mögliche Anpassung

des Erbbauzinses zu verlangen. Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten

gegenüber nicht verpflichtet, solche Möglichkeiten zur Verbesserung der

Einnahmen aus dem Nutzungsverhältnis wahrzunehmen.

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aa) Der Senat hat dazu entschieden, dass mit der Stellung des

Restitutionsantrags (§ 30 VermG) nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG zwischen dem

Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten zwar ein gesetzliches Schuld-

verhältnis entsteht, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt (Senat: BGHZ

128, 210, 211; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623), dieses

Rechtsverhältnis aber nicht als ein umfassendes Treuhandverhältnis, etwa im

Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag,

sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen so ausgestaltet

worden ist (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, aaO; Urt. v. 6. Juli 2007,

V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143). Pflichten, wie sie in § 677 BGB einem ohne

Auftrag handelnden Geschäftsführer zur Wahrung der Belange des Geschäfts-

herrn auferlegt sind, treffen den Verfügungsberechtigten nur in dem Umfang, wie

das im Vermögensgesetz bestimmt worden ist. Der Verfügungsberechtigte ist

nach dem Vermögensgesetz dem Berechtigten gegenüber zwar verpflichtet, die

zurückzuübertragende Sache zu erhalten, jedoch nicht dazu angehalten, die

Sache so zu bewirtschaften, dass sich im Falle einer Restitution ein Überschuss

ergibt (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144).

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bb). Daraus ergibt sich, dass der Verfügungsberechtigte auch nicht

verpflichtet ist, im Interesse des Berechtigten von der Möglichkeit einer

Vertragsanpassung zur Verbesserung der aus dem Restitutionsobjekt erzielten

Erträge Gebrauch zu machen.

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cc) Eine andere Bestimmung des Umfangs der Pflichten des Verfügungs-

berechtigten gegenüber den Berechtigten ist schließlich - entgegen der Ansicht

der Revision - auch nicht geboten, um mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.

3 Abs. 1 GG) unvereinbare Unterschiede bei den Nutzungsvorteilen zwischen

den Berechtigten untereinander zu vermeiden. Die von der Revision aufgezeigten

Ungleichheiten, die ihre Ursache in den unterschiedlichen Zeiten bei der

Abarbeitung der Rückübertragungsverfahren durch die Ämter haben, sind eine

Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundentscheidung im

Vermögensgesetz, nach der die Nutzungen des

restitutionsbelasteten

Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Verfügungsberechtigten

gebühren (dazu Senat: BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 238). Hiervon ist in § 7

Abs. 7 Satz 2 VermG eine auf die dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli

1994

zustehenden

Entgelte

aus Miet-,

Pacht

oder

ähnlichen

Nutzungsverhältnissen beschränkte Ausnahme bestimmt worden, die gemessen

an dem mit der besonderen Regelung verfolgten Zweck ebenfalls sachgerecht ist

und damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Senat, BGHZ

141, 232, 237).

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 08.12.2006 - 8 O 770/06 -

OLG Jena, Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 U 32/07 -