BGH Urteil vom 08.03.2007 – IX ZR 127/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. März 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 131; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2
Die Sicherungsabtretung der einem Scheck zugrunde liegenden Forderung an die
den Scheck einziehende Bank ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.
BGH, Urteil vom 8. März 2007 - IX ZR 127/05 - OLG Nürnberg
LG Weiden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2005 aufgehoben, soweit zum
Nachteil des Beklagten entschieden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Weiden vom 7. September 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Die Schuldnerin unterhielt bei der Kläge-
rin, einer Bank, ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto. Am 15. April 2003
reichte die Schuldnerin auf dieses Konto einen Scheck in Höhe von 59.967,95 €
zur Gutschrift ein. Der Scheck war der Schuldnerin von der Firma M.
zur Begleichung einer Kaufpreisforderung übergeben worden.
Aufgrund der Einreichung des Schecks führte die Klägerin am 16. April
2003 einen Überweisungsauftrag der Schuldnerin über 51.505 € aus. Am
17. April 2003 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens. Am selben Tag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts der Beklagte
zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und be-
auftragt, Außenstände einzuziehen und alle eingehenden Gelder auf ein Ander-
konto einzuzahlen.
Am 29. April 2003 wurde der Scheck von der bezogenen Bank wegen
eines Formfehlers nicht eingelöst. Es erfolgte eine Rückbelastung auf dem Kon-
to der Schuldnerin, das sich sodann wegen der durchgeführten Überweisung
mit 51.612,71 € im Soll befand.
In der Folgezeit übersandte die Firma M. an die Schuldnerin
einen neuen Scheck zur Bezahlung der Kaufpreisforderung, der auf Anweisung
des Beklagten aber nicht über das Konto der Schuldnerin bei der Klägerin, son-
dern über das Anderkonto eingezogen wurde.
Am 1. Juni 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin
begehrt den Ausgleich des Negativsaldos auf dem Konto. Sie ist der Auffas-
sung, dass der Beklagte dadurch unberechtigt über die sicherungsabgetretene
Kaufpreisforderung verfügt habe, dass er den neuen Scheck angenommen,
über das Anderkonto eingezogen und dadurch das Erlöschen der abgetretenen
Kaufpreisforderung bewirkt habe. Ihr stehe deshalb ein Ersatzabsonderungs-
recht in Höhe des Negativsaldos zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr
im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-
folgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gemäß Nr. 15 Abs. 2 ihrer
AGB im Wege der Sicherungsabtretung die zugrunde liegende Kaufpreisforde-
rung der Schuldnerin erworben. Die Zedentin habe die zunächst fortbestehende
Einziehungsbefugnis auch ohne ausdrücklichen Widerruf der Klägerin mit Ein-
reichung des Insolvenzantrages verloren. Die gleichwohl durchgeführte Einzie-
hung habe das im Insolvenzverfahren entstehende Absonderungsrecht der Klä-
gerin vereitelt. Ihr stehe deshalb ein Ersatzabsonderungsrecht zu. Die vom Be-
klagten erklärte Anfechtung der Sicherungsabtretung greife nicht durch. Die
Klägerin habe die Sicherung nicht in inkongruenter Weise erworben; die Siche-
rungsabtretung habe eine konkrete Forderung betroffen, nämlich die Forderung
der Schuldnerin, die mit dem am 15. April 2003 eingereichten Scheck habe er-
füllt werden sollen. Diese Abtretung habe der Sicherung der Klägerin für den
Fall der Rückbelastung gedient. Mit der - vorläufigen - Kontogutschrift habe die
Schuldnerin ein Äquivalent erhalten. Die Voraussetzungen für die Anfechtung
einer kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO lägen nicht vor.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht Stand. Da der Beklagte die Sicherungsabtretung wirksam angefoch-
ten hat, steht der Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 InsO nicht
zu.
1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die
Klägerin die Kaufpreisforderung der Schuldnerin zunächst im Wege der Siche-
rungsabtretung nach Nr. 15 Abs. 2 ihrer AGB erworben hatte. Dies wird von der
Revision nicht in Frage gestellt.
Nach Nr. 15 Abs. 1 ihrer AGB (Nr. 15 entspricht Nr. 15 der AGB-Banken)
erwarb die Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Kontoverbindung an
dem (ersten) eingereichten Scheck im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungsei-
gentum. Nach Nr. 15 Abs. 2 der AGB ging auf sie zugleich die zugrunde liegen-
de Forderung über.
Durch die Zahlung mittels erneutem Scheck erlosch die zugrunde liegen-
de Forderung auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin, weil die Sicherungsab-
tretung der Forderung gemäß Nr. 15 Abs. 2 der AGB der Firma M.
nicht bekannt war (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Zugleich wurde
das Entstehen eines (künftigen) Absonderungsrechts der Klägerin verhindert
(BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; v. 6. April
2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009, 1010). Ein Ersatzabsonderungsrecht zu-
gunsten der Klägerin ist dadurch jedoch nicht entstanden. Dies hätte vorausge-
setzt, dass der Beklagte die Einziehung unberechtigt vorgenommen hat (BGHZ
144, 192, 198; BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 797; v.
4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; v. 19. Januar 2006
- IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, 961; v. 6. April 2006 aaO S. 1011) und die Si-
cherungsabtretung nicht wirksam angefochten worden ist.
2. Ob die Einziehungsbefugnis der Schuldnerin mit Einreichung ihres An-
trags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen ist, wie das Berufungs-
gericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben.
3. Das Berufungsgericht hat jedenfalls verkannt, dass der Beklagte die
Sicherungsabtretung der Forderung an die Klägerin wirksam gemäß § 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten hat. Schon aus diesem Grund liegt ein Ersatzab-
sonderungsrecht nicht vor.
a) Die mit der Einreichung des ersten Schecks gemäß Nr. 15 Abs. 2
AGB-Banken verbundene Sicherungsabtretung der zugrunde liegenden Forde-
rung stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine inkongruente
Deckung dar.
Der Senat hat zu Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken entschieden, dass ein
Pfandrecht an einem Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift erst mit Eingang
der Zahlung auf dem Konto des Kunden entsteht. Selbst wenn man Nr. 14
Abs. 1 AGB-Banken dahin auslegt, dass die Bank und der Kunde sich nicht nur
über die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen
schuldrechtlichen Anspruch darauf begründen, würde dieser erst in demjenigen
Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die ver-
pfändete Forderung entsteht (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005
- IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652).
b) Nichts anderes gilt für Nr. 15 Abs. 2 der AGB-Banken. Bei der Vor-
ausabtretung einer Forderung tritt die Wirkung der Abtretung gemäß § 140
Abs. 1 InsO frühestens mit dem Entstehen der Forderung ein (BGH, Urt. v.
20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR
183/03, ZIP 2004, 1819, 1821 m.w.N.). Da die Abtretung hier erst zum Zeit-
punkt der Scheckeinreichung erfolgte, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Eine pauschale Einigung dahin, sämtliche Forderungen, die künftig zum
Einzug eingereichten Schecks oder Wechseln zugrunde liegen, sollten abgetre-
ten werden, ist nicht geeignet, eine kongruente Sicherheit im Voraus zu be-
gründen. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall
überlassen, ob und gegebenenfalls welche konkrete Sicherheiten erfasst wer-
den, rechtfertigen die Besserstellung einzelner Gläubiger unter Durchbrechung
des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht (vgl. BGHZ 150,
122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005, aaO S. 1652). Ob sich Nr. 15 Abs. 2 der
AGB eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung entnehmen lässt, kann
deshalb dahinstehen.
Bei Einreichung des Schecks wurde von der Schuldnerin eine (neue)
schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung der dem konkret eingereichten
Scheck zugrunde liegenden Forderung nicht begründet. Ob eine solche Abtre-
tungsverpflichtung, bezogen auf die konkret individualisierte, dem gleichzeitig
eingereichten Scheck zugrunde liegende Forderung, die Kongruenz begründet
hätte, kann daher dahinstehen.
Hätte die Schuldnerin den zweiten Scheck über das Konto der Klägerin
eingezogen, hätte diese allerdings die Gutschrift mit dem Negativsaldo verrech-
nen dürfen, weil ihr ein fälliger Anspruch gegen die Schuldnerin zustand. Das
Konto durfte nach den vertraglichen Vereinbarungen nur im Guthaben geführt
werden. Die Verrechnung wäre eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung
der Klägerin (vgl. BGHZ 150, 122, 126 f) und nur unter den Voraussetzungen
des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar gewesen. Dies ändert indessen nichts
an der hier vorliegenden Inkongruenz der Sicherungsabtretung.
c) Da die Sicherungsabtretung zwei Tage vor Einreichung des Antrags
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, sind die Anfechtungsvorausset-
zungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weiteres gegeben.
d) Die Anfechtbarkeit nach § 131 InsO ist auch nicht gemäß § 142 InsO
ausgeschlossen. Bei inkongruenter Sicherung oder Deckung finden die Vor-
schriften über das Bargeschäft keine Anwendung (BGHZ 123, 320, 328; BGH,
Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510; HK-InsO/Kreft,
4. Aufl. § 142 Rn. 8 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 7).
III.
Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Da die
Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das
festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist,
hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die
Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 07.09.2004 - 1 O 163/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 U 3614/04 -