BGH Beschluss vom 02.10.2008 – I ZB 30/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 12. Februar 2008
wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.015,10 €.
Gründe
I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer
anwaltlichen Bevollmächtigten vom 20. Juni 2007 wegen eines vermeintlichen
Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegne-
rin auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin unter anderem
beantragt, eine 1,3fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 100.000 € in
Das Landgericht hat die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 0,55 als
erstattungsfähig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Be-
schwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin
ihren Antrag auf Festsetzung der nicht verminderten Verfahrensgebühr weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-
gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt:
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei nur eine 0,55-
fache Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Nach dem eindeutigen Wortlaut
dieser Vorschrift sei die Verfahrensgebühr und nicht die Geschäftsgebühr zu
kürzen. Dabei genüge die bloße Entstehung der Geschäftsgebühr; darauf, ob
die Gebührenrechnung über die Geschäftsgebühr beglichen sei, komme es
nicht an.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäfts-
gebühr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfest-
BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12). Dement-
sprechend können weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmah-
nung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff.
= WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zum Streit-
stand) noch die für die vorprozessuale Abwehr von Ansprüchen der Partei ent-
standene Gebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Gegenstand
22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5).
b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Kostenfestset-
zungsverfahren sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV der Anlage 1
zu § 2 Abs. 2 RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der RVG vorgese-
hene Kürzung gegen die unterlegene Partei festzusetzen, wenn die Festset-
zung der Geschäftsgebühr ausgeschlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3
Abs. 4 VV RVG vorgesehene Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsge-
bühr, die denselben Gegenstand betrifft, auch dann auf die spätere Verfahrens-
gebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, wenn die Geschäftsge-
tigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07; BGH NJW
2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; BGH, Beschl. v. 30.4.2008
- III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4). Für die Anrechnung ist es ferner ohne
Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom
Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder
bereits beglichen ist (BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10).
c) Die Geschäftsgebühr bezieht sich hier auf denselben Gegenstand i.S.
der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwalt-
lichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn wird nach allgemeiner Auffassung
durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit
des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auf-
trags bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050
Tz. 15 m.w.N.). Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfü-
gungs- und Hauptsacheverfahrens ist demnach im vorliegenden Zusammen-
hang der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Unterlas-
sungsanspruch. Dagegen kommt es für die Anwendung der Anrechnungsrege-
lung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob
die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unter-
schiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 416 O 239/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2008 - 8 W 2/08 -