BGH Beschluss vom 18.08.2008 – VI ZR 269/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den
Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und
auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
sowohl seine Zuständigkeit als auch dabei das mit der Anhörungsrüge des Klä-
gers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, je-
doch keine Veranlassung gesehen, die Sache an den IV. oder VIII. Zivilsenat
abzugeben. Die Klägerin macht vorliegend - aus übergegangenem Recht -
einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstrei-
tigkeiten sind nach dem Geschäftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewie-
sen. Auch im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang stellen sich keine
schwerpunktmäßigen versicherungs- oder mietrechtliche Fragen. Aus den Ent-
scheidungen des IV. Zivilsenats (vgl. Urteile vom 13.9.2006 - IV ZR 26/04 -
VersR 2006, 1398; - IV ZR 378/02 - VersR 2006, 1530; - IV ZR 116/05 - VersR
2006, 1533; und IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536, jeweils m.w.N.) ergibt sich,
dass sich der sog. Regressverzicht nur auf den Mieter als solchen bezieht. Ob
dieser Schutz auch "nahe stehenden Personen des Mieters" zugute kommt, ist
demnach keine Frage des Regressverzichts, sondern - wie auch die Nichtzu-
lassungsbeschwerde im Ansatz richtig gesehen hat - eine Frage, die bereits
das Gesetz in § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt: § 86 Abs. 3 VVG n.F.) beantwortet.
Auch die sonstigen von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen
hat der erkennende Senat auf ihre Erheblichkeit und ihre versicherungsrechtli-
che (oder mietrechtliche) Relevanz geprüft. Zweifel an seiner Zuständigkeit sind
dabei jedoch nicht entstanden.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 O 322/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 24/06 -