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BGH Beschluss vom 18.08.2008 – VI ZR 269/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den

Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und

auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

sowohl seine Zuständigkeit als auch dabei das mit der Anhörungsrüge des Klä-

gers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, je-

doch keine Veranlassung gesehen, die Sache an den IV. oder VIII. Zivilsenat

abzugeben. Die Klägerin macht vorliegend - aus übergegangenem Recht -

einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstrei-

tigkeiten sind nach dem Geschäftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewie-

sen. Auch im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang stellen sich keine

schwerpunktmäßigen versicherungs- oder mietrechtliche Fragen. Aus den Ent-

scheidungen des IV. Zivilsenats (vgl. Urteile vom 13.9.2006 - IV ZR 26/04 -

VersR 2006, 1398; - IV ZR 378/02 - VersR 2006, 1530; - IV ZR 116/05 - VersR

2006, 1533; und IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536, jeweils m.w.N.) ergibt sich,

dass sich der sog. Regressverzicht nur auf den Mieter als solchen bezieht. Ob

dieser Schutz auch "nahe stehenden Personen des Mieters" zugute kommt, ist

demnach keine Frage des Regressverzichts, sondern - wie auch die Nichtzu-

lassungsbeschwerde im Ansatz richtig gesehen hat - eine Frage, die bereits

das Gesetz in § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt: § 86 Abs. 3 VVG n.F.) beantwortet.

Auch die sonstigen von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen

hat der erkennende Senat auf ihre Erheblichkeit und ihre versicherungsrechtli-

che (oder mietrechtliche) Relevanz geprüft. Zweifel an seiner Zuständigkeit sind

dabei jedoch nicht entstanden.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 O 322/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 24/06 -