Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.09.2008 – IX ZR 133/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. September 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Vorbemerkung 3 Absatz 4; RVG VV Nr. 2300, 3101

Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfah-

rensgebühr anteilig anzurechnen.

BGH, Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07 - LG Chemnitz

AG Hainichen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-

ter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-

richts Chemnitz vom 28. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die allei-

nige Verantwortung des bei der Beklagten versicherten Unfallgegners steht au-

ßer Streit. Vorprozessual hat die Beklagte insgesamt einen Betrag von

6.351,99 € gezahlt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger unter anderem

Anwaltskosten in Höhe von 1.460,15 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat

die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Vorstands

der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der entstandenen Geschäftsgebühr

eingeholt. Es hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-

fung zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.175,95 € nebst Zinsen

verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt der

Kläger restliche Anwaltskosten in Höhe von 284,20 € nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht hat eine Geschäftsgebühr (RVG VV 2400 a.F.;

seit dem 1. Juli 2006 wortgleich RVG VV 2300) von 1,3 für erstattungsfähig

gehalten. Die Tätigkeit des Anwalts des Klägers sei nicht überdurchschnittlich

umfangreich gewesen, sondern habe sich darin erschöpft, die Beklagte - die

ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt habe - in zwei Telefonaten

und dazu gehörenden Schreiben wegen der ausstehenden Zahlung anzumah-

nen. Auch nach Schwierigkeit und Bedeutung sei die Sache allenfalls durch-

schnittlich gewesen. An das Gutachten der Rechtsanwaltskammer, das eine

Gebühr von 2,0 für angemessen gehalten habe, sei das Gericht nicht gebun-

den.

2. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger kann diejenigen Gebühren ersetzt verlangen, die er selbst

seinem Anwalt schuldet. Dazu gehört die Geschäftsgebühr nach RVG VV

Nr. 2400.

b) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Ein-

zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der

Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit so-

wie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach

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billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Im Rechtsstreit zwischen Anwalt

und Mandant über die Billigkeit der vom Anwalt getroffenen Bestimmung (§ 315

Abs. 3 BGB) hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwalts-

kammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1

RVG). Sinn dieser Regelung ist es, den Sachverstand und die Erfahrung der

Rechtsanwaltskammern zur Frage der Angemessenheit der Gebühren fruchtbar

zu machen (BT-Drucks. 15/1971, S. 190). Eine Bindung des Gerichts an das

Ergebnis des eingeholten Gutachtens sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Zu den

vergleichbaren Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

(§ 12 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) hat der Senat bereits entschieden,

dass das Gutachten der Rechtsanwaltskammer der freien richterlichen Würdi-

gung unterliegt (BGHZ 162, 98, 104; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR

109/00, WM 2004, 1792, 1795). Nichts anderes gilt für § 14 Abs. 2 RVG (vgl.

etwa Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. § 14 Rn. 40; Römermann in

Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 14 Rn. 108; Jungbauer in Bischof

u.a., RVG 2. Aufl. § 14 Rn. 129).

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Im Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Anwalts und einem Drit-

ten, der zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet ist, soll § 14 Abs. 2 RVG

nicht anwendbar sein (BVerwG NJW 2006, 247, 248 Rn. 19). Eine Bindung des

Gerichts an ein gleichwohl eingeholtes Gutachten tritt unabhängig davon eben-

falls nicht ein. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

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c) Das Revisionsgericht kann das Beurteilungsermessen des Tatrichters

nicht in vollem Umfang nachprüfen. Rechtlich nachprüfbar ist, ob der Begriff der

Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB und § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG verkannt

worden ist. Nachprüfbar kann ferner sein, ob bei der Beurteilung von Umfang

und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zutreffende Maßstäbe, auch für

eine Differenzierung des anwaltlichen Leistungsbildes innerhalb derselben abs-

trakten Gebührenangelegenheit, angewendet worden sind (vgl. BGH, Urt. v.

11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO). Insoweit sind dem Berufungsgericht

jedoch keine Fehler vorzuwerfen. Die Revision nimmt die Annahme des ange-

fochtenen Urteils hin, die vom Anwalt des Klägers entfalteten Tätigkeiten seien

nach Umfang und Schwierigkeit allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen.

Für die Abwicklung eines "durchschnittlichen" oder "normalen" Verkehrsunfalls

ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen (BGH, Urt. v. 31. Oktober 2006

- VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421 Rn. 8).

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d) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien dieses Rechts-

streits keinen Schiedsgutachtervertrag (§§ 317, 319 BGB) geschlossen, wel-

cher zu einer Bindung an das Ergebnis des eingeholten Gutachtens führen

könnte. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines sol-

chen Vertrages nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch kein vom Berufungs-

gericht übergangenes Vorbringen der Parteien aus den Tatsacheninstanzen

auf, welches den Schluss auf einen Schiedsgutachtervertrag rechtfertigen könn-

te. Der Schiedsgutachter übernimmt es, als Dritter die einer Vertragspartei ob-

liegende Leistung zu bestimmen (§ 317 Abs. 1 BGB). Auf die von ihm getroffe-

ne Bestimmung der Leistung ist § 319 BGB entsprechend anwendbar. Die Be-

stimmung der Leistung durch ihn ist für die Vertragsparteien grundsätzlich ver-

bindlich (BGHZ 43, 374, 376). Ein Beweisantrag oder eine Beweisanregung im

Zivilprozess bedeutet regelmäßig nicht, dass die Partei sich dem Ergebnis der

Begutachtung unterwerfen will. Dass die Beklagte eine Geschäftsgebühr von

2,0 in ihre Berechnung eingestellt hat, nachdem das Gutachten der Rechtsan-

waltskammer vorlag, stellt weder ein nachträgliches Angebot auf Abschluss ei-

nes Schiedsgutachtervertrages noch ein Indiz für einen früheren Vertrags-

schluss dar.

II.

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1. Das Berufungsgericht hat ferner eine gemäß RVG VV Nr. 3101 wegen

vorzeitiger Erledigung auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100)

für erstattungsfähig gehalten. Auf diese Gebühr hat es gemäß RVG VV Vorbe-

merkung 3 Abs. 4 die hälftige Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400 von 1,3

angerechnet, so dass nur eine Gebühr von (0,8 – 0,65 =) 0,15 verblieb.

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2. Auch diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.

a) Die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 entsteht für das Betrei-

ben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. RVG VV Vorbemerkung

3 Abs. 2), sofern - wie im vorliegenden Fall - bereits Klageauftrag erteilt worden

war. War zuvor schon eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400 angefal-

len, die ebenfalls für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information

entsteht (RVG VV Vorbemerkung 2.4 Abs. 3), wird diese zur Hälfte, jedoch

höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des

gerichtlichen Verfahrens angerechnet (RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4

Satz 1). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

vermindert sich durch die anteilige Anrechnung nicht die bereits entstandene

Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren

anfallende Verfahrensgebühr (BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW

2007, 2049, 2050 Rn. 11; Beschl. v. 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW

2008, 1323, 1324 f Rn. 6 ff; v. 30. April 2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346

Rn. 4). Die Anrechnung hat zwingend zu erfolgen.

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b) Endet der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage eingereicht hat, ermä-

ßigt sich die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 auf 0,8 (RVG VV

Nr. 3101). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Geschäftsgebühr auch auf

die verminderte Verfahrensgebühr ("Erledigungsgebühr") anzurechnen.

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aa) Der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift des RVG VV Vorbemerkung

3 Abs. 4 ist eindeutig. Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des

gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um die

volle Gebühr nach Nr. 3100 oder die verminderte Gebühr nach Nr. 3101 han-

delt. Auch die verminderte Gebühr nach Nr. 3101 ist eine Gebühr, die im ge-

richtlichen Verfahren anfällt. Gebührenrechtlich beginnt der "Erste Rechtszug"

(so die Überschrift des 1. Abschnitts von Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses)

bereits mit der Erteilung des (unbedingten) Klageauftrags, nicht erst mit der Ein-

reichung der Klageschrift bei Gericht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR

215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 11). Dass die Vorschrift der RVG VV Nr. 3101

keinen eigenen Gebührentatbestand enthält, sondern nur eine Unterart der Ver-

fahrensgebühr der Nr. 3100 darstellt, ergibt sich aus dem ebenfalls eindeutigen

Wortlaut der genannten Vorschriften.

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bb) Die Materialien zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Art. 3 des Kos-

tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 12. Februar 2004, BT-Drucks. 15/1971,

S. 187 ff, 209, 211) enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass die Anrechnungs-

vorschrift des RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 für die gemäß Nr. 3101 vermin-

derte Verfahrensgebühr nicht gelten soll. Die Beschränkung der Anrechnung

auf höchstens einen Gebührensatz von 0,75 könnte umgekehrt auf eine Absicht

des Gesetzgebers hindeuten, eine gänzliche Aufzehrung der (verminderten)

Verfahrensgebühr durch die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auszu-

schließen.

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cc) Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften bleiben bei einer An-

wendung auch auf die verminderte Verfahrensgebühr ebenfalls gewahrt. Die

Anrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit doppelt - durch

die Geschäfts- und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr - vergütet wird. Der

Umfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information

veranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der

Anwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit be-

fasst war. Eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung des Anwalts, der unmit-

telbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Anwalt, der zunächst außergericht-

lich tätig war (und diese Tätigkeit gesondert vergütet erhält), ist nicht zu recht-

fertigen (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diese Überlegung gilt unabhängig da-

von, ob die Klage schließlich eingereicht wird oder ob sich die Sache zuvor an-

derweitig erledigt.

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Nach der amtlichen Begründung der Anrechnungsvorschriften ist die An-

rechnung außerdem erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu för-

dern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Anwalt habe ein gebüh-

renrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse

kollidiere zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergü-

tung. Diesen unterschiedlichen Interessen solle die Anrechnungsregel des Ab-

satzes 4 der Vorbemerkung 3 RVG VV gerecht werden (BT-Drucks. 15/1971,

S. 209). Die Revision verweist darauf, dass eine Anrechnung auch auf die ver-

minderte Verfahrensgebühr zu deren weiterer Reduzierung führe, was mit dem

Bemühen des Gesetzgebers, die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstrei-

tigkeiten gebührenrechtlich zu fördern, nicht im Einklang stehe. Diese Überle-

gung ist nur insofern richtig, als auch die Beilegung zwischen der Erteilung des

Klageauftrags und der Klageerhebung prozessual noch eine "außergerichtliche"

ist. Dass der Anwalt bei einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfah-

rensgebühr aus RVG VV 3100 besser steht als bei einer Anrechnung auf die

Gebühr aus RVG VV 3101, ist jedoch angemessen, weil er typischerweise für

das nicht vorgerichtlich erledigte Verfahren mehr Aufwand treiben muss. Dafür,

dass auch die verminderte Verfahrensgebühr durch die Anrechnung nicht völlig

aufgezehrt wird, sorgt die Begrenzung der Anrechnung auf einen Gebührensatz

von höchstens 0,75.

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Unterbliebe die Anrechnung im Fall des RVG VV Nr. 3101, führte dies

überdies dazu, dass sich die Gebühren des Anwalts, der vor Erteilung des Kla-

geauftrags bereits eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,0 verdient hat, durch

die Einreichung der Klage zunächst verringerte. Bis zur Einreichung der Klage

könnte er dann nämlich die Gebühr nach RVG VV Nr. 3101 von 0,8 anrech-

nungsfrei beanspruchen. Mit der Einreichung der Klage wäre zwar die Gebühr

nach RVG VV Nr. 3100 von 1,3 verdient; auf diese ist jedoch die hälftige Ge-

schäftsgebühr anzurechnen, so dass nur eine Gebühr von weniger als 0,8

verbliebe. Ein solcher Regelungsplan des Gesetzes wäre sinnwidrig. Anhalts-

punkte dafür, dass der Gesetzgeber die Einreichung einer Klageschrift mit dem

Verlust bereits verdienter Gebühren sanktionieren wollte, finden sich demge-

mäß weder im Gesetzestext noch in den Materialien zum Kostenrechtsmoder-

nisierungsgesetz.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Hainichen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 1 C 630/06 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.06.2007 - 6 S 391/06 -