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BGH Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 47/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevi-

sion des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm

die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-

schlossenen Immobilienfonds gewährt hat.

Der Kläger, ein damals 28 Jahre alter Elektroinstallateur, wurde im

Februar 2000 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich

über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "S.

GbR" (nachfolgend: Fonds) zu betei-

ligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten

am 16. Februar/30. März 2000 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Dar-

lehen in Höhe von 83.044,44 DM zu einem bis zum 28. Februar 2005

festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 8,68%. Die Gesamtlaufzeit

des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zah-

lungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 24.798 DM angegeben. Als

Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Ver-

pfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversi-

cherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beige-

fügt war eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbeleh-

rung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden

Inhalt hat:

"Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra- ges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen.

Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be- lehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, je- doch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfer- tigung des Darlehensvertrages erhalten haben.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten ver- bundenen Geschäfte nicht wirksam zustande.

Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge- nommen."

3

Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-

tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem

Kläger unterschrieben wurde:

"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wi- derrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."

4

Ferner unterzeichnete der Kläger eine dem Darlehensvertrag bei-

gefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte den Kläger über das

sog. Aufspaltungsrisiko informierte und ihn unter anderem darauf hin-

wies, dass er den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und

seinen Risiken" zurückzuzahlen habe und sie - die Beklagte - sich weder

in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitia-

toren gegenüber dem Kläger aufgetreten sei. Nach Gegenzeichnung des

Darlehensvertrages übersandte die Beklagte dem Kläger eine Ver-

tragsausfertigung und valutierte das Darlehen.

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Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 widerrief der Kläger den

Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensver-

tragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein.

Außer der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages macht er geltend, der

Vermittler habe unter anderem wahrheitswidrig behauptet, er könne aus

dem Fonds jederzeit aussteigen. Überdies fehle im Darlehensvertrag die

erforderliche Gesamtbetragsangabe, so dass er nach § 6 Abs. 2 Satz 2

VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Fol-

genden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde.

6

Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der

auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüt-

tungen in Höhe von 10.219,84 € nebst Zinsen und auf Rückübertragung

der Lebensversicherung sowie Aushändigung der Originalpolice Zug um

Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem be-

gehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag

keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme seines

Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Hilfs-

weise begehrt er wegen der nach seiner Meinung fehlenden Gesamtbe-

tragsangabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung überzahlter Zinsen in

Höhe von 8.894,18 € nebst Zinsen und die Feststellung, aus dem Darle-

hensvertrag ab dem 1. Oktober 2005 bis zum Vertragsende nur den ge-

setzlichen Zinssatz von 4% zu schulden. Für den Fall, dass die an die

Beklagte abgetretene Lebensversicherung nicht der Tilgung des Darle-

hens diene, begehrt er äußerst hilfsweise die Erstattung der geleisteten

Versicherungsprämien in Höhe von 6.748,99 € nebst Zinsen und die Frei-

stellung der von ihm ab 1. Juni 2006 geschuldeten Versicherungsprä-

mien. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

7

Das Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen bis auf ei-

nen Teil des Zahlungsanspruchs stattgegeben. Die dagegen gerichtete

Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die

Berufung der Beklagten hat es den Zahlungsanspruch in Höhe der erziel-

ten Steuervorteile von 7.228,78 € auf 2.990,63 € nebst Zinsen vermindert

und die Klage insoweit abgewiesen sowie die weitergehende Berufung

zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag mit der - bereits in

der Berufung erfolgten - Einschränkung weiter, dass sie die Feststellung,

der Kläger schulde ihr aus dem Darlehensvertrag ab dem 1. Januar 2003

bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen in Höhe von nicht mehr

als 4% p.a., hinnimmt. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussrevision

auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um die

ihm zugeflossenen Steuervorteile gekürzt hat.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers

sind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

10

Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG in der bis

zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf

Rückzahlung geleisteter Zinsraten in Höhe von nur 2.990,63 € nebst

Zinsen zu. Er habe seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1

HWiG a.F. wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem

Hausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im

Dezember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehler-

haft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar füh-

re der Zusatz, dass auch die finanzierten Geschäfte im Falle eines Wi-

derrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung.

Diese genüge den Anforderungen aber nicht, weil der Fristbeginn nicht

eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "frühestens" verstoße gegen das

Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der ge-

gengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Auf-

grund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung

des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensver-

trag ein verbundenes Geschäft darstellten. Allerdings müsse sich der

Kläger auf seinen Rückgewähranspruch die erzielten Steuervorteile an-

rechnen lassen. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages

nach § 3 Abs. 1 HWiG a.F. sei die Beklagte ferner zur Rückabtretung der

Lebensversicherung und der Aushändigung der Originalpolice verpflich-

tet.

12

II.

A. Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Be-

rufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden

Punkt nicht stand.

13

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem

Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des

§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.

14

a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-

chers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Ver-

braucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur

von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage

versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn

der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweck-

te Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf

die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthal-

ten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen,

die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00,

WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in

einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehens-

vertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-

stande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom

11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zu-

lässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder

für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von

Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli

1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR

55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwider-

rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der

Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei

16

Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13

m.w.Nachw.).

b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbe-

lehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.

aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-

druckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-

tragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis

danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des übli-

cherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beider-

seitigen

Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982

- VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-

sierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens

mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor

Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-

kunde.

17

bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist

stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach

dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbe-

lehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der

Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich

eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten

des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl.

§ 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16;

Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB

59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung

2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998

§ 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6;

Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschie-

ben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden,

weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist.

Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese

in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Be-

lehrung nicht.

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Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Wider-

rufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbrau-

cherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit

einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7

Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V.

mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB

- der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsur-

kunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der

Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur-

kunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann

die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen,

wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vor-

liegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/

Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB

Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow,

Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich

des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Ver-

tragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil

ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der

Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen

Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist

ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157,

163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbunde-

ne Geschäft).

19

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der

Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot

des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar,

dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich

ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späte-

ren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit

dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht,

wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die

Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Wider-

rufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in

der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbrau-

cher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die

für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren

gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über

die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehens-

vertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Wo-

che informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf

deren Beginn.

20

dd) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch

nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung

der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Be-

lehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In

einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht

mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den An-

trag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Viel-

mehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag

zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufs-

recht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die

ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und

unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00,

WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).

22

2. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Re-

visionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

a) Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im

unteren Teil des Formulars eine von dem Kläger zu unterzeichnende

Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Ver-

hältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2

Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar.

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aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine

andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Wider-

rufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es ge-

nügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und über-

sichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen

lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das

Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/

Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubear-

beitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2

HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text

- wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für

den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der

Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine ein-

heitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und

deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken

(vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).

24

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (un-

zulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3

HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung

und Empfangsbestätigung sind horizontal räumlich deutlich voneinander

getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch

die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Ab-

grenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993

aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter

diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem

Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu

verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Wider-

rufsrechts abzuhalten.

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b) Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensver-

tragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirk-

sam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß

§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen,

fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der

Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein

verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ

172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR

317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008

- XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehens-

vertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht

konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifi-

kation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es

nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO,

Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finan-

zierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass

mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteili-

gung gemeint sein konnte.

26

Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas ande-

res auch nicht aus dem von dem Kläger unterzeichneten Zusatzformular

"Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspal-

tungsrisiko, d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag

und Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars beim

Kläger Zweifel an seinen Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht

zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffen-

de Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte Geschäft

nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel

wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit

dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft zu

Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne

den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet

gewesen, den Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzu-

halten (vgl. KG WM 2008, 401, 404).

27

3. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von

der Beklagten am 30. März 2000 gegengezeichneten Ausfertigung des

Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den

Kläger am 5. Dezember 2005 bereits abgelaufen.

29

B. Anschlussrevision des Klägers

Die Anschlussrevision des Klägers hat ebenfalls Erfolg. Das Beru-

fungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - auf den Rückgewähran-

spruch des Klägers aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG die von ihm erzielten

Steuervorteile angerechnet (vgl. hierzu Senat BGHZ 172, 147, 153 ff.

Tz. 23 ff.). Dies kann jedoch keinen Bestand haben, weil dem Kläger ein

solcher Anspruch mangels rechtzeitiger Widerrufserklärung bereits dem

Grunde nach nicht zusteht. Allerdings stützt er sein Klagebegehren auch

auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer arglistigen Täuschung

des Vermittlers. Dazu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellun-

gen getroffen. Ob - falls ein solcher Anspruch besteht - auch in diesem

Rahmen die erzielten Steuervorteile anzurechnen sind (vgl. dazu BGH,

Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175 ff.,

vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350, 351 Tz. 11 ff.

und vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Tz. 28), be-

darf gegebenenfalls ebenfalls noch weiterer Feststellungen durch das

Berufungsgericht.

III.

30

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren

Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO).

31

Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines

Schadensersatzanspruchs mit der Behauptung des Klägers befassen

müssen, er sei vom Vermittler in Bezug auf den Fondsbeitritt arglistig

getäuscht worden. Im Falle der Verneinung einer arglistigen Täuschung

wird das Berufungsgericht über die Hilfsanträge des Klägers zu befinden

haben

(dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2009

m.w.Nachw.).

Nobbe Joeres Mayen

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 25.09.2006 - 6 O 491/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2007 - 31 U 359/06 -