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BGH Urteil vom 03.05.2007 – I ZR 175/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2005 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über

einen Betrag von 14.561,41 € (Summe der für die Schadensfälle 1

bis 9, 11 bis 13 und 16 bis 25 geltend gemachten Ersatzbeträge)

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 556,29 € seit dem

25. Februar 2002, 2.131,72 € seit dem 11. Oktober 2000, 386,86 €

seit dem 16. November 2000, 1.656,94 € seit dem 6. März 2001,

1.117,01 € seit dem 16. März 2001, 2.479,77 € seit dem 6. April

2001, 3.510,50 € seit dem 1. Mai 2001, 1.638,54 € seit dem

26. Mai 2001, 929,78 € seit dem 21. Juli 2001 hinaus zum Nachteil

der Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden der Klägerin

verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Transportversicherer der N. AG in Osnabrück (im

Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-

beförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht

wegen Verlusts von Transportgut in 26 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 10, 14, 15 und

26.

6

Schadensfall 10: Am 7. September 2000 übergab die Versicherungs-

nehmerin der Beklagten zwei Pakete, die Waren im Wert von insgesamt

12.140,89 DM (= 6.207,54 €) enthielten, zur Beförderung nach Frankfurt am

Main.

Schadensfall 14: Am 28. September 2000 übergab die Versicherungs-

nehmerin dem Abholfahrer der Beklagten unter anderem ein Paket zur Beförde-

rung nach Neu-Ulm, das Waren im Wert von 11.760 DM (= 6.012,79 €) enthielt.

Schadensfall 15: Am 6. Oktober 2000 übergab die Versicherungsnehme-

rin der Beklagten ein Paket mit Waren im Wert von 5.880 DM (= 3.006,40 €) zur

Beförderung nach Neu-Ulm.

Schadensfall 26: Am 22. November 2000 übergab die Versicherungs-

nehmerin der Beklagten unter anderem ein Paket zur Beförderung nach Hagen,

das Waren im Wert von 5.715,22 DM (= 2.922,15 €) enthielt.

In allen Fällen gerieten die der Beklagten zur Beförderung übergebenen

Pakete während deren Gewahrsamszeit in Verlust. Die Beklagte hat der Versi-

cherungsnehmerin im Schadensfall 10 (Verlust von zwei Paketen) 2.000 DM

und in den Schadensfällen 14, 15 und 26 jeweils 1.000 DM ersetzt.

7

Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-

ten Stand: Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen

enthielten:

"…

10. Haftung

… In den Fällen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin- gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bun- desrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla- ration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs- grenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen.

…"

8

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des

Transportguts in voller Höhe.

9

Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen

Schadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 15.592,40 € nebst Zinsen

zu zahlen.

10

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,

die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrech-

nen lassen, weil ihre Versicherungsnehmerin eine Wertdeklaration unterlassen

habe. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung

übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM übersteige.

12

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist ohne Erfolg geblieben.

Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Fälle 10,

14, 15 und 26 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In

diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung

die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

13

I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten

für den Verlust der Pakete nach den §§ 425, 435 HGB i.V. mit § 398 BGB an-

genommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von

Bedeutung - ausgeführt:

14

Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehme-

rin am Verlust der Pakete gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener

Wertdeklaration zurechnen lassen. Dies folge schon daraus, dass die Versiche-

rungsnehmerin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagte Wertpa-

kete mit einer Wertdeklaration sicherer befördere. Zudem fehle es an nachvoll-

ziehbarem Vortrag und Beweisantritt dazu, dass die behaupteten Kontrollen bei

Wertpaketen auch bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Be-

klagten praktizierten EDI-Verfahren stattfinden könnten.

15

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann in den noch an-

hängigen Schadensfällen ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kom-

men.

16

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-

verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von

§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,

TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177,

179).

17

2. Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-

nahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gemäß § 254 Abs. 1

BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall

nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte Pakete

bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen

Sicherungen unterstellt hätte und die Versicherungsnehmerin hiervon Kenntnis

gehabt habe.

18

a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,

dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-

achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der

Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behan-

delt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Scha-

densersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004

- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Beru-

fungsgericht nicht festgestellt.

19

Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichti-

gendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere

Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen

(vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v.

1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Von einem Kennenmüssen

der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-

nen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des

Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des

Gutes höher haften will. Diese Kenntnis wurde der Versicherungsnehmerin

durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vermit-

telt (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206 f.).

20

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der

Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-

klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete je-

weils im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden sind.

21

aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan,

auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren

mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden.

22

bb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versicherungs-

nehmerin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Die

von der Beklagten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Beförderung

von Wertpaketen können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die

am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wert-

deklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit

anderen Paketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf

hin, dass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung im Falle einer

gesonderten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. BGH, Urt. v.

20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394).

23

Wenn - was mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten

der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandver-

fahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wert-

deklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt

werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Be-

handlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-

RR 2007, 28 Tz 32). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin

kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfälti-

gere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte

Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abhol-

fahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine solche gesonder-

te Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestal-

tung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse

der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen

zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005,

403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand

(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32).

24

c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-

angaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Schäden mit verursacht ha-

ben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung

des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.

25

Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-

richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB

auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der

Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des

Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint

werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen

Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v.

1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher

Schaden i.S. dieser Vorschrift ist jedenfalls im Schadensfall 14 gegeben, da der

Wert des Paketinhalts 5.000 € übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209;

NJW-RR 2007, 28 Tz 34). Bei dem Schadensfall 10 kann dies aufgrund der bis-

herigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert

des in Verlust geratenen Gutes über 5.000 €. Zu berücksichtigen ist aber inso-

weit, dass zwei Pakete verlorengegangen sind. Nach dem Zweck der Obliegen-

heit zur Warnung vor der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, der dar-

in besteht, den Schädiger auf eine für ihn nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen

(vgl. MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 70 ff.), kommt es maßgeb-

lich auf den Wert eines Pakets an (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Ge-

fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens kann daher nur dann angenommen

werden, wenn in einem der Pakete Waren in einem Wert von mehr als 5.000 €

enthalten gewesen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen

getroffen.

26

III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision

angegriffen wird, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der Be-

klagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustfällen 10, 14, 15

und 26 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin verneint hat. Im Umfang

der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Pokrant

RiBGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben.

Bornkamm

Bergmann

RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben.

Bornkamm

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2004 - 31 O 109/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - I-12 U 4/05 -