BGH Urteil vom 17.12.2009 – III ZR 3/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Dezember 2009 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2007 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil
(S. 4) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Zedent M. O. erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsver-
einbarung" gerichtete Erklärung vom 28. Juli 2000 eine Beteiligung an der
C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte
Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds III) in Höhe von 70.000 DM zu-
züglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteili-
gungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklag-
te, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach ei-
nem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und
Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte, die im Pros-
pekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte
ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des
Gründungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und
Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen
Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass
für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten,
etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den er-
wünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.
Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als
zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Zedent aus der Beteiligung Ausschüt-
tungen von 26,3 %, das sind 9.412,88 €.
Erstinstanzlich hat die Klägerin aus abgetretenem Recht die Treuhand-
kommanditistin und eine weitere Beklagte, die ein Prospektprüfungsgutachten
erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung
auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der
genannten Ausschüttung - noch 28.167,07 € nebst Zinsen in Anspruch genom-
men (Antrag zu I). Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass die
Beklagten ihr den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihr durch eine etwaige
nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe (Antrag zu II),
und dass sie sie von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteiligungsge-
sellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen sie wegen ihrer Stellung als
Kommanditistin richten könnten (Antrag zu III). Sie hat - soweit jetzt noch von
Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflicht-
verletzung darin gesehen, dass sie nicht über Provisionszahlungen in Höhe von
20 %
für die Eigenkapitalvermittlung an die
I. - und T. -
gesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klä-
gerin nur noch die Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen und sich
- neben anderem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung darauf gestützt,
aus der für die Produktionskosten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig
die Prämien für die Erlösausfallversicherung gezahlt worden. Das Oberlandes-
gericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die
Anträge zu I und II zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
gegen die Beklagte weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht unterstellt die Wirksamkeit der von der Beklagten
bestrittenen Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin, verneint
aber solche in der Sache. Soweit es um die an die IT GmbH gezahlten Provisi-
onen gehe, sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verdeckten In-
nenprovisionen weder auf die Beklagte in ihrer konkreten Rolle noch auf Me-
dienfonds als Anlagegegenstand ohne weiteres übertragbar. Die Beklagte sei
nicht gehalten gewesen, die Interessenten darüber aufzuklären, dass die IT
GmbH für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung von Anlegern
annähernd 20 % der jeweils geleisteten Einlagen erhalten sollte. Denn der
Prospekt habe aufgeführt, dass die Komplementärin für die Eigenkapitalvermitt-
lung sowie für Werbung, Gründung und Prospekterstellung Vergütungen von
insgesamt ca. 20 % des Zeichnungskapitals erhalten sollte. Der Zedent habe
daher damit rechnen müssen, dass 25 % des von ihm bezahlten Betrags nicht
in die Filmproduktion fließen, sondern als "weiche Kosten" verwendet würden.
Die Fondsgesellschaft (gemeint wohl: die Komplementärin) sei nicht gehindert
gewesen, die Erbringung von Leistungen im Rahmen der von ihr eingegange-
nen Eigenkapitalsvermittlungsverpflichtungen und im Bereich der Werbung auf
Dritte zu übertragen und diesen eine Vergütung hierfür zu gewähren, die sich
an den eingeworbenen Geldern orientiert habe. Die Beklagte sei nicht verpflich-
tet gewesen, sich als Voraussetzung für eine Zahlungsfreigabe Werbungs-
verträge des Fonds III zeigen zu lassen. Die Mittelfreigabeabrechnung vom
14. Dezember 1999 beweise nicht, dass die Beklagte Provisionszahlungen an
die IT GmbH von 20 % willentlich freigegeben habe und dadurch ein Schaden
des erst im Jahr 2000 beigetretenen Zedenten entstanden sei. Sie gebe auch
keinen Anhalt für eine "offizielle", für die Anleger bestimmte, und eine "inoffiziel-
le", nicht für die Anleger bestimmte Abrechnung. Auch aus der den Fonds I
betreffenden Anlage K 52b, die nach dem Vortrag der Klägerin von einem An-
gestellten der Beklagten erstellt worden sein solle, ergebe sich keine hinrei-
chende Schlussfolgerung auf das Wissen des verantwortlichen Geschäftsfüh-
rers der Beklagten, die IT GmbH solle nicht gerechtfertigte Provisionsanteile
erhalten. Dass die Prämien für die Erlösausfallversicherungen dem Produkti-
onskostenanteil zu entnehmen seien, begründe keinen Prospektmangel, da ein
aufmerksamer Leser des Prospekts in der Lage sei, die einzelnen Positionen
des Investitionsplans dem jeweilig zu Begünstigenden zuzuordnen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-
den Punkt nicht stand.
1.
Zu Recht prüft das Berufungsgericht, ob Ansprüche der Klägerin wegen
eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entstanden sind. Hier ist in
Betracht zu ziehen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht
treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklä-
ren, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren
(vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 -
NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR
2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008,
1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613,
614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.
Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte - was das Berufungsgericht mög-
licherweise anders gesehen hat - nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit
den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die
einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der
Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Be-
klagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch
die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags,
Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht
möglich.
2.
Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das
Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-
triebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der
Beklagten nicht begründen.
a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den
Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. Novem-
ber 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar
2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) ent-
schieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisions-
rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber
zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH
hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies
wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mit-
telverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigen-
kapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich
aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplementärin,
die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich
das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18;
Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11). Demgegenüber
habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die
IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil
vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO
S. 615 f. Rn. 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des Investiti-
onsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden
Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132
Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f. Rn. 12). Vor
diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsberei-
che der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu
beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f).
b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-
bruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in
diesem Verfahren auszugehen. Denn die Klägerin hat auch in diesem Rechts-
streit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchgängig für die Vermitt-
lung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be-
kannt gewesen sei. Sie hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsfüh-
rers K. der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter
der Komplementärin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4. Juli 2002 bezogen.
Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat sie auf eine handschriftliche Unterlage
zum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der
Klägerin von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten herrühren und belegen
soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht werden
könne. Ferner hat sie sich auf Mittelfreigabeabrechnungen der Beklagten vom
9. März 1999 zum Fonds II und vom 14. Dezember 1999 zum Fonds III bezo-
gen, in denen für die IT GmbH Provisionen in einer Höhe von 20 % berechnet
werden. Die Klägerin hat damit im Kern beanstandet, dass Provisionszahlungen
für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investitionsplan des Gesellschafts-
vertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind, und auf Umstände hinge-
wiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines Prospektfehlers
oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Prospektinhalt gesehen
hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Einzelnen auf das
Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug
genommen. Gemessen an diesem Vorbringen der Klägerin durfte das Beru-
fungsgericht die Klage nicht als unschlüssig ansehen, sondern musste sich mit
den ihm vorgelegten Urkunden und Beweisantritten näher befassen. Da die
Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH als solche unstrei-
tig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu klären, welche Folgerungen
sich hieraus für die Pflichtenstellung der Beklagten ergeben.
c) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-
gegengehalten, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen
Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe
- nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-
gesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt
und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht
worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die
Komplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funkti-
on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-
schäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge
uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats
(Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f), die Komplementärin sei
bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an
den in § 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden,
gebe es keine rechtliche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als
Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträ-
ge zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesell-
schaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft.
Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der
Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und
BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724
Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober
2009 (III ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07
- juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS
2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen
Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach
den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der
Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen
eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die
Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem
Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich
abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist
auch für die Frage, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzu-
werfen ist, nicht vorgreiflich.
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht
es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten
die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den
maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann
bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes
Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-
mäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der
Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung
absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von
diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der
Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der cul-
pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-
ben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen.
3.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge der Klä-
gerin, aus dem Prospekt ergebe sich nur unzulänglich, dass die Kosten für die
Erlösausfallversicherung nicht in der Position "Produktabsicherung" und nicht in
den sonstigen "Weichkosten" enthalten, sondern zu Lasten der Produktionskos-
ten gegangen seien, gab dem Berufungsgericht zu einer Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung zu Recht keinen Anlass. Der Senat hält diese Rüge in
der Sache für unbegründet, wie er im Urteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08
aaO S. 617 f Rn. 29-31) im Einzelnen näher dargelegt hat.
4.
Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als
das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin auf Ersatz von
Steuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuwei-
sungen abgewiesen hat.
Wie die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-
führt hat, verfolgt sie mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-
ständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in
dem Fall, dass ihr mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener Zahlungs-
antrag unbegründet wäre. Vielmehr will sie, wenn ihr Zahlungsantrag Erfolg hat
und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten sowie
zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag
sicherstellen, dass sie über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung
hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert.
Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit
- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-
letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das
Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht
wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache
näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt
ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten
Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien
haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äu-
ßern.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können.
Im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-
lung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-
bruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere
Verfahren noch folgende Hinweise.
Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den
Zedenten als künftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots über ihr
bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der
Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen
zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin. Dabei setzt eine Pflicht der Be-
klagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an
die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen
sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der von der Klägerin
behaupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initia-
toren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treu-
geber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie
- spätestens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden
Aufgaben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisio-
nen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat,
enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergü-
tungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekon-
trolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder
der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis dar-
auf, dass Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl.
Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26). Die
von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über Mittelfreigabeabrechnungen für
die Fonds II und III vom 9. März 1999 und vom 14. Dezember 1999, die dem
Beitritt des Zedenten vorausgingen, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr
selbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt wa-
ren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17).
Unter diesen Umständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der
Hintergründe verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich
hatte, um ihr weiteres Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten.
Dabei ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten,
sich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat.
Sollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könn-
te sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Zedenten nicht darüber un-
terrichtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die
sich so weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag
ergaben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen ha-
ben, ob auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Urkunden oder zu
erhebenden Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustel-
len ist, sei es, dass sie es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen
lassen, sei es - wenn die von der Klägerin angebotenen Beweise ein weiterge-
hendes Beweisergebnis rechtfertigen -, dass sie dem Zedenten nicht offen ge-
legt hat, dass Vertriebsprovisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft ge-
zahlt werden.
Kommt das Berufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten, ist
zu prüfen, wie sich der Zedent bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten
verhalten hätte. In diesem Rahmen kommt dem Zedenten eine gewisse Kausa-
litätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO S. 617
Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 aaO Rn. 17).
Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der
Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-
re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-
geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten
gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des
rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009
- III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast
der Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-
trags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um
Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Be-
klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche
Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009
(aaO S. 617 Rn. 28) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse sich die
hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs von der
Komplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran nicht fest.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.01.2007 - 35 O 15013/05 -
OLG München, Entscheidung vom 12.12.2007 - 3 U 2176/07 -