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BGH Urteil vom 21.07.2026 – VI ZR 401/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR401.24.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine Bildberichterstattung in Anspruch.

2

Die Klägerin, eine in Deutschland sehr bekannte Sängerin, wurde im Dezember 2021 Mutter. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift FREIZEITWOCHE. In der Ausgabe Nr. 23/2022 vom 1. Juni 2022 heißt es auf der Titelseite unter einem Bild mit dem lächelnden Gesicht der Klägerin "[Name der Klägerin] Sensationsenthüllung - Die Wahrheit über ihre Baby-Fotos". Neben diesem Text wird ein kleines Foto der Klägerin gezeigt, die ein Baby, das dem Betrachter den Rücken zuwendet, auf dem Arm trägt. Im Heft selbst findet sich folgender Artikel:

"[Name der Klägerin]

Die Wahrheit hinter diesen süßen Baby-Fotos

Bewegend, was jetzt herauskommt

Raus aus den eigenen vier Wänden und mal wieder das Leben genießen

Die Leichtigkeit des Seins spüren: Bei Sonnenschein im Straßencafé sitzen, Eiscreme schlecken und den größten Schatz in den Armen halten. [Name der Klägerin] (37) wirkt total entspannt. Töchterchen N. zaubert ihr ein seliges Lächeln ins Gesicht. Wie schön, die Sängerin so herrlich normal mit ihrem fünf Monate alten Baby zu sehen. Und das mitten in der Millionenmetropole München. Wirklich erstaunlich! Denn viele Fans fürchteten schon, dass ihr Idol nach der Geburt des ersten Kindes spurlos untergetaucht sei, weil man sie in ihrer Villa am Ammersee nicht gesichtet hatte. Oder hatte der Mega-Star sich etwa hinter den Mauern seines Anwesens verschanzt? Und jetzt diese süßen Baby-Fotos mit ihr auf dem Viktualienmarkt. Also nichts dran an den Gerüchten über eine selbstgewählte Einsamkeit, den Rückzug ins Schneckenhaus. Das belegt auch die Begleitung von ihrer Mama M., die [Vorname der Klägerin] beim Ausflug nach München begleitete. Die 64-Jährige ist selbst zweifache Mama und ihrer jüngsten Tochter [Vorname der Klägerin] mit Sicherheit eine große Stütze. Kann sie mit Rat und Tat in Sachen Kindererziehung unterstützen. [Vorname der Klägerin] und ihre Mama verstehen sich blendend. Gut möglich, dass die beiden Frauen bei ihrem Ausflug über die Taufe der kleinen N. gesprochen haben. Vielleicht denken sie auch über eine Doppeltaufe nach, denn E. (43), [Vorname der Klägerin]s ältere Schwester, ist im November zum dritten Mal Mami geworden. Was für ein Segen für die [Nachname der Klägerin]s. Und wie schön, dass [Vorname der Klägerin] ihr Babyglück so entspannt genießen kann. Endlich hat sie selbst eine eigene kleine Familie."

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Dieser Text ist unter anderem bebildert mit einem Foto wie auf der Titelseite, das die Klägerin mit dem Baby (Gesicht von der Kamera abgewandt) auf dem Arm zeigt, mit dem folgenden Begleittext: "Ich hab‘ dich so lieb - Was gibt es Schöneres als die Liebe einer Mutter zu ihrem Baby! N. ist ein absolutes Wunschkind." Auf der Seite davor finden sich weitere vier Fotos der Klägerin. Auf einem hält sie an einem Tisch sitzend das Baby (Gesicht verpixelt) auf dem Arm, hier findet sich folgender Text: "Zärtliche Blicke, Mami [Vorname der Klägerin] ist ganz vertieft in den Anblick ihrer Tochter N. Der süße Wonneproppen genießt ihre ganze Aufmerksamkeit." Ein weiteres Foto zeigt die Klägerin neben ihrer den Kinderwagen schiebenden Mutter mit dem Kind (Rücken zur Kamera) auf dem Arm. Diesem Foto ist folgender Text zugeordnet "Für den Ausflug nach München haben sich N. und Mama [Vorname der Klägerin] fein gemacht, beide tragen ein hübsches Kleid. Ein Anblick zum Dahinschmelzen, der zu Herzen geht." Darunter findet sich ein weiteres Foto der stehenden Klägerin mit dem Kind (Rücken zur Kamera) auf dem Arm, daneben ihre Mutter, davor der Kinderwagen. Dazu gehört folgender Text: "Das Trio schlenderte fast unerkannt durch die Stadt. Einige erstaunte Passanten erkennen die Sängerin, drängen sich ihr aber nicht auf." Daneben befindet sich ein weiteres Foto der Klägerin, den Kinderwagen schiebend, mit folgendem Text: "Stadt-Bummel - So herrlich normal spaziert [Vorname der Klägerin] mit ihrer Mami. Sie versteckt sich nicht mehr und genießt ihr BabyGlück."

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Die Beklagte hatte die Fotos von einer Agentur gekauft. Die Veröffentlichung der Fotos sowie von Teilen der Wortberichterstattung sind ihr im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden. Die Klägerin macht geltend, durch die Bildberichterstattung werde sie schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, denn die Fotos zeigten die Zuwendung zu ihrem Kind und seien heimlich und unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, unter Verwendung eines starken Teleobjektivs, sowie während einer Observation über mindestens einen Tag entstanden.

5

Die Klägerin begehrt wegen der Bildberichterstattung die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 20.000 €. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe§

A.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten nicht die Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG verlangen. Zwar sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gemäß § 22 KUG liege nicht vor. Die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung werde nicht behauptet, eine stillschweigende Einwilligung trage die Beklagte nicht schlüssig vor. Es handle sich auch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen, einerseits der rechtlich geschützten Belange der Medien, andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, das bei der Berichterstattung über die elterliche Hinwendung zum Kind eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre, falle vorliegend zu Gunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus. Ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung lasse sich nicht verneinen. Die Klägerin sei als bekannte Künstlerin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränke sich allerdings auf die Darstellung von Alltagssituationen, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Zwar dürften auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könne. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung sei die Normalität des Alltags der Klägerin insoweit von öffentlichem Interesse, als sich der Text damit befasse, dass die Klägerin bei der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter von ihrer Mutter unterstützt werde. Damit werde das Thema der Unterstützung berufstätiger erfolgreicher Frauen bei der Kindererziehung durch Familienangehörige angesprochen. Allerdings sei der Informationswert gering, es handele sich nur um einen Randaspekt der Berichterstattung, die sich im Schwerpunkt mit dem Ausflug nach München, dem ersten "Outing" der Klägerin nach der Geburt sowie damit befasse, dass sie ihr Babyglück so entspannt genießen könne. Die gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von der Unterstützung durch Familienangehörige werde durch die Textberichterstattung nicht relativiert. Mit den Bildern, auf denen die Mutter der Klägerin nicht abgebildet sei, werde die Textaussage auch nicht belegt. Es handele sich auch nicht um Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Fotos zeigten die Klägerin in Situationen, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt seien. Sie seien zwar im öffentlichen Raum in München aufgenommen und beruhten auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht worden seien und keine indiskreten Beobachtungen im Einzelnen voraussetzten. Die Klägerin erlebe aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit Tochter und Mutter, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Sie habe die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass diese Momente der Entspannung nicht in Fotos fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würden. Die Fotos seien durch Ausnutzung von Heimlichkeit und Nachstellung entstanden, Fotograf K. habe die Klägerin durch die Innenstadt von München verfolgt. Die Fotos zeigten sie in verschiedenen Situationen an unterschiedlichen Plätzen, darin liege eine Nachstellung. Nach der Anmutung der Aufnahmen seien diese offensichtlich versteckt und für die Klägerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden. Soweit die Beklagte bestreite, dass die Klägerin sich der Anwesenheit von Fotografen nicht bewusst gewesen sei, sei auch dies unsubstantiiert.

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Die Bildberichterstattung greife zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Fotos, mit Ausnahme der Aufnahme mit der Aufschrift "Stadt-Bummel", hielten die Klägerin in Momenten der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung sei Teil des eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Die Klägerin habe sich zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse der Klägerin daran, dass die Momente der Hinwendung zum Kind nicht auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, verliehen ihrem Persönlichkeitsrecht zusätzlich ein starkes Gewicht. Eine Selbstöffnung, die die Bildberichterstattung durch die Beklagte erlauben würde, habe die Klägerin nicht vorgenommen. Auf Äußerungen der Klägerin zu der Beziehung mit S. und der Trennung des Paares komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Verlautbarungen der Klägerin zu Kinderwunsch, Schwangerschaft und Mutterschaft seien detailarm.

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Die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung seien nicht erfüllt. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, liege nicht vor. Eine Rufschädigung sei nicht festzustellen. Die Bildberichterstattung sei nicht herabsetzend und mindere das Ansehen der Klägerin nicht. Die begleitende Wortberichterstattung sei positiv gehalten. Dass es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Situationen jeweils um die Privatsphäre der Klägerin handle, führe zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung, begründe für sich betrachtet jedoch keinen hinreichend schweren Eingriff. Die erforderliche Schwere des Eingriffs ergebe sich auch nicht aus der Nachstellung bzw. Observation. Die unbefangene natürliche Interaktion zwischen der Klägerin und ihrem Kind im öffentlichen Raum könne zwar beeinträchtigt werden, wenn die Klägerin damit rechnen müsse, unter Ausnutzung von Heimlichkeit und/oder Nachstellung fotografiert zu werden. Allerdings fehle insoweit konkreter Vortrag zu etwa nachteiligen Folgen der angegriffenen Berichterstattung. Die Bilder zeigten die Klägerin weder in Situationen besonderer Intimität mit ihrem Kind noch seien sie an einer von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Örtlichkeit gefertigt worden. Die Klägerin habe zwar die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sie habe aber in der Innenstadt von München nicht erwarten können, "für sich allein" zu sein. Die Fotos zeigten ein erwartbares Verhalten bei einem Spaziergang und dem Umgang mit einem Kleinkind, also harmlose Alltagssituationen. Ein Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit liege nicht vor. Ein erhebliches Verschulden der Beklagten, weil ihr hätte bekannt sein müssen, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung von Fotos, die sie in ihrem privaten Umfeld zeigten, nicht einverstanden sei, sei nicht anzunehmen. Veröffentlichungen von "Paparazzi Bildern" seien nicht per se rechtswidrig, weil immer abzuwägen sei. Eine vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzung könne nicht festgestellt werden.

B.

9

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die angegriffene Bildberichterstattung für unzulässig erachtet (I.), die begehrte Geldentschädigung aber versagt (II.).

I.

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Die Bildberichterstattung der Beklagten war entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unzulässig und verletzte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

11

1. Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 9; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 9; vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 11; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.) im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).

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2. Das Vorliegen einer Einwilligung (§ 22 KUG) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht angenommen. Die Revisionserwiderung erinnert dagegen nichts.

13

3. Die Fotos sind auch keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), sodass ihre Veröffentlichung schon deshalb unzulässig ist.

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a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 14; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 12; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 11; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).

15

Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 13; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).

16

Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 14; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 13; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).

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b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 15; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).

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c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 15; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).

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aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 17; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16 und vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 17; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).

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Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).

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bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes ist neben dem Anlass der Berichterstattung und den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 16; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 19; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 18; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 209). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. zu Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).

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cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erfahren kann (dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 19). Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f., juris Rn. 82 [Bild]; 119, 1, 24, juris Rn. 72 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).

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d) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Fotos keine Bildnisse der Zeitgeschichte darstellen. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.

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aa) Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin, teilweise unter Mitabbildung ihrer sie begleitenden Mutter, bei einem Stadtbummel durch die belebte Innenstadt der Großstadt München in einem hellen Sommerkleid, wie sie ihr Kind trägt, es im Bereich einer Außengastronomie sitzend auf dem Arm hält und den Kinderwagen schiebt.

25

Auch wenn es sich dabei um Alltagssituationen einer jungen Mutter handelt, lässt sich ein gewisses Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dieser Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der sie begleitenden Wortberichterstattung nicht verneinen. Der Text des Artikels führt aus, dass die Klägerin bei ihrer Mutter M. Unterstützung bei der Kindererziehung finden kann, die Klägerin dankbar für die Unterstützung ist und sie gerne um Rat fragt. Damit wird - so auch das Berufungsgericht - das Thema der Unterstützung berufstätiger Frauen durch Familienangehörige angesprochen, wenn auch mit geringem Informationswert. Die Klägerin ist eine sehr bekannte deutsche Sängerin, sie bezeichnet sich selbst als eine der prominentesten Deutschen. Sie ist seit langer Zeit in der Öffentlichkeit präsent, also - wenn auch keine Person des politischen Lebens - doch eine "public figure/personne publique", so dass Informationen zu ihrer ersten Elternschaft wie die Unterstützung durch ihre Mutter aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion grundsätzlich durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können. Hinsichtlich des konkreten Anlasses der Berichterstattung, nämlich des ersten Auftretens mit dem Kind in der Öffentlichkeit, beschränkt sich der Informationsgehalt der Bilder und der begleitenden Wortberichterstattung im Übrigen allerdings auf das Konstatieren dieses Anlasses, eine detailarme Beschreibung der Zuwendung zum Kind (vertieft in den Anblick, zärtliche Blicke, genießt ihre ganze Aufmerksamkeit, was gibt es Schöneres als die Liebe einer Mutter zu ihrem Baby, Mamas Liebling) und eine Erwähnung typischer Freizeitaktivitäten bei einem Stadtbummel im Sommer bei gutem Wetter (Schlendern durch die Stadt, mal wieder das Leben Genießen, im Straßencafé Sitzen, Eis Schlecken). Der Artikel lässt im Hinblick auf das Thema Elternschaft keinen substantiellen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung oder zu einer Diskussion allgemeinen Interesses erkennen. Gestreift wird das Thema der Unterstützung bei der Kindererziehung durch die Mutter der Klägerin, insoweit wird aber lediglich über eine solche und das Thema des Gesprächs zwischen der Klägerin und ihrer Mutter spekuliert. Der Artikel skizziert eine typische Freizeitgestaltung, spricht vom Mutterglück und befriedigt in erster Linie die Neugier der Leserschaft auf das Privatleben der Klägerin mit Kind.

26

bb) Dieses geringe Berichterstattungsinteresse rechtfertigt es nicht, die beanstandeten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild ist aufgrund der thematisch privaten Prägung der Situationen und des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:

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(1) Die Fotos würdigen die Klägerin nicht herab, sondern zeigen sie in unverfänglichen Alltagssituationen, in vorteilhafter Erscheinung und in freundlicher Zuwendung zu ihrem Kind. Sie bilden sie allerdings in Situationen ab, die thematisch privat geprägt sind (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 20; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 27, 31). Die Bilder wurden zwar in der Innenstadt von München und dort in einer Außengastronomie bzw. einem Laden aufgenommen und beruhen auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskreten Beobachtungen im Einzelnen voraussetzen. Die Klägerin erlebte aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit ihrer Tochter und ihrer Mutter, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild der erwachsenen Frauen und des Babys und ihr alltägliches Verhalten waren grundsätzlich geeignet, die Klägerin in der Anonymität der sehr belebten Innenstadt untertauchen zu lassen, wenn auch im Hinblick auf die außerordentliche Prominenz der Klägerin in Deutschland bei realistischer Betrachtung ein Erkennen durch Fans und Kontaktversuche durch diese nicht nur objektiv, sondern auch aus der Sicht der Klägerin nicht ausgeschlossen waren. Die Klägerin durfte aufgrund der unauffälligen Gestaltung ihres Erscheinungsbildes, ihres Verhaltens und der zahlreichen Menschen in ihrer Umgebung mit entsprechendem Verhalten aber jedenfalls die Erwartung haben, dass diese Momente der Entspannung nicht in Fotos fixiert, verkauft und der breiten Allgemeinheit in Gestalt der Leserschaft der Yellow Press vor Augen geführt werden würden.

28

(2) Die Bildberichterstattung greift zudem in den durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Klägerin hat sich in den auf den Fotos abgebildeten Situationen zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Soweit die Beklagte meint, das Bild mit dem Kinderwagen, auf dem das Kind nicht zu sehen sei, zeige die Klägerin nicht in Momenten der Entspannung und Zuwendung zum Kind - der Kinderwagen könne sogar leer sein -, entlastet dies die Beklagte nicht, denn in den begleitenden Texten geht sie von der Anwesenheit des Kindes aus und ordnet so selbst das Foto dem Thema Zuwendung zum Kind zu. Das Interesse der Klägerin daran, dass sie dabei ungestört bleibt, die Momente der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in ihren Einzelheiten auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung.

II.

29

Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung verneint.

30

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 Rn. 70; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 44; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33). Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 Rn. 70; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215, juris Rn. 29; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, juris Rn. 40. Bei der Entscheidung ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff als auch der Prävention besteht (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 44; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16, juris Rn. 85; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138, juris Rn. 16; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307, juris Rn. 26 f.; BVerfGE 34, 269, 285, juris Rn. 37).

31

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, Geldentschädigungen nur dann zuzubilligen, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BVerfG, AfP 2017, 228 Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR 1681/09, 1 BvR 1742/09, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2004, 591, juris Rn. 5 f.). Die staatliche Pflicht, den Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte zu schützen, kann sich bis zur Gebotenheit einer Geldentschädigung verdichten. Auf der anderen Seite ist aus der Perspektive des Art. 5 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen, dass von drohenden Kompensationszahlungen auch eine Einschüchterungswirkung auf zulässige Meinungsäußerungen ausgehen kann. Für die Verhängung solcher Entschädigungszahlungen kommt es insoweit auf eine Gesamtwürdigung der Umstände der beanstandeten Berichterstattung an, wobei neben dem Gewicht der Persönlichkeitsrechtsverletzung auch deren Eindeutigkeit und Erkennbarkeit sowie deren Kontext einzustellen ist (vgl. BVerfG, AfP 2017, 228 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 26 mwN).

32

3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint.

33

Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist trotz der Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht von besonderem Gewicht. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder die Fotos noch der begleitende Text zu einer Rufschädigung oder Herabsetzung der Klägerin führen. Sie wird in unverfänglichen Alltagssituationen in der Öffentlichkeit der Innenstadt von München überwiegend vorteilhaft, jedenfalls neutral bei wohlmeinender inhaltlicher Kommentierung vorgestellt. Soweit der Text Informationen über Tatsachen enthält, wird deren Unrichtigkeit nicht geltend gemacht. Die Gesamtwürdigung führt nicht zur Annahme eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs. Die Fotos sind unter Berücksichtigung der Textberichterstattung nicht gegen die Grundlagen der Persönlichkeit der Klägerin gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 43), die Artikel treffen sie nicht im Kern ihrer Persönlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 39). Anders als die Revision meint, zeigen sie auch keine intimen Momente familiärer Vertrautheit und Fürsorge gegenüber dem Kind, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Kind dieses Alters wie Halten, Tragen, Ansprechen oder Anlächeln.

34

Zu Recht hat das Berufungsgericht die für eine Geldentschädigung erforderliche Schwere des Eingriffs auch nicht daraus abgeleitet, dass der Fotograf der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Innenstadt von München gefolgt ist und die Klägerin - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen hat. Unmittelbare - sicht-, fühl- oder hörbare - Belästigungen der Klägerin durch den Fotografen sind nicht festgestellt. Das durch die nachträgliche Kenntnis von diesen Umständen bei der Klägerin möglicherweise hervorgerufene Gefühl der Überwachung und Kontrolle kann die persönliche Lebensführung zwar nicht unerheblich beeinträchtigen. Dies verleiht der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber nicht ein solches Gewicht, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlich wäre. Aufgrund der außerordentlichen Prominenz der Klägerin ist jeder ihrer Aufenthalte in der Öffentlichkeit dem Risiko besonderer Beobachtung ausgesetzt. Die "überschaubare Öffentlichkeit, in der man sich bei normalem Auftreten bewegt", die das Bundesverfassungsgericht von der Medienöffentlichkeit abgrenzt (vgl. BVerfGE 101, 361, 381, juris Rn. 71), ist für eine sehr prominente Person wie die Klägerin bereits eine andere - interessiertere und größere - als für Privatpersonen, die regelmäßig erst durch eigene (Verhaltens-)Auffälligkeiten die Aufmerksamkeit der sie Umgebenden auf sich ziehen. Die Klägerin hat sich hier bewusst in die Öffentlichkeit der sehr belebten Innenstadt von München begeben, wo sie aufgrund ihrer großen Prominenz jederzeit damit rechnen musste, gegebenenfalls von Fans unter den Passanten erkannt und beobachtet zu werden. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der unbefangenen Interaktion zwischen Mutter und Kind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 22) war bereits aufgrund dieser Umstände gegeben.

35

Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten vermag auch die Reichweite der angegriffenen Berichterstattungen die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegend nicht zu begründen.

36

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung lasse sich mit der (behaupteten) Schwere des Verschuldens der Beklagten nicht begründen. Die von der Revision insoweit angeführten Umstände sind nicht geeignet, die gegenteilige Bewertung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen. Sie rechtfertigen insbesondere nicht den Schluss, dass die Beklagte die Rechtsverletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

37

Entgegen der Ansicht der Revision erfordert auch der Präventionsgedanke keine Geldentschädigung. Mit der einstweiligen Unterlassungsverfügung ist unter den Umständen des Streitfalls dem Präventionsgedanken Genüge getan, da sich die Klägerin vor einer erneuten Berichterstattung effektiv schützen kann. Mangels Vorsatzes scheidet auch eine Geldentschädigung unter dem Gesichtspunkt der - von der Revision unter Hinweis auf das wirtschaftliche Kalkül der Beklagten und das Ziel der Auflagensteigerung angesprochenen - sog. Zwangskommerzialisierung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 49) aus.

Seiters von Pentz Oehler
Böhm Linder