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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 16.04.2026 – 2 MK 1/22
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0416.2MK1.22.00
Tatbestand
Der Musterkläger ist die für das Bundesland Hessen zuständige Verbraucherzentrale. Die Musterbeklagte zu 1 ist eine Energielieferantin ohne eigenes Stromnetz, die den benötigten Strom bis zur Einstellung ihrer Marktaktivität zum 21. Dezember 2021 ausschließlich vom Großhandelsstrommarkt bezog. Der ehemalige Musterbeklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 1 sowie der Komplementärgesellschaft der ehemaligen Musterbeklagten zu 3.
Die Musterbeklagte zu 1 schloss bis Ende September 2021 mit einer Vielzahl an Privatkunden Stromlieferverträge unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB - Anlage K1) zu Preisen, die nach ihrem eigenen Vorbringen weit unter dem Marktdurchschnitt lagen. Die Verträge wiesen in der Regel eine Erstlaufzeit von 12 Monaten (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 AGB) oder - in selteneren Fällen - von 24 Monaten auf, verbunden mit der Option auf eine automatische Vertragsverlängerung um jeweils 1 Jahr (§ 16 Abs. 2 Satz 3 AGB). Daneben enthielten die Verträge eine „eingeschränkte Preisgarantie“, wonach das in § 6 AGB vorgesehene Preisänderungsrecht der Musterbeklagten zu 1 in Bezug auf bestimmte Parameter wie deren Beschaffungskosten (§ 4 Abs. 2a AGB) für die Erstlaufzeit ausgeschlossen war (§ 7 AGB). Hinzu kamen in manchen Fällen ein „Sofortbonus“ und/oder ein „Erstjahresrabatt“ bzw. ein „Abschlagsbonus“, deren Funktionsweise in § 5 AGB erläutert war.
Nachdem der jeweils zuständige Übertragungsnetzbetreiber - das sind in Deutschland die Amprion GmbH, die Transnet BW GmbH, die TenneT TSO GmbH und die 50Hertz Transmission GmbH - aus nicht näher bekannten Gründen den Bilanzkreisvertrag mit der Musterbeklagten zu 1 mit Wirkung zum 21. Dezember 2021 gekündigt hatte, stellte die Musterbeklagte zu 1 die Belieferung sämtlicher Kunden zum selben Datum ein. Anschließend versandte sie an alle Kunden ein standardisiertes Anschreiben, mit dem sie die fristlose Kündigung des jeweiligen Stromliefervertrags rückwirkend zum 21. Dezember 2021 erklärte (Anlage K5). Zur Begründung berief sie sich zum einen auf die „fortlaufende Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“, die ihr ein auskömmliches Wirtschaften nicht mehr erlaube, und zum anderen auf die mit der Kündigung der Bilanzkreisverträge durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber einhergehende Unmöglichkeit der Stromlieferung für sie.
Hiergegen richtet sich die vom Musterkläger - zunächst nur gegen die Musterbeklagte zu 1 - erhobene Musterfeststellungsklage.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024 hat der Musterkläger die ursprünglichen Feststellungsziele zu II. auf einen Hinweis des Senats vom 7. März 2024 (Bl. 1.191 bis 1.193 eAOLG) vollständig zurückgenommen und durch neue Feststellungsziele ersetzt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2025 hat der Musterkläger die Musterfeststellungsklage außerdem gegen die Musterbeklagten zu 2 und zu 3 erweitert.
In Bezug auf die ursprünglichen Feststellungsziele zu I. und zu III. hat der Musterkläger die Klage ausschließlich gegen die Musterbeklagte zu 1 und hinsichtlich der Feststellungsziele zu IV. ausschließlich gegen die ehemalige Musterbeklagte zu 3 gerichtet. Die Feststellungsziele zu II. in der neu formulierten Fassung hat der Musterkläger dagegen sowohl gegen die Musterbeklagte zu 1 als auch den ehemaligen Musterbeklagten zu 2 geltend gemacht.
Er hat zunächst sinngemäß beantragt,
I. 1. festzustellen, dass die durch die Musterbeklagte zu 1 gegenüber ihren Kunden, die Verbraucher sind, zum 21. Dezember 2021 rückwirkend ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist, soweit diese Kündigung mit der „fortlaufenden Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ und der ihr - der Musterbeklagten zu 1 - gegenüber erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber begründet wurde;
I. 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. für unzulässig oder unbegründet hält:
a) festzustellen, dass die „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ keinen außerordentlichen Kündigungsgrund i.S.v. § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zu 1 für die Lieferung von elektrischer Energie an Privatkunden sowie keinen, zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund iSd § 314 Abs. 1 BGB darstellen
und
b) dass die durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Musterbeklagten zu 1 ausgesprochene Kündigung des Bilanzkreisvertrages keinen außerordentlichen Kündigungsgrund i.S.v. § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zu 1 für die Lieferung von elektrischer Energie an Privatkunden sowie keinen, zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund, i.S.d. § 314 Abs. 1 BGB darstellt;
3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1 und die Hilfsanträge zu 2. für unzulässig hält:
festzustellen, dass der Musterbeklagten zu 1 unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zugemutet werden kann;
II. 1. festzustellen, dass die infolge der Kündigung der Musterbeklagten zu 1 mit Wirkung zum 21. Dezember 2021 erfolgte Nicht-Mehr-Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1 und zu 2 darstellt und darin zugleich eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Musterbeklagten zu 1 und zu 2 liegt bzw. besondere Umstände vorliegen;
II. 2. festzustellen, dass die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 Verbraucher, welchen die Musterbeklagte zu 1 den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.Dezember 2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, iSd § 826 BGB geschädigt haben;
II. 3. festzustellen, dass die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 gegenüber Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte zu 1 den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21. Dezember 2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, i.S.d. § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßen hat;
II. 4. festzustellen, dass Verbraucher, welchen die Musterbeklagte zu 1 den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21. Dezember 2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterbeklagten zu 1 erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruches Erstattung der durch die automatische Übernahme der Stromversorgung durch den Grund- oder Ersatzversorger ab dem 22. Dezember 2021 entstehenden Mehrkosten verlangen können;
II. 5. festzustellen, dass im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte zu 1 den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21. Dezember 2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterbeklagten zu 1 erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. II. 4. nach den Formeln
a) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertrags-ende bei Musterbeklagte + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus,
b) (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus,
c) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum neuen Sondervertrag + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum neuen Sondervertrag * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus,
d) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte - Zählerstand zum Lieferende durch Musterbeklagte) + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus,
e) (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte - Zählerstand zum Lieferende durch Musterbeklagte) + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus,
f) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum Start des neuen Sondervertrags - Zählerstand zum Lieferende durch Musterbeklagte) + Anzahl Tage in Grundversorgung * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte - Zählerstand zum Start des neuen Sondervertrags) + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus
erfolgt;
III. 1. festzustellen, dass die „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ keine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage des Stromlieferungsvertrages der Verbraucher i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB darstellen
und
dass die gegenüber der Musterbeklagten zu 1 erklärte Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, keine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage des Stromlieferungsvertrages der Verbraucher i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB darstellt;
2. festzustellen, dass der Weiterbezug von Strom über die Grund- und Ersatzversorgung seitens der zum 21. Dezember 2021 gekündigten Verbraucher keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB darstellt;
IV. 1. festzustellen, dass die infolge der von der Musterfeststellungsbeklagten zu 1. ausgesprochene Kündigung der Musterfeststellungsbeklagten zu 3 mit Wirkung zum 21. Dezember 2021 erfolgte Nicht-Mehr-Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Stromlieferung eine unzulässige geschäftliche Handlung der Musterfeststellungsbeklagten zu 3 darstellt;
IV. 2. festzustellen, dass sich die unzulässige geschäftliche Handlung an Verbraucher gerichtet hat;
IV. 3. festzustellen, dass die unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 3 durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1 begangen wurde;
IV. 4. festzustellen, dass die Musterfeststellungsbeklagte zu 3 Verbraucher, welchen die Musterfeststellungsbeklagte zu 3 durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1 den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21. Dezember 2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterfeststellungsbeklagten zu 1 erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst hat, die diese Verbraucher ohne die unzulässige geschäftliche Handlung nicht getroffen hätten;
IV. 5. festzustellen, dass durch die geschäftliche Entscheidung den Verbrauchern, welchen die Musterfeststellungsbeklagte zu 3 durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1 den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.Dezember 2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterfeststellungsbeklagten zu 1 erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, ein Schaden entstanden ist;
IV. 6. festzustellen, dass der unter Ziff. 5. bezeichnete Schaden nach den unter Ziff. II. 5 a) bis f) genannten Formeln zu berechnen ist;
IV. 7. festzustellen, dass die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. und die Musterfeststellungsbeklagte zu 3. eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Musterkläger - noch vor Antragstellung - die gegen die Musterbeklagte zu 1 gerichtete Klage teilweise und die gegen die Musterbeklagten zu 2 und zu 3 gerichtete Klage vollständig zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die durch die Musterbeklagte zu 1 gegenüber ihren Kunden, die Verbraucher sind, zum 21. Dezember 2021 rückwirkend ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist, soweit diese Kündigung mit der „fortlaufenden Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ und der ihr - der Musterbeklagten zu 1 - gegenüber erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber begründet wurde (Feststellungsziel I.1);
festzustellen, dass die infolge der Kündigung der Musterbeklagten zu 1 mit Wirkung zum 21. Dezember 2021 erfolgte Nicht-Mehr-Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1 darstellt und darin zugleich eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Musterbeklagten zu 1 liegt bzw. besondere Umstände vorliegen (Feststellungsziel II.1);
festzustellen, dass Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte zu 1 den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21. Dezember 2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterbeklagten zu 1 erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruches Erstattung der durch die automatische Übernahme der Stromversorgung durch den Grund- oder Ersatzversorger ab dem 22. Dezember 2021 entstehenden Mehrkosten verlangen kann (Feststellungsziel II.4).
Die Musterbeklagte zu 1 beantragt,
die Musterfeststellungsklage insgesamt abzuweisen.
Sie erachtet die verbliebenen Feststellungsziele für unzulässig und meint, diese seien entweder zu unbestimmt oder die mit ihnen aufgeworfenen Fragen nicht verallgemeinerungsfähig. Hilfsweise hält sie die Feststellungsziele für unbegründet und vertritt die Auffassung, die flächendeckende Kündigung der Stromlieferverträge sei für sie faktisch alternativlos gewesen und damit wirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16. April 2026 (Bl. 2.359 f. eAOLG) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Musterfeststellungsklage hat - soweit infolge der Klagerücknahme, die nicht der Zustimmung der Musterbeklagten bedurfte (§ 269 Abs. 1, § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF), noch über sie zu entscheiden war - überwiegend Erfolg. Sie ist im Hinblick auf die Feststellungsziele I.1 sowie II.4 in vollem Umfang und im Hinblick auf das Feststellungsziel II.1 teilweise begründet. Soweit das Feststellungsziel II.1 auf die Feststellung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Musterbeklagte zu 1 gerichtet ist, ist dieses dagegen unzulässig und in Bezug auf die begehrte Feststellung des Vorliegens besonderer Umstände iSd § 281 Abs.2 Alt. 2 BGB unbegründet.
A. Die Musterfeststellungsklage, auf die gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) anzuwenden sind, ist in dem nach der Klagerücknahme verbliebenen Umfang zulässig.
I. Der Musterkläger ist eine qualifizierte Einrichtung iSd § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF, wobei zu seinen Gunsten die Vermutung des § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO aF gilt. Einwendungen hiergegen erhebt die Musterbeklagte zu 1 nicht. Ebenso unstreitig ist die Musterbeklagte zu 1 Unternehmerin und damit statthafte - das heißt gesetzlich vorgesehene - Klagegegnerin (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF).
II. Der Musterkläger war nicht daran gehindert, den Antragskomplex II. nach Klageerhebung zu ändern und der Musterfeststellungsklage weitere Feststellungsziele im Wege der nachträglichen Klagehäufung (§ 260 ZPO) hinzuzufügen. Letztere ist nach ganz hM, der sich der Senat anschließt, als Klageänderung zu behandeln (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Januar 1951 - II ZR 16/50, BGHZ 1, 65, 71 ff., vom 15. Juni 2006 - VIII ZR 74/04, WM 2005, 2057, 2061 und vom 19. März 2015 - I ZR 4/14, NJW 2015, 3576 Rn. 24; aA Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl., § 263 Rn. 42; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 22. Aufl., § 263 Rn. 4). Diese unterliegt im Musterverfahren wie im Individualprozess den Anforderungen der §§ 263 ff. ZPO, die über den Verweis in § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF entsprechend anzuwenden und deren §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO von besonderer praktischer Bedeutung sind (Röß, NJOZ 2021, 1569, 1577). Dass es im Musterverfahren - sowohl nach §§ 606 ff. ZPO aF als auch nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - an einer dem § 15 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entsprechenden Vorschrift fehlt, lässt nicht den Schluss zu, dass eine Klageerweiterung nach den allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen wäre (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 15 mwN).
3. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO aF i.V.m. § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF für sämtliche verbliebene Feststellungsziele vor.
a) Nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO aF muss die Klageschrift Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Eine Ergänzung enthält § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF, in dem eine entsprechende Glaubhaftmachung gefordert wird. Es handelt sich um eine über § 253 Abs. 2 ZPO hinausgehende besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, die unabhängig von dem in § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aF genannten weiteren Quorum von mindestens 50 Verbrauchern, die zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage - also zu einem späteren Zeitpunkt als der Klageerhebung - ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben müssen, erfüllt sein muss. Enthält die Musterfeststellungsklage - wie regelmäßig - mehrere Feststellungsziele, muss für jedes einzelne das Quorum von 10 betroffenen Verbrauchern erfüllt sein (BGH, Urteil vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 17 mwN). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Laufe des Verfahrens neue Feststellungsziele eingebracht werden (Röthemeyer, Die Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 Rn. 77).
b) Diesen Anforderungen genügt die Musterfeststellungsklage sowohl in Bezug auf die ursprünglichen Feststellungsziele als auch hinsichtlich der im Wege der objektiven Klageerweiterung (§ 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF i.V.m. § 263 ZPO) eingebrachten Feststellungsziele II.1 und II.4, was die Musterbeklagte zu 1 nicht infrage stellt.
B. Die mit dem Feststellungsziel I.1 begehrte Feststellung ist zu treffen.
I. Das Feststellungsziel I.1 ist zulässig.
1. Mit dem Feststellungsziel I.1. greift der Musterkläger zwei unterschiedliche - wenngleich in bestimmten Punkten miteinander verzahnte - Begründungsansätze für die von der Musterbeklagten zu 1 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der Stromlieferverträge an („fortlaufende Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ und Kündigung des Bilanzkreisvertrags durch den Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Musterbeklagten zu 1). Die von ihm gewählte Formulierung „soweit“, zielt bei sachgerechter Auslegung durch den ohnehin nicht an den Wortlaut der Feststellungsziele gebundenen Senat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 26) ersichtlich nicht auf die Feststellung einer „partiellen Unwirksamkeit“ der fristlosen Kündigung oder auf eine Teilkündigung ab (vgl. hierzu BeckOGK BGB/Martens, 01.03.2026, § 314 Rn. 73 f. mwN). Ihr liegt vielmehr das Begehren nach der Feststellung zugrunde, aus der sich ergibt, dass die von der Musterbeklagten zu 1 gegebene Begründung, aufgrund der „fortlaufenden Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ und der Kündigung des Bilanzkreisvertrags durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sei ihr ein Festhalten an den Stromlieferverträgen nicht zumutbar, die gegenüber einer Vielzahl an Verbrauchern ausgesprochene fristlose Kündigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt trägt.
2. Die Unwirksamkeit einer - massenhaft ausgesprochenen - fristlosen Kündigung kann taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage iSd § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF sein, da sie rechtliche Voraussetzung und damit vorgreiflich für das Bestehen eines auf den Ersatz etwaiger, durch den notwendig gewordenen Anbieterwechsel entstandener Mehrkosten gerichteten Anspruchs der betroffenen Verbraucher sein kann.
a) Mögliche Feststellungsziele einer Musterfeststellungsklage sind tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF). Als Feststellungsziele eignen sich demnach - anders als innerhalb des § 256 Abs. 1 ZPO - auch einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder einer Anspruchsgrundlage einschließlich reiner Rechtsfragen (BT-Drucks. 19/2507, S. 21; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 606 Rn. 30), sofern sie für ein nachfolgendes Individualverfahren vorgreiflich (präjudiziell) sind (Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2381). Es gilt also, das Rechtsverhältnis oder die Anspruchsgrundlage(n) für das Rechtsschutzziel zu ermitteln und zu prüfen, ob bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts das Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht oder den Verbrauchern Ansprüche zustehen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs erfassen (BeckOK ZPO/Lutz, 50. Edition, § 606 Rn. 51). Da der Begriff der Voraussetzung nicht mit dem eines Tatbestandsmerkmals gleichzusetzen ist, kann vielmehr jede Tatsache, die allein oder zusammen mit weiteren Tatsachen ein Tatbestandsmerkmal ausfüllt, Gegenstand eines Feststellungsziels sein (Hüntemann in Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl., § 97 Rn. 27 mwN [zu § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF]). Damit kann jede scheinbar willkürlich herausgegriffene tatsächliche oder rechtliche Frage die Musterfeststellungsklage tragen (Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 Rn. 11 [„weite Auslegung“]). Bei mehreren Feststellungszielen ist das Erfordernis der Vorgreiflichkeit für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 10 mwN).
b) Von der Unwirksamkeit der von der Musterbeklagten zu 1 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des jeweiligen Stromliefervertrags (vgl. zur Anwendbarkeit des § 314 BGB auf Stromlieferverträge BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333, 1334; BeckOGK BGB/Martens, Stand: 01.03.2026, § 314 Rn. 20 mwN) hängen etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche ihrer Vertragspartner (§ 280 Abs. 1, § 281 BGB) ab, die infolge der Liefereinstellung ab dem 21. Dezember 2021 automatisch zunächst in die Strom-Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG in der vom 7. Juli 2005 bis zum 28. Juli 2022 geltenden Fassung und - sofern sie keinen neuen Sonderkundenvertrag mit einem anderen Energielieferanten abgeschlossen haben - nach Ablauf von 3 Monaten in die Grundversorgung gemäß § 36 EnWG in der vom 16. Juli 2021 bis zum 28. Juli 2022 geltenden Fassung gefallen sind. Denn wenngleich eine fristlose Kündigung lediglich zukunftsgerichtet (ex-nunc) wirkt und damit eine Liefereinstellung vor Zugang der fristlosen Kündigung per se eine Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB darstellt, wirkt sich die Frage nach der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Stromlieferverträge jedenfalls auf die Dauer der Pflichtverletzung und damit auf die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche der einzelnen Verbraucher aus. Hätte die Musterbeklagte zu 1 mit anderen Worten die Stromlieferverträge mit sofortiger Wirkung rechtsgültig beendet, wäre ihre Lieferpflicht gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB fortan erloschen und beschränkten sich etwaige Schadensersatzansprüche der betroffenen Verbraucher auf den Zeitraum zwischen dem 21. Dezember 2021 und dem jeweiligen Zugang der Kündigungserklärung. Der Musterkläger will somit eine rechtliche Vorfrage der von den Verbrauchern in den jeweiligen Individualverfahren geltend zu machenden Schadensersatzansprüche geklärt wissen.
c) Ebenso wenig überzeugt das Argument der Musterbeklagten zu 1, ein Schadensersatzanspruch der Verbraucher sei nach der Differenzhypothese von vornherein ausgeschlossen, da diese bei einer Preisanpassung einen Arbeitspreis „in Höhe von mindestens 50 ct/kWh“ und damit „vielfach höhere Energiepreise als in den Grundversorgungstarifen“ hätten zahlen müssen. Zum einen wendet die Musterbeklagte zu 1 in anderem Zusammenhang selbst - zutreffend - ein, sie sei im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung gegenüber einer - nicht näher eingegrenzten - Anzahl an Verbrauchern an der Durchsetzung von Preisanpassungen wegen der Übernahme „eingeschränkter Preisgarantien“ gehindert gewesen. Zum anderen verweist sie die betroffenen Verbraucher unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf einen zügigen Wechsel vom Ersatz- bzw. Grundversorgungstarif in neue Sonderkundentarife. Weshalb andere private Stromanbieter nach wie vor in der Lage sein sollen, nennenswert günstiger zu wirtschaften als sie selbst, erläutert die Musterbeklagte zu 1 indes nicht. Ob dem einzelnen Verbraucher tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die einen Schaden entfallen lassen, ist der Prüfung durch die mit den Individualverfahren befassten Gerichten vorbehalten.
3. An dem als besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses erforderlichen Sachentscheidungsinteresse fehlt es auch nicht mit Blick auf den Einwand der Musterbeklagten zu 1, die Stromlieferung sei ihr infolge der Kündigung des Bilanzkreisvertrags durch den Übertragungsnetzbetreiber dauerhaft nicht mehr möglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Zwar ist die Frage, ob im Fall der Unmöglichkeit der Leistung bei einem Dauerschuldverhältnis § 314 BGB angewendet werden sollte, umstritten (bejahend: BeckOGK BGB/Martens, Stand: 01.03.2026, § 314 Rn. 34; MünchKomm BGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 34; NK-BGB/Jung, 4. Aufl., § 314 Rn. 38; aA Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 314 Rn. 7; juris PK-BGB/Weth, 11. Aufl., § 314 Rn. 16; BeckOK BGB/Lorenz, 78. Edition, § 314 Rn. 13). Nach Auffassung des Senats ist die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen gleichwohl eine „echte“ Vorfrage iSd § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO aF (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2382). Der von Amts wegen zu beachtende Einwendungstatbestand des § 275 Abs. 1 BGB betrifft nur die einzelne Leistungspflicht und nicht das gesamte Schuldverhältnis, dessen sich die Musterbeklagte zu 1 entledigen möchte (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 275 Rn. 31; BeckOK BGB/Lorenz, aaO § 275 Rn. 65). Mit anderen Worten beseitigt § 275 Abs. 1 BGB nur die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung in Natur und nicht das „Bekommensollen“ der Leistung, was vor allem für etwaige Schadensersatzansprüche, deren Vorbereitung die hiesige Musterfeststellungsklage dient, von Relevanz ist (vgl. MünchKommBGB/Ernst, aaO, § 275 Rn. 91). Letzteres entfällt - wie der Vergleich mit der entsprechenden Regelung zum Rücktrittsrecht in § 326 Abs. 5 BGB zeigt (vgl. MünchKomm BGB/Gaier, aaO; NK-BGB/Jung, aaO) - erst mit einer wirksamen Beendigung des gesamten Schuldverhältnisses, das die Musterbeklagte zu 1 mit der fristlosen Kündigung der Stromlieferverträge anstrebt. Ob dieses Begehren mit der von ihr gegebenen Begründung gerechtfertigt ist, ist somit keine Frage der Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage, sondern deren Begründetheit.
4. Die vom Musterkläger mit dem Feststellungsziel I.1 aufgeworfene Frage lässt sich auch abstrakt für alle von der Kündigung der Musterbeklagten zu 1 betroffenen Stromlieferverträge klären.
a) Ziel der Musterfeststellungsklage ist es, ein Feststellungziel oder mehrere Feststellungsziele einheitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen (BT-Drucks. 19/2507, S. 21; BT-Drucks. 15/5091, S. 20 [zu § 1 KapMuG aF]). Die begehrte Feststellung muss unabhängig von der konkreten Person des Verbrauchers getroffen werden können und in einer Vielzahl von Fällen wiederkehren (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., § 606 Rn. 12 mwN). Fragen, die nur individuell entschieden werden können und nicht bei allen Ansprüchen der betroffenen Verbraucher in gleicher Weise auftauchen, wie der individuelle Schaden des Verbrauchers, Kausalitätsfragen oder ein Mitverschulden, können nicht Gegenstand einer Musterfeststellungklage sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20, Musielak/Voit/Stadler, aaO). Unzulässig ist ein Feststellungsziel im Musterverfahren demnach unter anderem dann, wenn es auf die Feststellung von Tatsachen oder Rechtsfragen gerichtet ist, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135, vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 61 und vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, BKR 2022, 312, Rn. 342). Dem Zweck des Musterverfahrens, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung (§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF) für die mit den Individualverfahren befassten Gerichte zu klären, wird nur genügt, wenn die im Rahmen eines Feststellungsziels festzustellenden Tatsachen auch einen generellen Subsumtionsschluss unter ein Tatbestandsmerkmal zulassen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020, aaO Rn. 52 mwN; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 112).
b) Der Einwand der Musterbeklagten zu 1, das Feststellungsziel I.1 erlaube mit seiner Beschränkung auf zwei bestimmte Kündigungsgründe keine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit jeder einzelnen Kündigung, ist richtig, steht der Zulässigkeit des Feststellungsziels aber nicht entgegen. Vielmehr hat der Musterkläger mit seinem Angriff auf die beiden von der Musterbeklagten zu 1 in ihren Kündigungserklärungen selbst gewählten Begründungsansätze den Lebenssachverhalt und damit den Streitgegenstand der Musterfeststellungsklage entsprechend begrenzt. Danach richtet sich zugleich die Reichweite der Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils für die Gerichte, die über die zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten zu 1 bestehenden Individualverfahren zu entscheiden haben (§ 613 Abs. 1 ZPO aF). Erst diese Gerichte (und nicht das Oberlandesgericht) untersuchen und entscheiden darüber, ob ihre Entscheidungen die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betreffen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 80 mwN; BeckOGK BGB/Meller-Hannich, Stand: 01.05.2026, § 204a Rn. 41 [Kongruenz der Lebenssachverhalte]; Staudinger/Jacoby (2024), BGB, § 204a Rn. 27). Ob die Musterbeklagte zu 1 die fristlose Kündigung des jeweiligen Stromliefervertrags im Einzelfall auf einen weiteren Grund stützen kann, der nicht Eingang in ihre - ausnahmslos wortgleichen - Kündigungserklärungen gefunden hat und damit über den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage hinausgeht (vgl. zum Nachschieben von Kündigungsgründen BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90, NJW-RR 1992, 292, 293), ist mithin der Entscheidung durch das mit dem jeweils nachfolgenden Individualprozess befasste Gericht vorbehalten. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 23. September 2025 über eine gegen die Sparkasse gerichtete Musterfeststellungsklage zur fehlenden Verallgemeinerbarkeit der Frage, wie eine an verschiedene Verbraucher gerichtete Kündigungserklärung auszulegen sei (XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 41), steht dem nicht entgegen, sondern bestärkt den vom Musterkläger eingenommenen Rechtsstandpunkt. Hier geht es nicht um das am Empfängerhorizont des einzelnen Verbrauchers ausgerichtete Verständnis einer einseitigen Willenserklärung, sondern um deren gesetzliche Voraussetzungen. Ob diese vorliegen, kann grundsätzlich abstrakt-generell geklärt werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139 Rn. 28 [zur Wirksamkeit einer Modernisierungsankündigung gemäß § 555c BGB] und vom 23. September 2025, aaO Rn. 42).
c) Dies vorangeschickt, weist die mit dem Feststellungsziel I.1 begehrte Feststellung trotz des auf den ersten Blick entgegenstehenden Wortlauts in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen individuellen Einschlag im genannten Sinne auf und kann damit im Musterverfahren getroffen werden. Gleiches gilt für eine fristlose Kündigung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 3 Satz 2 BGB, sofern beide Rechtsinstitute für den Fall der Vertragsauflösung überhaupt nebeneinander Anwendung finden (bejahend OLG Hamm, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 U 107/12, juris Rn. 50, 55; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 5 U 1669/16, juris Rn. 15; BeckOGK BGB/Martens, Stand: 01.03.2026, § 314 Rn. 92 ff.; Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 314 Rn. 16; HK-BGB/Fries, 12. Aufl., § 314 Rn. 2; Feldhahn, NJW 2005, 3281, 3283; verneinend [Vorrang des § 314 BGB] Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 313 Rn. 14 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - VIII ZR 266/95, ZIP 1997, 257, 259 zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform; Jauernig/Stadler, BGB, 19. Aufl., § 313 Rn. 12 (anders dies., aaO Rn. 29); Herold/Schwabach, NJW 2023, 2525 Rn. 30; PWW/Stürner, BGB, 21. Aufl., § 314 Rn. 18 [Vorrang des § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB; in diese Richtung wohl auch NK-BGB/Jung, 4. Aufl., § 314 Rn. 28).
aa) Ob eine fristlose Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam ist, weil ein wichtiger Grund den Kündigenden hierzu berechtigt, kann nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entschieden werden, was zunächst gegen die Möglichkeit eines generellen Subsumtionsschlusses spricht. Tatsächlich schließt der Wortlaut des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Feststellung der mit dem Feststellungsziel I.1 aufgeworfenen Frage, ob ein bestimmter Umstand die Musterbeklagte zu 1 zur fristlosen Kündigung berechtigte, im Musterverfahren indes nicht aus. Er trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass eine allgemeingültige, das heißt für alle Arten von Vertragsverhältnissen passende, Definition des wichtigen Grundes nicht gefunden werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine flächendeckende fristlose Kündigung mittels Standard-Anschreiben von massenhaft abgeschlossenen Verträgen, die sich durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Gestaltung auszeichnen, nur einer individuellen Prüfung zugänglich ist. Vielmehr sind gleichgelagerte Sachverhalte einer typisierenden Betrachtung zugänglich, wie die weitverzweigte Kasuistik, die sich für bestimmte Vertragstypen oder -konstellationen herausgebildet hat, zeigt (vgl. den Überblick in jurisPK-BGB/Weth, 11. Aufl., § 314 Rn. 14 ff. mwN.
bb) Bei der notwendigen umfassenden Würdigung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Festhaltens am Dauerschuldverhältnis sind zunächst die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps zu berücksichtigen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 314 Rn. 7; Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 314 Rn. 4a, jeweils mwN). Hierzu zählen Zweck und Art des Vertrages, insbesondere das Ausmaß an persönlichen Bindungen, sowie seine soziale Funktion (BGH, Urteil vom 2. September 1999 - VII ZR 255/98, NJW 2000, 202; BeckOGK BGB/Martens, 01.03.2026, § 314 Rn. 27). Darüber hinaus kommt es neben den Charakteristika des gesetzlichen Vertragstyps maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrags an, die - wie dargelegt - bei Massenverträgen im Wesentlichen gleichgelagert ist.
cc) Ferner besteht das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB nicht nur bei - individuell zu beurteilenden - Pflichtverletzungen des Vertragspartners. Auch der Eintritt unvorhergesehener Umstände wie Äquivalenzstörungen oder Leistungserschwernisse außerhalb von § 275 Abs. 2 und 3 BGB, die die Parteien - wären sie ihnen bekannt gewesen - bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten, können einen Grund zur außerordentlichen Kündigung geben (MünchKommBGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 40; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874 Rn. 15). Auch insoweit bezieht sich die begehrte Feststellung, die flächendeckende fristlose Kündigung der Stromlieferverträge sei weder wegen „der fortlaufenden Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ noch aufgrund der Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber gerechtfertigt, nicht auf eine Frage, die nur individuell für jeden Verbraucher beurteilt werden kann. Stattdessen steht eine anhand objektiver Kriterien nachprüfbare unternehmerische Entscheidung der Musterbeklagten zu 1, die sämtliche Stromlieferverträge unabhängig von der Person des einzelnen Verbrauchers betraf, in Streit.
(1) Dem Musterverfahren liegen Stromverträge zugrunde, welche die Musterbeklagte zu 1 - unstreitig - mit zahlreichen Verbrauchern unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB - Anlage K1) abgeschlossen hatte. Die Verträge hatten eine Erstlaufzeit von 12 oder 24 Monaten und konnten mit einer Frist von 6 Wochen zum Laufzeitende ordentlich gekündigt werden, andernfalls sich die Vertragslaufzeit automatisch um 12 oder 24 Monate verlängerte. Die Verträge datierten allesamt von Zeitpunkten vor Ausbruch des Ukraine-Kriegs am 24. Februar 2022 - zuletzt von Ende September 2021 - und enthielten eine „eingeschränkte Preisgarantie“, die während der Erstlaufzeit das in § 6 AGB vorgesehene Preisänderungsrecht der Musterbeklagten zu 1 in Bezug auf bestimmte Parameter wie deren Beschaffungskosten (§ 4 Abs. 2a AGB) ausschloss (§ 7 AGB).
(2) Wenngleich sich die Verträge in ihrer weiteren Ausgestaltung im Einzelnen (Tarif, Lieferbeginn, Arbeits- und Grundpreis, Bonitierung) voneinander unterschieden, handelte es sich dennoch um Massenverträge, die von der Musterbeklagten zu 1 mit jeweils gleichlautendem Standard-Anschreiben fristlos gekündigt worden sind. Auf individuelle Fragen, die in der Person des jeweiligen Gläubigers (Verbrauchers) liegen und nur für jeden gesondert beantwortet werden können, wie Pflichtverletzungen, die gegebenenfalls in die Interessenabwägung einzubeziehen sind, kam es ebenso wenig an, wie auf die konkreten Umstände des einzelnen Vertragsschlusses (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 63). Zwar kann es für die Zumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag - sei es im Rahmen von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB oder im Rahmen von § 313 Abs. 3 BGB - eine Rolle spielen, wann der jeweilige nächstmögliche Zeitpunkt für eine Preisanpassung oder für eine ordentliche Vertragskündigung liegt (Dietzel, IR 2022, 306, 309). Dem vorgelagert ist indes - auch aus Sicht der Parteien - die Frage, ob eine fristlose Kündigung durch die Musterbeklagte zu 1 nach der gesetzlichen und/oder vertraglichen Risikoverteilung unter den von ihr zur Begründung herangezogenen Umständen überhaupt in Betracht kam (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874 Rn. 15 und vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, WM 2011, 81 Rn. 9). Dies kann aufgrund der gleichartigen Vertragsstruktur und der wortgleichen Kündigungserklärungen einheitlich für alle betroffenen Verbraucher und mit Bindungswirkung iSd § 613 Abs. 1 ZPO aF für die mit den Individualverfahren befassten Gerichte geklärt werden und entspricht dem an den Senat gerichteten Rechtsprechungsauftrag.
(3) Ob einzelne Vertragsverhältnisse Besonderheiten aufweisen, die von dem hier zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt abweichen, ist abgesehen davon, dass die Musterbeklagte zu 1 nichts dergleichen vorträgt, ohne Belang. Wie bereits ausgeführt, entscheidet das im Nachgang zum Musterfeststellungsverfahren mit den (ausgesetzten) Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher befasste Gericht und nicht das Oberlandesgericht, ob und inwieweit das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung gemäß § 613 Abs. 1 ZPO aF im Hinblick auf den dort zu beurteilenden Sachverhalt entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 44, 83 mwN; Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2382). Die gegenteilige Sichtweise beraubte das Musterfeststellungsverfahren - wie der Musterkläger zutreffend aufzeigt - mit Blick auf die stets gegebene Möglichkeit, dass einzelne Vertragsverhältnisse von Besonderheiten geprägt sind, die eine Ausnahme von dem anzustellenden generellen Subsumtionsschluss gebieten, seines wesentlichen Anwendungsbereichs und führte dazu, dass der maßgeblich in der Überwindung des sogenannten „rationalen Desinteresses“ liegende Gesetzeszweck (vgl. BT-Drucks. 19/2507, S. 1, 13, 14, 15, 24) verfehlt würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, BGHZ 244, 77 Rn. 71).
II. Das Feststellungsziel I.1 ist auch begründet.
1. Allerdings steht der Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen nicht entgegen, dass die Musterbeklagte zu 1 die Stromlieferung bereits vor deren Zugang bei den betroffenen Verbrauchern eingestellt hatte. Dass eine Kündigung - anders als der Vertragsrücktritt - grundsätzlich keine Rückwirkung entfaltet, sondern das Vertragsverhältnis nur für die Zukunft (ex-nunc) auflöst (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - VIII ZR 88/78, NJW 1979, 1288, 1289; BeckOGK BGB/Martens, 01.03.2026, § 314 Rn. 79 mwN), hat keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit an sich, sondern lediglich auf den Zeitpunkt, ab dem sie gegebenenfalls Rechtswirkungen zeitigt.
2. Die fristlose Kündigung kann jedoch weder auf die „fortlaufende Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ noch auf die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Musterbeklagten zu 1 gestützt werden.
a) Der - für sich genommen wenig aussagekräftige - Begriff der „fortlaufenden Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ umschreibt den von der Musterbeklagten zu 1 als kündigungsrelevant erachteten Anstieg ihrer Beschaffungskosten am Stromgroßhandelsmarkt von über 400% seit Herbst 2021 (in der Klageerwiderung ist sogar von einem Anstieg von mehr als 900% die Rede). Zwar kann ein wichtiger Grund iSd § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie dargelegt - darauf beruhen, dass sich die Verhältnisse im Laufe der Zeit unvorhergesehen verändert haben, wozu auch wesentliche Preissteigerungen auf dem Energiesektor durch den Ukraine-Krieg zählen (Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 314 Rn. 5 mwN). Im Streitfall stehen aber sowohl die gesetzliche als auch die vertragliche Risikoverteilung einer fristlosen Kündigung der Stromlieferverträge durch die Musterbeklagte zu 1 aus dem von ihr genannten Grund entgegen.
aa) Die Musterbeklagte zu 1 legt bereits nicht dar, weshalb sie in Fällen, in denen sie zum Zeitpunkt ihrer Kündigungserklärung nur noch für einen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen an die „eingeschränkte Preisgarantie“, die ihr bislang einen Rückgriff auf das formularvertraglich eingeräumte Preisänderungsrecht in § 6 AGB verwehrt hatte, gebunden war, nicht in der Lage gewesen sein soll, für die nahe Zukunft eine auskömmliche Preisänderung durchzusetzen anstatt sich von sämtlichen Stromlieferverträgen fristlos zu lösen (vgl. zum Vorrang einer Vertragsanpassung gegenüber einer fristlosen Kündigung BGH, Urteil vom 19. April 2023 - XII ZR 24/22, WM 2023, 1803 Rn. 23; MünchKommBGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 35; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 314 Rn. 9; jurisPK BGB/Weth 11. Aufl., § 314 Rn. 14; Mann/Waschkowski, BB 2022, 1283, 1289; Budde/Rohdenburg, ZVertriebsR 2022, 279, 284; Dietzel, IR 2022, 306, 310). § 6 AGB ist als Leistungsvorbehaltsklausel iSd § 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKG wirksam (vgl. zur Unterscheidung von den Anforderungen an eine Kostenelementeklausel BGH, Urteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 34 ff.; vgl. auch Mann/Waschkowski, aaO, S. 1284 f.) und damit eine hinreichende Grundlage für künftige Preisänderungen, die die Musterbeklagte zu 1 in denjenigen Vertragsverhältnissen, in denen die „eingeschränkte Preisgarantie“ bereits ausgelaufen war, teilweise auch erwirkt hat (vgl. Anlage WSP 8, Bl. 599 eAOLG). Ihr Vorbringen, diese Maßnahme habe „nicht aus[ge]reich[t], um die weiter steigenden Marktpreise auszugleichen“, ist sowohl für sich genommen als auch hinsichtlich der Frage, welcher prozentuale Anteil an Kunden überhaupt bzw. wie lange noch von der „eingeschränkten Preisgarantie“ profitierte, nichtssagend und damit prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO). Gleiches gilt für ihren Einwand, bereits die zeitliche Verzögerung von mindestens sechs Wochen (§ 6 Abs. 3 AGB), mit der eine Preisanpassung wirksam geworden wäre, hätte ihre wirtschaftliche Existenz bedroht, weshalb eine Kündigung der Verträge im Interesse aller Kunden gelegen habe. Auch insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Musterbeklagten zu 1 in Allgemeinplätzen, die den erforderlichen dezidierten Sachvortrag nicht ersetzen. Dies gilt umso mehr, als sie - wie ausgeführt - die von den fristlosen Kündigungen betroffenen Verbraucher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf den Abschluss neuer Sonderkundenverträge mit einem anderen Energieversorger verweist, ohne darzutun, dass und weshalb Konkurrenzunternehmen eine gegenüber der Ersatz- oder Grundversorgung kostengünstige Stromversorgung zumutbar gewesen sei, während für sie selbst das Gegenteil gelten sollte.
bb) Dessen ungeachtet ist - wie bereits dargelegt - Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 17, vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, BGHZ 210, 263 Rn. 35 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 92, jeweils mwN). Insoweit kann ohne Weiteres auf die zur Vorschrift des § 313 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 314 Rn. 9). Selbst die Einstellung eines Betriebs zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens eröffnet dem betroffenen Unternehmen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02, NJW 2005, 1360, 1361 f.; MünchKommBGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 29 mwN).
cc) Nach diesen Maßgaben stellt die “fortlaufende Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der Stromlieferverträge durch die Musterbeklagte zu 1 dar.
(1) Die Musterbeklagte zu 1 hatte sich gegenüber ihren Kunden zur Lieferung von Strom zu einem bestimmten Preis, dessen Bestandteile in § 4 Abs. 1 und 2 AGB dargestellt waren, verpflichtet und war damit eine Gattungsschuld eingegangen (§ 243 Abs. 1 BGB). Die Gattungsschuld begründet für den Schuldner grundsätzlich eine Beschaffungspflicht (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 243 Rn. 3 und § 276 Rn. 31; Kalle/Borgards/Schubert, JA 2024, 8, 14). Die Risikoübernahme für das Gelingen und die Rechtzeitigkeit der Beschaffung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. April 1979 - VII ZR 162/78, WM 1979, 724) besteht zwar nicht uneingeschränkt; vielmehr fällt eine Störung nicht mehr unter das übernommene Risiko, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstehen, dass dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, ZIP 1994, 136, 137 f. [zu § 279 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung]; MünchKommBGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 35 [Kündigung von vornherein ausgeschlossen bei vorhersehbarer Leistungserschwernis]; Bacher, MDR 2020, 514, 518). Sofern die Musterbeklagte zu 1 ein solches Leistungshindernisses aus einem - vom Kläger bestrittenen - Anstieg ihrer Beschaffungskosten auf dem Stromgroßhandelsmarkt von „mehr als 900%“ infolge des sich ab der 2. Jahreshälfte 2021 anbahnenden und sukzessive verschärfenden Ukraine-Konflikts herleiten will, übersieht sie indes zweierlei.
(a) Das Verteidigungsvorbringen gibt schon keinen Aufschluss über die entscheidungserhebliche Frage, inwieweit der Preisanstieg für die Musterbeklagte zu 1 - was diese als für sie günstige Tatsache darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat - unvorhersehbar war.
(aa) Der in der Tat historische Anstieg der Energiepreise, auf den die Musterbeklagte zu 1 die flächendeckenden fristlosen Kündigungen der von ihr abgeschlossenen Stromlieferverträge stützt, hat nicht erst mit dem von der Musterbeklagten zu 1 genannten Zeitpunkt seinen Anfang genommen. Vielmehr zeichnete er sich schon seit Ende des Lockdowns anlässlich der ab Frühjahr 2020 das innen- und weltpolitische Geschehen dominierenden Covid-19-Pandemie ab. Denn obschon der Energieverbrauch und damit die Energiepreise infolge des Lockdowns zunächst rückläufig gewesen waren, trat ab 2021 ein Nachholeffekt in der Weltwirtschaft und damit eine erste Trendwende am Energiepreismarkt ein, die der Musterbeklagten zu 1 als Wirtschaftsakteurin nicht verborgen geblieben war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren das - auch kurzfristige - Auftreten einer globalen Krise und damit einhergehende energiewirtschaftliche Verwerfungen ein vorstellbares Szenario und gaben der Musterbeklagten zu 1 Anlass, ihr Geschäftsmodell, dessen Erfolg maßgeblich auf einem sinkenden oder zumindest stagnierenden Strompreisniveau am Spotpreismarkt beruhte, zu überdenken.
(bb) Darüber hinaus datiert die Musterbeklagte zu 1 den Beginn des aus ihrer Sicht signifikantesten Anstiegs der Stromgroßhandelspreise selbst auf „Mitte des Jahres 2021“ und will seither die fehlende Auskömmlichkeit ihrer Preisbildung bemerkt haben (vgl. auch die Übersicht bei Dietzel, IR 2022, 306). Gleichwohl hat sie unstreitig bis Ende September 2021 unverändert Stromlieferverträge zu - von ihr als solche bezeichneten - „Discount-Preisen“ abgeschlossen. Einen anderen Grund für das Festhalten an einem seit Wochen zunehmend unrentablen Vertragsmodell als die in ihrem ureigenen Verantwortungsbereich liegende Kundenakquise - die andere Energielieferanten zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt oder stark eingeschränkt hatten - legt die Musterbeklagte zu 1 trotz mehrfachen Vorhalts nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Reizt ein Wirtschaftsunternehmen wie die Musterbeklagte zu 1 indes den zur Verfügung stehenden Markt sehenden Auges bis zum Kollaps ihres Geschäftsmodells aus, war der Preisanstieg, auf den sie dessen flächendeckende fristlose Beendigung stützt, für sie jedenfalls nicht unvorhersehbar.
(b) Musste die Musterbeklagte zu 1 nach den vorstehenden Erwägungen als Wirtschaftsunternehmen ohnehin stets mit einer - gegebenenfalls auch erheblichen - Veränderung der Marktkonditionen im Rahmen ihrer Preisbildung rechnen und rechtzeitig dafür Sorge tragen, einem Kalkulationsirrtum zuvor zu kommen (vgl. LG Offenburg, Beschluss vom 26. September 2022 - 5 O 19/22 KfH, juris Rn. 25), unterstreicht die massenhafte Übernahme einer „eingeschränkten Preisgarantie“ das gefundene Ergebnis. Mit dieser - für den angesprochenen Kundenkreis besonders attraktiven -Vertragsgestaltung hatte die Musterbeklagte zu 1 die Möglichkeit zur Preiserhöhung auf das Ansteigen bestimmter Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen beschränkt und im Umkehrschluss bewusst das Risiko für Preissteigerungen aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund gestiegener Beschaffungskosten, übernommen (BeckOK BGB/Lorenz, 78. Edition, § 313 Rn. 45; Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 313 Rn. 121; Kalle/Borgards/Schubert, JA 2024, 8, 14). Mit anderen Worten hatte die Musterbeklagte zu 1 mit der „eingeschränkten Preisgarantie“ ein deutlich über eine einfache Festpreisabrede hinausgehendes besonderes Vertrauen ihrer Verbraucher-Kunden in den Bestand der Preisvereinbarung im Sinne einer verschuldensunabhängigen, unbedingten Einstandspflicht geweckt und in der überwiegenden Zahl der Fälle noch einen zusätzlichen Bonusanreiz geschaffen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2022 - 12 O 247/22, juris Rn. 40 [insoweit unbeanstandet durch die nachgehende Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2023 - 20 U 318/22, EnWZ 2023, 273 ff.]; Ditzel, IR 2022, 306, 309). Vermarktet sich ein Stromversorger durch eine solche Fixierung bewusst und zielgerichtet - erst recht zu einem Zeitpunkt, als andere Energieversorger die Neukundengewinnung bereits deutlich zurückgenommen hatten - als krisensicheres Unternehmen, geht er bewusst das Risiko ein, dass Krisen ausbrechen, die zu einer Produktverteuerung führen, und hat die Erhöhung der Preise auf dem Beschaffungsmarkt vom Lieferanten zu tragen (Kalle/Borgards/Schubert, aaO).
(2) Mit einer Vertragsgestaltung wie beschrieben ging die Verpflichtung der Musterbeklagten zu 1 als der Verkäuferin einer Gattungssache, die sie nicht hatte, sondern die sie sich erst beschaffen musste, einher, besondere Anstrengungen hinsichtlich der Vertragserfüllung zu unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1979 - VIII ZR 221/76, juris Rn 19 [zur Einlagerung von Heizöl vor Beginn der Ölkrise]). Auch wenn die Musterbeklagte zu 1 - anders als ein Öllieferant - wegen der Leitungsgebundenheit des Energieträgers Strom nicht die Möglichkeit zum Aufbau eines ausreichenden Bestands hatte (vgl. Dietzel, IR 2022, 306, 309), ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb sie sich nicht rechtzeitig durch feste Lieferansprüche (Hedging) hätte absichern oder Strom außerhalb des Großhandels hätte beziehen können (Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 313 Rn. 121). Die pauschale Behauptung, für die Musterbeklagte zu 1 sei „allein der Großhandelspreis bzw. der Börsenpreis des Stroms“ maßgeblich gewesen, reicht hierfür nicht aus. Zwar mag der kurzfristige Strombezug auf dem Spotmarkt bei sinkendem oder gleichbleibendem Preisniveau für die Musterbeklagte zu 1 am lukrativsten gewesen sein. Wählt sie indes ein Geschäftsmodell, dessen Erfolg einerseits maßgeblich vom Preisniveau des ausgesprochen volatilen Spotmarkts bestimmt wird, andererseits aber auf einer - der Kundenakquise besonders zuträglichen - massenhaften Abgabe von „eingeschränkten Preisgarantien“ beruht, hat sie die Risiken dieser offenkundig nicht krisensicheren Beschaffungsstrategie zu tragen.
(3) Die von der Musterbeklagten zu 1 referierten Literaturstimmen (Zehelein, NZM 2022, 593 ff.; Leinemann/Steffen, NJW-Spezial 2022, 236 f.; Kues/Simlesa, NZBau 2022, 319 ff.; Hoffmann/Dishev, NJOZ 2022, 1473 ff.) rechtfertigen keine für sie günstigere Beurteilung. Zwar haben die in Bezug genommenen Beiträge ebenfalls die Rechtsfolgen energiewirtschaftlicher Verwerfungen infolge des Ukraine-Krieges zum Gegenstand. Die vorstehend skizzierten Grundsätze, aus denen eine Einstandspflicht der Musterbeklagten zu 1 für die von ihr eingegangene Vertragspflicht folgt, stellen sie indes nicht in Frage. Im Übrigen knüpfen sie an grundlegend anders gelagerte Vertragsgestaltungen wie (Wohnraum-)Mietverträge, Bau- oder andere Lieferverträge an, die nicht von einem mit dem Geschäftsmodell der Musterbeklagten zu 1 vergleichbaren spekulativen Element wie der Strombeschaffung auf dem Spotmarkt, auf das der jeweilige Verbraucher keinen Einfluss hatte, gekennzeichnet waren.
(4) Erst recht begründet die von der Musterbeklagten zu 1 in Bezug genommene „fortlaufende Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ kein Kündigungsrecht nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB.
(a) Anders als § 314 Abs. 1 BGB, der ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung des Vertrags konstituiert, stellt die Auflösung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrags liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit dar, um sich von den vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu lösen; die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874 Rn. 24 und vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 23). An die Vertragsauflösung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher strengere Anforderungen zu stellen als an die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BGH, Urteile vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 266/95, ZIP 1997, 257, 259 und vom 8. Mai 2014, aaO). Hiernach ist es ausgeschlossen, dass die zwar strengeren Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB gegeben sind, für sich genommen aber noch kein wichtiger Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt, so dass das Kündigungsrecht nach § 314 BGB dasjenige nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB verdrängt, wenn es um die Auflösung von Dauerschuldverhältnisse geht (str., wie hier BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996, aaO; MünchKommBGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 34; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 313 Rn. 14; wohl auch BeckOK BGB/Lorenz, 78. Edition, § 314 Rn. 7; v. Hase, NJW 2002, 2278, 2279; aA Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 313 Rn. 32; BeckOGK BGB/Martens, 01.03.2026, § 314 Rn. 92, der dem Meinungsstreit aber kaum Ergebnisrelevanz beimisst; jurisPK BGB/Pfeiffer, 11. Aufl., § 313 Rn. 21; Feldhahn, NJW 2005, 3381, 3382 f.; für eine „Trennung auf tatbestandlicher Ebene“ je nach Kündigungsgrund NK-BGB/Jung, 4. Aufl., § 314 Rn. 28; widersprüchlich Jauernig/Stadler, BGB, 19. Aufl., § 313 Rn. 29).
(b) Jedenfalls gilt aber auch für dieses Rechtsinstitut, dass für seine Anwendung grundsätzlich insoweit kein Raum ist, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 37, vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 49 und vom 11. Oktober 2023 - XII ZR 87/22, WM 2024, 906 Rn. 31). Dass und weshalb die Musterbeklagte zu 1 das Risiko eines Fehlschlagens ihres Geschäftsmodells selbst dann zu tragen hatte, wenn dies für sie - wofür es freilich an substantiiertem Vortrag fehlt - existenzbedrohende Ausmaße angenommen hatte, wurde bereits dargelegt.
dd) Auch die Kündigung des Bilanzkreisvertrags mit dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber gab der Musterbeklagten zu 1 nicht das Recht, die von ihr mit einer Vielzahl an Verbrauchern geschlossenen Stromlieferverträge fristlos zu kündigen.
(1) Allerdings muss gemäß § 26 Abs. 1 StromNZV zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen - das ist unter anderem ein Energieversorgungsunternehmen wie die Musterbeklagte zu 1 - und dem Übertragungsnetzbetreiber ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. Der - von der Bundesnetzagentur standardisierte - Bilanzkreisvertrag ist Grundlage des Bilanzkreissystems (BeckOK EnWG/Assmann/Purucker, 18. Edition, § 20 Rn. 72) und Voraussetzung für den Netzzugang durch Letztverbraucher und Lieferanten (§ 20 Abs. 1a Satz 5 EnWG). Wird er unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 EEG in der vom 1. Januar 2018 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) wirksam durch den Übertragungsnetzbetreiber gekündigt, entfällt auch das Recht des Energieversorgungsunternehmens zur Netznutzung zum Zwecke der Entnahme oder Einspeisung von Strom. Es kommt zu einer faktischen Einstellung der Belieferung von Letztverbrauchern (BT-Drucks. 18/1305, S. 152; BerlKommEnergieR/Ahnsehl, 4. Aufl., EEG § 60 En. 94; Guido Bruckner/Christoph Schmidt in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Aufl., § 60 Rn. 67), die grundsätzlich - wie hier - zunächst in die Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG und später in die Grundversorgung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG fallen (Theobald/Kühling/Lietz, Energierecht, 133 EL Januar 2026, § 60 Rn. 42).
(2) Unstreitig haben alle vier Übertragungsnetzbetreiber ihre Bilanzkreisverträge mit der Musterbeklagten zu 1 mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außerordentlich gekündigt. Der Grund hierfür - in Betracht kommen nur Zahlungsrückstände iSd § 60 Abs. 2 Satz 3 EEG aF oder Versäumnisse bei der Meldung der Energiemengen iSd § 60 Abs. 2 Satz 5 EEG aF - ist, bis auf die aus der medialen Berichterstattung bekannte Information, die Musterbeklagte zu 1 habe ihren Bilanzkreisverpflichtungen nach eigenen Angaben nicht mehr nachkommen können, nicht bekannt und wird von der Musterbeklagten zu 1 auch im hiesigen Verfahren nicht erläutert. Deren Kunden befanden sich demnach ab dem 22. Dezember 2021 in der gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Vertragspreis zumeist teureren Ersatz- und gegebenenfalls später in der Grundversorgung.
(3) Obschon der Umstand, dass der Schuldner einen Vertrag nicht mehr erfüllen kann, nicht nur für den Gläubiger, sondern auch für ihn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen und damit einen wichtigen Grund iSd § 314 Abs. 1 BGB darstellen kann, bieten zum einen weder der unstreitige Sachverhalt noch das Vorbringen der Musterbeklagten zu 1 Anhaltspunkte für ein dauerhaftes und nicht nur vorübergehendes Unvermögen zur Leistungserbringung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, WM 2007, 2393 Rn. 24; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 275 Rn. 10). Zum anderen spricht auch insoweit die bereits dargestellte Risikoverteilung gegen die von der Musterbeklagten zu 1 angestrebte sofortige Vertragsbeendigung.
(a) Subjektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schuldner selbst dauerhaft zur Leistung außer Stande ist, sie aber von einem anderen oder unter Mitwirkung eines anderen erbracht werden könnte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, NJW 2013, 152 Rn. 31 mwN). Das Leistungshindernis muss für den Schuldner unüberwindbar sein, was nicht schon dann der Fall ist, wenn er die Verfügungsbefugnis über den geschuldeten Gegenstand verliert oder wenn die Erfüllung von dem Willen eines Dritten abhängt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, DNotZ 2018, 689 Rn. 23 mwN; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 275 Rn. 23 ff.). Unvermögen liegt vielmehr nur und erst dann vor, wenn feststeht, dass der Dritte, dessen Mitwirkung an der erforderlichen Rechtslage es bedarf, diese aller Voraussicht nach verweigern wird (st. Rspr., vgl. nur vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2018, aaO und vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 35; Grüneberg/Grüneberg, aaO). Ist das Leistungshindernis nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen, gilt § 275 Abs. 2 BGB; ist hingegen lediglich der vertraglich ohnehin geschuldete Aufwand zu erbringen, ist § 275 BGB unanwendbar (Grüneberg/Grüneberg, aaO Rn. 24).
(b) Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Musterbeklagte zu 1 (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 275 Rn. 14 mwN) hat nicht dargetan, dass und weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein soll, einen neuen Bilanzkreisvertrag mit dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern abzuschließen. Vielmehr bezeichnet sie die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge in ihrer Klageerwiderung explizit als (für sie) „sicherste Möglichkeit“ und erachtet sie gleichsam als einen ihren Verbraucher-Kunden erwiesenen Gefallen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ihr eine Weiterbelieferung der Kunden allenfalls vorübergehend unmöglich war und der Abschluss eines neuen Bilanzkreisvertrags mit dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber sich für sie lediglich als aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht lohnend erwiesen hat. Von einer dauerhaften Unmöglichkeit im Rechtssinne kann somit trotz der von den Übertragungsnetzbetreibern aufgekündigten Zusammenarbeit nicht die Rede sein.
(c) Dessen ungeachtet können aber auch die Rechtsfolgen einer (dauerhaften) Unmöglichkeit nicht losgelöst von der Risikoverteilung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses beurteilt werden (BeckOGK BGB/Martens, Stand: 01.03.2026, § 314 Rn. 34; MünchKommBGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 34; NK-BGB/Jung, 4. Aufl., § 314 Rn. 37). Dass und weshalb sich die Risikoverteilung bei dem von der Musterbeklagten zu 1 gewählten Vertragsmodell zu ihren Lasten auswirkt und damit selbst eine dauerhafte Unmöglichkeit der Leistungserbringung sie nicht zur fristlosen Kündigung berechtigte, wurde bereits erläutert.
II. Die mit dem ersten Teil Feststellungsziels II.1 vom Musterkläger begehrte Feststellung, die „Nicht-Mehr-Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Stromlieferung“ - mit anderen Worten: die Liefereinstellung - stelle eine Pflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1 dar, ist ebenfalls zu treffen.
1. Das Feststellungsziel lässt - entgegen der Auffassung der Musterbeklagten zu 1 - den Lebenssachverhalt, auf dem die begehrte Feststellung beruht, und damit die Reichweite der Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils für die Gerichte, die über die zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten zu 1 bestehenden Individualverfahren zu entscheiden haben (§ 613 Abs. 1 ZPO aF), hinreichend erkennen. Mit ihm begehrt der Musterkläger nicht etwa die Klärung einer „globalen“, von einem bestimmten Sachverhalt losgelösten Frage, was nicht zum Gegenstand einer Musterfeststellungsklage gemacht werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 41 VDuG Rn. 5; Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2379). Vielmehr baut das Feststellungsziel II.1 ersichtlich auf einem Erfolg des Feststellungsziel I.1 auf und hat die Feststellung zum Gegenstand, dass die Einstellung der vereinbarten Stromlieferung durch die Musterbeklagte zu 1 seit dem 21. Dezember 2021 eine Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem jeweils betroffenen Verbraucher als ihrem Vertragspartner darstellt. Eine Pflichtverletzung ist Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs, dessen Vorbereitung die Musterfeststellungsklage dient, und die vom Musterkläger aufgeworfene Frage damit vorgreiflich iSd § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF.
2. Die vom Musterkläger aufgeworfene Frage ist auch klärungsbedürftig.
a) Allerdings sind Rechtsfragen, die rechtliche Voraussetzungen im Sinne von 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF darstellen, dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt, in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt und zwischen den Parteien unstreitig sind (BGH, Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 28 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 30). An einem Klärungsbedürfnis für eine Rechtsfrage fehlt es auch dann, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist, der Musterbeklagte dem nicht entgegentritt und keine neuen Umstände, wie etwa eine abweichende jüngere Instanzrechtsprechung, oder wesentliche neue Argumente ersichtlich sind (BGH, Urteile vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 57 und vom 23. September 2025, aaO).
b) Anders als die Musterbeklagte zu 1 meint, erschöpft sich die begehrte Feststellung indes nicht in der Wiedergabe eines „allgemeine[n] Grundsatz[es] des deutschen Schuldrechts“ und damit in einer Selbstverständlichkeit (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 36 mwN). Mit der gewählten Formulierung und dem Rangverhältnis, in das die Feststellungsziele gestellt worden sind, hat der Musterkläger seinem Begehren nach einer fallbezogenen Klärung der von ihm gestellten Rechtsfrage Ausdruck verliehen, die die Musterbeklagte zu 1 anders beurteilt als er selbst. Das Musterfeststellungsurteil ist damit geeignet und auch erforderlich, um die gewünschte Rechtsklarheit mit der erforderlichen Breitenwirkung herbeizuführen.
3. In der Sache steht der begehrten Feststellung der von der Musterbeklagten zu 1 erhobene Unvermögenseinwand nicht entgegen. Unabhängig davon, ob die Musterbeklagte zu 1 aufgrund der Kündigung des Bilanzkreisvertrags durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber nur vorübergehend (vgl. hierzu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 275 Rn. 10) oder - wofür ihr Verteidigungsvorbringen, wie dargelegt, keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet - dauerhaft von ihrer Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB befreit war, stellt bereits die Nichtleistung eine Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, ohne dass es auf deren Grund ankommt. Denn wenngleich es auf den ersten Blick widersinnig anmutet, dass auch dann eine „Pflichtverletzung“ vorliegen soll, wenn die Pflicht durch § 275 BGB beseitigt ist (vgl. NK-BGB/Dauner-Lieb, 4. Aufl., § 283 Rn. 4 mwN [„terminologische Paradoxie“]; MünchKommBGB/Ernst, 10. Aufl., § 283 Rn. 6 [„überraschender Sprachgebrauch“]; aA BeckOGK BGB/Riehm, Stand: 01.08.2023, § 283 Rn. 12 [„kein Widerspruch“]), entspricht die an die bloße Nichterfüllung anknüpfende Lesart der Vorstellung des Gesetzgebers, wonach die Pflichtverletzung auch in Fällen der Unmöglichkeit „ganz einfach darin [besteht], dass die geschuldete Leistung nicht erbracht wird“ (BT-Drucks. 14/6040, S. 135 f.). Andernfalls verlagerte sich die Frage nach den Gründen für den Eintritt der Unmöglichkeit auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung, was den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Gläubiger vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen könnte (NK-BGB/Dauber-Lieb, aaO Rn. 5; MünchKommBGB/Ernst, aaO; Staudinger/Schwarze (2025), BGB, § 283 Rn. 13; Erman/Ulber, BGB, 17. Aufl., § 283 Rn. 2; aA Harke, JR 2006, 485, 486). Danach bleibt die Pflicht zur Leistung trotz Unmöglichkeit bestehen, um Grundlage einer Haftung aus §§ 280 ff. BGB zu sein (BeckOGK BGB/Riehm, aaO; BeckOK BGB/Lorenz, 78. Edition, § 283 Rn. 2; unklar BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 9/05, ZIP 2006, 272 Rn. 12). Diese Pflicht hat die Musterbeklagte zu 1 verletzt, indem sie keinen ihrer Kunden mehr seit dem 21. Dezember 2021 trotz fortbestehenden Vertragsverhältnisses mit Strom beliefert hat.
III. Schließlich ist die mit dem Feststellungsziel II.4 begehrte Feststellung zu treffen. Der hierauf gerichtete Klageantrag ist zulässig und begründet.
1. Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten zu 1 verfolgt der Musterkläger ein iSd § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF zulässiges Feststellungsziel, insbesondere ist die aufgeworfene Frage verallgemeinerungsfähig. Bei der gebotenen Auslegung anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens des Musterklägers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57 [jeweils zu § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF]) hat das Feststellungsziel II.4 weder ausdrücklich noch implizit die Feststellung einer konkreten Schadenshöhe zum Gegenstand. Kern des Klagevorbringens ist vielmehr die - für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB vorgreifliche - Rechtsfrage, ob etwaige Mehrkosten, die den betroffenen Verbrauchern durch das automatische Eingreifen der Ersatz- und gegebenenfalls später der Grundversorgung entstanden sind, einen iSd § 249 BGB restitutionsfähigen Schaden darstellen. Dies kann im Musterfeststellungsverfahren mit der erforderlichen „Breitenwirkung“ geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - VIII ZR 138/23, BGHZ 243, 116 Rn. 26 [zur Zulässigkeit eines auf die Frage nach einem ersatzfähigen Verzugsschaden gerichteten Feststellungsziels]).
2. Das Feststellungsziel II.4 ist in der dargestellten Lesart auch begründet. Die Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts - hier: einer Ersatzlieferung - sind ein typischer, auf das positive Interesse des Gläubigers gerichteter Nichterfüllungsschaden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12, WM 2013, 1917 Rn. 13; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 281 Rn. 26 mwN; Erman/Ulber, BGB, 17. Aufl., § 280 Rn. 15; NK-BGB/Dauner-Lieb, 4. Aufl., § 280 Rn. 65, jeweils mwN). Der Einwand der Musterbeklagten zu 1, es sei nicht klar, ob dem einzelnen Verbraucher überhaupt ein Schaden im genannten Sinne entstanden sei und inwieweit er sich einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegenhalten lassen müsse, trifft zwar zu, steht dem Erfolg des auf das Feststellungsziel II.4 gerichteten Klageantrags aber nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um Fragen, die über den vom Feststellungsziel II.4 erfassten Streitgegenstand hinausgehen und einer Klärung durch die mit den Individualprozessen der betroffenen Verbraucher befassten Gerichte vorbehalten sind. Dass das Feststellungsziel II.4 - auch hierauf weist die Musterbeklagte zu 1 zutreffend hin - insoweit zu weit gefasst ist, als in der vom Musterkläger gewählten Formulierung die - auch aus seiner Sicht zu beachtende - zeitliche Eingrenzung des Nichterfüllungsschadens bis zum jeweils nächstmöglichen ordentlichen Kündigungszeitpunkt für die Musterbeklagte zu 1 nicht zum Ausdruck kommt, führt ebenfalls nicht zu dessen Unbegründetheit. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 27 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 38 f.) kann (und muss) diesem Defizit - wie erfolgt - durch eine entsprechende Einschränkung im Urteilsausspruch Rechnung getragen werden.
IV. Nicht zu treffen ist dagegen die mit dem Feststellungsziel II.1 begehrte weitere Feststellung, die Musterbeklagte zu 1 habe die Belieferung ihrer Vertragspartner mit Strom ab dem 21. Dezember 2021 ernsthaft und endgültig verweigert.
1. Zwar kann die Bewertung der Liefereinstellung zum 21. Dezember 2021 infolge der fristlosen Kündigung der Stromlieferverträge als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch die Musterbeklagte zu 1 taugliches Ziel einer Musterfeststellungsklage iSd § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF sein. Sie ist rechtliche Voraussetzung für die Entbehrlichkeit der gemäß § 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung (§ 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB), und damit vorgreiflich für das Bestehen von vertraglichen Ansprüchen der Verbraucher auf Ersatz der durch den notwendigen Anbieterwechsel entstandenen Kosten.
2. Das Feststellungsbegehren entspricht allerdings deswegen nicht den Anforderungen, die an ein im Musterverfahren zulässiges Feststellungsziel zu stellen sind, weil die mit ihm aufgeworfene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Aus demselben Grund, weshalb die Auslegung von Individualerklärungen einer Klärung im Musterfeststellungsverfahren nicht zugänglich ist (BGH, Urteile vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, BGHGZ 244, 77 Rn. 85 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 41), kann die vom Musterkläger begehrte Feststellung nicht einheitlich für alle betroffenen Verbraucher und damit nicht mit der das Musterverfahren kennzeichnenden „Breitenwirkung“ (vgl. BT-Drucks. 19/2507, S. 21) getroffen werden. Hier wie dort kommt es darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist (Staudinger/Schwarze (2025), BGB, § 281 Rn. B 91). Es muss die Endgültigkeit der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommen und sie als „letztes Wort“ erscheinen lassen; eine Änderung darf nicht zu erwarten sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 1007 - V ZR 187/96, ZIP 1997, 2158, 2160, vom 10. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 22, vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 und vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 31). Die Zwecklosigkeit der Fristsetzung muss aus der Sicht des Gläubigers so evident sein, dass es als leere Formalität erschiene, ihm die Fristsetzung gleichwohl abzuverlangen (MünchKommBGB/Ernst, 10. Aufl., § 323 Rn. 108). Für den Gläubiger darf nicht mehr zweifelhaft sein, dass er unter keinen Umständen mehr mit einer freiwilligen Leistung rechnen kann (BeckOK BGB/Lorenz, 78. Edition, § 281 Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die Ernstlichkeit im Zeitpunkt der Leistungsverweigerung für den Gläubiger erkennbar gewesen ist; die spätere Feststellung im Laufe eines Prozesses, dass der Schuldner von seiner Weigerung nicht abgegangen wäre, reicht nicht aus (Staudinger/Schwarze, aaO mwN; Repgen in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 5. Aufl., § 281 Rn. 4a mit der Betonung, dass der jeweilige Gläubiger die Fristsetzung für entbehrlich halten muss). Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann folglich jeweils nur mit Blick auf die konkreten Umstände vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2025, aaO Rn. 86; missverständlich dagegen PWW/Kramme, BGB, 21. Aufl., § 281 Rn. 15 [„stets“ ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung bei der Berufung des Schuldners auf § 275 BGB]).
V. Schließlich ist auch die dritte und letzte mit dem Feststellungsziel II.2 begehrte Feststellung, die „Nicht-Mehr-Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Stromlieferung“ begründe „besondere Umstände“, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (§ 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB), nicht zu treffen.
1. Allerdings fehlt es auch insoweit nicht an der Vorgreiflichkeit der aufgeworfenen Frage für vertragliche Schadensersatzansprüche der betroffenen Verbraucher. Das Vorliegen „besonderer Umstände“ ist, wenn der Schuldner - was nach den vorstehenden Erwägungen einer Klärung im Musterfeststellungsverfahren nicht zugänglich ist - die Leistung nicht bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat, Voraussetzung für eine Entbehrlichkeit der in § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Fristsetzung und damit vorgreiflich für das Bestehen von vertraglichen Ansprüchen der Verbraucher auf Ersatz der durch den notwendigen Anbieterwechsel entstandenen Kosten.
2. Anders als die Feststellung, die Musterbeklagte zu 1 habe die Stromlieferung gegenüber dem jeweiligen Verbraucher ernsthaft und endgültig verweigert, ist die Frage nach dem Vorliegen „besonderer Umstände“ iSd § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB einer einheitlichen Klärung für sämtliche betroffenen Verbraucher zugänglich und damit verallgemeinerungsfähig. Zwar kommt der Regelung Auffangcharakter zu, der den Gerichten Bewertungsspielräume eröffnen und es ihnen ermöglichen soll, Einzelfälle zu erfassen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, WM 2007, 1076 Rn. 12). Dies bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen „besonderer Gründe“ stets einer individuellen, von der Person des jeweiligen Verbrauchers abhängigen, Betrachtung bedarf. Der Begriff der „besonderen Umstände“ rekurriert gerade nicht auf den objektiven Empfängerhorizont des einzelnen betroffenen Verbrauchers, sondern erlaubt bei dem gebotenen situationsbezogenen Verständnis - wie die in Rechtsprechung und Literatur ausgebildete Kasuistik zeigt (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 281 Rn. 15 mwN) - durchaus eine typisierende Betrachtung.
3. Das auf die Feststellung des Vorliegens „besonderer Umstände“ iSd § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB bezogene Feststellungsziel II.1 ist jedoch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob es in einem Fall, in dem - wie hier - keine mangelhafte Leistung des Schuldners, sondern eine schlichte Nichtleistung in Rede steht, zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs mit § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB einer einschränkenden Auslegung am Maßstab der - am 21. Dezember 2021 noch nicht durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf-Richtlinie) ergänzten - Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) dahin bedarf, dass die Nichtleistung von vornherein keine „besonderen Umstände“ iSd § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB begründet (dafür BeckOK BGB/Lorenz, 78. Edition, § 281 Rn. 28.1; Riehm, NJW 2014, 20926, 2068; dagegen Staudinger/Schwarze (2025), BGB, § 281 Rn. B 100; juris PK BGB/Seichter, 11. Aufl., § 281 Rn. 48; wohl auch NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, 4. Aufl., § 281 Rn. 27). Jedenfalls enthält das Klagevorbringen keine Anhaltspunkte, die die Annahme „besonderer Umstände“, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen, begründen.
a) An das Vorliegen „besonderer Umstände“ iSd § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen; die Regelung darf nicht dazu missbraucht werden, das versehentliche Unterlassen der Fristsetzung nachträglich zu heilen (Staudinger/Schwarze (2025), BGB, § 281 Rn. B 100 mwN). In der Rechtsprechung anerkannte Anwendungsfälle sind etwa ein Interessenfortfall des Gläubigers infolge der Nichtleistung (BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315 Rn. 26 und vom 13. Oktober 2015 - X ZR 126/14, WM 2016, 1355 Rn. 27), die nicht termingerechte Leistung bei einem „just-in-time-Vertrag“ (BT-Drucks. 14/6040, S. 140), das arglistige Verschweigen eines Mangels (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, WM 2007, 1076 Rn. 19), sonstige Verhaltensweisen, die typischerweise geeignet sind, einen massiven Vertrauensverlust des Vertragspartners hervorzurufen (OLG Köln, Urteil vom 8. November 2002 - 19 U 137/01, NJW-RR 2003, 802, 803 [zum kommentarlosen Abtauchen eines Werkunternehmers ins Ausland während der laufenden Gewährleistungsfrist]; OLG Jena, Urteil vom 29. Mai 2012 - 4 U 549/11, NJW 2012, 2357 Rn. 23 [zur Nacherfüllung im Arzthaftungsrecht]), oder wenn beim Tierkauf die sofortige Hinzuziehung eines Tierarztes zum Zwecke einer notfallmäßigen Behandlung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, MDR 2006, 141, 142).
b) Mit keiner der genannten Konstellationen ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar. Zwar verweist der Musterkläger im Ansatz zutreffend auf den Charakter von Energielieferverträgen als Teil der Daseinsvorsorge und die Dringlichkeit deren ununterbrochener Erfüllung für den jeweiligen Kunden. Wie die Musterbeklagte zu 1 mit Recht bemerkt, war indes eine Stromunterversorgung der betroffenen Verbraucher aufgrund des automatischen Eingreifens der Ersatz- und später der Grundversorgung zu keinem Zeitpunkt zu befürchten; ebenso wenig war eine Wiederaufnahme der Belieferung durch die Musterbeklagte zu 1 für die betroffenen Verbraucher von vornherein ohne Interesse. Weshalb es den betroffenen Verbrauchern gleichwohl nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen sein soll, der Musterbeklagten zu 1 eine - kurz bemessene - Frist zur Wiederaufnahme der Belieferung zu setzen, legt der Musterkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit der Baumbach´schen Kostenformel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.