Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.07.2000 – 30 W (pat) 272/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 272/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 455 515 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller hat 1998 beantragt, der am 18. November 1980 für Waren der
Klassen 9 und 11 international registrierten Marke 455 515 wegen Verfalls den
gegeben am 27. August 1998, die seinerzeit im Register eingetragene Markeninhaberin über den Antrag auf Schutzentziehung unterrichtet und aufgefordert
mitzuteilen, ob sie der Schutzentziehung widerspreche. Mit am 28. Oktober 1998
beim Patentamt eingegangenem Schriftsatz hat der patentanwaltliche Vertreter
der seinerzeit im Register eingetragenen Markeninhaberin unter Beifügung einer
von dieser unterschriebenen "Übertragungserklärung" vom 20. Oktober 1998 die
Umschreibung der Marke auf die - im Ausland ansässige - Antragsgegnerin beantragt, sich zu ihrem Vertreter bestellt und der Schutzentziehung in ihrem Namen
widersprochen; eine von der Antragsgegnerin unterschriebene Vollmacht vom
21. September 1998 war beigefügt. Mit Schreiben vom 6. November 1998 teilte
das Patentamt dem Antragsteller mit, daß die Markeninhaberin dem
Schutzentziehungsantrag widersprochen habe und unterrichtete ihn darüber, daß
der Antrag auf Schutzentziehung durch Klage geltend zu machen sei (§§ 115, 53
Abs 4 MarkenG).
Der Antragsteller hat mit näheren Ausführungen die Auffassung vertreten, daß der
Widerspruch nicht ordnungsgemäß erfolgt sei; der Marke sei deshalb der Schutz
zu entziehen.
Die Eintragung der Antragsgegnerin im Register erfolgte am 29. Dezember 1998.
Am 2. Juni 1999 hat der patentanwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin mitgeteilt, daß er zwischenzeitlich die Vertretung niedergelegt habe.
Durch Beschluß vom 24. Juni 1999 hat die Markenabteilung 3.2. des Deutschen
Patent- und Markenamts festgestellt, daß der Widerspruch der Antragsgegnerin
und Markeninhaberin gegen den Schutzentziehungsantrag des Antragstellers
ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben ist. Begründend ist ausgeführt: Die
Antragsgegnerin sei als Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Markeninhaberin
widerspruchsberechtigt gewesen, da dem Patentamt gleichzeitig mit dem Widerspruch ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs unter Vorlage einer
Übertragungserklärung der eingetragenen Markeninhaberin nebst Einverständnis
mit der Umschreibung zugegangen sei (§ 28 Abs 2 MarkenG). Auch sei mit
Widerspruch und Umschreibungsantrag unter Vorlage einer Vollmacht ein
Patentanwalt als Vertreter der Antragsgegnerin bestellt worden. Der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, daß die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des
Widerspruchs nicht mehr existiert habe und deswegen kein ordnungsgemäßer
Widerspruch vorliege, sei nicht im rein formalen Verfahren des § 53 MarkenG vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt zu prüfen. Der Widerspruch sei auch
innerhalb der Frist des § 53 Abs 3 MarkenG eingegangen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 7. Juli 1999 zugestellten Beschluß richtet sich
seine am 30. Juli 1999 eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses beantragt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zur
Akte gelangt.
II.
1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann in der Sache entschieden werden.
Dem steht nicht entgegen, daß die Markeninhaberin, die im Inland weder Sitz
noch Niederlassung hat und deren Vertretung niedergelegt ist, trotz zugestellter
Aufforderung des Senats keinen Inlandsvertreter (§ 96 Abs 1 MarkenG) bestellt
hat. Dabei ist unerheblich, ob die angezeigte Niederlegung im Register bereits
vermerkt ist. Anders als im Patentrecht und auch im Gebrauchsmusterrecht (vgl
Schulte, PatG, 5. Aufl, § 25 Rdn 11 mit Bezug auf BPatGE 28, 219, 220) kennt
das Markengesetz ebensowenig wie das Warenzeichengesetz eine Regelung,
welche dem § 30 Abs 3 S 3 PatG oder dem § 8 Abs 4 S 3 GebrMG entspräche, so
daß die Anzeige der Mandatsniederlegung unmittelbar und sofort das Verfahren
betrifft (vgl dazu auch Busse/Starck WZG 6. Aufl § 35 Rdn 13; Ingerl/Rohnke
mangels Vertreterbestellung am vorliegenden Verfahren nicht mehr teilnehmen.
Eine Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb aber nicht
ausgeschlossen. Anders als unter Geltung von § 35 Abs 2 WZG hat gemäß § 96
MarkenG das Fehlen eines Inlandsvertreters nicht mehr die Bedeutung einer
unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzung (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
5. Aufl, § 96 Rdn 20 mwN). Die in § 96 Abs 1 MarkenG geregelte Rechtsfolge der
Nichtteilnahme am Verfahren bezieht sich nur auf das jeweils anhängige Verfahren, das im Fall eines Rechtsmittels im Widerspruchsverfahren auf den jeweiligen Antrag des Widersprechenden beschränkt ist und sich nicht darüber hinaus
auf die gesamte Anmeldung erstreckt (vgl Althammer/Ströbele aaO). Jedenfalls in
Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht über die Eintragung einer angemeldeten Marke, sondern über die Schutzentziehung einer eingetragenen Marke
zu entscheiden ist, ist unabhängig von der beschwerdegegenständlichen Frage
eines ordnungsgemäß erfolgten Widerspruchs der international registrierten Marke
nicht allein wegen Nichtbestellung eines Inlandsvertreters der Markeninhaberin
den Schutz zu entziehen. Die Möglichkeiten der nachträglichen Schutzentziehung
einer international registrierten Marke sind im Markengesetz (§§ 115, 49 ff)
abschließend geregelt. Verletzt ein Markeninhaber die Obliegenheit zur Bestellung
eines Inlandsvertreters (§ 96 Abs 1 MarkenG), nachdem Widerspruch erfolgte und
sodann die Vertretung niederlegt wurde, so führt dies insoweit nicht zwingend zur
Schutzentziehung, sondern hat lediglich die Folge, daß der Markeninhaber an
einem im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patentamt oder
dem Bundespatentgericht nicht
teilnehmen kann, was
insbesondere die
Unzulässigkeit einer von ihm selbst eingelegten Beschwerde bedingen würde. Da
im vorliegenden Fall die Beschwerde aber von dem Antragsteller eingelegt worden
ist, ist über sie in der Sache zu entscheiden.
2. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie richtet sich gegen einen
Beschluß der Markenabteilung, der die Ablehnung der beantragten Schutzentziehung beinhaltet.
3. Die Beschwerde ist indessen nicht begründet. Der Widerspruch der Antragsgegnerin ist ordnungsgemäß.
Dem Antrag auf Schutzentziehung ist innerhalb der Frist des § 53 Abs 3 MarkenG
widersprochen worden. Nach dieser Vorschrift muß der Widerspruch innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über den Antrag auf Schutzentziehung erfolgen. Die Mitteilung des Patentamts vom 25. August 1998 über den
Antrag auf Schutzentziehung ist gemäß Vermerk in der Akte per Einschreiben am
27. August 1998 zur Post gegeben worden. Sie gilt mit dem dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 94 Abs 1 MarkenG iVm § 4 VwZG). Der Widerspruch ist am 28. Oktober 1998, und damit rechtzeitig eingegangen.
Soweit der Antragsteller insoweit auf den Eingang des Widerspruchs durch Telefax vom 4. November 1998 verweist, handelt es sich um eine Kopie des bereits
am 28. Oktober 1998 beim Patentamt eingegangenen Widerspruchs.
Die Antragsgegnerin war auch zum Widerspruch berechtigt. Nach der Vermutungsregel des § 28 Abs 1 MarkenG steht die Ausübung des Widerspruchsrechts zwar dem im Register als Inhaber Eingetragenen zu. Nach § 28 Abs 2
MarkenG kann indessen in Fällen eines vorherigen (materiellen) Rechtsübergangs
der Rechtsnachfolger bereits vor seiner Eintragung im Register den Anspruch auf
den Schutz der Marke und die Rechte aus deren Eintragung geltend machen
sowie an sonstigen registerrechtlichen Verfahren
teilnehmen, soweit dem
Patentamt ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. So
liegt der Fall hier: Die Antragsgegnerin hat beim Patentamt am 28. Oktober 1998
die Umschreibung der Marke auf sich beantragt; sie hat dazu eine
"Übertragungserklärung" vom 20. Oktober 1998 vorgelegt, die die eingetragene
Markeninhaberin unterschrieben hat und die Antragsgegnerin als Erwerberin der
Marke ausweist; das Einverständnis mit der Umschreibung der Marke auf die Antragsgegnerin ist darin erklärt. Die Antragsgegnerin war damit legitimiert, dem
Schutzentziehungsantrag zu widersprechen, obwohl sie noch nicht im Register
eingetragen war.
Mit dem Widerspruch war unter Vorlage einer Vollmacht der Antragsgegnerin ein
Patentanwalt zum Vertreter bestellt; die fristgebundene Widerspruchserklärung
war damit auch insoweit ordnungsgemäß.
Darauf, ob, wie der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin "nicht mehr existent war" und sie die Marke nicht habe erwerben können, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an. Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, ist
das Patentamt aufgrund des rein formalen Charakters des Verfahrens nicht verpflichtet, Ermittlungen über die Rechtsnachfolge anzustellen. Wird der
Rechtsübergang gemäß den in § 31 Abs 3 MarkenV geregelten Anforderungen
nachgewiesen, so erfolgt antragsgemäß eine Umschreibung.
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Eine Kostenauferlegung ist
nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann
Schramm
Winter
Wf