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BPatG Beschluss vom 03.07.2000 – 30 W (pat) 272/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 272/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 455 515 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller hat 1998 beantragt, der am 18. November 1980 für Waren der

Klassen 9 und 11 international registrierten Marke 455 515 wegen Verfalls den

Schutz zu entziehen (§§ 115, 49 MarkenG). Das Patentamt hat durch Mitteilung

nach §§ 107, 53 Abs 2 MarkenG vom 25. August 1998, per Einschreiben zur Post

gegeben am 27. August 1998, die seinerzeit im Register eingetragene Markeninhaberin über den Antrag auf Schutzentziehung unterrichtet und aufgefordert

mitzuteilen, ob sie der Schutzentziehung widerspreche. Mit am 28. Oktober 1998

beim Patentamt eingegangenem Schriftsatz hat der patentanwaltliche Vertreter

der seinerzeit im Register eingetragenen Markeninhaberin unter Beifügung einer

von dieser unterschriebenen "Übertragungserklärung" vom 20. Oktober 1998 die

Umschreibung der Marke auf die - im Ausland ansässige - Antragsgegnerin beantragt, sich zu ihrem Vertreter bestellt und der Schutzentziehung in ihrem Namen

widersprochen; eine von der Antragsgegnerin unterschriebene Vollmacht vom

21. September 1998 war beigefügt. Mit Schreiben vom 6. November 1998 teilte

das Patentamt dem Antragsteller mit, daß die Markeninhaberin dem

Schutzentziehungsantrag widersprochen habe und unterrichtete ihn darüber, daß

der Antrag auf Schutzentziehung durch Klage geltend zu machen sei (§§ 115, 53

Abs 4 MarkenG).

Der Antragsteller hat mit näheren Ausführungen die Auffassung vertreten, daß der

Widerspruch nicht ordnungsgemäß erfolgt sei; der Marke sei deshalb der Schutz

zu entziehen.

Die Eintragung der Antragsgegnerin im Register erfolgte am 29. Dezember 1998.

Am 2. Juni 1999 hat der patentanwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin mitgeteilt, daß er zwischenzeitlich die Vertretung niedergelegt habe.

Durch Beschluß vom 24. Juni 1999 hat die Markenabteilung 3.2. des Deutschen

Patent- und Markenamts festgestellt, daß der Widerspruch der Antragsgegnerin

und Markeninhaberin gegen den Schutzentziehungsantrag des Antragstellers

ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben ist. Begründend ist ausgeführt: Die

Antragsgegnerin sei als Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Markeninhaberin

widerspruchsberechtigt gewesen, da dem Patentamt gleichzeitig mit dem Widerspruch ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs unter Vorlage einer

Übertragungserklärung der eingetragenen Markeninhaberin nebst Einverständnis

mit der Umschreibung zugegangen sei (§ 28 Abs 2 MarkenG). Auch sei mit

Widerspruch und Umschreibungsantrag unter Vorlage einer Vollmacht ein

Patentanwalt als Vertreter der Antragsgegnerin bestellt worden. Der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, daß die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des

Widerspruchs nicht mehr existiert habe und deswegen kein ordnungsgemäßer

Widerspruch vorliege, sei nicht im rein formalen Verfahren des § 53 MarkenG vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt zu prüfen. Der Widerspruch sei auch

innerhalb der Frist des § 53 Abs 3 MarkenG eingegangen.

Gegen diesen dem Antragsteller am 7. Juli 1999 zugestellten Beschluß richtet sich

seine am 30. Juli 1999 eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses beantragt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zur

Akte gelangt.

II.

1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann in der Sache entschieden werden.

Dem steht nicht entgegen, daß die Markeninhaberin, die im Inland weder Sitz

noch Niederlassung hat und deren Vertretung niedergelegt ist, trotz zugestellter

Aufforderung des Senats keinen Inlandsvertreter (§ 96 Abs 1 MarkenG) bestellt

hat. Dabei ist unerheblich, ob die angezeigte Niederlegung im Register bereits

vermerkt ist. Anders als im Patentrecht und auch im Gebrauchsmusterrecht (vgl

Schulte, PatG, 5. Aufl, § 25 Rdn 11 mit Bezug auf BPatGE 28, 219, 220) kennt

das Markengesetz ebensowenig wie das Warenzeichengesetz eine Regelung,

welche dem § 30 Abs 3 S 3 PatG oder dem § 8 Abs 4 S 3 GebrMG entspräche, so

daß die Anzeige der Mandatsniederlegung unmittelbar und sofort das Verfahren

betrifft (vgl dazu auch Busse/Starck WZG 6. Aufl § 35 Rdn 13; Ingerl/Rohnke

MarkenG § 96 Rdn 15, Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl., § 96 Rdn 12).

Zwar kann die Markeninhaberin entsprechend §§ 107, 96 Abs 1 MarkenG

mangels Vertreterbestellung am vorliegenden Verfahren nicht mehr teilnehmen.

Eine Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb aber nicht

ausgeschlossen. Anders als unter Geltung von § 35 Abs 2 WZG hat gemäß § 96

MarkenG das Fehlen eines Inlandsvertreters nicht mehr die Bedeutung einer

unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzung (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,

5. Aufl, § 96 Rdn 20 mwN). Die in § 96 Abs 1 MarkenG geregelte Rechtsfolge der

Nichtteilnahme am Verfahren bezieht sich nur auf das jeweils anhängige Verfahren, das im Fall eines Rechtsmittels im Widerspruchsverfahren auf den jeweiligen Antrag des Widersprechenden beschränkt ist und sich nicht darüber hinaus

auf die gesamte Anmeldung erstreckt (vgl Althammer/Ströbele aaO). Jedenfalls in

Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht über die Eintragung einer angemeldeten Marke, sondern über die Schutzentziehung einer eingetragenen Marke

zu entscheiden ist, ist unabhängig von der beschwerdegegenständlichen Frage

eines ordnungsgemäß erfolgten Widerspruchs der international registrierten Marke

nicht allein wegen Nichtbestellung eines Inlandsvertreters der Markeninhaberin

den Schutz zu entziehen. Die Möglichkeiten der nachträglichen Schutzentziehung

einer international registrierten Marke sind im Markengesetz (§§ 115, 49 ff)

abschließend geregelt. Verletzt ein Markeninhaber die Obliegenheit zur Bestellung

eines Inlandsvertreters (§ 96 Abs 1 MarkenG), nachdem Widerspruch erfolgte und

sodann die Vertretung niederlegt wurde, so führt dies insoweit nicht zwingend zur

Schutzentziehung, sondern hat lediglich die Folge, daß der Markeninhaber an

einem im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patentamt oder

dem Bundespatentgericht nicht

teilnehmen kann, was

insbesondere die

Unzulässigkeit einer von ihm selbst eingelegten Beschwerde bedingen würde. Da

im vorliegenden Fall die Beschwerde aber von dem Antragsteller eingelegt worden

ist, ist über sie in der Sache zu entscheiden.

2. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie richtet sich gegen einen

Beschluß der Markenabteilung, der die Ablehnung der beantragten Schutzentziehung beinhaltet.

3. Die Beschwerde ist indessen nicht begründet. Der Widerspruch der Antragsgegnerin ist ordnungsgemäß.

Dem Antrag auf Schutzentziehung ist innerhalb der Frist des § 53 Abs 3 MarkenG

widersprochen worden. Nach dieser Vorschrift muß der Widerspruch innerhalb

von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über den Antrag auf Schutzentziehung erfolgen. Die Mitteilung des Patentamts vom 25. August 1998 über den

Antrag auf Schutzentziehung ist gemäß Vermerk in der Akte per Einschreiben am

27. August 1998 zur Post gegeben worden. Sie gilt mit dem dritten Tag nach der

Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 94 Abs 1 MarkenG iVm § 4 VwZG). Der Widerspruch ist am 28. Oktober 1998, und damit rechtzeitig eingegangen.

Soweit der Antragsteller insoweit auf den Eingang des Widerspruchs durch Telefax vom 4. November 1998 verweist, handelt es sich um eine Kopie des bereits

am 28. Oktober 1998 beim Patentamt eingegangenen Widerspruchs.

Die Antragsgegnerin war auch zum Widerspruch berechtigt. Nach der Vermutungsregel des § 28 Abs 1 MarkenG steht die Ausübung des Widerspruchsrechts zwar dem im Register als Inhaber Eingetragenen zu. Nach § 28 Abs 2

MarkenG kann indessen in Fällen eines vorherigen (materiellen) Rechtsübergangs

der Rechtsnachfolger bereits vor seiner Eintragung im Register den Anspruch auf

den Schutz der Marke und die Rechte aus deren Eintragung geltend machen

sowie an sonstigen registerrechtlichen Verfahren

teilnehmen, soweit dem

Patentamt ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. So

liegt der Fall hier: Die Antragsgegnerin hat beim Patentamt am 28. Oktober 1998

die Umschreibung der Marke auf sich beantragt; sie hat dazu eine

"Übertragungserklärung" vom 20. Oktober 1998 vorgelegt, die die eingetragene

Markeninhaberin unterschrieben hat und die Antragsgegnerin als Erwerberin der

Marke ausweist; das Einverständnis mit der Umschreibung der Marke auf die Antragsgegnerin ist darin erklärt. Die Antragsgegnerin war damit legitimiert, dem

Schutzentziehungsantrag zu widersprechen, obwohl sie noch nicht im Register

eingetragen war.

Mit dem Widerspruch war unter Vorlage einer Vollmacht der Antragsgegnerin ein

Patentanwalt zum Vertreter bestellt; die fristgebundene Widerspruchserklärung

war damit auch insoweit ordnungsgemäß.

Darauf, ob, wie der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin "nicht mehr existent war" und sie die Marke nicht habe erwerben können, kommt es in diesem

Zusammenhang nicht an. Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, ist

das Patentamt aufgrund des rein formalen Charakters des Verfahrens nicht verpflichtet, Ermittlungen über die Rechtsnachfolge anzustellen. Wird der

Rechtsübergang gemäß den in § 31 Abs 3 MarkenV geregelten Anforderungen

nachgewiesen, so erfolgt antragsgemäß eine Umschreibung.

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Eine Kostenauferlegung ist

nicht veranlaßt.

Dr. Buchetmann

Schramm

Winter

Wf