Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.07.2000 – 5 W (pat) 23/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen

… 10.99

wegen Löschung des Gebrauchsmusters 298 06 436

hier: Kostenentscheidung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 31. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter

Dr. Schade und Gutermuth

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 2. September 1999 aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Antragsteller haben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 17. Juli 1998

beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des eine "Vorrichtung zur

Aufnahme von Türelementen oder dergleichen" betreffenden Gebrauchsmusters

298 06 436 der Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen, ist den Ausführungen der Antragsteller

im einzelnen entgegengetreten und hat neue "klargestellte" Schutzansprüche eingereicht.

Mit Zwischenbescheiden vom 30. September 1998 und vom 22. März 1999 hat die

Gebrauchsmusterabteilung I ua darauf hingewiesen, daß die Begründung des

Löschungsantrags nicht hinreichend substantiiert sei.

Mit Eingabe vom 7. Juni 1999 erklärten die Antragsteller die Hauptsache für erledigt, nachdem die Antragsgegnerin ihre Ansprüche eingeschränkt habe, indem sie

klargestellte Ansprüche vorgelegt habe und damit ihr altes Begehren nicht weiter

verfolge. Sie erklärten zudem, daß der Löschungsantrag damit nicht weiter aufrechterhalten werde.

Mit Eingabe vom 16. Juni 1999 hat die Antragsgegnerin die Sache ebenfalls für

erledigt erklärt, nachdem die Antragsteller den Löschungsantrag zurückgezogen

hätten. Weil kein schlüssig begründetes Löschungsbegehren vorgelegen habe,

beantragt sie, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluß vom 2. September 1999 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Antragsteller ihren Löschungsantrag zurückgenommen und die Verfahrenskosten gemäß § 269 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO iVm § 17 Abs 4 GebrMG zu

tragen hätten.

Gegen den am 8. Oktober 1999 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am

29. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt. In der Begründung wird ausgeführt, daß

in dem angefochtenen Beschluß unzutreffend von einer Rücknahme des Löschungsantrags ausgegangen wurde. Vielmehr hätten sie ausdrücklich erklärt:

"Nachdem die Antragstellerin (gemeint: die Antragsgegnerin) ihre Ansprüche eingeschränkt hat, indem sie klargestellte Ansprüche angemeldet hat und damit ihr

altes Begehren nicht weiterverfolgt, erkläre ich die Hauptsache für erledigt. Der

Löschungsantrag wird damit nicht aufrechterhalten".

Nachdem die Antragsgegnerin erklärt habe, daß die Sache nach diesseitiger Ausfassung für erledigt angesehen werde, liege eine Erledigung der Hauptsache und

keine Antragsrücknahme vor. Damit sei die angegriffene Kostenentscheidung aufzuheben und nach § 91a ZPO eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Im übrigen sei es die Antragsgegnerin, die eine Rücknahmeerklärung abgegeben habe,

weil sie neue Schutzansprüche vorgelegt habe.

Die Antragsteller beantragen,

der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Antragsteller müßten sich an ihren Verfahrenserklärungen

festhalten lassen. Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung mit Bescheid vom

22. März 1999 darauf hingewiesen habe, daß das Vorbringen zur angeblichen offenkundigen Vorbenutzung unverändert unsubstantiiert sei, sei die Antragsrücknahme erfolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Denn die Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung ist nur zum Teil gerechtfertigt.

Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, daß die Antragsgegnerin an den Kosten des Verfahrens vor der

Gebrauchsmusterabteilung beteiligt wird (§ 17 Abs 4 Satz 1 GebrMG iVm § 84

Abs 2 PatG, § 91a, § 92 Abs 1 ZPO).

a) Die Kostenentscheidung hat sich auf § 91a ZPO und nicht auf § 269 ZPO zu

stützen. Denn es liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor. Zwar haben die Antragsteller in ihrer Eingabe vom 7. Juni 1999 erklärt. "Der Löschungsantrag wird damit nicht aufrechterhalten". Dieser Erklärung steht die Erklärung im

vorhergehenden Satz entgegen, in dem ausgeführt wird: "Nachdem die Antragstellerin (gemeint: die Antragsgegnerin) ihre Ansprüche eingeschränkt hat, indem

sie klargestellte Ansprüche angemeldet hat und damit ihr altes Begehren nicht

weiterverfolgt, erkläre ich die Hauptsache für erledigt". Damit stehen beide Erklärungen für sich betrachtet in Widerspruch zueinander, da nach § 264 Nr 2 ZPO die

Erledigterklärung eine Änderung der Klage und nicht eine mit der notwendigen

Kostenfolge des § 269 Abs 3 ZPO verbundene Rücknahme der Klage darstellt (vgl

auch Schulte, Patentgesetz, 5. Aufl, § 81 Rdn 70). Die Erledigterklärung tritt an die

Stelle der ursprünglichen Antrags und beseitigt ihn zugleich (vgl Thomas-Putzo,

ZPO, 20. Aufl, § 91a Rdn 6).

Demnach ist gemäß § 133 BGB, der für Willenserklärungen jeglicher Art gilt, also

auch für Verfahrenshandlungen (vgl Schulte, Patentgesetz, 5. Aufl, vor § 35

Rdn 51 und 52), die Willenserklärung auszulegen. Hierbei ist der wirkliche Wille zu

erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Auch

unter Berücksichtigung des Umstands, daß es sich bei der Verfahrenshandlung

der Antragsgegnerin um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die so

auszulegen ist, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter

Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte, kann die Erklärung nach

ihrem Gesamtzusammenhang nur

so

verstanden werden, daß das

Löschungsverfahren wegen der vorgelegten neuen Schutzansprüche seitens der

Antragsgegnerin nicht weiter verfolgt werden soll. Hierin sehen die Antragsteller

eine Erledigung der Hauptsache und geben eine diesbezügliche ausdrückliche

Erklärung ab. In diesem Zusammenhang kann der nachstehende Satz: "Der Löschungsantrag wird damit nicht aufrechterhalten" nicht im Sinne einer darauf gerichteten Verfahrenshandlung verstanden werden, sondern lediglich im Sinne der

Angabe einer notwendigen Folge der Erledigterklärung. Diese von den Antragstellern gemeinte Kausalität ergibt sich auch zwanglos aus dem Wort "damit". Die

Gebrauchsmusterabteilung hat dies offenkundig auch so aufgefaßt, als sie das

Doppel der Eingabe vom 7. Juni 1999 an die Antragsgegnerin mit dem Zusatz

"Wird der Erledigterklärung zugestimmt?" übersandte.

Die Antragsgegnerin hat dieser Erledigterklärung mit Eingabe vom 16. Juni 1999

zugestimmt. Auch wenn sie diese Erklärung damit begründet hat, daß die Antragstellerin den Löschungsantrag zurückgezogen habe, ist diese Verfahrenshandlung

unbedingt abgegeben worden und kann nicht wegen der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Verfahrenshandlungen als unwirksam angesehen werden (vgl Schulte, aaO, vor § 35 Rdn 18; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, vor § 34

PatG Rdn 56).

b) Nach dem zu berücksichtigenden bisherigen Sach- und Streitstand hätte der

Löschungsantrag nur zum Teil Erfolg gehabt.

Erfolgreich wäre der Löschungsantrag nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG im Umfang der von der Antragsgegnerin erklärten Rücknahme des Widerspruchs gewesen. Eine solche teilweise Rücknahme liegt in der Beschränkung der Verteidigung

auf den Gegenstand nach den am 25. September 1998 eingereichten Schutzansprüchen. Hierin liegt ein Teilanerkenntnis des geltend gemachten Löschungsanspruchs aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG.

Dagegen versprach der bisherige Sach- und Streitstand keinen Erfolg für die Antragsteller im Umfang des noch verteidigten Gegenstandes. Bei diesem eingeschränkten Gegenstand bezieht sich die Lehre nur noch auf eine Vorrichtung

(nach dem Oberbegriff des Schutzanspruchs), bei der das Türblatt eines jeweiligen Türelements in Frontprofilen seiner Türzarge aufgenommen ist. Der Prospekt

der Firma F…, auf den sich die Antragsteller für die von ihnen geltend gemachte Vorveröffentlichung und auch Vorbenutzung beziehen, läßt bei dem dort

wiedergegebenen Türblattauszug (Bl 57) eine solche Ausgestaltung nicht erkennen. Sie haben zwar mit Schriftsatz vom 13. November 1998 erklärt, die für den

Gebrauchsmusterschutz reklamierten Vorrichtungen gehörten seit 1996 zum

Standardprogramm der Firma F…; sie haben dies ausdrücklich auch auf das

erwähnte Merkmal bezogen, daß das Türblatt in Frontprofilen seiner Türzarge

aufgenommen wird. Jedoch sind sie bei diesen Ausführungen jeweils von den

Türblattauszügen ausgegangen, die in dem genannten Prospekt wiedergegeben

sind. Da der Prospekt dies aber nicht darstellt - worauf bereits der Zwischenbescheid der technisch fachkundig besetzten Gebrauchsmusterabteilung vom

22. März 1999 aufmerksam macht - kann ihrem Vortrag nicht gefolgt werden.

Die von der Antragsgegnerin erklärte Beschränkung der Verteidigung erfaßt ein

etwa um die Hälfte seines wirtschaftlichen Wertes gemindertes Gebrauchsmuster.

Denn mit der Einschränkung auf von Türzargen aufgenommene Türblätter umfaßt

die eingetragene, Türblätter in dem betreffenden Zusammenhang schlechthin erfassende Lehre erheblich weniger Ausgestaltungen.

c) Es entspricht der Billigkeit, wenn bei Berücksichtigung dieses bisherigen Sach-

und Streitstandes die Kosten des Löschungsverfahrens erster Instanz entsprechend § 92 Abs 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden.

Die Antragsteller haben das Löschungsverfahren im Umfang des gesamten eingetragenen Gegenstandes herbeigeführt, obwohl sie - bei sorgfältiger Prüfung des

von ihnen eingeführten Standes der Technik - Anlaß gehabt hätten, den Löschungsantrag allein gegen das Gebrauchsmuster, soweit es den eingetragenen

Schutzanspruch 4 (mit dem in Frontprofilen seiner Türzarge aufgenommenen Türblatt) übersteigt, zu richten.

Die Antragsgegnerin wiederum hat das Risiko des zunächst uneingeschränkten

Widerspruchs gegen den Löschungsantrag auf sich genommen, obwohl sie - bei

sorgfältiger Prüfung des mit dem Löschungsantrag eingeführten Standes der

Technik - Anlaß gehabt hätte, das Teilanerkenntnis sofort auszusprechen und damit (im Falle mangelnder Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags in vollem Umfang) die Heranziehung der für sie günstigen Kostenvorschrift des § 93

ZPO zu ermöglichen.

d) Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18

Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG und § 92 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel

Dr. Schade

Gutermuth

be