Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 29 W (pat) 68/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. September 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Schutzentziehungsverfahren der 6.70
IR-Marke 581 379/42
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf die
mündliche Verhandlung vom 13. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Meinhardt, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der
IR-Marke 581 379 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland
entzogen wird.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist mit Schriftsatz vom 14. März 1997 beantragt worden, die IR-Marke 581 379 PARACELSUS-MESSE, die für die Dienstleistung der Klasse 42 "Organisation de foires" seit 1992 in Deutschland Schutz
genießt, wegen Nichtigkeit teilweise zu löschen und das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt zu fassen:
"Durchführung von Messen, ausgenommen Messen des medizinischen oder gesundheitlichen Bereichs".
angesprochenen Verkehrskreise den Namen "Paracelsus" als Hinweis auf Behandlungsmethoden im Sinne einer ganzheitlichen Medizin verstehe und die Bezeichnung "PARACELSUS-MESSE" zur Angabe der Bestimmung der Dienstleistungen im medizinischen oder gesundheitlichen Bereich oder zur Beschreibung
sonstiger Merkmale der eingetragenen Dienstleistungen diene.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie ist der Auffassung, daß die Marke weder nach altem noch nach neuem Markenrecht ausschließlich beschreibend sei. Es handele sich bei "Paracelsus" um einen sehr eigentümlichen Namen, der nicht generell gebräuchlich für "Medizinmessen" sei.
Hierzu hat sie sich auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Mannheim
vom 11. April 1997 in dem Verletzungsstreitverfahren der Beteiligten gestützt, auf
das Bezug genommen wird.
Die Markenabteilung 3.4. hat die Löschung der IR-Marke 581 379 mit der Begründung angeordnet, der Marke sei der Schutz sowohl nach den Vorschriften des
Warenzeichengesetzes als auch nach denen des Markengesetzes zu versagen.
Es fehle der IR-Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr in
der Bezeichnung "PARACELSUS-MESSE" einen Hinweis auf eine Messeveranstaltung sehe, deren Thema und Gegenstand im weiteren Sinne das Werk
und die Lehren des deutschen Arztes und Naturforschers Paracelsus seien. Das
Werk sei zumindest im Kreis der Heilberufe bekannt. Hierzu hat die Markenabteilung auf zahlreiche Veröffentlichungen und Fundstellen in Lexika verwiesen, auf
die Bezug genommen wird. Aufgrund der Fülle der Veröffentlichungen sei davon
auszugehen, daß der Verkehr die Marke lediglich als Titel für die entsprechende
Messe wie etwa Buchmesse, Automesse, Freizeitmesse verstehe. Das von der
Markeninhaberin vorgelegte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 1994
stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, da es zum Namensschutz als Werktitel
gemäß § 16 Abs. 1 UWG ergangen sei. Der Auffassung des Landgerichts
Mannheim schließe sich die Markenabteilung nicht an. Eine Teillöschung komme
nicht in Betracht, da das Dienstleistungsverzeichnis die Organisation von Messen
insgesamt beinhalte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie zunächst
einen Verstoß gegen den Grundsatz "ne ultra petita" rügt. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses sei zu weit geraten, weil die Markenabteilung mehr gelöscht habe, als beantragt worden sei.
Hinsichtlich der Löschungsgründe macht sie sich die Begründungen der vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen zu eigen. Die Markenabteilung habe demgegenüber nicht festgestellt, daß es sich bei der angegriffenen Marke um eine beschreibende Angabe handele. Die Tatsache, daß "Paracelsus" eine historische
Person sei, stehe einer Eintragung nicht entgegen. Hierzu verweist sie auf die
zahlreichen Eintragungen allein oder in Kombination mit "Paracelsus" sowie auf
die große Anzahl von Namen bekannter Persönlichkeiten, die als Marke geschützt
seien. Vor dem Landgericht Düsseldorf habe die Antragsgegnerin aus § 16 UWG
vorgehen müssen, weil sie damals noch nicht über eine Marke verfügt habe. Die
Rechtsprechung zum Titelschutz gelte hier nicht. Außerdem habe die Markenabteilung die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG durcheinandergebracht.
Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und regt vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Markeninhaberin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie hat nach verfahrensleitenden Hinweisen des Senats ihren Antrag in der
mündlichen Verhandlung dahingehend erweitert,
die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Zwar trifft es zu, daß der Tenor des angefochtenen Beschlusses in unzulässiger
Weise über das damals Beantragte hinausgegangen ist. Dieser Verfahrensverstoß
veranlaßt den Senat jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache (§ 70
Abs. 3 Nr. 2 MarkenG), zumal die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag auf
die Löschung der Marke insgesamt erweitert hat. Die Erweiterung des Antrags ist
in entsprechender Anwendung des § 264 Nr. 2 ZPO iVm § 82 Abs. 1 MarkenG im
vorliegenden Beschwerdeverfahren als zulässig anzusehen, weil sich der Grund
für die Schutzentziehung nicht geändert hat und sie innerhalb der Frist des § 50
Unschädlich ist auch, daß der Antrag auf Löschung statt auf Schutzentziehung
lautet. Die Formulierung ist dem Gesetzeswortlaut des § 115 Abs. 1 MarkenG
gemäß auszulegen. Dementsprechend ist auch der Tenor neugefaßt worden.
Nach Auffassung des Senats ist der IR-Marke 581 379 auf Antrag gemäß §§ 50
Abs. 1 Nr. 3, 54 iVm § 115 Abs. 1 und §§ 152, 162 Abs. 2 Satz 2 MarkenG der
Schutz für Deutschland zu entziehen, weil sie sowohl nach § 4 Abs. 2 WZG als
auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht schutzfähig ist. Ihr fehlt jedenfalls für
die Dienstleistungen "Organisation de foires" im medizinischen und naturheilkundlichen Bereich jegliche Unterscheidungskraft.
Für die Dienstleistung "Organisation von Messen" beschreibt die IR-Marke
"PARACELSUS-MESSE" in ihrem Gesamteindruck - mehr noch als das Wort Paracelsus allein - die Art und den thematischen Gegenstand der Messen, deren
Ausrichtung angeboten wird. Denn mit der Angabe "Messe" wird das Augenmerk
der beteiligten Verkehrskreise nicht so sehr auf die Person und das Leben des
Arztes und Naturforschers, der sich Paracelsus nannte, gerichtet, als vielmehr
darauf, wofür der Name in der heutigen Zeit steht. Mit dem Wort "Paracelsus"
verknüpft der Verkehr, zu dem vorrangig Aussteller und Fachkreise aber auch interessierte Messebesucher zählen, seit längerem die Vorstellung einer ganzheitlichen Medizin, die sich insbesondere naturheilkundlicher Verfahren bedient und
eine umfassende Therapie für Körper, Geist und Seele anstrebt. Die Bezeichnung
"Paracelsus" ist hierfür gleichsam das Synonym und Sinnbild im Bereich der Medizin und der Naturheilkunde im weiteren Sinne.
Die zahlreichen Veröffentlichungen, die die Markenabteilung herangezogen hat
und auf die Bezug genommen wird, zeigen, daß dieses Verständnis nicht nur innerhalb der Heilberufe zum Zeitpunkt der Schutzerstreckung bestand. Es ist heute
in noch weiterem Maße anzutreffen, nachdem der Begriff Paracelsus dem Verkehr
durch zahlreiche Therapie- und Ausbildungsangebote im Internet in seiner
Bedeutung als ganzheitlicher Behandlung des Menschen nahegebracht wird. Der
angesprochene Verkehr, dem die Bedeutung des Namens Paracelsus bekannt ist,
erkennt in der IR-Marke ohnehin den rein beschreibenden Bezug. Aber auch diejenigen, die über die Person des Paracelsus nicht genau Bescheid wissen,
nehmen an, daß die auf dieser Messe angebotenen Waren und Dienstleistungen
mit den Methoden oder medizinischen Verfahren nach Paracelsus zu tun haben.
Sie denken deshalb eher an einen Sachhinweis auf den Gegenstand der Messe
als an einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter von Dienstleistungen.
Wegen des beschreibenden Charakters besaß die IR-Marke zum Zeitpunkt der
Schutzerstreckung nicht die Eignung, als Unterscheidungsmittel der Dienstleistungen eines Anbieters von denen anderer zu dienen. Sie hatte damit keine
Unterscheidungskraft iSv § 4 Abs. 2 WZG. Der angegriffenen Marke fehlt aber
auch bei Anlegen eines großzügigen Maßstabes derzeit jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil für den Verkehr der in Bezug
auf die Organisation derartiger Messen beschreibende Begriffsinhalt im Vordergrund steht und sie sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst (st.
Rspr. BGH WRP 1998, 495, 496 - Today; zuletzt MarkenR 2000, 330 - Bücher für
eine bessere Welt m.w.N.).
Der Beurteilung stehen die vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen nicht entgegen. Zwar ist der Anmelderin einzuräumen, daß der Rechtsbegriff der Unterscheidungskraft dem Grundsatz nach im gesamten Kennzeichnungsrecht derselbe
ist. Aus der Eigenart der verschiedenen Kennzeichnungsmittel (als Marke, als
Firmenbezeichnung, als Werktitel) ergeben sich aber unterschiedliche, an der jeweiligen Verkehrsauffassung orientierte tatsächliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl. Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl, 2000, § 8 Rdn. 54
m.w.N.). Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf betrifft einen auf § 16
UWG gestützten Unterlassungsanspruch und den Namensschutz der Bezeichnung als Werktitel. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit als Marke kann sie
nicht unmittelbar übernommen werden. Das Landgericht Mannheim geht von der
Annahme aus, daß die Zulassung der Schutzerstreckung durch das Deutsche
Patentamt nicht revidiert werde, obwohl sich das Argument der fehlenden
Schutzfähigkeit nicht ohne weiteres von der Hand weisen lasse. Die Ausführungen
des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind
im Rahmen der Überprüfung der
angefochtenen Kostenentscheidung und auf der Grundlage des bestehenden
Markenschutzes zu sehen.
Nachdem die IR-Marke für die "Organisation von Messen" schlechthin Schutz genießt und die Markeninhaberin das Dienstleistungsverzeichnis auch nicht hilfsweise eingeschränkt hat, war ihr auf der Grundlage des erweiterten Antrags der
Schutz insgesamt zu entziehen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 83
Abs. 2 MarkenG nicht gegeben, weil die Entscheidung im wesentlichen auf der
Beurteilung tatsächlicher Umstände beruht und besondere Rechtsfragen nicht
aufgetreten sind.
Ebensowenig bestand Anlaß, einem der Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise
aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG).
Meinhardt
Pagenberg
Richter Guth ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Meinhardt
Ko/Ju