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BPatG Beschluss vom 28.09.2000 – 23 W (pat) 22/00

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 42 43 654.0-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 28. September 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meinel als

Vorsitzendem, des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser und des Richters

Lokys 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für

Klasse H 05 K - vom 19. Januar 2000 aufgehoben. Die Anmeldung wird zur weiteren Sachbehandlung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

G r ü n d e

I

Die am 22. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen

Voranmeldung vom 26. Dezember 1991 (Az: P 3-345327) eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung "Dünne Integrationsschaltungskarte" ist mit Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse H 05 K - vom

19. Januar 2000 zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist im Beschluß

ausgeführt, daß die Anmelderin durch zwei Beanstandungsbescheide der Prüfungsstelle aufgefordert worden sei, unter Hinweis auf § 34 Abs 8 PatG den ihr

bekannten Stand der Technik, zu dem insbesondere auch die im Verfahren vor

ausländischen Patentbehörden entgegengehaltenen Schriften gehörten, vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Trotz Zurückweisungsandrohung für den Fall

der Nichterfüllung ihrer Auskunftspflicht habe die Anmelderin mit Eingabe vom

29. August 1997 nur fünf Druckschriften genannt, die ihr vom US-Patentamt

entgegengehalten worden seien. Die parallele US-Patentschrift 5.677.568, veröffentlicht am 14. Oktober 1997, nenne jedoch außer den vom Deutschen Patent-

und Markenamt und der Anmelderin benannten noch zehn weitere, also insgesamt

18 Druckschriften. Zwar sei zuzugestehen, daß die parallele US-Patentschrift

5.677.568 zeitlich nach der Antwort der Anmelderin veröffentlicht worden sei. Daß

der Anmelderin sämtliche dort benannten Druckschriften bekannt gewesen seien,

zeige jedoch die Benennung von fünf Druckschriften aus den insgesamt achtzehn

dort angeführten. Wegen dieser unvollständigen und nicht wahrheitsgemäßen

Beantwortung könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Anmelderin weiterer

Stand der Technik vorliege - insbesondere ein vom Japanischen Patentamt

genannter und amtsseitig nicht ermittelbarer -, der gegebenenfalls patenthindernd

entgegenstehe. Deshalb sei eine abschließende Prüfung der Anmeldung nicht

möglich, weshalb sie zurückgewiesen werden müsse.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 3. Februar 2000 hat die Anmelderin am

25. Februar 2000 Beschwerde beim Deutschen Patentamt- und Markenamt eingelegt und gleichzeitig zum Nachweis der in parallelen Verfahren entgegengehaltenen Druckschriften Kopien der Deckblätter der US-amerikanischen Patentschriften 5.677.568, 5.735.040 und der französischen Patentschrift 2 687 817 mit

dortigem Recherchebericht vorgelegt.

II

Die zulässige Beschwerde, zu deren Entscheidung das Bundespatentgericht

berufen ist, nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für

Klasse H 05 K - ihr trotz vollständiger Angabe des in den parallelen ausländischen

Verfahren US 5.677.568, 5.735.040 und FR 2 687 817 entgegengehaltenen

Standes der Technik nicht abgeholfen hat, hat in der Sache Erfolg.

Nach Benennung des von der Prüfungsstelle angeforderten Standes der Technik

durch die Anmelderin war der angefochtene Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Sachbehandlung und Entscheidung nach

§ 79 Abs 3 Nr 1 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil jedenfalls die Überarbeitung und Anpassung der Beschreibung laut

Eingabe der Anmelderin vom 29. August 1997 zurückgestellt worden ist, bis Einvernehmen mit der Prüfungsstelle über die Gewährbarkeit des klargestellten

Anspruchsbegehrens erzielt worden ist, was noch nicht geschehen ist.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, über die das Gericht auch ohne darauf

gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin entscheiden kann (vgl Schulte,

Patentgesetz, 5. Aufl, § 80 Rdn 28), war anzuordnen. Eine solche gerichtliche

Entscheidung, die allerdings nur ausnahmsweise zu treffen ist, entspricht vorliegend der Billigkeit (§ 80 Abs 3 PatG), weil die Zurückweisung der Anmeldung

erfolgt ist, obwohl der Prüfungsstelle zu diesem Zeitpunkt der vollständige im

parallelen US-Verfahren 5.677.568 entgegengehaltene Stand der Technik und

auch die von ihr selbst ermittelte JP 516 9885 vorgelegen hat. Dies folgt aus der

von der Prüfungsstelle am 18. Januar 2000 - also ein Tag vor Erlaß der Zurückweisungsentscheidung - durchgeführten Computerrecherche, in der neben sechs

weiteren Mitgliedern aus drei Ländern sowohl die JP 516 9885 als auch die

US 5.677.568 als Mitglieder der Patentfamilie genannt sind, und aus den auf den

Seiten 108 bis 123 vor der Zurückweisungsentscheidung in der Amtsakte einfoliierten vollständigen US-Patentschriften 5.677.568 und 5.735.040. Weshalb die

Prüfungsstelle dennoch Anlaß gesehen hat, ihre Zurückweisungsentscheidung auf

die Unterstellung unvollständiger oder gar nicht wahrheitsgemäßer Angaben der

Anmelderin zum Stand der Technik zu stützen, obwohl die Prüfung danach, ob der

Gegenstand der Anmeldung ua nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist, zu den

eigenen Aufgaben der Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes

gehört (vgl § 44 Abs 1 PatG; PrüfRichtl, Abschn "3.3.2.3 Recherche

im

Prüfungsverfahren: 3.3.2.3.1. Vorgehensweise"), ist nicht ersichtlich. In diesem

Zusammenhang weist das Gericht noch darauf hin, daß jedenfalls mit der Möglichkeit einer Computerrecherche die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und

Markenamtes selbstverständlich in die Lage versetzt sind, auch japanische

Patentschriften als Stand der Technik zu ermitteln, wie vorliegend auch geschehen, so daß auch dieses von der Prüfungsstelle ins Feld geführte Argument keine

Verletzung der der Anmelderin obliegenden Mitwirkungspflicht zu begründen vermag.

Unter Beachtung dieser den Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes obliegenden Prüfungspflicht wäre eine abschließende Prüfung der Anmeldung möglich und die Beschwerde der Anmelderin nicht erforderlich gewesen, so

daß deshalb eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr der Billigkeit entspricht.

Bei seiner Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat das

Gericht unberücksichtigt gelassen, daß die Anmelderin mit der Einlegung ihrer

Beschwerde den der Prüfungsstelle bekannten Stand der Technik ihrerseits dem

Deutschen Patent- und Markenamt vollständig vorgelegt hat, so daß mit einer

deshalb allfälligen Abhilfeentscheidung die Anmeldung unverzüglich einer sachgerechten Erledigung hätte zugeführt werden können (§ 73 Abs 4 PatG).

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Tronser

Lokys

E./Fa