Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.01.2001 – 5 W (pat) 401/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In Sachen
… 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster G 89 16 278 Lö I 187/97
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel und die Richter Dipl.-Ing. Haaß und Dipl. Phys.-Dr. Kraus
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß
des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 10. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Anragsgegnerinnen.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerinnen sind Inhaber des als Abzweigung aus der EP-Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen EP 89 311 373.8 am 29. Oktober 1996 beim
Deutschen Patentamt eingereichten und am 10. April 1997 unter der Bezeichnung
Vorrichtung zum Entfernen einer länglichen in biologisches Gewebe implantierten Struktur
mit achtzehn Schutzansprüchen in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters
89 16 278.
Für die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende, am 2. November 1989
beim Europäischen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist die Priorität von
vier Voranmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom
9. November 1988
17. Januar 1989
3. Mai 1989
9. Juni 1989
(US 269,771)
(US 298,100)
(US 347,217)
(US 363,960)
in Anspruch genommen.
Die der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche haben die Antragsgegnerinnen am 22. Januar 1997 einschließlich einer neuen Beschreibung und neuer
Figuren nachgereicht.
Sie lauten:
1. Vorrichtung zum Entfernen einer in biologischem Gewebe
implantierten Leitung, welche eine spiralförmige Wendel mit
einem sich durch diese längs erstreckenden Lumen aufweist,
wobei die Vorrichtung aufweist:
eine zum Einführen in das Lumen angeordnete und ausgebildete Betätigungseinrichtung;
ein aufweitbares Element zum Herstellen einer Mitnahmeverbindung zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel mittels Aufweitung des aufweitbaren
Elementes,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Betätigungseinrichtung im Bereich des distalen Endes des aufweitbaren Elementes angeordnet und am distalen Abschnitt des aufweitbaren Elementes, welches diesen
umgibt, befestigt ist; und
daß das aufweitbare Element einen proximalen Abschnitt
aufweist, welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung
an einer gewünschten Stelle zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel stärker als sein
distaler Abschnitt gezielt aufweitbar ist.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß der distale Endbereich der Betätigungseinrichtung mit
dem distalen Endbereich des aufweitbaren Elements
kraftschlüssig verbunden ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das aufweitbare Element aus verformbarem Material gebildet ist.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung weiterhin ein Rohr aufweist, das in das Lumen der spiralförmigen Wendel einführbar ist und durch welches sich die Betätigungseinrichtung erstreckt, wobei an dessem distalen Ende das aufweitbare
Element bei einer Relativverschiebung der Betätigungseinrichtung in Richtung auf das Rohr abstützbar ist.
5. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet,
daß mittels dem Ende des Rohres eine Kraft auf das
aufweitbare Element ausübbar ist, um dieses aufzuweiten.
6. Vorrichtung nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, daß das distale Ende des Rohrs angeschrägt ist.
7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Betätigungseinrichtung an ihrem
distalen Ende eine vergrößerte Spitze bzw. einen Kopf aufweist mit einem Durchmesser, der geringfügig kleiner als der
Innendurchmesser des Lumens bzw. dem Durchmesser des
Rohres angenähert ist.
8. Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,
daß das aufweitbare Element zwischen der vergrößerten
Spitze bzw. dem Kopf und dem Rohr angeordnet ist.
9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß das aufweitbare Element geschlitzt ist.
10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,
daß das aufweitbare Element eine diagonal geschlitzte Hülse
ist.
11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, daß die Vorrichtung wenigstens ein erstes
Rohr umfaßt, welches um eine Länge der Leitung angeordnet werden kann, um die Leitung von dem Gewebe zu trennen, wenn die Betätigungseinrichtung an der Leitung angebracht ist.
12. Vorrichtung nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung weiterhin noch ein zweites Rohr umfaßt,
welches um das erste Rohr herum angeordnet werden und
mit diesem betätigt werden kann, um das Gewebe von der
Leitung zu trennen.
13.
In biologischem Gewebe implantierbare Leitung, die eine spiralförmige Wendel mit einem sich durch diese längs erstreckenden Lumen aufweist, in Kombination mit einer Vorrichtung zu ihrer Entfernung,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung eine zum Einführen in das Lumen angeordnete und ausgebildete Betätigungseinrichtung und ein
aufweitbares Element aufweist, mittels dem durch
Aufweitung eine Mitnahmeverbindung
zwischen der
Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel
herstellbar ist,
daß die Betätigungseinrichtung im Bereich des distalen Endes des aufweitbaren Elementes angeordnet und am distalen Abschnitt des aufweitbaren Elements, welches diesen
umgibt, verbunden ist; und
daß das aufweitbare Element einen proximalen Abschnitt
aufweist, welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung
an einer gewünschten Stelle zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel stärker als sein
distaler Abschnitt gezielt aufweitbar ist.
14. Leitung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß
der Außendurchmesser des aufweitbaren Elements in unaufgeweitetem Zustand ein vorbestimmtes, nur geringfügig
kleineres Maß aufweist als der Innendurchmesser der spiralförmigen Wendel.
15. Leitung nach Anspruch 13 oder 14, dadurch gekennzeichnet, daß der Außendurchmesser des aufweitbaren Elements
um etwa 1/1000 englische Zoll (0,00254 cm) kleiner ist als
der Innendurchmesser der spiralförmigen Wendel.
16. Leitung nach einem der Ansprüche 13 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß der Durchmesser der sich entlang des
Lumens der spiralförmigen Wendel erstreckenden Betätigungseinrichtung etwa zwischen 9/1000 und 15/1000 englischen Zoll (zwischen 0,02286 und 0,0381 cm) für Leitungen
mit einem Innendurchmesser der spiralförmigen Wendel von
etwa 16/1000 bis 28/1000 englische Zoll (0,04064 bis
0,07112 cm) aufweist.
17. Leitung nach einem der Ansprüche 13 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß der Außendurchmesser des aufweitbaren Elements in unaufgeweitetem Zustand etwa zwischen
15/1000 und 27/1000 englischen Zoll (zwischen 0,0381 und
0,06858 cm) für Leitungen mit einem Innendurchmesser der
spiralförmigen Wendel von etwa 16/1000 bis 28/1000 englische Zoll (0,04064 bis 0,07112 cm) aufweist.
18. Leitung nach einem der Ansprüche 13 bis 17, gekennzeichnet durch die kennzeichnenden Merkmale wenigstens eines
der Ansprüche 2 bis 12.
Die ursprünglich eingereichten Schutzansprüche lauten:
1. Vorrichtung zum Entfernen einer länglichen Struktur (204)
aus biologischem Gewebe, wobei die Vorrichtung eine
Mandrinanordnung (stylet arrangement) (200, 205; 2801)
umfaßt, welche in einen longitudinalen Durchgang (210) innerhalb der Struktur über das proximale Ende (221) der
letztgenannten eingeführt werden
kann, wobei die
Mandrinanordnung einen ersten Abschnitt (200; 2802)
umfaßt, welcher in der Lage ist, im wesentlichen über die
Länge der Struktur eingeführt zu werden, und wobei ein
zweiter Abschnitt (205; 2804-2809) davon sich wenigstens
entlang eines Bereiches des ersten Abschnitts, entfernt von
dessen proximalem Ende befindet, und der zweite Abschnitt
benutzt werden kann, um einen ausreichenden seitlichen
Druck auf die Struktur auszuüben, um es durch Mittel,
welche den ersten Abschnitt einschließen, zu ermöglichen,
daß diese aus dem biologischen Gewebe entfernt werden
kann,
dadurch gekennzeichnet, daß
der zweite Abschnitt nach außen dehnbar ist und eine Vielzahl von seitlichen Kräften auf die Struktur an Stellen ausüben kann, welche wenigstens von dem proximalen Ende
des ersten Abschnitts entfernt liegen, um den ausreichenden
seitlichen Druck zur Verfügung zu stellen.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß der zweite Abschnitt eine dehnbare Einheit (205; 1004;
1102; 1103; 1204; 1304; 1405; 1506; 1605; 1704; 1806;
2003; 2804-2809) umfaßt, die an einem Ende an dem ersten
Abschnitt angeordnet ist und die nach außen in dem longitudinalen Durchgang dehnbar ist, um in die längliche Struktur
einzugreifen, um den ersten Abschnitt an der länglichen
Struktur anzubringen.
3. Vorrichtung nach Anspruch 2, weiterhin dadurch gekennzeichnet, daß die dehnbare Einheit eine Drahtspirale (205;
2804-2809) aufweist, deren distales Ende ungefähr an oder
nahe dem distalen Ende des ersten Abschnitts angeordnet
ist und deren proximales Ende einen Fangdraht (250; 2306;
2806-2808) aufweist, welcher sich davon ausgehend dehnt,
um das proximale Ende (253; 2806-2808) während der Ausdehnung der Drahtspirale anzubringen.
4. Vorrichtung nach Anspruch 3, weiterhin dadurch gekennzeichnet, daß ein proximales Ende (253) des Fangdrahtes
so angeordnet ist, daß es sich aus dem longitudinalen
Durchgang nach außen hin ausdehnt, um das proximale
Ende der Drahtspirale anzubringen, wenn sie in den longitudinalen Durchgang eingeführt wird.
5. Vorrichtung nach Anspruch 3 weiterhin dadurch gekennzeichnet, daß ein proximales Ende (2807) des Fangdrahtes
darauf zurückgefaltet ist, um den Fangdraht in die längliche
Struktur eingreifen zu lassen.
6. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung weiterhin einen Kontrollmechanismus
(254) umfaßt, welcher ungefähr an einem proximalen Ende
des ersten Abschnitts angeordnet ist, um den zweiten Abschnitt zu dehnen und um die längliche Struktur aus dem
Gewebe zu entfernen, wenn der erste Abschnitt an der länglichen Struktur angebracht ist.
7. Vorrichtung nach Anspruch 1, oder einem davon abhängigen
Anspruch dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung
weiterhin ein Verbindungsstück (241) umfaßt, welches ungefähr an einem proximalen Ende der länglichen Struktur
angebracht ist, nachdem der erste Abschnitt in den longitudinalen Durchgang eingeführt und an der länglichen Struktur
angebracht wurde.
8. Vorrichtung nach Anspruch 1, oder einem davon abhängigen
Anspruch dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung
weiterhin ein erstes Rohr (2402) umfaßt, welches um eine
Länge der länglichen Struktur angeordnet werden kann, um
die längliche Struktur von dem Gewebe zu trennen, wenn der
erste Abschnitt an der länglichen Struktur angebracht ist.
9. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung weiterhin noch ein zweites Rohr (2405)
umfaßt, welches um das erste Rohr herum angeordnet werden und mit diesem betätigt werden kann, um das Gewebe
von der länglichen Struktur zu trennen.
10. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung weiterhin sich gegenüberliegende Backen (223, 224) umfaßt, die angeordnet sind, um die längliche Struktur ungefähr an deren proximalem Ende zu greifen
und deren Bewegung zu beschränken, und drehbar verbundene längliche Elemente (233, 234), um die Backen zwischen einer offenen und einer geschlossenen Stellung zu
bewegen.
11. Verfahren zum Entfernen einer länglichen Struktur aus
biologischem Gewebe, in welchem biologische Adhäsion(en)
an die Struktur aufgetreten sein können, wobei das Verfahren die Einführung einer Mandrinanordnung (stylet arrangement) in und entlang einem longitudinalen Durchgang in der
Struktur über ein proximales Ende der letzteren umfaßt, wobei die Einführung ausreichend ist, um sich wenigstens bis
zu einer Stelle, entfernt von dem proximalen Ende zu erstrecken und zu bewirken, daß ein Abschnitt der Mandrinanordnung entfernt von dem proximalen Ende eine Kraft auf die
Struktur ausübt, um es dieser zu ermöglichen, aus dem biologischen Gewebe entfernt zu werden, durch Ausüben einer
Entfernungskraft auf die Mandrinanordnung,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Kraft eine multidirektionale Kraft ist, welche wenigstens
an Stellen auf die Struktur ausgeübt wird, die distal zu der(n)
biologischen Adhäsion(en), welche am weitesten entfernt
von dem proximalen Ende liegen, um das Entfernen zu erleichtern.
12. Verfahren nach Anspruch 11, weiterhin dadurch gekennzeichnet, daß das Verfahren weiterhin Trennen einer Länge
der länglichen Struktur mit einem ersten röhrenförmigen
Element, welches um die Länge der länglichen Struktur
herum angeordnet ist und an ihr entlang bewegt wird, wenn
die Mandrinanordnung eine Kraft auf die Struktur an Stellen
ausübt, welche wenigstens distal zu der(n) Adhäsion(en) liegen.
13. Verfahren nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,
daß das Trennen ein Anbringen eines zweiten röhrenförmigen Elements um das erste röhrenförmige Element und die
längliche Struktur herum sowie abwechselndes Bewegen
des ersten und zweiten Elements entlang der Länge der
länglichen Struktur umfaßt.
14. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,
daß das Verfahren weiterhin ein Anbringen eines ersten röhrenförmigen Elements um die längliche Struktur herum umfaßt, und Ausdehnen des ersteren bis zu dem distalen Ende
der länglichen Struktur und Entfernen des distalen Endes der
länglichen Struktur aus dem biologischen Gewebe mit dem
ersten röhrenförmigen Element und der Mandrinanordnung.
15. Verfahren nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet,
daß das Verfahren weiterhin ein Anbringen eines zweiten
röhrenförmigen Elements um das erste Element und die
längliche Struktur herum umfaßt, und Erstrecken des zweiten
röhrenförmigen Elements bis zu dem distalen Ende der länglichen Struktur und Entfernen des distalen Endes der länglichen Struktur aus dem biologischen Gewebe in Zusammenarbeit mit dem ersten röhrenförmigen Element.
In ihrem am 31. Dezember 1997 eingereichten Löschungsantrag hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die US 4 574 800 geltend gemacht, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig sei
und zudem über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der
diese ursprünglich eingereicht worden sei.
Die Antragsgegnerinnen haben dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.
Auf den Hinweis, daß das Gebrauchsmuster zum Zeitpunkt der Einreichung des
Löschungsantrags bereits abgelaufen war, ist die Antragstellerin mit Schriftsatz
vom 13. Februar 1998 unter Bezugnahme auf eine gegen sie aus dem
Gebrauchsmuster anhängige Klage auf Schadensersatz auf einen Antrag, die
Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters rückwirkend festzustellen, übergegangen.
In einem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterabteilung erklärt, daß das
Streitgebrauchsmuster in seiner eingetragenen Fassung unzulässige Abänderungen enthalte, und daß die Schutzansprüche 1 und 13 dem Fachmann keine klare
technische Lehre vermittelten. Die Antragsgegnerin hat sodann das
Gebrauchsmuster nur noch im Umfang der Schutzansprüche 1, 3 bis 16 und 18
verteidigt.
Mit Beschluß vom 28. Juni 1999 hat die Gebrauchsmusterabteilung I festgestellt,
daß das Gebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war, weil sich das im
eingetragenen Schutzanspruch 1 enthaltene zweite kennzeichnende Merkmal,
"daß das aufweitbare Element einen proximalen Abschnitt aufweist, welcher ... stärker als sein distaler Abschnitt gezielt aufweitbar ist",
in der ursprünglichen Fassung der Gebrauchsmusteranmeldung inhaltlich weder in
den Schutzansprüchen noch in der Beschreibung einschließlich der anhand
zahlreicher Figuren dargestellten Ausbildungsformen finde.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegnerinnen Beschwerde eingelegt.
Sie tragen vor, daß das zweite kennzeichnende Merkmal zumindest einer Reihe
von ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispielen entnehmbar sei. Sie
verweisen dazu auf die Ausführungsbeispiele nach den ursprünglichen Figuren 1
(gleich der eingetragenen Fig 1), 6, 7, 15 und 16. Auch das Ausführungsbeispiel
nach der eingetragenen Figur 4 (urspr. Fig 10) zeige dieses im Merkmal
angegebene Verhalten.
Insbesonders hinsichtlich der Ausführungsform nach Figur 1 mit einer Drahtspirale
als aufweitbarem Element erläutern die Antragsgegnerinnen anhand von
vorgelegten Zeichnungen, daß sich die Drahtspirale beim Beaufschlagen mit einer
(gegen den Wickelsinn gerichteten) Torsionskraft von
ihrem distalen
Befestigungspunkt am Betätigungsdraht her zu ihrem proximalen Ende hin
zunehmend aufweite und zunehmend in die Zwischenräume der spiralförmigen
Wendel der
implantierten Leitung eindringe. Daher
trete
insgesamt eine
kegelförmige Erweiterung der Drahtspirale zu ihrem proximalen Ende hin auf, die
beim Anlegen einer Zugkraft am Betätigungsdraht zu einer schräg nach außen
gerichteten Keilkraft auf die zu extrahierende Wendel führe.
Die Antragsgegnerinnen machen des weiteren geltend, daß die Drahtspirale nach
Figur 1 wie auch die aufweitbaren Elemente nach den Figuren 7 und 10 (eingetr.
Fig 4) sich an ihrem distalen Abschnitt, mit dem sie am Betätigungsdraht befestigt
sind, zunächst überhaupt nicht und dann allenfalls nur wenig aufweiten könnten,
so daß die gewünschte Aufweitung nur im proximalen Abschnitt erfolge. Dies
genüge bereits der Lehre des zweiten kennzeichnenden Merkmals des
Schutzanspruchs 1.
Von der Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 13
bis 18 haben sie in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Die Antragsgegnerinnen stellen den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Feststellungssantrag im verteidigten Umfang zurückzuweisen.
Die Antragsstellerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin widerspricht dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen in allen
Punkten, insbesondere auch hinsichtlich der Wirkungsweise der Drahtspirale nach
Figur 1.
II
Die Beschwerde
ist zulässig,
jedoch nicht begründet. Denn der Feststellungsantrag der Antragsstellerin ist im Hinblick auf den in einem vor dem OLG
Düsseldorf anhängigen Verletzungsverfahren gegen sie aus dem Streit-
Gebrauchsmuster gerichteten Schadensersatzanspruch zulässig und in der Sache
begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, folgt dies aus
Im übrigen
ist der geltend gemachte
Feststellungsantrag auf der Grundlage des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG begründet.
1. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht über den Inhalt der Anmeldung
in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
Die mit dem eingetragenen Schutzanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung soll nach
dem Oberbegriff des Schutzanspruchs 1
eine Betätigungseinrichtung zum Einführen in das Lumen der zu
entfernenden spiralförmigen Wendel der implantierten Leitung und
ein aufweitbares Element zum Herstellen einer Mitnahmeverbindung zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen
Wendel durch dessen Aufweitung
aufweisen.
Schon der Begriff Betätigungseinrichtung ist in den ursprünglichen Unterlagen
nicht zu finden. Nach dem ursprünglich eingereichten Schutzanspruch 1 ist dazu
eine Mandrinanordnung vorgesehen, die sich über die gesamte Länge der
implantierten Leitung erstreckt, und die je nach Ausführungsbeispiel allein aus einem Mandrin(draht) oder aus einem Kontrollrohr und einem wiederum in diesem
angeordeneten Betätigungsstab besteht.
Wenn die nunmehr beanspruchte Betätigungseinrichtung gleich dieser ursprünglich beanspruchten Mandrinanordnung gesetzt wird und das aufweitbare Element
gleich deren ursprünglich beanspruchtem, "nach außen dehnbarem Abschnitt",
besteht insoweit wenigstens noch eine funktionelle Übereinstimmung zwischen
dem Gegenstand des Oberbegriffs des eingetragenen und dem des
ursprünglichen Schutzanspruchs 1.
Die mit dem eingetragenen Schutzanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung soll sich
jedoch dadurch auszeichnen, daß die Betätigungseinrichtung i m B e r e i c h
d e s d i s t a l e n E n d e s des aufweitbaren Elementes angeordnet und am
distalen Abschnitt des aufweitbaren Elementes, welches diesen umgibt, befestigt
ist.
Eine Betätigungseinrichtung die – nur – im Bereich des distalen Endes des aufweitbaren Elementes angeordnet ist, ist aber den ursprünglichen Unterlagen nicht
zu entnehmen. Denn dies steht im Widerspruch zur ursprünglich offen offenbarten
Mandrinanordnung und ihrer Funktion.
Des weiteren soll sich der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1
noch dadurch auszeichnen, daß das aufweitbare Element einen proximalen Abschnitt aufweist, welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einer gewünschten Stelle zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen
Wendel stärker als sein distaler Abschnitt gezielt aufweitbar ist.
Die Antragsgegnerinnen wollen darunter insbesondere verstanden wissen, daß
das aufweitbare Element sich zu seinem proximalen Ende hin aufweitet und
dadurch im wesentlichen eine formschlüssige, sich verkeilende Verbindung mit der
Wendel der implantierten Leitung herstellt.
Daß ein solches Verhalten den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar ist,
hat der Senat bereits
im Beschluß vom 18. Oktober 2000 zur Sache
5 W (pat) 443/99 ausgeführt, deren Gegenstand wie auch der vorliegende aus der
EP 89 311 373.8 abgezweigt ist. Auf die hierzu relevanten, den beiden Parteien
als Beteiligten bekannten Ausführungen in jenem Beschluß wird Bezug genommen (s S 14 le Abs bis S 16 Abs 2).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist das besagte Merkmal nicht
aus den ursprünglichen Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1, 6, 7, 15 und
16 herleitbar.
Damit bei der Vorrichtung nach Figur 1 nach dem Anlegen einer gegen den
Wicklungssinn der Spirale gerichteten Torsionskraft mittels des Mandrins an deren
distalem Ende überhaupt ein Aufweiten der Spirale beginnt, muß diese an irgend
einer Stelle z.B. durch Unstetigkeiten im Durchmesser oder durch axiale
Krümmung ihr Spiel zur Wendel überwinden, um mit dieser in Reibungskontakt zu
gelangen. Nur wenn die Haftreibung größer ist als der relevante Anteil der hier
anliegenden Torsionskraft, beginnt sich die Spirale von dieser Stelle aus in distaler
Richtung mit zunehmender Torsionskraft an die Wendel anzulegen.
Dabei baut sich in der Spirale aufgrund ihrer Elastizität zunehmend eine der Torsionskraft entgegenwirkende Gegenkraft auf, bis die Spirale an der Wendel anliegt
und sich nicht weiter ausdehnen kann. Eine weitere Steigerung der Torsionskraft
verstärkt danach nur noch die daraus resultierende Haftreibung. Diese Gegenkraft
vermindert letztlich vom distalen Ende her kontinuierlich die ein- und weitergeleitete Torsionskraft ebenso wie die innere Reibung der Spirale.
Auch die über die Länge der Spirale aus der Torsionskraft erzeugte Haftreibungskraft wirkt der Torsionskraft entgegen und vermindert diese kontinuierlich von ihrem distalen Einbringungspunkt her. Damit nimmt aber wiederum auch die von der
Torsionskraft bewirkte verteilte Haftreibung kontinuierlich vom distalen Ende her
ab. Das kann bei großem Haftreibungskoeffizienten und/oder großer Länge der
Spirale dazu führen, daß proximale Abschnitte der Spirale mehr oder weniger
völlig spannungsfrei sind werden und nicht – mehr – an der Wendel anliegen.
Bei dieser Vorrichtung ist somit der proximale Abschnitt der Spirale als
aufweitbares Element nicht stärker als ihr distaler Abschnit gezielt aufweitbar.
Das aufweitbare Element des Ausführungsbeispiels nach Figur 7, die "Längsstreifen" 1204 des axial geschlitzten Endbereichs des Kontrollrohres 1203, wird
zwar beim Aufbringen eines Stauchdrucks durch Ziehen am Betätigungsstab 1202
im Längsschnitt etwa glockenkurvenförmig aufgeweitet, wie in der Figur dargestellt, wenn dieses Element frei betätigt wird. Wenn dieses Element jedoch seinem
Zweck entsprechend in die spiralförmige Wendel eingeführt ist, welche nur einen
geringfügig größeren Innendurchmesser hat, werden sich die "Längsstreifen" 1204
unkontrollierbar, eventuell sogar wellenförmig über ihre Länge verteilt an die
Wendel anlegen. Von einem gezielten stärkeren Anlegen an einer gewünschten
Stelle kann hier nicht die Rede sein.
Zu den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 und 7 ist der Vollständigkeit
halber noch zu bemerken, daß der jeweilige Abschnitt der Spirale 206 bzw des
Kontrollrohres 1205, welcher der Befestigung am Mandrindraht 200 bzw am Betätigungsstab 1202 dient, nicht dem aufweitbaren Element (urspr. "dehnbarer Abschnitt ...") zugerechnet werden kann, d.h. kein distaler Abschnitt des aufweitbaren
Elementes ist, da diese Abschnitte gerade nicht aufweitbar sind.
Die Ausführungsbeispiele nach den ursprünglichen Figuren 6 und 15/16 können
schon deshalb nicht zum Nachweis der ursprünglichen Offenbarung der Lehre des
eingetragenen Schutzanspruch 1 herangezogen werden, weil sie dessen erstem
kennzeichnendem Merkmal nicht genügen: Bei keiner dieser beiden Ausführungsformen ist die Betätigungseinrichtung (weder Kontrollrohr noch Betätigungsstab) am distalen Abschnitt des aufweitbaren Elementes befestigt, abgesehen davon, daß unklar bleibt, wer was umgeben soll.
Bei der Ausführungsform nach Figur 6 kann nur der gesamte Endabschnitt des
Kontrollrohres 1101 mit einer Vielzahl von "an der neben seinem freien Ende
gebildeten" und über dieses längsverteilten (s die Fig) "radialen Vorsprüngen"
1103 als aufweitbares Element angesehen werden. Für dieses trifft ersichtlich
auch die Lehre des zweiten kennzeichnenden Merkmals nicht zu.
Es ist auch nicht ersichtlich und auch nichts dazu vorgetragen worden, wie der
Fachmann bei Betrachtung des Ausführungsbeispiels nach den Figuren 15/16 in
die Wendel verkipp- und spreizbaren beiden Widerhaken über deren konkrete
Funktion hinaus die im zweiten kennzeichnenden Merkmal abstrahierte und
allgemeine Lehre hätte erkennen können.
Die in der eingetragenen Fassung des Streit-Gebrauchsmusters verbliebenen und
beanspruchten Ausführungsbeispiele nach den eingetragenen Figuren 3 und 4
(ursprünglich 9 und 10) aben die Antragsgegnerinnen zur Begründung der
ursprünglichen Offenbarung der Lehre des Schutzanspruchs 1 nicht aufgegriffen.
Sie haben lediglich auf Befragen hin behauptet, daß das Ausführungsbeispiel
nach Figur 4 der Lehre des Schutzanspruchs 1 genüge.
Aber auch bei diesen beiden Ausführungsbeispielen ist die Lehre des Schutzanspruchs 1 nicht verwirklicht.
Zu beiden Ausführungsbeispielen, insbesondere aber zum ersten - der Ausführung mit einer diagonal geschlitzten Hülse als aufweitbarem Körper -, ist im genannten Beschluß vom 18. Oktober 2000, 5 W (pat) 443/99 Stellung genommen,
auf den insoweit verwiesen wird.
Zum Ausführungsbeispiel nach Figur 4 mit einer dehnbaren Einheit 1506 aus
verformbarem Material ist nochmals festzustellen, daß hierzu den Unterlagen
weder bezüglich des ersten kennzeichnenden Merkmals zu entnehmen ist, daß
die Betätigungseinrichtung (Kontrollrohr und/oder Betätigungsstab) am distalen
Abschnitt des aufweitbaren Elementes befestigt ist, noch trifft auf diese dehnbare
Einheit die Lehre des zweiten kennzeichnenden Merkmals zu.
Der durch das Zusammenwirken des Kontrollrohrs 1502 und der vergrößerten
Spitze 1505 des Betätigungsstabes auf die dehnbare Einheit 1506 ausgeübte
Stauchdruck breitet sich in dem verformbaren Material allseitig aus. Die axialen
Komponenten heben sich beim Aufweiten auf. Übrig bleibt eine über die Länge
des Elementes im wesentlichen gleichmäßig verteilte radiale Komponente, mit der
sich die dehnbare Einheit an die Windungen der Wendel 211 anpreßt. Auch beim
Auftreten einer zusätzlichen Zugkraft zum Entfernen der Wendel verteilt sich die
Resultierende aus Zugkraft plus Anpreßkräften mehr oder weniger gleichmäßig
auf die ganze Anlagefläche.
2. Eine Streichung der den eingetragenen Schutzanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung in unzulässiger Weise erweiternden, insbesondere verändernden Merkmale würde zu einer unzulässigen Erweiterung des eingetragenen
Schutzanspruchs führen. Dies würde auch nach einer solchen Streichung in
Verbindung mit der Aufnahme von Merkmalen aus den Unteransprüchen und/oder
der Beschreibung weiter gelten.
Eine Beseitigung der "unzulässigen Erweiterungen" allein durch Aufnahme von
Merkmalen aus Unteransprüchen und/oder der Beschreibung ist nicht möglich,
weil die Unzulässigkeit vor allem aus unzulässigen Änderungen resultiert.
Deshalb ist letztlich auch eine Beschränkung auf die im Streit-Gebrauchsmuster
verbliebenen konkreten Ausführungsbeispiele nicht möglich, da deren Gegenstände gegenüber dem des eingetragenen Schutzanspruchs 1 jeweils ein Aliud
darstellen, also keine unter die Lehre von dessen zweitem kennzeichnenden
Merkmal fallende Ausführungsformen darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG
§ 17 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Goebel
Haaß
Dr. Kraus
Na