Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 5 W (pat) 443/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
18. Oktober 2000
…
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In Sachen 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 89 16 161
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und Dipl.-Ing. Haaß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I
- vom 28. Juni 1999 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 89 16 161 wird gelöscht, soweit es über
Schutzanspruch 1 in folgender Fassung sowie die Schutzansprüche
3 bis 7, letztere jeweils ohne Rückbeziehung auf Schutzanspruch 2,
hinausgeht:
"1. Extraktionsvorrichtung zum Entfernen einer implantierten Leitung (204), welche eine Spiralstruktur (211) mit einem sich längs
hierdurch erstreckenden Durchgang (210) aufweist, mit:
einem äußeren Rohr (1402);
einer Kontrolleinrichtung (1403) zum Bewegen der Spiralstruktur
(211);
wobei die Kontrolleinrichtung (1403) ein Stylett umfaßt, welches in
dem äußeren Rohr (1402) gleitbar angeordnet ist, wobei die Kontrolleinrichtung (1403) ein distales Ende zum Einführen in den
Durchgang (210) der Spiralstruktur (211) aufweist,
gekennzeichnet durch
eine diagonal geschlitzte Hülse (1405), die zwischen dem distalen
Ende des äußeren Rohres (1402) und dem der Kontrolleinrichtung
(1403) angeordnet ist, wobei das distale Ende (1407) der Kontrolleinrichtung (1403) und das distale Ende des äußeren Rohres
(1402) angeschrägt sind derart, daß sie bei Betätigung der Kontrolleinrichtung (1403) in die geschlitzte Hülse (1405) eingreifen und
sie an beiden Enden aufweiten."
Im übrigen werden der Löschungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Antragsgegnerinnen zu 7/8, die Antragstellerin zu 1/8; die Kosten des
Verfahrens im zweiten Rechtszug tragen die Antragsgegnerinnen
zu 9/10, die Antragstellerin zu 1/10.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerinnen sind Inhaber des als Abzweigung aus der EP-Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen EP 89 311 373.8 am 25. März 1994 beim Deutschen Patentamt eingereichten und am 7. Juli 1994 unter der Bezeichnung
Vorrichtung zum Entfernen einer länglichen in biologisches Gewebe
implantierten Struktur
mit sieben Schutzansprüchen in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters
89 16 161.
Für die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende, am 2. November 1989
beim Europäischen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist die Priorität von
vier Voranmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom
9. November 1988
17. Januar 1989
3. Mai 1989
9. Juni 1989
(US 269,771)
(US 298,100)
(US 347,217)
(US 363,960)
in Anspruch genommen.
Die der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche haben die Antragsgegnerinnen am 3. Juni 1994 nachgereicht; sie lauten:
1. Extraktrionsvorrichtung zum Entfernen einer implantierten Leitung
(204), welche eine Spiralstruktur (211) mit einem sich längs hierdurch erstreckenden Durchgang (210) aufweist, mit:
einem äußeren Rohr (1302; 1402);
einer Kontrolleinrichtung (1403, 1503; 1603) zum Bewegen der Spiralstruktur (211);
wobei die Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) ein Stylett (200,
205; 2801) umfaßt, welches in dem äußeren Rohr (1302; 1402)
gleitbar angeordnet ist, wobei die Kontrolleinrichtung (1403; 1503;
1603) ein distales Ende zum Einführen in den Durchgang (210) der
Spiralstruktur (211) aufweist,
gekennzeichnet durch
eine aufweitbare Einheit (1405; 1506; 1605), die kein integraler Teil
des äußeren Rohres (1302; 1402) ist, welche dem distalen Ende der
Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) benachbart ist, und welche in
eine aufgeweitete Stellung innerhalb des Durchgangs (210) der Spiralstruktur (211) gebracht werden kann, um die Kontrolleinrichtung
(1403; 1503; 1603) an der Spiralstruktur (211) zu befestigen.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
aufweitbare Einheit eine spreizbare Einheit (1405) umfaßt, die nach
außen in den Durchgang (210) aufspreizbar ist, um in die Spiralstruktur (211) einzugreifen, um die Kontrolleinrichtung (1403; 1503;
1603) an der Leitung, insbesondere Herzschrittmacherleitung (204),
zu befestigen.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung weiterhin einen Kontrollmechanismus (254)
umfaßt, welcher ungefähr an einem proximalen Ende der Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) angeordnet ist, um die aufweitbare
Einheit aufzuweiten und um die Leitung (204) aus dem Gewebe zu
entfernen, wenn die aufweitbare Einheit (1405; 1506; 1604) an der
Spiralstruktur (211) angebracht ist.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung weiterhin ein Verbindungsstück (241)
umfaßt, welches ungefähr an einem proximalen Ende der Leitung
(204) angebracht ist, nachdem die Kontrolleinrichtung (1403; 1503;
1603) in den longitudinalen Durchgang (210) eingeführt und an der
Leitung (204) angebracht wurde.
5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung weiterhin ein erstes Rohr (2402) umfaßt, welches um eine Länge der Leitung (204) angeordnet werden
kann, um die Leitung (204) von dem Gewebe zu trennen, wenn die
aufweitbare Einheit (1405; 1506; 1605) an der Leitung (204) befestigt
worden ist.
6. Vorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die
Vorrichtung weiterhin noch ein zweites Rohr (2405) umfaßt, welches
um das erste Rohr herum angeordnet werden und mit diesem betätigt werden kann, um das Gewebe von der Leitung (204) zu trennen.
7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung weiterhin sich gegenüberliegende
Backen (223, 224) umfaßt, die angeordnet sind, um die Leitung (204)
ungefähr an deren proximalen Ende zu greifen und deren Bewegung
zu beschränken, und drehbar verbundene längliche Elemente (233,
234), um die Backen zwischen einer offenen und einer
geschlossenen Stellung zu bewegen.
Die ursprünglich eingereichten Schutzansprüche 1 bis 5 lauten:
1. Vorrichtung zum Entfernen einer länglichen Struktur (204) aus
biologischem Gewebe, wobei die Vorrichtung eine Mandrinanordnung (stylet arrangement) (200, 205; 2801) umfaßt, welche in einen
longitudinalen Durchgang (210) innerhalb der Struktur über das
proximale Ende (221) der letztgenannten eingeführt werden kann,
wobei die Mandrinanordnung einen ersten Abschnitt (200; 2802)
umfaßt, welcher in der Lage ist, im wesentlichen über die Länge der
Struktur eingeführt zu werden, und wobei ein zweiter Abschnitt (205;
2804-2809) davon sich wenigstens entlang eines Bereiches des ersten Abschnitts, entfernt von dessen proximalem Ende befindet, und
der zweite Abschnitt benutzt werden kann, um einen ausreichenden
seitlichen Druck auf die Struktur auszuüben, um es durch Mittel,
welche den ersten Abschnitt einschließen, zu ermöglichen, daß diese
aus dem biologischem Gewebe entfernt werden kann,
dadurch gekennzeichnet, daß
der zweite Abschnitt nach außen dehnbar ist und eine Vielzahl von
seitlichen Kräften auf die Struktur an Stellen ausüben kann, welche
wenigstens von dem proximalen Ende des ersten Abschnitts entfernt
liegen, um den ausreichenden seitlichen Druck zur Verfügung zu
stellen.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der
zweite Abschnitt eine dehnbare Einheit (205; 1004; 1102; 1103;
1204; 1304; 1405, 1506; 1605; 1704; 1806; 2003; 2804-2809) umfaßt, die an einem Ende an dem ersten Abschnitt angeordnet ist und
die nach außen in dem longitudinalen Durchgang dehnbar ist, um in
die längliche Struktur einzugreifen, um den ersten Abschnitt an der
länglichen Struktur anzubringen.
3. Vorrichtung nach Anspruch 2 weiterhin dadurch gekennzeichnet,
daß die dehnbare Einheit eine Drahtspirale (205; 2804-2809) aufweist, deren distales Ende ungefähr an oder nahe dem distalen Ende
des ersten Abschnitts angeordnet ist und deren proximales Ende
einen Fangdraht (250; 2306; 2806-2808) aufweist, welcher sich
davon ausgehend dehnt, um das proximale Ende (253; 2806-2808)
während der Ausdehnung der Drahtspirale anzubringen.
4. Vorrichtung nach Anspruch 3 weiterhin dadurch gekennzeichnet,
daß ein proximales Ende (253) des Fangdrahtes so angeordnet ist,
daß es sich aus dem longitudinalen Durchgang nach außen hin ausdehnt, um das proximale Ende der Drahtspirale anzubringen, wenn
sie in den longitudinalen Durchgang eingeführt wird.
5. Vorrichtung nach Anspruch 3 weiterhin dadurch gekennzeichnet,
daß ein proximales Ende (2807) des Fangdrahtes darauf zurückgefaltet ist, um den Fangdraht in die längliche Struktur eingreifen zu
lassen.
Die ursprünglich eingereichten Schutzansprüche 6 bis 10 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 3 bis 7, die ursprünglich eingereichten Schutzansprüche 11 bis 15 waren Verfahrensansprüche.
In ihrem am 31. Dezember 1997 eingereichten Löschungsantrag hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die US-PS 45 74 800 geltend gemacht, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig sei
und zudem über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der
diese ursprünglich eingereicht worden sei.
Die Antragsgegnerinnen haben dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.
Auf den Hinweis der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und
Markenamtes, daß das Gebrauchsmuster zum Zeitpunkt der Einreichung des
Löschungsantrags bereits abgelaufen war, ist die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine vor dem LG Düsseldorf gegen sie aus dem Gebrauchsmuster
anhängige Klage auf Schadensersatz (4 0 231/97) auf einen Antrag, die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters rückwirkend festzustellen, übergegangen.
In einem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterabteilung erklärt, daß die
Schutzansprüche dem Fachmann keine klare technische Lehre vermittelten und
deshalb mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung zu rechnen sei.
Am 28. Juni 1999 haben die Antragsgegnerinnen einen geänderten Schutzanspruch 1 vorgelegt, der folgenden Wortlaut hat:
Extraktionsvorrichtung zum Entfernen einer implantierten Leitung
(204), welche eine Spiralstruktur (211) mit einem sich längs hierdurch erstreckenden Durchgang (210) aufweist, mit:
einem äußeren Rohr (1402);
einer Kontrolleinrichtung (1403) zum Bewegen der Spiralstruktur
(211);
wobei die Kontrolleinrichtung (1403) ein Stylett umfaßt, welches in
dem äußeren Rohr (1402) gleitbar angeordnet ist, wobei die Kontrolleinrichtung (1403) ein distales Ende zum Einführen in den
Durchgang (210) der Spiralstruktur (211) aufweist,
gekennzeichnet durch
eine aufweitbare Einheit (1405), die kein integraler Teil des äußeren
Rohres (1402), sondern als geschlitzte Hülse ausgebildet ist,
welche dem distalen Ende der Kontrolleinrichtung (1403) benachbart und an diesem gehalten ist, und welche zur Befestigung der
Kontrolleinrichtung (1403) an der Spiralstruktur (211) durch Relativbewegung zwischen äußerem Rohr und Kontrolleinrichtung in
eine aufgeweitete Stellung innerhalb des Durchgangs (210) der
Spiralstruktur (211) bringbar ist.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit Beschluß vom 28. Juni 1999 festgestellt,
daß das Gebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war, soweit es über den
Hauptanspruch in der Fassung vom 28. Juni 1999 und die eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 7 hinausgeht.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerin wie auch die Antragsgegnerinnen Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerinnen haben ihre Beschwerde
später zurückgenommen.
Die Antragsgegnerinnen verteidigen das Gebrauchsmuster hilfsweise in einer
weiter eingeschränkten Fassung des Schutzanspruchs 1 (Hilfsantrag) vom
18. Oktober 2000. Diese lautet:
Extraktionsvorrichtung zum Entfernen einer implantierten Leitung
(204), welche eine Spiralstruktur (211) mit einem sich längs hierdurch erstreckenden Durchgang (210) aufweist, mit:
einem äußeren Rohr (1402);
einer Kontrolleinrichtung (1403) zum Bewegen der Spiralstruktur
(211);
wobei die Kontrolleinrichtung (1403) ein Stylett umfaßt, welches in
dem äußeren Rohr (1402) gleitbar angeordnet ist, wobei die Kontrolleinrichtung (1403) ein distales Ende zum Einführen in den
Durchgang (210) der Spiralstruktur (211) aufweist,
gekennzeichnet durch
eine aufweitbare Einheit, die kein integraler Teil des äußeren Rohres (1402), sondern als geschlitzte Hülse (1405) ausgebildet ist,
welche dem distalen Ende der Kontrolleinrichtung (1403) benachbart und an diesem gehalten ist, und welche zur Befestigung der
Kontrolleinrichtung (1403) an der Spiralstruktur (211) durch Relativbewegung zwischen äußerem Rohr und Kontrolleinrichtung dadurch in eine aufgeweitete Stellung innerhalb des Durchgangs
(210) der Spiralstruktur (211) bringbar ist,
daß das distale Ende des äußeren Rohres (1402) in die geschlitzte
Hülse (1405) eingreift und diese aufweitet.
Die Antragstellerin macht geltend, daß der Gegenstand des in erster Linie verteidigten Schutzanspruchs 1 über den Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung in der
ursprünglichen Fassung hinausgehe.
Der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Figur 9, auf dem der Gegenstand dieses Anspruchs beruhe. sei nur eine diagonal geschlitzte Hülse, nicht
etwa auch eine schlechthin anders (also auch zB achsparallel) geschlitzte Hülse
entnehmbar. Für das beschriebene radiale Aufweiten der Hülse sei das gleichfalls
beschriebene Aufspreizen von beiden Enden her von erheblicher Bedeutung; dazu
sei erforderlich, daß die Hülse kein integraler Teil des äußeren Rohres und der
Kontrolleinrichtung sei.
Diese Merkmale wie auch weitere notwendige Angaben über die Art des Aufweitens fehlten im Schutzanspruch 1.
Den Unterlagen sei nicht die Lehre zu entnehmen, daß die Verformung der aufweitbaren Einheit nur an deren distalem Ende erfolgen solle. Für die Ausführungsbeispiele mit zylindrischen Teilen sei eine radiale Aufweitung beschrieben,
für die anderen Ausführungsbeispiele andere Funktionen und Wirkungen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters festzustellen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen
die Zurückweisung der Beschwerde,
hilfsweise die Zurückweisung im Umfang des Schutzanspruchs 1
nach Hilfsantrag und der Schutzansprüche 2 bis 7.
Sie tragen vor, daß die Erfindung von der aus der genannten US PS 45 74 800
bekannten Vorrichtung ausgehe. Diese weise aber den Nachteil auf, daß aufgrund
des konischen Aufweitens der Schlitze 45 des rohrförmigen Elements 32 vom
distalen Ende her kein sicherer Halt gewährleistet, sondern vielmehr ein
Durchrutschen der Vorrichtung bei einem Extraktionsversuch möglich sei. Die Erfindung ziele demgegenüber darauf ab, einen mechanischen Eingriff zum Herausziehen der implantierten Leitung zu nutzen. Der Kerngedanke liege in der das
Durchrutschen verhindernden Richtungsumkehr des aus der US PS bekannten
formschlüssigen Eingriffs.
Das Gebrauchsmuster lehre, wie diese Mitnahmemöglichkeiten ausgeführt werden
können. So zeigten die Figur 6 mit den radialen Vorsprüngen 1102, 1103, die
Figur 14 mit dem verschwenkbaren Zylinder 1903 und der Figur 16 mit den
Längsvorsprüngen 2003, 2103 diesen Mitnahmeeffekt. Der Fachmann könne erkennen, daß es allein auf die Ausbildung des proximalen Endes der aufweitbaren
Einheit bzw Elemente ankomme. Ebenso bewirke die Drahtspirale nach dem
Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 eine Verkeilung nach hinten zum proximalen
Ende hin. Auch bei den aufweitbaren "Hülsen" nach den Figuren 9, 10 und 11
erfolge eine Aufweitung hin zu einem sperrenden Eingriff. Wichtig sei dabei das
geeignete Aufweiten; auf den Schlitz und seine Form komme es dabei nicht an.
Die Antragsgegnerinnen hätten sich auf das für sie wesentliche Ausführungsbeispiel mit der geschlitzten Hülse beschränkt. Es sei jedoch rechtlich nicht geboten,
alle Merkmale des Ausführungsbeispiels in den eingeschränkten Schutzanspruch
zu übernehmen. Vielmehr sei es zulässig und ausreichend, nur die für die Erfindung wesentlichen und der Anmeldung als Erfindungsgedanke entnehmbaren
Merkmale zum Gegenstand des Schutzanspruchs zu machen.
II
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und teilweise auch begründet.
Denn der Feststellungsantrag ist im Hinblick auf den gegen die Antragstellerin gerichteten Schadensersatzanspruch aus dem Gebrauchsmuster zulässig; er ist
zwar nicht in vollem Umfang, aber doch in weitergehendem Umfang als im angefochtenen Beschluß ausgesprochen begründet. Soweit das Gebrauchsmuster
nicht mehr verteidigt wird, folgt dies aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG. Im übrigen ist
der geltend gemachte Feststellungsanspruch auf der Grundlage des § 15 Abs 1 Nr
1GebrMG teilweise gegeben.
1a) Der in erster Linie verteidigte Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der
Fassung vom 28. Juni 1999 ist unzulässig erweitert.
Dieser Schutzanspruch richtet sich auf eine Extraktionsvorrichtung, bei der die
aufweitbare Einheit als geschlitzte Hülse ausgebildet ist. Die Gebrauchsmusterabteilung hat die Ausbildung der aufweitbaren Einheit als separates Bauteil in
Form einer - insoweit ohne weitere Spezifizierung - geschlitzten Hülse als aus Figur 9 wie auch aus der zugehörigen Beschreibung des Gebrauchsmusters herleitbar anzusehen. Dabei ist aber außer Acht gelassen, daß der Schutzanspruch
gegenüber der ursprünglichen Offenbarung so geändert ist, daß er auch Ausbildungen der eine geschlitzte Hülse aufweisenden Extraktionsvorrichtung umfaßt,
die der Fachmann - ein auf die Entwicklung von Gefäßkathetern und verwandten
medizinischen Vorrichtungen spezialisierter Fachhochschulingenieur - der ursprünglichen Offenbarung nicht ohne weiteres entnommen hätte.
Dazu gehört zum einen eine Ausbildung, bei welcher das Aufweiten allein vom
distalen Ende der geschlitzten Hülse her erfolgt, wie dies im Prinzip vom Stand der
Technik bekannt ist, weil sich die Hülse am distalen Ende des äußeren Rohres nur
abstützt, wie auch zum anderen eine Ausbildung, bei welcher die Aufweitung vor
allem bzw allein vom proximalen Ende der Hülse her erfolgt, weil sie sich am distalen Ende der Kontrolleinrichtung nur abstützt oder an diesem sogar befestigt
ist, wie dies die Antragsgegnerinnen in ihrem Vortrag in diesem Verfahren als vom
Schutzumfang mitumfaßt geltend machen. In beiden Fällen ergäbe sich eine im
wesentlichen konisch aufgeweitete Hülse.
Die Grenzen der zulässigen Beschränkung eines unter Schutz gestellten Gegenstandes werden aber überschritten, wenn ein Merkmal aus den Unterlagen aufgegriffen und in den Schutzanspruch aufgenommen wird, das zwar in der Beschreibung oder der Zeichnung enthalten, aber dort in keinem sachlichen Zusammenhang mit der als Erfindung offenbarten und unter Schutz gestellten Lehre steht.
Der funktionelle Zusammenhang des verteidigten Gegenstands mit als zur Erfindung gehörig Beschriebenen muß gewahrt bleiben. Das durch das Einfügen in
den Schutzanspruch jetzt hervorgehobene Merkmal (aus der Beschreibung S 11 Z
9/10) ist in seinem Kontext (S 11 Z 5 bis 8 und 11 bis 18) zu betrachten und muß
von daher als unzulässig verworfen werden.
Figur 9 und die zugehörige Beschreibung zeigt bzw beschreibt (S 11 Z 5 bis 17)
und nennt (S 11 Z 17/18) allein ein radiales Ausdehnen der Hülse durch das Eingreifen der angeschrägten Enden sowohl der Kontrolleinrichtung wie auch des
äußeren Rohrs in die Hülse. Eine allgemeine Lehre dahingehend, daß es beim
angestrebten Ausdehnen (= ursprünglicher Hauptanspruch) bzw Aufweiten (= eingetragener Hauptanspruch) der genannten Einheit vor allem auf deren proximales
Ende bzw dessen Wirkung ankommt, ist - anders als die Antragsgegnerinnen
meinen - den (ursprünglichen) Unterlagen aber nicht zu entnehmen. Die die unterschiedlichen Ausführungsbeispiele der "aufweitbaren Einheit" übergreifende
ursprüngliche Lehre erschöpft sich vielmehr, wie ursprünglich beansprucht, darin,
eine dehnbare Einheit vorzusehen, die nach außen in dem longitudinalen Durchgang (der implantierten Leitung) dehnbar ist, um in deren längliche Struktur
(Spiralstruktur) einzugreifen (s den ursprünglichen Schutzanspruch 2), wobei sie
eine Vielzahl von seitlichen Kräften, dh ausreichenden Seitendruck, zur Verfügung
stellen soll (s den kennzeichnenden Teil des ursprünglichen Schutzanspruchs 1).
Die in ihrem Aufbau und ihrer Wirkungsweise lediglich nebeneinander beschriebenen Ausführungsbeispiele lassen sich allenfalls unter drei Funktionsprinzipien
zusammenfassen:
- eine erste Gruppe (mit den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 6; 8;
14; 15), bei welcher an der aufweitbaren Einheit ausgebildete, über deren
Längsausdehnung verteilte, bewegbare Vorsprünge nach einem
"Aufweiten" (zB Hinausdrücken mittels eines Mandrins) als "Widerhaken",
also vor allem formschlüssig in die Spiralstruktur eingreifen,
- eine zweite Gruppe (mit den Ausführungsbeispielen/Varianten nach den
Figuren 1 bis 3; 12; 18; 24) mit einer am distalen Ende eines Mandrins
befestigten Drahtspirale als aufweitbarem Element, die sich dicht gewickelt im Bereich der distalen Enden oder mit gestreckten Windungen
über die gesamte Länge des Mandrindrahtes erstreckt und die durch Verdrehen des Mandrins entgegen dem Wicklungssinn von ihrem distalen
Ende her aufgeweitet und in kraftschlüssigen und - steigungsabhängig -
auch formschlüssigen Eingriff mit der Spiralstruktur der implantierten
Leitung bringbar ist, und
- eine dritte Gruppe (mit den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 5
und 13; 7; 9; 10 und 11) mit den aufweitbaren Elementen Ballon, diagonal
geschlitzte Hülse und massiver Zylinder aus elastischem Material, die über
ihre ganze Länge im wesentlichen gleichmäßig radial aufgeweitet werden
und vor allem kraftschlüssig in die Drahtspirale "eingreifen".
Die Beschreibung der Vielzahl von Ausführungsbeispielen für die aufweitbare
Einheit nebeneinander gibt dem Fachmann jedoch keine Anregung, einzelne
Merkmale im Hinblick auf deren Wirkung von einer dieser Gruppen oder einem der
Ausführungsbeispiele auf ein anderes Ausführungsbeispiel unter Abwandlung von
dessen beschriebenem Aufbau und seine Wirkungsweise zu übertragen. Der
Fachmann wäre davon abgehalten, auch eine andere Schlitzform als die Diagonale als mögliche Lösung in Betracht zu ziehen.
Figur 9 bzw die zugehörige Beschreibung zeigt bzw nennt ausschließlich eine
"diagonal" geschlitzte Hülse. Zwar ist an einer Stelle von der "diagonal geschlitzten" Hülse, im übrigen aber in der Tat von der "geschlitzten" Hülse schlechthin die
Rede. Die Hülse wird aber sogleich bei ihrer erstmaligen Nennung als "diagonal
geschlitzt" bezeichnet. Wenn die folgenden Erwähnungen der Hülse sich auf die
Charakterisierung "geschlitzt" beschränken, so liegt hierin mangels eines entsprechenden Hinweises keine Erweiterung des Bedeutungsgehalts, sondern nur
eine sprachliche Abkürzung.
Eine besondere Wirkung des diagonalen Schlitzes ist zwar nicht beschrieben.
Angeregt durch die gegenüber einem axialen Schlitz eher ungewöhnliche und im
übrigen aufwendigere Form kann der Fachmann jedoch durch einfache Überlegungen und Versuche zu der Erkenntnis gelangen, daß durch diesen diagonalen
Schlitz zusätzliche Torsionskräfte im Schlitzbereich der Hülse auftreten - wie in der
mündlichen Verhandlung erörtert - die im Ergebnis zu einer (wenn auch geringen)
stundenglasförmigen Einschnürung der Hülse und damit zu einem gewissen
Einspreizen der beiden Enden der Hülse in die Spiralstruktur der implantierten
Leitung führen.
Auch das kennzeichnende Merkmal, daß die Hülse am distalen Ende der Kontrolleinrichtung "gehalten ist", ist den ursprünglichen Unterlagen nicht für das
Ausführungsbeispiel mit der diagonal geschlitzten Hülse insoweit zu entnehmen,
als darunter auch ein "befestigt" verstanden werden soll. Denn nach den beschriebenen Funktionen soll auch dieses abgeschrägte Ende der Kontrolleinrichtung in die Hülse eingreifen und so beim radialen Aufweiten mitwirken.
b) Auch der hilfsweise verteidigte Gegenstand läßt sich der Prüfung auf mangelnde Schutzfähigkeit wegen unzulässiger Erweiterung nicht zugrundelegen.
Denn der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag lediglich durch das Merkmal,
daß das distale Ende des äußeren Rohres in die geschlitzte Hülse
eingreift und diese aufweitet.
Damit wird einschränkend die bereits im Rahmen des Hauptantrags als vom
Schutzanspruch 1 mitumfaßte und als unzulässige Erweiterung zu bewertende
Lösung beansprucht, bei welcher allein das proximale Ende der geschlitzten Hülse
aufgeweitet wird.
2. Wird der Gegenstand, der vom Schutzanspruch 1 erfaßt wird, auf den zulässigerweise zu verteidigenden Umfang zurückgeführt, so ergibt sich - als für den
Fachmann der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Figur 9 (S 10, Z 34
bis S 11, Z 21) zu entnehmen - eine
Extraktionsvorrichtung zum Entfernen einer implantierten Leitung
(204), welche eine Spiralstruktur (211) mit einem sich längs hierdurch erstreckenden Durchgang (210) aufweist, mit:
einem äußeren Rohr (1402);
einer Kontrolleinrichtung (1403) zum Bewegen der Spiralstruktur
(211);
wobei die Kontrolleinrichtung (1403) ein Stylett umfaßt, welches in
dem äußeren Rohr (1402) gleitbar angeordnet ist, wobei die Kontrolleinrichtung (1403) ein distales Ende zum Einführen in den
Durchgang (210) der Spiralstruktur (211) aufweist, die
gekennzeichnet ist durch
eine diagonal geschlitzte Hülse (1405), die zwischen dem distalen
Ende des äußeren Rohres (1402) und dem der Kontrolleinrichtung
(1403) angeordnet ist, wobei das distale Ende (1407) der Kontrolleinrichtung (1403) und das distale Ende des äußeren Rohres
(1402) angeschrägt sind derart, daß sie bei Betätigung der Kontrolleinrichtung (1403) in die geschlitzte Hülse (1405) eingreifen und
sie an beiden Enden aufweiten.
Im Umfang eines so beschränkten Schutzanspruchs 1 läßt sich die beantragte
Feststellung der Unwirksamkeit nach §§ 1-3 GebrMG nicht treffen.
Eine solche Extraktionsvorrichtung ist neu. Die Vorrichtung nach der US-PS
4 574 800 weist zwar die Merkmale des Oberbegriffs auf. Doch ist die aufweitbare
Einheit dort integraler Bestandteil des äußeren Rohres (32), da dieses Rohr von
seinem distalen Ende her geschlitzt und von dort aus mittels eines "vorstehenden
Elements" (36; 36a) am Ende der Kontrolleinrichtung 33 konisch aufweitbar ist.
Diese Extraktionsvorrichtung beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Die US PS 4 574 800 als einziger im Löschungsverfahren eingeführte Stand der
Technik enthält zwar den Hinweis, daß die Schlitze je nach Materialwahl für das
äußere Rohr nicht zwingend erforderlich sind. Doch sind ihr keine sonstigen Anregungen für andere Lösungen zu entnehmen. Es bedarf mehr als routinemäßiger
Bemühungen des Fachmanns, um zu der vorgeschlagenen Lösung zu kommen.
Aus der Praxis ergaben sich, wie von den Antragsgegnerinnen geltend gemacht,
in den Lösungen nach dem Stand der Technik Unzulänglichkeiten durch ein mögliches Durchrutschen des in distaler Richtung erweiterten konischen Endes des
"äußeren Rohres" in der Spiralstruktur bei Extraktionsversuchen. Es bot sich aber
dem Fachmann nicht an, sondern bedurfte näherer Lösungsbemühungen, gerade
zu einer Lösung nach Figur 9 des Streitgebrauchsmusters mit einer separaten,
diagonal geschlitzten und von beiden Enden her aufweitbaren Hülse zu kommen.
3. Der auf den eingetragenen Schutzanspruch 1 bezogene eingetragene Schutzanspruch 2 kann nicht als ursprünglich wirksam anerkannt werden, weil er gegenüber dem auf seinen rechtsbeständigen Rest beschränkten (vgl oben unter
Abschnitt 2) Schutzanspruch 1 nichts Neues, insbesondere keine Weiterbildungen
oder Ausgestaltungen dessen Gegenstandes wiedergibt.
4. Die eingetragenen, nunmehr auf Schutzanspruch 1 in der als zulässig bezeichneten, beschränkten (vgl oben unter Abschnitt 2) Fassung bezogenen Schutzansprüche 3 bis 7 sind nicht als unwirksam anzusehen. Sie haben nicht platt
selbstverständliche Ausgestaltungen und Weiterbildungen des Gegenstandes des
verbliebenen Schutzanspruchs zum Gegenstand.
5. Für die von den Antragsgegnerinnen angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung iSd § 100 Abs 2 Nr 1 PatG zu entscheiden, sondern
insoweit lediglich eine Subsumtion des Sachverhalts unter die seit langem
anerkannte (vgl Benkard (9) PatG § 35 Rdn 27 mwN) Regel vorzunehmen, dem
unter Schutz gestellten Gegenstand nur solche Merkmale zuzuordnen, die als zur
Erfindung gehörig offenbart sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG,
§ 92 Abs 1, § 269 Abs 3 ZPO.
Goebel
Klosterhuber
Haaß
Pr