Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.06.2001 – 10 W (pat) 5/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
wegen Kostenfestsetzung in der
Gebrauchsmuster- Löschungssache
Gbm 297 02 538 – Lö I 183/97 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung
I –
vom 18. Dezember 2000 mit der Maßgabe abgeändert, daß die von der
Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten
des patentamtlichen Löschungsverfahrens auf
5 634,84 DM
(in Worten: fünftausendsechshundertvierunddreißig Deutsche
Mark, vierundachtzig Pfennige)
festgesetzt werden.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe§
I
Der durch Patentanwälte vertretene Wolfgang Wind hat am 28. November 1997
die Löschung des Gebrauchsmusters 297 02 538 beantragt. Das Gebrauchsmuster ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 4. April 2000 gelöscht worden. Die Kosten des Löschungsverfahrens sind der Antragsgegnerin auferlegt
worden.
Der Antragsteller hat am 21. Oktober 2000 die Festsetzung seiner Kosten auf
5 658,-- DM nebst Zinsen beantragt. Bei der Kostenberechnung ist er von einer
Verhandlungs- und einer Verfahrensgebühr in Höhe von jeweils 1 980,-- DM,
Fahrtkosten L…-M…-L… von 390,-- DM, Übernachtungskosten von
100,-- DM, Abwesenheitsgeld von 110,-- DM, Recherchekosten von 19,-- DM,
Portokosten von 40,-- DM zuzüglich 16% Mehrwertsteuer aus diesen Beträgen
ausgegangen. Er hat ferner die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,-- DM
geltend gemacht.
Die Antragsgegnerin hat dem Kostenfestsetzungsantrag nicht widersprochen.
Durch Beschluß vom 18. Dezember 2000 hat das Patentamt die dem Antragsteller
von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 5 658,04 DM festgesetzt, zu
verzinsen vom 21. Oktober 2000 an mit vier vom Hundert. Zur Begründung hat es
ausgeführt, diese Kosten erschienen nach billigem Ermessen als zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte des Antragstellers notwendig.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, der
Ansatz der Verfahrens- und Verhandlungsgebühr sei nicht nachvollziehbar. Im übrigen sei die Anreise des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers zu dem Verhandlungstermin nicht notwendig gewesen, weil die dem Löschungsverfahren
zugrundeliegende Problemlage eine Anwesenheit des Vertreters nicht erfordert
habe. Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Gebühren sei nicht gegeben, weil es sich bei dem Antragsteller um ein Fotounternehmen in Form einer
Einzelhandelsfirma handele, die vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Der Antragsteller beantragt demgegenüber,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Antragsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Teilnahme des anwaltlichen
Vertreters an der mündlichen Verhandlung sei stets notwendig. Hinsichtlich des
Ansatzes der Verfahrens- und Verhandlungsgebühr verweist er auf die ständige
Rechtsprechung. Die beantragte Erstattung der Mehrwertsteuer sei gerechtfertigt,
weil er den Löschungsantrag als Privatperson gestellt habe. Er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Auf den Hinweis des Senats, daß die Übernachtungskosten für den Verhandlungstermin nicht glaubhaft gemacht seien, hat der Antragsteller dargelegt, daß
die Kanzlei seines Vertreters ausweislich des in Kopie vorgelegten Mietvertrags in
M… eine Wohnung gemietet habe, die von dem Vertreter für die Übernachtung
genutzt worden sei. Dies ist von dem Vertreter auch anwaltlich versichert worden.
II
Die zulässige Beschwerde ist im wesentlichen unbegründet.
Gegenstand der Beschwerde ist die Erstattung der Mehrwertsteuer und der Kosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins dem Grunde nach. Hinsichtlich der Verfahrens- und Verhandlungsgebühr hält sie den Ansatz der Höhe nach
nicht für nachvollziehbar. Dem kann nicht gefolgt werden.
1. Der Antragsteller hat nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs. 2 PatG,
§ 91 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, soweit sie nach billigem
Ermessen zur zweckentsprechenden Rechtswahrung notwendig waren. Hierzu
gehören die Kosten der von ihr beauftragten Patentanwälte.
Bei der Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmuster- Löschungsverfahren zu erstattenden Vergütung sind
nach anerkannter gefestigter Rechtsprechung die Festbetragsgebühren der Gebührenordnung für Patentanwälte (Ausgabe 1. Oktober 1968 - PAGO) zugrundezulegen, denen entsprechend der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten
und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte
in den
Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Teuerungszuschläge hinzugerechnet werden (vgl BPatGE 26, 208; 27, 61, 73; 30, 36; 32, 162; ferner auch BGH GRUR
1965, 621 "Patentanwaltskosten; 1977, 559 "Leckanzeigeeinrichtung"). Aus-gehend von dieser Berechnungsmethode wird derzeit in Verfahren, in denen die
Auftragserteilung – wie vorliegend - nach der letzten Erhöhung der Gebührensätze
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) am 1. Juli 1994 erfolgt
ist, der Verfahrensgebühr von 600,-- DM gemäß Abschnitt K IV Nr. 1 PAGO und
der Verhandlungsgebühr von 600,-- DM gemäß Abschnitt K IV Nr. 3 PAGO ein
Teuerungszuschlag von 228 % hinzugerechnet. Daraus ergibt sich für das patentamtliche Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren eine anwaltliche Verfahrens- und
Verhandlungsgebühr von jeweils 1 970,-- DM (vgl BPatG Mitt 1997, 220 iVm Mitt
1997, 375).
Diese nach dem Festbetragssystem der PAGO derzeit als erstattungsfähig anerkannte Verfahrens- und Verhandlungsgebühr deckt alle Löschungsverfahren normalen Schwierigkeitsgrades und Umfangs bis zu einem Gegenstandswert von
250 000,-- DM ab. Eine Bestimmung des Gegenstandswerts in dem jeweiligen
Einzelfall erfolgt im Rahmen der Gebührenberechnung nach der PAGO nur in den
Fällen, in denen wegen des besonderen Schwierigkeitsgrads oder der besonderen
wirtschaftlichen Bedeutung des Löschungsverfahrens eine Erhöhung der Festbetragsgebühr gerechtfertigt ist (vgl Ziff A 9 der Grundlegenden Bestimmungen der
PAGO). Die Festsetzung des Gegendstandswerts durch gerichtlichen Beschluß,
wie er in § 10 Abs. 1 BRAGO vorgesehen ist, scheidet in dem patentamtlichen Löschungsverfahren aus (vgl BGH aaO "Patentanwaltskosten"; BPatGE 3, 183, 13,
151, 153; Mitt, 1982, 77).
Unter diesen Voraussetzungen hätte das Patentamt entgegen der von dem Antragsteller beantragten Erstattung einer Verfahrens- und Verhandlungsgebühr von
jeweils 1 980,-- DM nur die derzeit geltende Festbetragsgebühr von jeweils 1 970,-
- DM ansetzen dürfen.
2. Die Erstattung der Verhandlungsgebühr von 1 970,-- DM ist auch dem Grunde
nach gerechtfertigt. Die Wahrnehmung eines von der Gebrauchsmusterabteilung
gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 GebrMG anberaumten Verhandlungstermins durch die
anwaltlichen Vertreter der Verfahrensbeteiligten ist selbstverständlich grundsätzlich notwendig. Die Notwendigkeit kann nicht von dem Schwierigkeitsgrad der Sache abhängig gemacht und bei einem rechtlich einfachen Sachverhalt verlangt
werden, daß die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Verhandlung selbst erscheinen, um ihre Rechte zu verteidigen, oder der Verhandlung überhaupt fernbleiben. Im übrigen war vorliegend auch die Antragsgegnerin in dem Verhandlungstermin vor der Gebrauchsmusterabteilung durch ihre Anwälte vertreten. Das
gleiche Recht steht selbstverständlich dem Antragsteller zu.
Auch die weiteren mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins entstandenen
Kosten des Antragstellers sind als erstattungsfähig anzuerkennen. Hierzu gehören
neben der Verhandlungsgebühr die Kosten von 390,-- DM für die Fahrt des
Patentanwalts nach M…, das Abwesenheitsgeld von 110,-- DM (Abschnitt A
Nr. 5 iVm Abschnitt Q Nr. 10 PAGO) und die Übernachtungskosten von 100,-- DM,
die die Antragsgegnerin einzeln nicht infrage gestellt hat. Die Übernachtungskosten sind in dem Beschwerdeverfahren nunmehr der Höhe nach glaubhaft gemacht, entgegen der Verpflichtung, die erforderlichen Belege zugleich mit der Antragstellung einzureichen, § 103 Abs 2 S. 2 ZPO. Ausweislich des vorgelegten
Mietvertrags sind die anwaltlichen Vertreter des Antragstellers Mieter einer möblierten Zweizimmerwohnung in M…. Bei einem Mietpreis von 825,-- DM zuzüglich
114,-
DM Mehrwertsteuer erscheint der als Übernachtungskosten anteilig geltend
gemachte Betrag von 100,-- DM für eine Übernachtung nicht unangemessen
hoch.
3. Das Patentamt hat auch zu Recht die Mehrwertsteuer aus den anwaltlichen
Gebühren als erstattungsfähig angesetzt. Nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt
zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers,
daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Vorliegend hat der anwaltliche Vertreter des Antragstellers ausdrücklich erklärt, daß sein Mandant, der den
Löschungsantrag als Privatperson gestellt habe, vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Diese Erklärung wirkt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar für und gegen
den Antragsteller und bedeutet, daß er die an seinen anwaltlichen Vertreter gezahlte Umsatzsteuer nicht von der eigenen Umsatz- bzw Mehrwertsteuerschuld
gegenüber dem Fiskus abziehen kann.
Die Mehrwertsteuer aus den durch die Absetzung von 20,--DM von der Verfahrens- und Verhandlungsgebühr verminderten anwaltlichen Gebühren beträgt
735,84. -- DM. Der zu erstattende und mit vier vom Hundert vom 21. Oktober 2000
an zu verzinsende Betrag ist daher festzusetzen auf 5 634,84 DM.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 GebrMG
iVm § 84 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO die im wesentlichen unterlegene Antragsgegnerin zu zahlen.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Be/Na