Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.06.2001 – 10 W (pat) 5/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

wegen Kostenfestsetzung in der

Gebrauchsmuster- Löschungssache

Gbm 297 02 538 – Lö I 183/97 10.99

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung

I –

vom 18. Dezember 2000 mit der Maßgabe abgeändert, daß die von der

Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten

des patentamtlichen Löschungsverfahrens auf

5 634,84 DM

(in Worten: fünftausendsechshundertvierunddreißig Deutsche

Mark, vierundachtzig Pfennige)

festgesetzt werden.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe§

I

Der durch Patentanwälte vertretene Wolfgang Wind hat am 28. November 1997

die Löschung des Gebrauchsmusters 297 02 538 beantragt. Das Gebrauchsmuster ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluß des Deutschen Patent-

und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 4. April 2000 gelöscht worden. Die Kosten des Löschungsverfahrens sind der Antragsgegnerin auferlegt

worden.

Der Antragsteller hat am 21. Oktober 2000 die Festsetzung seiner Kosten auf

5 658,-- DM nebst Zinsen beantragt. Bei der Kostenberechnung ist er von einer

Verhandlungs- und einer Verfahrensgebühr in Höhe von jeweils 1 980,-- DM,

Fahrtkosten L…-M…-L… von 390,-- DM, Übernachtungskosten von

100,-- DM, Abwesenheitsgeld von 110,-- DM, Recherchekosten von 19,-- DM,

Portokosten von 40,-- DM zuzüglich 16% Mehrwertsteuer aus diesen Beträgen

ausgegangen. Er hat ferner die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,-- DM

geltend gemacht.

Die Antragsgegnerin hat dem Kostenfestsetzungsantrag nicht widersprochen.

Durch Beschluß vom 18. Dezember 2000 hat das Patentamt die dem Antragsteller

von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 5 658,04 DM festgesetzt, zu

verzinsen vom 21. Oktober 2000 an mit vier vom Hundert. Zur Begründung hat es

ausgeführt, diese Kosten erschienen nach billigem Ermessen als zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte des Antragstellers notwendig.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, der

Ansatz der Verfahrens- und Verhandlungsgebühr sei nicht nachvollziehbar. Im übrigen sei die Anreise des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers zu dem Verhandlungstermin nicht notwendig gewesen, weil die dem Löschungsverfahren

zugrundeliegende Problemlage eine Anwesenheit des Vertreters nicht erfordert

habe. Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Gebühren sei nicht gegeben, weil es sich bei dem Antragsteller um ein Fotounternehmen in Form einer

Einzelhandelsfirma handele, die vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Der Antragsteller beantragt demgegenüber,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Teilnahme des anwaltlichen

Vertreters an der mündlichen Verhandlung sei stets notwendig. Hinsichtlich des

Ansatzes der Verfahrens- und Verhandlungsgebühr verweist er auf die ständige

Rechtsprechung. Die beantragte Erstattung der Mehrwertsteuer sei gerechtfertigt,

weil er den Löschungsantrag als Privatperson gestellt habe. Er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Auf den Hinweis des Senats, daß die Übernachtungskosten für den Verhandlungstermin nicht glaubhaft gemacht seien, hat der Antragsteller dargelegt, daß

die Kanzlei seines Vertreters ausweislich des in Kopie vorgelegten Mietvertrags in

M… eine Wohnung gemietet habe, die von dem Vertreter für die Übernachtung

genutzt worden sei. Dies ist von dem Vertreter auch anwaltlich versichert worden.

II

Die zulässige Beschwerde ist im wesentlichen unbegründet.

Gegenstand der Beschwerde ist die Erstattung der Mehrwertsteuer und der Kosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins dem Grunde nach. Hinsichtlich der Verfahrens- und Verhandlungsgebühr hält sie den Ansatz der Höhe nach

nicht für nachvollziehbar. Dem kann nicht gefolgt werden.

1. Der Antragsteller hat nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs. 2 PatG,

§ 91 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, soweit sie nach billigem

Ermessen zur zweckentsprechenden Rechtswahrung notwendig waren. Hierzu

gehören die Kosten der von ihr beauftragten Patentanwälte.

Bei der Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmuster- Löschungsverfahren zu erstattenden Vergütung sind

nach anerkannter gefestigter Rechtsprechung die Festbetragsgebühren der Gebührenordnung für Patentanwälte (Ausgabe 1. Oktober 1968 - PAGO) zugrundezulegen, denen entsprechend der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten

und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte

in den

Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Teuerungszuschläge hinzugerechnet werden (vgl BPatGE 26, 208; 27, 61, 73; 30, 36; 32, 162; ferner auch BGH GRUR

1965, 621 "Patentanwaltskosten; 1977, 559 "Leckanzeigeeinrichtung"). Aus-gehend von dieser Berechnungsmethode wird derzeit in Verfahren, in denen die

Auftragserteilung – wie vorliegend - nach der letzten Erhöhung der Gebührensätze

der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) am 1. Juli 1994 erfolgt

ist, der Verfahrensgebühr von 600,-- DM gemäß Abschnitt K IV Nr. 1 PAGO und

der Verhandlungsgebühr von 600,-- DM gemäß Abschnitt K IV Nr. 3 PAGO ein

Teuerungszuschlag von 228 % hinzugerechnet. Daraus ergibt sich für das patentamtliche Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren eine anwaltliche Verfahrens- und

Verhandlungsgebühr von jeweils 1 970,-- DM (vgl BPatG Mitt 1997, 220 iVm Mitt

1997, 375).

Diese nach dem Festbetragssystem der PAGO derzeit als erstattungsfähig anerkannte Verfahrens- und Verhandlungsgebühr deckt alle Löschungsverfahren normalen Schwierigkeitsgrades und Umfangs bis zu einem Gegenstandswert von

250 000,-- DM ab. Eine Bestimmung des Gegenstandswerts in dem jeweiligen

Einzelfall erfolgt im Rahmen der Gebührenberechnung nach der PAGO nur in den

Fällen, in denen wegen des besonderen Schwierigkeitsgrads oder der besonderen

wirtschaftlichen Bedeutung des Löschungsverfahrens eine Erhöhung der Festbetragsgebühr gerechtfertigt ist (vgl Ziff A 9 der Grundlegenden Bestimmungen der

PAGO). Die Festsetzung des Gegendstandswerts durch gerichtlichen Beschluß,

wie er in § 10 Abs. 1 BRAGO vorgesehen ist, scheidet in dem patentamtlichen Löschungsverfahren aus (vgl BGH aaO "Patentanwaltskosten"; BPatGE 3, 183, 13,

151, 153; Mitt, 1982, 77).

Unter diesen Voraussetzungen hätte das Patentamt entgegen der von dem Antragsteller beantragten Erstattung einer Verfahrens- und Verhandlungsgebühr von

jeweils 1 980,-- DM nur die derzeit geltende Festbetragsgebühr von jeweils 1 970,-

- DM ansetzen dürfen.

2. Die Erstattung der Verhandlungsgebühr von 1 970,-- DM ist auch dem Grunde

nach gerechtfertigt. Die Wahrnehmung eines von der Gebrauchsmusterabteilung

gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 GebrMG anberaumten Verhandlungstermins durch die

anwaltlichen Vertreter der Verfahrensbeteiligten ist selbstverständlich grundsätzlich notwendig. Die Notwendigkeit kann nicht von dem Schwierigkeitsgrad der Sache abhängig gemacht und bei einem rechtlich einfachen Sachverhalt verlangt

werden, daß die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Verhandlung selbst erscheinen, um ihre Rechte zu verteidigen, oder der Verhandlung überhaupt fernbleiben. Im übrigen war vorliegend auch die Antragsgegnerin in dem Verhandlungstermin vor der Gebrauchsmusterabteilung durch ihre Anwälte vertreten. Das

gleiche Recht steht selbstverständlich dem Antragsteller zu.

Auch die weiteren mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins entstandenen

Kosten des Antragstellers sind als erstattungsfähig anzuerkennen. Hierzu gehören

neben der Verhandlungsgebühr die Kosten von 390,-- DM für die Fahrt des

Patentanwalts nach M…, das Abwesenheitsgeld von 110,-- DM (Abschnitt A

Nr. 5 iVm Abschnitt Q Nr. 10 PAGO) und die Übernachtungskosten von 100,-- DM,

die die Antragsgegnerin einzeln nicht infrage gestellt hat. Die Übernachtungskosten sind in dem Beschwerdeverfahren nunmehr der Höhe nach glaubhaft gemacht, entgegen der Verpflichtung, die erforderlichen Belege zugleich mit der Antragstellung einzureichen, § 103 Abs 2 S. 2 ZPO. Ausweislich des vorgelegten

Mietvertrags sind die anwaltlichen Vertreter des Antragstellers Mieter einer möblierten Zweizimmerwohnung in M…. Bei einem Mietpreis von 825,-- DM zuzüglich

114,-

DM Mehrwertsteuer erscheint der als Übernachtungskosten anteilig geltend

gemachte Betrag von 100,-- DM für eine Übernachtung nicht unangemessen

hoch.

3. Das Patentamt hat auch zu Recht die Mehrwertsteuer aus den anwaltlichen

Gebühren als erstattungsfähig angesetzt. Nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt

zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers,

daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Vorliegend hat der anwaltliche Vertreter des Antragstellers ausdrücklich erklärt, daß sein Mandant, der den

Löschungsantrag als Privatperson gestellt habe, vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Diese Erklärung wirkt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar für und gegen

den Antragsteller und bedeutet, daß er die an seinen anwaltlichen Vertreter gezahlte Umsatzsteuer nicht von der eigenen Umsatz- bzw Mehrwertsteuerschuld

gegenüber dem Fiskus abziehen kann.

Die Mehrwertsteuer aus den durch die Absetzung von 20,--DM von der Verfahrens- und Verhandlungsgebühr verminderten anwaltlichen Gebühren beträgt

735,84. -- DM. Der zu erstattende und mit vier vom Hundert vom 21. Oktober 2000

an zu verzinsende Betrag ist daher festzusetzen auf 5 634,84 DM.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 GebrMG

iVm § 84 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO die im wesentlichen unterlegene Antragsgegnerin zu zahlen.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Be/Na