Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 23 W (pat) 3/00

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 07 165.5

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 31. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Beyer und der Richter Dr. Meinel, Knoll und Lokys 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle 11.52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 1999 aufgehoben. Das Verfahren

wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Dem Anmelder wird die Beschwerdegebühr zurückgezahlt.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist zunächst mit einer in englischer Sprache

beschrifteten Zeichnung und der Bezeichnung "Thermonuclear battery cell" am

18. Februar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Der Anmelder hat sodann am 20. Februar 1998 einen Patenterteilungsantrag

unter der Bezeichnung "Thermonukleare Batterie-Zelle" und eine Zeichnung mit

einer Beschriftung in deutscher Sprache nachgereicht. Mit Beschluss vom

7. April 1999 hat die Prüfungsstelle 11.33 den Anmeldetag auf den 20. Februar 1998 festgesetzt.

Mit Bescheid der Prüfungsstelle 11.52 vom 11. Juni 1999 wurde der Anmelder auf

Mängel seiner Anmeldung hingewiesen. Die Prüfungsstelle hat dazu ausgeführt,

dass außer der Beschreibung des Anmeldungsgegenstandes und den Zeichnungen auch Patentansprüche einzureichen seien, in denen anzugeben sei, welche

konkreten technischen Merkmale des Anmeldungsgegenstandes als neu und

patentfähig unter Schutz gestellt werden sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf

den Bescheid vom 11. Juni 1999 (Bl 12/13 der Anmeldeakten) verwiesen. Am

25. August 1999 hat der Anmelder eine weitere Zeichnung mit geänderter

Beschriftung eingereicht, worauf die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 14. September 1999 dem Anmelder zur Erledigung des Bescheides vom 11. Juni 1999 eine

Frist von einem Monat gesetzt hat. Innerhalb dieser Frist hat der Anmelder einen

Schriftsatz vom 17. Oktober 1999, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 19. Oktober 1999, mit dem Betreff "Beschreibung zur Skizze vom

20. Februar 1998 thermonukleare Batterie-Zelle" eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz (Bl 20/21 dA) verwiesen.

Mit Beschluss vom 2. November 1999 hat die Prüfungsstelle 11.52 durch einen

Beamten des gehobenen Dienstes die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG

mit der Begründung zurückgewiesen, dass die im Bescheid vom 11. Juni 1999

angegebenen Mängel trotz Aufforderung vom 14. September 1999 nicht beseitigt

worden seien.

Gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung richtet sich die am 25. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde des

Anmelders. Der Anmelder rügt unter anderem, dass in dem Zurückweisungsbeschluss vom 2. November 1999 seine Erläuterungen zur Patentanmeldung gemäß

Schreiben vom 17. Oktober 1999 mit keinem Wort erwähnt worden seien.

Erst daraufhin hat die Patentabteilung 11 mit Schreiben vom 10. Dezember 1999

den Anmelder ergänzend darauf hingewiesen, dass auch seine im Oktober 1999

eingereichten Unterlagen nicht den Anforderungen des Patentgesetzes entsprochen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Prüfungsstelle 11.52

sowie auf die Schriftsätze des Anmelders Bezug genommen.

II.

Auf die zulässige Beschwerde des Anmelders hin ist der angegriffene Beschluss

gemäß § 79 Abs 3 Nr 2 PatG ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache ist an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da das Verfahren vor

dem Patentamt an wesentlichen Mängeln leidet.

Zunächst wurde die Entscheidung nach § 42 Abs 3 PatG von einem funktionell

nicht zuständigen Beamten des gehobenen Dienstes getroffen. Gemäß §§ 26, 27

Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 PatG hätte ein technisches Mitglied der Patentabteilung

(Prüfer) in der Sache entscheiden müssen. Zwar können nach § 1 Abs 1 Nr 7b der

Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (siehe BlPMZ 1995, 51 ff)

auch Beamte des gehobenen Dienstes Entscheidungen nach § 42 Abs 3 PatG

treffen. Dies gilt aber nur für Zurückweisungen, die nach Beanstandungen zu

formellen Mängeln iSd § 42 Abs 1 Satz 1 PatG der Patentanmeldung ergehen,

denen der Anmelder nicht widersprochen hat. In dem vom Anmelder eingereichten

Schriftsatz vom 17. Oktober 1999 muß aber ein solcher Widerspruch gegen den

Beanstandungsbescheid vom 11. Juni 1999 gesehen werden, auch wenn darin

den Beanstandungen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang Rechnung

getragen worden ist. Demzufolge bleibt es auch im Rahmen der Entscheidung

nach § 42 Abs 1 iVm Abs 3 PatG bei der regulären funktionellen Zuständigkeit

eines

technischen Mitglieds der Patentabteilung

(vgl zur Frage des

Verfahrensmangels bei Entscheidung durch einen Unzuständigen auch BPatG

GRUR 1991, 216).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Anmelder in seiner Eingabe vom

17. Oktober 1999 Patentansprüche nicht ausdrücklich als solche ausformuliert und

somit möglicherweise bei formaler Betrachtungsweise dem Beanstandungsbescheid nicht nachgekommen ist, hätte die Prüfungsstelle ohne weiteren Hinweis

an den Anmelder und ohne weitere Aufklärung nicht sofort entscheiden dürfen. Ein

weiterer wesentlicher Verfahrensmangel

liegt darin begründet, dass die

Prüfungsstelle den Anspruch des Anmelders auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Dieser Verstoß ergibt sich daraus, dass die Prüfungsstelle bei ihrer Entscheidung

vom 2. November 1999 den Schriftsatz des Anmelders vom 17. Oktober 1999

offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl zu einer entsprechenden

Fallgestaltung BGH GRUR 1997, 223 - Ceco). Da sich die Entscheidung zudem

mit dem Vorbringen in diesem Anmelderschriftsatz nicht auseinandersetzt, liegt

auch ein Begründungsmangel vor, was ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt. Der nach erlassener Zurückweisungsentscheidung im Schreiben

der Patentabteilung 11 vom 10. Dezember 1999 erfolgte Hinweis, dass die im

Schreiben vom 17. Oktober 1999 eingereichten Unterlagen nicht den Anforderungen des Patentgesetzes genügten, kann diesen Mangel fehlender Begründung

nicht heilen, zumal auch dieses Schreiben der Patentabteilung sich mit der Eingabe des Anmelders vom 17. Oktober 1999 sachlich nicht auseinandersetzt.

Beim gegenwärtigen Verfahrensstand erscheint eine Sachentscheidung durch den

Senat nicht angemessen und nicht sachgerecht. Sie wäre derzeit wohl ohnehin

noch nicht möglich, da dem Anmelder zunächst erneut Gelegenheit zu geben ist,

seine Unterlagen zu vervollständigen. Es ist nicht Sinn und Zweck des

Beschwerdeverfahrens, erst dort auf die Vorlage der für eine Patentanmeldung

erforderlichen Unterlagen hinzuwirken, um dann erstmals im Beschwerdeverfahren eine Sachentscheidung zu treffen. Bei einer solchen Verfahrensweise ginge

dem Anmelder eine Instanz verloren.

Die Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 Abs 1 und Abs 3 PatG, nämlich ob die

eingereichten Unterlagen den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 PatG

genügen und ob eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt, wird die

Prüfungsstelle im fortzusetzenden Verfahren vorzunehmen haben. Dabei wird zu

prüfen sein, ob im Vorbringen gemäß Schriftsatz vom 17. Oktober 1999 die Formulierung von Patentansprüchen im Sinne des § 34 Abs 3 Nr 3 PatG gesehen

werden kann. Sofern dies nicht der Fall ist, wird die Prüfungsstelle dem Anmelder

erneut unter Fristsetzung Gelegenheit geben müssen, ausformulierte Patentansprüche einzureichen, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz

gestellt werden soll.

In diesem Zusammenhang wird auch erneut zu prüfen sein, ob die bis zum

20. Februar 1998 eingereichten Anmeldeunterlagen - dh die beschriftete Zeichnung - schon als wirksame Patentanmeldung angesehen werden können (vgl

dazu BPatG GRUR 1984, 804, wobei sich diese Entscheidung allerdings - im

Unterschied zum vorliegenden Fall - auf eine unbeschriftete Zeichnung bezieht).

Sollte sich erweisen, dass sich eine technische Lehre für den Fachmann nicht aus

der beschrifteten Zeichnung allein schon herauslesen lässt, sondern sich erstmals

im Zusammenhang mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Oktober 1999

ergibt, wäre es im weiteren Prüfungsverfahren als fehlerhaft anzusehen, dieses

Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Oktober 1999 unter dem Gesichtspunkt einer

unzulässigen Erweiterung bzw fehlender ursprünglicher Offenbarung zurückzuweisen. In einem solchen Fall wären die Voraussetzungen für die Vergabe eines

Anmeldetages erst mit dem Eingang des Schreibens vom 17. Oktober 1999 beim

Deutschen Patent- und Markenamt am 19. Oktober 1999 erfüllt und es wäre eine

entsprechende Festlegung des Anmeldetages auf diesen späteren Zeitpunkt

erforderlich. Denn eine vorschnelle Vergabe des Anmeldetages darf nicht dazu

führen, dass spätere Eingaben, aus denen sich erstmals eine technische Lehre

ergibt, unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung bzw der fehlenden

Offenbarung zurückgewiesen werden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs 3

PatG zurückzuzahlen. Als Gründe für eine Rückzahlung kommen insbesondere

Verfahrensfehler seitens des Deutschen Patent- und Markenamts in Betracht (vgl

hierzu Schulte PatG, 6. Aufl, § 80 Rdn 66 ff). Wie oben näher ausgeführt, lagen

solche relevanten Fehler vor, die auch für die konkrete Beschwerdeeinlegung

ursächlich waren.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Lokys

Knoll

br/Kr/Fa