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BPatG Beschluss vom 04.12.2001 – 33 W (pat) 88/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 09 805.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin hat am 17. Februar 1996 die farbige Wort-Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet:

"Bebaute und unbebaute Grundstücke; Immobilien, insbesondere

Ein- und Mehrfamilienhäuser; transportable Häuser sowie vorgefertigte Bauteile für Fertighäuser aus Metall und/oder Kunststoff

und/oder Beton und/oder Holz; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau;

Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten an Bauwerken; Architektenarbeiten, Ingenieurarbeiten für Bauwerke, Erstellung von statischen und technischen Gutachten; Vorbereitung und Durchführung fremder Bauvorhaben in organisatorischer, finanzieller und

technischer Hinsicht".

Mit Schriftsatz vom 20. August 1996 hat die Beschwerdeführerin die Teilung der

Markenanmeldung erklärt. Verfahrensgegenstand in diesem Verfahren sind nunmehr noch

"Bebaute und unbebaute Grundstücke; Immobilien, insbesondere Ein- und

Mehrfamilienhäuser".

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 4. Mai 1999

gemäß § 36 Abs 4 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anmeldung nicht den Bestimmungen der §§ 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, 3 Abs 1 Nr 3,

14 Abs 1 MarkenV entspreche. Bei den Waren handele es sich um Wirtschaftsobjekte, die in die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen als Anlage

zu § 15 Abs 1 MarkenV nicht einzuordnen seien und somit nicht um zulässige Waren im markenrechtlichen Sinn, da die Aufzählung der Waren und Dienstleistungen in der Anlage zu § 15 Abs 1 MarkenV abschließend sei.

Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle für Klasse 36 mit Beschluß vom 22. November 2000 die erste Entscheidung bestätigt. Sie hat ausgeführt, daß sie es für sachgerecht halte, den Markenschutz auch für den Handel mit

unbeweglichen Sachen zu eröffnen, dem stünden jedoch die geltenden gesetzlichen Vorschriften entgegen. Das der angemeldeten Marke zugeordnete Warenverzeichnis enthalte ausschließlich Begriffe, die eine Klassifizierung jeder einzelnen Ware in eine Klasse der Klasseneinteilung nicht ermöglichten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt

vor, daß die angemeldete Marke ein unabdingbares Mittel sei, um einen bestimmten Standard und die Eigenschaften einer Immobilie zuverlässig zu

kommunizieren.

In rechtlicher Hinsicht führt die Anmelderin aus, daß die Eintragbarkeit von Marken

lediglich durch die §§ 3 und 8 MarkenG begrenzt sei, die keinen Versagungsgrund

für die Eintragung der Marken von Waren und Dienstleistungen vorsähen, die

nicht im Nizzaer Abkommen genannt würden. Die Klassifikationsvorschriften hätten nur Ordnungsfunktion und seien im Einzelfall auslegungsbedürftig mit der

Folge, daß für Immobilien als Waren Markenschutz beansprucht werden könne.

Das entspreche auch der systematischen Einordnung des Markenrechts als Teil

des Wettbewerbsrechts, in dem Immobilien und Grundstücke als Waren angesehen würden. Nur so könne der gegenwärtigen Wirtschaftsentwicklung Rechnung

getragen werden.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Marke im

weiteren Verfahren als Warenmarke zu behandeln.

Der Senat hat die Anmelderin in einem Zwischenbescheid auf seine „Fertighaus“-

Entscheidung (BlPMZ 2001, 158) hingewiesen und ihr anheimgestellt, ihr Waren-

/Dienstleistungsverzeichnis entsprechend anzupassen. Er hat darauf hingewiesen,

daß nach vorläufiger Würdigung im vorliegenden Verfahren die Dienstleistung

"Immobilienwesen" der Klasse 36 im Vordergrund stehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle für Klasse 36

hat

im Ergebnis zutreffend

in den Beschlüssen vom 4. Mai 1999 und

22. November 2000 die Anmeldung der streitgegenständlichen Bildmarke zurückgewiesen.

Als Zurückweisungsgrund kommt – entgegen der Auffassung der Anmelderin –

nicht lediglich das Fehlen einer der in den §§ 3, 8 MarkenG genannten Schutzvoraussetzungen in Betracht. Vielmehr ist eine Anmeldung auch zurückzuweisen,

wenn sie - wie hier - den weiteren Anmeldungserfordernissen nicht entspricht.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidungen ist allerdings nicht – wie von

der Markenstelle angenommen - § 36 Abs 4 MarkenG iVm § 32 Abs 2 Nr 3

Nr 3, 14, 15 MarkenV. Denn die Anmeldung enthält ein Verzeichnis von Waren

oder Dienstleistungen. Lediglich deren Klassifizierung kann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit durchgeführt werden.

Um die Klassifizierung vornehmen zu können, sind nach § 14 Abs 1 MarkenV die

Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist.

Diese Klassifizierung richtet sich gemäß § 15 Abs 1 MarkenV nach der in der Anlage zu der MarkenV geregelten Klasseneinteilung, welcher wiederum das Nizzaer

Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen

für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am

14. Juni 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl II 1981, S 359), zugrunde liegt.

Ergänzend kann nach § 15 Abs 2 MarkenV die Alphabetische Liste der Waren und

Dienstleistungen nach dem Nizzaer Abkommen (aaO) zur Klassifizierung verwendet werden.

Maßgeblich ist somit also von der Systematik der amtlichen Klasseneinteilung

auszugehen. Diese Systematik läßt zwar auch eine individuelle Benennung der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. Eine zweifelsfreie Zuordnung der

so benannten Waren und Dienstleistungen muß jedoch stets gewährleistet sein.

Soweit sich in diesem Zusammenhang Diskrepanzen zwischen dem allgemeinen

Sprachgebrauch und demjenigen der amtlichen Klasseneinteilung ergeben, wird

im Zweifel letzterem der Vorrang einzuräumen sein. Denn der Klassifizierung

kommt eine Ordnungsfunktion zu, da sie einerseits die Festsetzung der gebührenpflichtigen Klassen ermöglichen soll, zum anderen aber auch bei der Bestimmung

des Schutzumfangs der Marke als wichtiges Auslegungsmittel von Bedeutung sein

kann. Soweit sich die Anmelderin demgegenüber darauf beruft, der Bundesgerichtshof habe ua in seinem „Besichtigungsreisen II“ – Urteil (GRUR 1976, 316)

den Abschluß eines Grundstückskaufvertrags mit dem Erwerb einer „Hauptware“

gleichgesetzt, läßt sich eine entsprechende Beurteilung dem Markenrecht auch

nur insoweit zugrundelegen, als diese mit den spezifischen Besonderheiten der

amtlichen Klasseneinteilung in Einklang gebracht werden kann.

Das besagt nicht, daß hierbei nicht auch - wie die Anmelderin geltend macht - der

modernen Wirtschaftsentwicklung – soweit wie möglich - Rechnung getragen werden kann. Denn auszugehen ist von dem Grundsatz, daß die Warenklasseneinteilung theoretisch alle gewerblich verkehrsfähigen Waren und Dienstleistungen

umfaßt und damit vollständig ist (vgl. BPatG BlPMZ 1986, 301 - LORIDAN, ferner

Schlüter, MA 1962, 581 ff, 584). Dies bedeutet, daß einerseits Warenverzeichnisse älterer Zeichen an der technischen Fortentwicklung mit der Folge teilnehmen, daß sie neue ihrem Wesen nach zu den aufgeführten Warenarten gehörende Waren umfassen (BGH, GRUR 1965, 672 – Agyn; Heil GRUR 1975, 155,

157). Andererseits kann aus diesem Grundsatz abgeleitet werden, daß es auch

möglich sein muß, aufgrund technischer Fortentwicklung bzw veränderter Gepflogenheiten im Wirtschaftleben hinzukommende Waren oder Dienstleistungen in die

bestehenden Klassifizierungsvorschriften einzuordnen

(so wohl auch

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 3 Rdn 17). Jedenfalls ist damit gewährleistet,

daß Anmelder für ihr jeweiliges wirtschaftliches Leistungsangebot stets Markenschutz erlangen können, also insoweit nicht von vornherein schutzlos gestellt sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen und insbesondere unter Berücksichtigung der

amtlichen Klasseneinteilung kommen für Waren oder Dienstleistungen, die sich

auf den Immobilien- und/oder Bausektor beziehen, im allgemeinen folgende Zuordnungen in Betracht (vgl. auch BPatG BlPMZ 2001, 158):

- Klasse 6: Transportable Bauten aus Metall

- Klasse 19: Transportable Bauten (nicht aus Metall); hierzu rechnet der Senat

auch Fertighäuser, sofern diese in einer Gesamtheit der zur Errichtung eines Hauses vorgesehenen vorgefertigten Bauteile bestehen,

und mit einem Grundstück noch nicht fest verbundene (transportable) Häuser, die in sogenannter Fertigbauweise aus solchen Bausätzen vorgefertigter Bauteile bereits zusammengesetzt worden sind

(BPatG aaO)

- Klasse 36: Immobilienwesen

- Klasse 37: Bauwesen.

Für die Auffassung der Anmelderin, die beanspruchten "bebauten und unbebauten

Grundstücke; Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser" seien als

Waren iSd § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG zu klassifizieren, spricht zwar zunächst, daß

es sich bei (bebauten und unbebauten) Grundstücken um Sachen iSd §§ 90, 93,

94 BGB handelt, die auch als Wirtschaftsgüter im Prinzip ebenso wie Waren verkauft und übereignet werden (vgl §§ 873 ff., 925 BGB). Denn insbesondere im

Wettbewerbsrecht und Steuerrecht wird der gewerbliche Grundstückshandel genauso wie ein Handel mit Waren behandelt (vgl Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 1986, § 12 Rdn 2 – so auch BGH GRUR 1976, 316, 317

- Besichtigungsreisen II zur ZugabeVO; GRUR 1982, 493, 494 – Sonnenring;

GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben - beide zur PreisangabenVO; Schmidt,

Einkommenssteuergesetz, 18. Auflage, 1999, § 15 Rdn. 51 ff.)

Unter die Warenbegriffe der amtlichen Klasseneinteilung (Klassen 1 bis 34) lassen

sich Immobilien jedoch sicher nicht subsumieren, wie die Markenstelle insoweit zu

Recht festgestellt hat, denn insbesondere die Klassen 6 und 19 beinhalten zweifellos nur transportable Bauten als bewegliche Sachen. Der Ausschluß von "bebauten und unbebauten Grundstücken, Immobilien" in den Warenklassen der

Klasseneinteilung kann auch nicht als unbeabsichtigtes Versäumnis oder ausfüllungsbedürftige Regelungslücke angesehen werden. Die Vertragsparteien des

Nizzaer Abkommens über die internationale Klassifikation sind nämlich bis heute

von einem Warenbegriff ausgegangen, der sich an Erzeugnissen orientiert (vgl

BGH MarkenR 2001, 213 – Baumeister-Haus). An dieser markenrechtlichen Einordnung haben auch neuere immobilienwirtschaftliche Betrachtungsweisen nichts

geändert. Dies zeigt besonders deutlich die am 1. Januar 2002 in Kraft tretende

8. Auflage der internationalen Klassifikation, die nach wie vor Immobilien nicht als

Waren vorsieht (BlPMZ 2001, 338 ff.).

Aus der Unzulässigkeit, Immobilien markenrechtlich gemäß §§ 14, 15 MarkenV als

Waren zu klassifizieren, folgt jedoch nicht, daß Immobilien nach der amtlichen

Klasseneinteilung grundsätzlich überhaupt nicht eingeordnet werden könnten und

hierfür somit ein Markenschutz von vornherein versagt bliebe. Am naheliegendsten erscheint nämlich die Subsumtion unter den Oberbegriff "Immobilienwesen"

der Klasse 36. Falls allerdings die Errichtung eines Bauwerks den Schwerpunkt

der angebotenen Leistungen bestimmen soll, wäre die Klassifizierung in der

Klasse 37 unter den Oberbegriff "Bauwesen" angebracht.

Die im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung genannten Begriffe "bebaute und unbebaute Grundstücke; Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser" sind aber zu unbestimmt, um eine eindeutige Klassifizierung gemäß

§ 14 Abs 1 MarkenV zu ermöglichen. Nach dem allgemeinen und wirtschaftlichen

Sprachverständnis erscheinen diese Begriffe zwar weitgehend klar und hinreichend definiert, wenngleich der Begriff "Immobilien" nach der lexikalischen Recherche des Senats (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,

3. Aufl, 1999, S 1915; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2000, S 673; Creifelds,

Rechtswörterbuch, 14. Aufl., 1997, S 642) nicht im Kern, aber in den Randbereichen des Bedeutungsumfanges einige Unschärfen erkennen läßt (vgl Gabler,

Wirtschaftslexikon, 15, Auflage, 2000, S 1478, 1357; Falk, Fachlexikon, Immobilienwirtschaft, 2. Aufl, 2000, S 403 ff). Maßgeblich für die Klassifizierung ist aber,

daß es sich bei den hier allein in Betracht kommenden Klassen 36 und 37 um

Dienstleistungsklassen handelt (vgl auch Überschrift "Dienstleistungen" vor Klasse

35). Im Gegensatz dazu wirken der Intention der Anmelderin entsprechend die

Angaben des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses jedoch wie Warenbegriffe.

Zur Klassifizierbarkeit wäre es daher erforderlich, diese Angaben hinsichtlich der

Art der Dienstleistungen zu konkretisieren, wie beispielsweise "Handel mit bebauten und unbebauten Grundstücken" oder "Errichtung von Immobilien, nämlich von

Ein- und Mehrfamilienhäusern". Dies hat die Anmelderin jedoch abgelehnt; sie

beharrt auf ihren Antrag, die angemeldete Marke als Warenmarke zu behandeln.

Da die Mängel der Anmeldung trotz der rechtlichen Hinweise des Senats gemäß

§ 139 ZPO nicht behoben worden sind, muß die Zurückweisung der Anmeldung

aufrechterhalten bleiben.

2. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zu, weil

die Auslegung des Nizzaer Abkommens über die internationale Klassifikation von

Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken hinsichtlich der

vorliegenden Markenanmeldung von grundlegender Bedeutung ist und zur

Fortbildung des Rechts beiträgt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung

"Baumeister-Haus"

(a.a.O.)

offengelassen, welcher Warenbegriff

dem

Markengesetz zugrunde zu legen ist. In der Literatur werden zu dieser Frage

unterschiedliche Auffassungen vertreten. Fezer (Markenrecht, 3. Auflage, § 3

Rdn 114) kritisiert, dass die Beschränkung des Warenbegriffs auf bewegliche Sachen der Entwicklung im Immobilienwesen nicht gerecht werde (ebenso Helmreich/Stellmann, MarkenR 2000, 202 ff, 204), während nach Ingerl/Rohnke (Markengesetz, 1998, § 3 Rdn 17) für unbewegliche Gegenstände fast immer eine

Dienstleistung - zB Baugewerbe – definierbar ist, die dann den Markenschutz

eröffnet.

Es bedarf höchstrichterlicher Klärung, ob insbesondere "Vertrieb von /Handel mit

bebauten und unbebauten Grundstücken/Immobilien" als Dienstleistung der

Klasse 36 unter den Obergriff "Immobilienwesen" subsumiert werden kann oder ob

bei einer dementsprechenden Änderung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung diese Dienstleistung gegenüber den von der Anmelderin

beabsichtigten Warenbegriffen als eine gemäß § 39 Abs 1 MarkenG unzulässige

Erweiterung zu beurteilen wäre.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Abb. 1

Cl