Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.02.2002 – 32 W (pat) 209/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 63 864
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 5. November 1998 für
Veranstalter von Wetten und Lotterien, nämlich Abschluß von
Sportwetten für alle regionalen, bundesweiten und internationalen
Sportereignisse im Amateur- und Profisport
angemeldete und am 10. Dezember 1998 eingetragene Wortmarke
ODD SET
ist Widerspruch erhoben aus der für
Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von Glücksspielen
am 7. August 1998 angemeldeten und am 6. November 1998 eingetragenen Wort-
Bildmarke 398 44 944
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Erstbeschluss die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs gelöscht und
zur Begründung ausgeführt, dass bei Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Marken in klanglicher Hinsicht keinen ausreichenden Abstand einhielten, um Verwechslungen zu vermeiden. Auf die Erinnerung hin wurde der Erstbeschluss aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausscheide, da sich der Schutzbereich der Widerspruchsmarke jedenfalls nicht auf den Wortbestandteil "ODDSET" erstrecke.
"ODD" sei englisch und bedeute "Gewinnchancen", "SET" sei ebenfalls aus dem
Englischen übernommen und bedeute (feste) Gewinnquote, so dass es sich um
eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossene Fachbezeichnung handele.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie weist darauf hin, dass dem Zeichenbestandteil "ODD SET" der Widerspruchsmarke kein beschreibender Charakter zu entnehmen sei. Gewinnchancen
kenne man im Englischen im Plural unter "odds". Der Begriff "ODD SET" werde in
der englischen Sprache selbst nicht beschreibend gebraucht; demgemäß finde er
sich auch nicht in englischen Wörterbüchern. Im übrigen dürften Sportwetten im
Inland nur aufgrund behördlicher Genehmigung veranstaltet werden, so dass auch
nicht Monopolerwägungen eine Rolle spielen dürften. Die Tatsache, dass es ein
"Gesetz für eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (ODD SET-Wette) in Baden
Württemberg" gebe, könne nicht als Beleg für entsprechendes Verkehrsverständnis gelten, da die angesprochenen Verkehrskreise weder Gesetzesmaterialien
noch Gesetzestexte lesen würden.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und die Löschung
der Marke "ODD SET" zu verfügen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Zeichen einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen seien; der Wortteil "ODD SET" der Widerspruchsmarke könne
nicht allein kollisionsbegründend gegenübergestellt werden, weil er die Widerspruchsmarke nicht präge. "ODD SET" sei ein Synonym für Sportwetten. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass das Landgericht München I (in einer Entscheidung, in der sie die Werbung der Widersprechenden als unzulässige Alleinstellungswerbung verboten habe) ausgeführt hat, dass für einen nicht unerheblichen
Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Begriff "ODD SET" als Synonym für
Sportwetten bzw Wetten zu festgesetzten Gewinnquoten verstanden werde. Den
beschreibenden Charakter von ODD SET könne man auch aus dem Internet entnehmen. Dort werbe die Widersprechende damit, dass "ODDSET" die Wortschöpfung für "feste Gewinnquoten" sei und "ODDSET" ein neues Spielangebot
für Sportfans darstelle. Aus einer Pressemitteilung des Freistaates Bayern ergebe
sich, dass für "ODDSET-Wetten" auch in Deutschland ein wachsendes Bedürfnis
bestehe. Des weiteren finde sich "ODDSET" als Synonym für Sportwetten mit festen Gewinnquoten mehrfach im Bereich von Gesetzesvorhaben, zB:
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"Der Freistaat Bayern hat zum 1. Februar 1999 die ODDSET-Wette als eine
neue Wettform angeboten, ... (Bundesrats-Drucksache 518/99 S 5 Abs 2)";
"Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Rennwett- und Lotteriegesetz vom
8. April 1922 in der Weise zu ändern, dass es auch auf solche Wetten Anwendung findet, bei denen der Teilnehmer seinen Einsatz selbst bestimmen
und mit einer festen Gewinnquote rechnen kann ("ODDSET-Wetten"). (Begründung des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes, Bundesrats-Drucksache 14/2271 vom
1. Dezember 1999, S 1)".
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"ODDSET-Wetten" werden in Deutschland bislang praktisch – sieht man
von Bayern einmal ab – nur illegal im besonderen vom Ausland her angeboten, zunehmend auch im Internet (Lesung zur Änderung des Sportwettengesetzes Nordrhein-Westfalen);
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"die geltende Rechtslage gestattet nicht, in Hessen Sportwetten mit festen
Gewinnquoten (sog ODDSET-Wetten) einzuführen. ... Die Gesellschaften
des Deutschen Lotto-Totoblocks planen auf der Basis der bundesweit eingeführten Online-Technik die Einführung solcher ODDSET-Wetten nach
skandinavischem Vorbild, ..." (Gesetzentwurf der Landesregierung von
Hessen, Landtag Drucksache 14/4010 vom 23. Juni 1998). Des weiteren
sei zu berücksichtigen, dass ODDSET-Wetten in zahlreichen europäischen
Staaten wie Österreich, Belgien, Großbritannien und den Skandinavischen
Ländern bereits mit Erfolg angeboten werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es besteht aus Rechtsgründen
keine Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke.
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden.
Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch, in ihrer Gesamtheit
weist die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.
Eine markenregisterrechtlich relevante Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht jedoch nicht, da die Widersprechende aus dem Wortbestandteil "ODDSET" keine Rechte herleiten kann, da dieser schutzunfähig ist,
da es sich im Bereich von Sportwetten um eine üblich gewordene Bezeichnung
(§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) handelt. Die ODDSET-Wette ist, wie sich aus den
oben genannten Beispielen ergibt, definitionsgemäß eine Wette mit festen Gewinnquoten. Diese Definition ist bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen. In Gesetzesvorhaben des Bundes und der Bundesländer Baden-
Württemberg, Bayern und Hessen ist es als generischer Begriff ebenso verwendet
wie in der von der Markeninhaberin zitierten Entscheidung des Landgerichts München I; gleiches ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
NJW 2001, 26, 49.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Na/Hu
Abb. 1