Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 131/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 131/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 399 61 106 (S 124/04 Lö)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Februar 2009 durch den Vorsitzende Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz
und Richter Kruppa
beschlossen:
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Beschwerde des Inhabers des angegriffenen Zeichens wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2006 in der
Fassung vom 11. Juli 2006 insoweit aufgehoben, als die
Marke 399 61 106 für „Druckereierzeugnisse; Photographien;
Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von Glücksspielen, Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten“
gelöscht wurde.
Der Löschungsantrag wird insoweit zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen die am 01.10.1999 angemeldete, am 27.03.2000 eingetragene und noch
für folgende Waren und Dienstleistungen
Fahrzeuge;
16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Spielkarten;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme,
Sonnenschirme;
21 Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut
(soweit in Klasse 21 enthalten);
Zelte;
24 Verpackungsbeutel aus textilem Material; Webstoffe und
Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;
Teppiche, Fußmatten, Matten (ausgenommen aus textilem
Material);
28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28
enthalten;
39 Veranstaltung von Reisen; gelöscht am 26.09.2006 wegen
Verfalls;
41 Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von Glücksspielen, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten
beanspruchte Wortmarke 399 61 106
ODDSET
hat die Antragstellerin am 19.05.2004 Löschungsantrag (S 124/04) gestellt.
Auf die ihm am 16.07.2004 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG hat der Inhaber der angegriffenen Marke dem streitgegenständlichen Löschungsantrag am 12.08.2004 widersprochen. Er ist der Auffassung, selbst für die
Klasse 41 liege kein Löschungsgrund vor. „Oddset“ sei ein unterscheidungskräftiges und nicht beschreibendes, ca. 1990 entwickeltes Phantasiewort. Wann „Oddset“ eine gebräuchliche Bezeichnung im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geworden sein solle, habe die Antragstellerin nicht dargetan. Im englischen Wortschatz komme „oddset“ nicht vor.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent und Markenamtes hat mit Beschluss vom 22.05.2006 i. d. F. vom 11.07.2006 (zugestellt am 28.07.2006) (Blatt
S. 85) die Marke für „Druckereierzeugnisse; Photographien; Telekommunikation
(am 26.09.2006 wegen Verfalls gelöscht); Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von Glücksspielen, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ gelöscht.
Die Entscheidung ist u. a. damit begründet, „Oddset“ sei zusammengesetzt aus
„odds“ (Gewinnchancen) und „set“ (festgelegt). Bei „Oddset“ handle es sich um
eine Wettart im Sinn des Gesetzes zur Änderung des Rennwetten- und Lotteriegesetzes vom 17.05.2000, BGBl. I 715.
Eine anfänglich vielleicht gegebene Monopolstellung ändere an der beschreibenden Funktion nichts. Eine Durchsetzung im Zeitpunkt der Anmeldung sei nicht belegt.
Eine Behinderungsabsicht bei der Anmeldung der angegriffenen Marke sei allerdings nicht erkennbar geworden.
Die Antragstellerin hat hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung ihres Löschungsantrags am 26.06.2006 Beschwerde eingelegt und u. a. vorgetragen, der Inhaber
des angegriffenen Zeichens müsse belegen, wer den Begriff „Oddset“ erfunden
habe. Insoweit sei er mitwirkungspflichtig. „Oddset“ bezeichne eine Wette mit festen Gewinnquoten und werde mit dieser Bedeutung sogar in Gesetzestexten verwendet. Viele Mitglieder des Deutschen Lotto- und Totoblocks verwendeten den
Begriff „Oddset“ rein beschreibend (Beispiele auf Bl. 23 GA).
Die Anmeldung sei außerdem in Behinderungsabsicht, also bösgläubig, erfolgt.
Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung 1998/1999 hätten bereits diverse Veranstalter unter der Bezeichnung Oddset entsprechende Wetten angeboten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Marke, insoweit als der Löschungsantrag zurückgewiesen
wurde unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23.05.2006, voll umfänglich zu löschen und
die Beschwerde des Inhabers des angegriffenen Zeichens zurückzuweisen.
Der Inhaber des angegriffenen Zeichens hat seinerseits am 28.06.2006 Beschwerde eingelegt; er beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts aufzuheben, soweit die Marke gelöscht wurde,
und den Antrag auf Löschung vollumfänglich zurückzuweisen sowie die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er führt dazu aus, er habe 1990 den Begriff „Oddset“ entwickelt und dazu ein Logo
entworfen. Mehr als ein Jahr vor Einführung des Wettangebots am 01.02.1999
habe man die Marken angemeldet. Damals habe den Begriff niemand verwendet,
obwohl private Sportwettenanbieter seit Jahren aktiv gewesen seien. Auch die immer wieder zitierten Gesetze seien erst später erlassen worden. Dabei habe der
Gesetzgeber keinen gebräuchlichen Begriff, sondern irrtümlich und ausgehend
von einer Monopolstellung die Marke verwendet. Selbst wenn der Gesetzgeber
„Oddset“ irrigerweise als generischen Begriff verwendet hätte, hätte dies keinen
Einfluss auf die allgemeine Anschauung, zumal die Medien „Oddset“ immer als
Produkt eines Anbieters zeigten. „Oddset“ sei kein fremdsprachiger Begriff, da er
im Englischen nicht existiere. Selbst bei analysierender Betrachtung fehle ein s
aus odds-set, und „set“ habe keine klare Bedeutung.
Wegen sonstiger Einzelheiten sowie zur Ergänzung des Parteivorbringens wird
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
1)
Die Beschwerden sind zulässig.
Streitgegenständlich sind allerdings nicht mehr die anderweitig gelöschten Waren
und Dienstleistungen, also auch die Dienstleistung Telekommunikation, die der
streitgegenständliche Löschungsantrag, der Beschluss der Markenabteilung und
damit auch die Beschwerde des Inhabers des angegriffenen Zeichens noch umfassten. Insoweit hat sich das Verfahren erledigt.
a)
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
Der Löschungsantrag war zulässig. Den Antrag kann jedermann stellen (§ 54
Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Der Löschungsantrag
ist auch
innerhalb der
10-Jahresfrist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gestellt worden.
b) Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig; insbesondere hat er dem
Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen (§ 54 Abs. 2 MarkenG).
2)
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde des
Inhabers des angegriffenen Zeichens hat dagegen Erfolg.
Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke nur zu
löschen, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 MarkenG eingetragen wurde und wenn
das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Dass schon im Zeitpunkt der
Eintragung ein Eintragungshindernis bestand, lässt sich vorliegend nicht feststellen.
Da einem Eintragungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben ist,
wenn dem keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, rechtfertigt
nur deren positive Feststellung eine Löschung. Im Zweifel ist zu Gunsten der
Marke zu entscheiden.
Die Markenabteilung hat eine teilweise Löschung der angegriffenen Marke zu unrecht ausgesprochen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Es ist nicht feststellbar, dass
ein Eintragungshindernis nach § 8 MarkenG im Zeitpunkt der Eintragung des angegriffenen Zeichens bestand. Die Zurückweisung des Löschungsantrags im Übrigen ist daher nicht zu beanstanden.
a)
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die zur
Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, des Werts, der geographischen Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können. Dies
ist nicht für die von der Markenabteilung gelöschten Waren und Dienstleistungen
feststellbar und erst recht nicht für die Waren, deren Löschung die Antragstellerin
mit ihrer Beschwerde noch erreichen möchte - obwohl der Vergleich von Nr. 1 und
Nr. 2 des § 8 Abs. 2 MarkenG zeigt, dass anders als beim Schutzhindernis des
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach Nr. 1 die Nr. 2 eine hohe Hürde für
die Erlangung des Markenschutzes errichtet. Die Formulierungen in Nr. 2 „dienen
können“ und „Bezeichnung sonstiger Merkmale“ bilden einen sehr weit gefassten
Versagungsgrund und stehen damit im Kontrast zu „jegliche Unterscheidungskraft“
in Nr. 1. So muss jegliche beschreibende Funktion einer Marke zur Subsumtion
unter die zweite Alternative des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG führen (vgl. Sekretaruk,
Farben als Marken, 2005, S. 54 Rdn. 96). Damit reicht es aus, wenn nicht unerhebliche Teile des von der Marke angesprochenen Publikums deren beschreibende Bedeutung verstehen.
Rechtlich begründete oder faktische Monopolstellungen sind dabei nicht in der
Weise zu berücksichtigen, dass sie das Schutzhindernis ausräumen könnten
(BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper; BPatG Beschluss vom 28. Juni 2000,
Az: 32 W (pat) 198/01 - Großer Preis von Deutschland; EuGH GRUR Int. 2004,
500 Tz 54 ff. - Postkantoor). § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll im Allgemeininteresse
verhindern, als Produktmerkmalsbezeichnung geeignete Zeichen einem Unternehmen als Marke zu überlassen.
Bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses spielt es auch keine Rolle, ob es
Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale bezeichnet werden können, oder
ob diese Merkmale wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Nach Art. 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen
dienen können, doch verlangt dies nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die
ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH
GRUR Int. 2004, 500 LS 5, Tz. 57, 102 - Postkantoor).
Der Inhaber der angegriffenen Marke kann sich auch nicht darauf berufen, die beschreibende Verwendung von „Oddset“ sei Dritten gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG
unbenommen. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Nr. 2 MarkenG haben unterschiedliche
Regelungsgehalte. § 23 Nr. 2 MarkenG enthält als Vorschrift über die Schranken
eines bestehenden Markenschutzes im Sinn von §§ 14 ff MarkenG lediglich eine
zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozess gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Marken und damit eine Beschränkung des
Markeninhabers im Zivilprozess (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger). Im
Gegensatz dazu soll § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits im Registerverfahren Fehlmonopolisierungen verhindern. § 23 MarkenG verhindert keine gründliche und
umfassende Prüfung der Schutzhindernisse im Registrierungsverfahren.
Vorliegend ist allerdings nicht feststellbar, dass „Oddset“ bereits im Zeitpunkt der
Eintragung ein beschreibender Begriff im englischen oder deutschen Sprachgebrauch war.
Die von der Antragstellerin und von der Markenabteilung herangezogenen Gesetze, die „Oddset“ als generischen Begriff verwenden, wurden erst später erlassen.
Soweit der 32. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 27.02.2002,
Az: 32 W (pat) 209/01, entschieden hat, dass sich der Schutzbereich einer Widerspruchsmarke nicht auf den Wortbestandteil „Oddset“ erstrecken könne, weil „odd“
im Englischen Gewinnchancen bezeichne und mit „set“ feste Gewinnquoten, ist
festzustellen, dass es dort um den Schutzumfang der Widerspruchsmarke ging
sowie um die Frage, ob „Oddset“ allein kollisionsbegründend sein kann. Dieser
Schutzumfang konnte im Jahr 2002 durchaus als reduziert gelten; eine Aussage
zum Eintragungszeitpunkt der streitgegenständlichen Marke ergibt sich daraus
jedoch nicht zwangsläufig. Der 32. Senat hat nur festgestellt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise den Begriff „Odd set“ als Synonym für
Sportwetten bzw. Wetten zu festgesetzten Gewinnquoten verstehe. Den beschreibenden Charakter entnahm er dem damals aktuellen Internet sowie aus einer
Pressemitteilung, wonach für Oddset-Wetten in Deutschland ein wachsendes Bedürfnis bestand. Des Weiteren zitiert der 32. Senat nur die schon angesprochenen
Gesetzestexte.
Der in diesem Beschluss zitierte „Blickpunkt Bundestag“ vom Dezember 1999
spricht von „so genannten OddsetWetten“ (so geschrieben mit Binnenmajuskel).
Dies zeigt, dass hier der vom Inhaber des angegriffenen Zeichens vorgegebene
Begriff erklärt wurde.
Der 32. Senat hat dementsprechend
in der späteren Entscheidung vom
13.12.2006, Az: 32 W (pat) 376/02 - Oddset / Off set, ausgeführt, ob „Oddset“ ein
Begriff der englischen Sprache sei, könne dahinstehen, jedenfalls sei er im Deutschen bis zur Einführung der so benannten Sportwette unbekannt gewesen.
Das LG München I spricht in seinem Urteil vom 04.05.2001, Az: 21 O 10859/00,
nur davon, dass Wetten mit festgelegten Gewinnquoten in England und Skandinavien eine lange Tradition hätten und mit „Oddset“ bezeichnet würden. Belege
hierfür nennt es nicht. Das Landgericht beruft sich allein auf die deutschen Gesetze. Es fällt auf, dass trotz dieser langen Tradition weder das Deutschen Patent-
und Markenamt noch die Antragstellerin in der Lage waren, einen Beleg für diese
Benennung vorzulegen. Auch das OLG München hat das Fehlen solcher Nachweise in dem mit Urteil vom 07.12.2001, Az: 29 U 3638/01, abgeschlossenen
Verfahren bemängelt, ohne dass dies zu einem Nachweis geführt hätte.
Selbst 2001 hat das OLG München im Urteil vom 07.12.2001, Az. 29 U 3638/01,
noch ausgeführt, zu den (potentiellen) Interessenten von Sportwetten gehörten
auch die Mitglieder des Senats. Ihnen sei der Begriff „Oddset“ aus der Rundfunkwerbung geläufig. Dass es sich dabei um einen beschreibenden Begriff, der aus
dem Ausland stamme und dort als Synonym für Sportwetten mit festen Gewinnquoten gebraucht werde, handeln solle, sei ihnen jedoch nicht bekannt. Vielmehr
hätten sie den Begriff als Phantasiebezeichnung aufgefasst, unter der die beworbenen Sportwetten liefen.
Nach der Lebenserfahrung könne zwar davon ausgegangen werden, dass das
Verkehrsverständnis von (ursprünglich) nicht dem deutschen Wortschatz angehörenden Begriffen durch das Verständnis im Ausland beeinflusst werden könne,
wenn die Herkunft des Begriffes bekannt sei. Inwieweit dies bei „Oddset“ (was
bestritten und nicht belegt sei) der Fall sei, lasse sich nicht verlässlich beurteilen.
Umstände, aus denen hierauf mit der erforderlichen Gewissheit geschlossen werden könnte (grenzüberschreitende Werbung; zu unterstellende Kenntnis bei Urlaubs- oder sonstigen Auslandsaufenthalten), seien weder dargetan noch ersichtlich.
Auch zum Umfang der Benutzung des Begriffs „Oddset“ im Inland, die geeignet
gewesen wäre, ein beschreibendes Verständnis zu vermitteln, fehle es - wie im
Termin erörtert - an aussagekräftigen Angaben. Die Klägerin (des Verfahrens vor
dem OLG München) habe ihren Vortrag (Schriftsatz vom 23.10.2001), wonach sie
selbst das Zeichen „Odd Set“ über einen längeren Zeitraum hin verwendet habe,
dahingehend richtig gestellt, dass unter der Bezeichnung nicht über mehrere
Jahre Sportwetten angeboten worden seien (Schriftsatz vom 07.12.2001). In welchem Zeitraum und in welchem Umfang sie „Odd Set“ verwendet habe, sei damit
nicht dargetan. Auch sei zu berücksichtigen, dass zwischen Anbietern von Oddset-Wetten und dem Deutschen Toto- und Lotto-Block eine Zusammenarbeit bestehe. Auch allgemein zugängliche Informationen (Internet-Inhalte, Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei, Information im Internet, Anzeige für den Verkauf eines Oddset-Sportwettensystems, Pressebericht „Oddset-Wetten bereitet
Galopprennsport Probleme“) gäben keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob
und inwieweit diese das Verständnis des Begriffs „Oddset“ im Sinn einer beschreibenden Angabe beeinflusst hätten.
Ob und inwieweit die Oddset-Marken zu Recht eingetragen wurden, bedurfte im
Verfahren vor dem OLG München keiner Erörterung, da die in diesem Zusammenhang angesprochenen Fragen für die Ermittlung der im Rahmen des § 3
Satz 1 UWG maßgeblichen Verkehrsauffassung ohne Bedeutung sind.
Die Verwendung des Begriffs „Oddset“ als Synonym für Sportwetten mit festen
Quoten durch den Gesetzgeber ist - unabhängig davon, dass die zitierten Gesetze
ohnehin erst später erlassen wurden - kein aussagekräftiges Indiz für ein dahingehendes Verständnis bei zumindest einem relevanten Teil der angesprochenen
Verkehrskreise. Dies würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber den Begriff
„Oddset“ verwendet hätte, um damit einem bereits bestehenden Verkehrsverständnis im Inland Rechnung zu tragen, oder dass die Verwendung in den Gesetzen das Publikumsverständnis dahingehend beeinflusst hätte. Für die Annahme,
der Gesetzgeber habe bereits bestehendes inländisches Begriffsverständnis lediglich „festgeschrieben“, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Der Bundesgerichtshof hat in der nachfolgenden Nur-bei-Lotto-Entscheidung
(GRUR 2005, 176) im Jahr 2004 auf den Kontext „Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto“ abgestellt und dazu ausgeführt, es komme nicht darauf
an, ob und in welchem Umfang den angesprochenen Kreisen geläufig sei, was
„Oddset“ bezeichne. Entscheidend sei vielmehr, dass in dem Werbespruch im Gesamtzusammenhang, in dem der Begriff in der dort angegriffenen Werbung stehe,
„Oddset“ nicht als Marke erkennbar sei.
Selbst die Antragstellerin geht in ihrem Schriftsatz vom 08.02.2005 davon aus, der
Begriff „Oddset-Wette“ sei in den letzten Jahren zu einem Synonym für Sportwetten mit festgesetzten Quoten geworden. Auch wenn es sich dabei um eine relativ
neue Wortkreation handle, habe er sich schnell zu einem feststehenden Gesamtzeichen mit diesem Bedeutungsinhalt entwickelt. Dass „Oddset“ zum englischen
Sprachschatz gehöre, sei nie behauptet worden, sondern nur, dass der Begriff aus
dem Englischen stamme. Dies zeigt, dass ein Nachweis für eine beschreibende
Bedeutung im Zeitpunkt der Eintragung unmöglich ist.
Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Anmeldung sei in Behinderungsabsicht, also bösgläubig, erfolgt, und dies damit belegt, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung 1998/1999 hätten bereits diverse Veranstalter unter der Bezeichnung
„Oddset“ entsprechende Wetten angeboten, gibt sie keine konkreten Anbieter an.
b) Dem angegriffenen Zeichen fehlte damit im Zeitpunkt der Eintragung auch
nicht die Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch nicht um einen gebräuchlichen Begriff, den die Verbraucher stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung und nicht jegliche
Unterscheidungskraft (vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle; GRUR 1999, 1093
- For You; GRUR 1999, 1089, 1091 - Yes). Dass „Oddset“ jedenfalls im Zeitpunkt
der Eintragung nicht beschreibend war, wurde bereits unter a) dargestellt. Die
Ausführungen dort zur Verwendung des Wortes zeigen auch, dass „Oddset“ kein
gebräuchlicher Begriff im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG war. Dies ist ja nicht
abstrakt zu beurteilen, sondern im Spiegel der Anschauung der maßgeblichen
Verbraucherkreise, welche die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Markt in Bezug
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beeinflussen.
Unterscheidungskraft setzt auch nicht voraus, dass ein Zeichen originell oder
phantasievoll ist.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die insoweit einschlägigen Waren und
Dienstleistungen an breite Verbraucherkreise richten, die im Allgemeinen wenig
Neigung zu vertieften Überlegungen zeigen. Sie verstehen „Oddset“ in ausreichendem Maße als Herkunftshinweis.
3)
Zutreffend hat die Markenabteilung ausgeführt, eine Behinderungsabsicht bei
der Anmeldung der angegriffenen Marke sei nicht erkennbar geworden. Auch im
Beschwerdeverfahren sind keine neuen Tatsachen bekannt geworden, die diese
Einschätzung erschüttern hätten können.
4)
Billigkeitsgründe, die für eine Kostenauferlegung sprechen, sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 1 MarkenG), obwohl ein Antragsteller im Löschungsverfahren Beteiligter in einem kontradiktorischen Verfahren mit entsprechenden Rechten und
Pflichten ist (BGH GRUR 1977, 664 - Churrasco).
5)
Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; insbesondere bedürfen keine
rechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung (§ 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 574 ZPO).
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Cl