Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.03.2002 – 20 W (pat) 15/00

20. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

26. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 34 48 459 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und

Dr. van Raden

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Das Patentamt - Patentabteilung 31 - hat das Patent, welches aus einer durch

Teilung der Patentanmeldung P 34 08 506.8-31 (Stammanmeldung) entstandenen

Teilanmeldung P 34 48 459.0-31 hervorgegangen

ist, mit Beschluß vom

25. Februar 2000 mit der Begründung widerrufen, der Patentanspruch 1 sei nicht

bestandsfähig, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Zum Stand der Technik ist dabei ua auf (1) DE 30 19 480 A1 Bezug genommen

worden. Die im Einspruch ebenfalls vorgebrachte Ansicht, der Gegenstand des

Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten

Fassung hinaus, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, treffe dagegen nicht zu

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 4. Oktober 2000, im

übrigen gemäß Patentschrift,

hilfsweise, das Patent aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der

mündlichen Verhandlung, im übrigen gemäß Patentschrift mit

Korrekturen in der Beschreibungseinleitung gemäß überreichtem Korrekturblatt.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Bildverarbeitungsgerät mit

(a) einer ersten Eingabeeinrichtung (210) zur Eingabe unkomprimierter Bilddaten einer Vorlagenleseeinrichtung,

(b) einer zweiten Eingabeeinrichtung 157) zur Eingabe

komprimierter Bilddaten, die von einer externen Einrichtung zugeführt werden,

(c) einer Kodiereinrichtung (152) zur Komprimierung von

Bilddaten von der Leseeinrichtung,

(d) einer Dekodiereinrichtung (163) zur Dekomprimierung

von Bilddaten von der zweiten Eingabeeinrichtung,

(e) einer Speichereinrichtung (154) für komprimierte Bilddaten von der zweiten Eingabeeinrichtung und der Kodiereinrichtung,

(f) einer ersten Ausgabeeinrichtung (156) zur Ausgabe

komprimierter Bilddaten an eine externe Einrichtung, und

(g) einer zweiten Ausgabeeinrichtung (141) zur Ausgabe

dekomprimierter Bilddaten an eine Bilderzeugungseinrichtung,

(h1) wobei in einer ersten Betriebsart über die erste Eingabeeinrichtung

eingegebene Bilddaten

über

die

zweite Ausgabeeinrichtung der Bilderzeugungseinrichtung

zugeführt werden,

(h2) wobei

in einer zweiten Betriebsart über die

erste Eingabeeinrichtung eingegebene Bilddaten über die

Kodiereinrichtung, die Speichereinrichtung und die

erste Ausgabeeinrichtung in komprimierter Form an eine

externe Einrichtung ausgegeben werden,

(h3) wobei

in

einer

dritten Betriebsart

über

die

zweite Eingabeeinrichtung eingegebene

komprimierte

Bilddaten über die Speichereinrichtung, die Dekodiereinrichtung und die zweite Ausgabeeinrichtung in unkomprimierter Form der Bilderzeugungseinrichtung zugeführt

werden und

(i) wobei eine Umschaltung von der ersten

in die

zweite Betriebsart manuell und von der ersten oder zweiten

in die dritte Betriebsart automatisch durchführbar ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet wie die erteilte Fassung, ergänzt

durch weitere Angaben im Merkmal (i). Vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

unterscheidet er sich in den Merkmalen (a), (c) bis (e) und (i). Diese Merkmale haben im Anspruch folgenden Wortlaut:

"1. Bildverarbeitungsgerät mit

(a) einer ersten Eingabeeinrichtung (210) zur Eingabe unkomprimierter Bilddaten,

(b) .....

(c) einer Kodiereinrichtung (152) zur Komprimierung von

Bilddaten,

(d) einer Dekodiereinrichtung (163) zur Dekomprimierung

von Bilddaten,

(e) einer Speichereinrichtung (154) für komprimierte Bilddaten,

(f) ....

(g) ....

(h1) ....

(h2) ....

(h3) .... zugeführt werden,

(i) wobei eine Umschaltung von der ersten

in die

zweite Betriebsart manuell und von der ersten oder zweiten

in die dritte Betriebsart automatisch durchführbar ist,

wobei die zweite Eingabeeinrichtung (157) zum Empfang von

lauflängenkodierten Bilddaten (MH) und nicht lauflängencodierten Zeichendaten (AS) desselben Bildes eingerichtet ist

und

wobei die Bild- und Zeichendaten desselben Bildes vor Ausgabe mittels der zweiten Ausgabeeinrichtung zusammengeführt werden.

Hinsichtlich des Teilmerkmals "automatisch" im Merkmal (i)

betreffen die Umschaltung von der ersten oder zweiten in die

dritte Betriebsart geht der Gegenstand des Patentes über

den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie

ursprünglich eingereicht worden ist."

Die Einsprechende hält an ihrer Auffassung fest, im Merkmal (i) sei das Teilmerkmal "automatisch" ursprünglich nicht offenbart worden und die beanspruchten Gegenstände beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zu der hilfsweisen Anspruchsfassung weist sie

in der mündlichen Verhandlung noch auf die

DE 27 36 573 A1 - nachfolgend (2) genannt - hin, zu der sie das Deckblatt sowie

Seiten 1, 16, 17, 62, 63, 73, 78 und 79 vorlegt.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Merkmalsinhalt des Anspruchs 1

sei in beiden beantragten Fassungen in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart worden - hiervon nimmt sie nur das

Teilmerkmal "automatisch" in der hilfsweisen Anspruchsfassung durch einen entsprechenden Hinweis aus -, und der jeweilige Anspruchsgegenstand sei auch gegenüber dem Stand der Technik patentfähig.

II.

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Das Patent kann in keiner der beantragten

Fassungen aufrechterhalten werden.

Der für die nachstehend erörterten Fragen der ursprünglichen Offenbarung und

der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann hat eine nachrichtentechnische Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und verfügt über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Bildverarbeitungsgeräte.

A) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht rechtsbeständig. Er geht hinsichtlich des schon im erteilten Wortlaut enthaltenen Teilmerkmals "automatisch"

im Merkmal (i) über den Inhalt der Stammanmeldung P 34 08 506.8 in der Fassung hinaus, in der diese ursprünglich beim Patentamt eingereicht worden ist

1) Das Teilmerkmal des Merkmals (i), wonach eine Umschaltung von der ersten

oder zweiten Betriebsart in die dritte Betriebsart automatisch durchführbar ist, ist

aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen der Stammanmeldung nicht als

zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

Die Patentinhaberin beruft sich zur ursprünglichen Offenbarung der Merkmale des

Anspruchs 1 auf die Beschreibung eines Bildverarbeitungsgeräts gemäß Figur 9

und Seiten 31 bis 37 der ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung.

In diesem Teil der ursprünglichen Unterlagen werden drei verschiedene Betriebsarten des Geräts erörtert, nämlich Drucken, Übertragen und Empfangen, die der

ersten bzw zweiten bzw dritten Betriebsart gemäß Anspruchsmerkmalen (h1) bis

(h3) entsprechen. Umschaltungen zwischen den Betriebsarten erfolgen dort über

Schalter 150, 153 und 155 und einen Wähler 163, die von Signalen a bzw b bzw c

gesteuert werden.

Für die dritte Betriebsart (Empfangen) muß in Figur 9 der Schalter 155 in die gestrichelte Stellung und der Wähler 163 auf Auswahl des unteren Eingangs eingestellt sein. Beide Schalteinrichtungen werden vom Signal c gesteuert. Dazu heißt

es auf Seite 33, Zeilen 8 bis 13:

"Mit 155 ist ein Schalter bezeichnet, der die Daten des Speichers 154 zu einer

Übertragungseinheit MOD oder einer Druckeinheit schaltet. Er wird in eine Stellung entsprechend einer unterbrochen gezeichneten Linie durch das Signal b geschaltet." Aus dem Zusammenhang ist offensichtlich, daß mit "Signal b" gemeint

ist "Signal c".

Auf Seite 34, Zeilen 10 bis 14 heißt es weiter: "Mit 163 ist eine Wählvorrichtung

bezeichnet, welche die decodierten Daten oder die Vorlagenabtastdaten auswählt,

die zur Druckeinheit zu senden sind. Diese Vorrichtung wählt die empfangenen

Daten durch ein Empfangssignal c aus."

Aus diesen Angaben und insbesondere dem Ausdruck "Empfangssignal c" konnte

der Fachmann jedoch nicht, wie die Patentinhaberin meint, schließen, daß das

Signal c aus den von einer externen Einrichtung empfangenen Daten abgeleitet ist

und demzufolge die Umschaltung in die dritte Betriebsart (Empfangen) automatisch erfolgt. Das "Empfangssignal c" mußte der Fachmann vielmehr vorrangig als

ein Signal verstehen, das der Benutzer selbst zum Umstellen des Geräts auf

Empfang auslöst, wie es analog für das zur Umschaltung in die zweite Betriebsart

(Übertragen) dienende Signal a auf Seite 32, Zeilen 6 bis 8 und 24 bis 26 zu entnehmen ist, das den Namen "Übertragungsbefehlssignal a" trägt.

Auf Seite 33, Zeilen 24 bis 28 sind zwar Befehlsdaten erwähnt, die dem Kopfabschnitt der empfangenen Daten hinzugefügt sind. Jedoch ist dort lediglich zu entnehmen, daß die Befehlsdaten den Typ der empfangenen Daten angeben und

eine Trennstufe 158 eine dementsprechende Ausgangsleitung auswählt. Von

empfangenen Befehlsdaten, die eine automatische Umschaltung in die dritte Betriebsart bewirken, ist dort nicht die Rede.

2) Das Fehlen einer Offenbarung des Teilmerkmals "automatisch" in den ursprünglichen Unterlagen ohne eine hierauf hinweisende Erklärung in den von der

Patentinhaberin vorgelegten Unterlagen führt dazu, daß der Widerrufsgrund des

In seiner Entscheidung "Zeittelegramm" (GRUR 2001, 140 = Mitt 2001, 25, II.2.f)

führt der BGH zwar aus, bei bloßer Einschränkung des angemeldeten Gegenstandes — dies ist vorliegend beim Merkmal "automatische Umschaltung" gegenüber

"Umschaltung" der Fall — sei eine Nichtigerklärung weder aus dem Gesichtspunkt

der Rechtssicherheit noch aufgrund einer gesetzlichen Regelung geboten. Es sei

lediglich notwendig, die Erkenntnisse, die erst die nachträgliche Änderung vermittle, nicht zur positiven Beantwortung der Frage der Patentfähigkeit heranzuziehen. Ob wegen dieser Notwendigkeit ein entsprechender erläuternder Hinweis im

Patent erforderlich sein könne, könne im vorgelegenen Fall dahinstehen.

Dieser — im Rahmen einer Kostenentscheidung geäußerten — Auffassung vermag sich der Senat für das Einspruchsverfahren nicht anzuschließen.

a) § 21 Abs 1 Nr 4 PatG bestimmt, das Patent werde widerrufen, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht,

in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Das gleiche gilt, wenn das Patent — wie hier —

auf einer Teilanmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt

der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht

worden ist. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche definierte

Lehre (BGH Mitt 1996, 204, 206 - Unzulässige Erweiterung). Inhalt der ursprünglichen (früheren) Anmeldung ist das, was der Durchschnittsfachmann den ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen

kann (BGH "Unzulässige Erweiterung" aaO). Dies ist, wie dargelegt, für das

Merkmal im Patentanspruch 1, wonach eine Umschaltung von der ersten oder

zweiten in die dritte Betriebsart automatisch durchführbar ist, nicht der Fall.

Es liegt somit ein Widerrufsgrund vor, der allerdings nur einen Teil des Patents

betrifft. Hierfür bestimmt § 21 Abs 2 PatG, das Patent werde mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer

Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden. Eine beschränkte Aufrechterhaltung ohne Änderung des Patents

scheidet mithin aus, so auch § 61 Abs 3 PatG.

b) Der BGH hat wiederholt betont, dass auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren

eine strenge Bindung an die Anträge des Patentinhabers gilt mit der Folge, dass

das Patent schon dann, wenn es nicht so aufrechterhalten werden kann wie der

Patentinhaber dies beantragt, in vollem Umfang zu widerrufen ist (beispw. BGH

GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen, GRUR 1997, 120 -

Elektrisches Speicherheizgerät). Wertungen und Gewichtungen einzelner Merkmale eines Anspruchsgegenstandes bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit

mögen zwar grundsätzlich zulässig sein. Dies kann aber nicht dazu führen, dass

ein — wie hier — technisches Merkmal im Einspruchsbeschwerdeverfahren vollkommen unberücksichtigt bleiben darf (dazu auch EPA G 1/93 GRUR Int. 1994,

842 - Beschränkendes Merkmal), wenn der Patentinhaber dies nicht beantragt.

Nach § 34 Abs 3 Nr 3 PatG ist in den Patentansprüchen anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Dazu gehören — ohne gegenteilige Erklärung — alle Merkmale in einem Patentanspruch. Gleiches folgt aus § 14 PatG,

wonach der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird. Deswegen muß der Gegenstand der Patentansprüche patentfähig

sein, § 9 iVm § 1 PatG. Ein Weglassen eines Merkmals des Anspruchsgegenstands bei der Prüfung auf Patentfähigkeit kommt daher ohne Einwilligung des Patentinhabers nicht in Betracht.

c) Eine Nichtberücksichtigung des fraglichen Merkmals bei der Prüfung auf Patentfähigkeit erfordert aber nicht nur das Einverständnis des Patentinhabers, sondern auch eine entsprechende Änderung des Patents, ohne die der Widerrufsgrund Nr 4 nicht beseitigt ist, § 21 Abs 1 und 2 PatG. Es reicht nicht aus, lediglich

die Erkenntnisse, die erst durch die engere Anspruchsfassung vermittelt werden,

nicht bei der Prüfung auf Patentfähigkeit heranzuziehen. Die notwendige Beschränkung kann in Form einer Erklärung im Patentanspruch oder der Patentbeschreibung zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich bei diesem Merkmal um

eine unzulässige Änderung im Sinne von § 21 Abs 1 Nr 4 PatG handle. Eine solche Erklärung ("Disclaimer- oder Fußnotenlösung"), die ebenfalls der Antragsbindung unterliegt, hat der Patentinhaber in den Unterlagen nach Hauptantrag nicht

eingefügt.

An seiner Auffassung, eine solche Erklärung würde nicht zu einem gewährbaren

Anspruch führen, weil das unzulässige Merkmal im Patentanspruch verbleibe, und

es sei vielmehr eine Streichung erforderlich sowie auch zulässig (Mitt 1998, 221,

223, 224 - Steuerbare Filterschaltung), hält der Senat nicht länger fest. Sie hat in

der Rechtsprechung überwiegend keine Zustimmung gefunden (BGH "Zeittelegramm" aaO; BPatGE 42, 57 - Fernsehgerätebetriebsparameteranzeige; BPatGE

42, 105 - Streuverfahren).

Auch diese einschlägigen Entscheidungen des BPatG haben aber einen erläuternden Hinweis ("Disclaimer") im Patent für erforderlich gehalten, um dadurch

eine beschränkte Aufrechterhaltung bzw. teilweise Nichtigerklärung des Inhalts

zum Ausdruck zu bringen, daß das unzulässige Merkmal die Patentfähigkeit nicht

stützt (so auch BPatG GRUR 1990, 114 - Flanschverbindung; BPatG 19 W (pat)

38/98 vom 27. 9. 2000 unter II.3. und 4.; vergl auch Rogge GRUR Int. 1998, 208;

zur teilweisen Nichtigerklärung siehe noch BGH GRUR 1979, 224, 227 - Aufhänger; BPatG 2 Ni 42/99 vom 21. 3. 2001, BPatGE 44, 123, 129 - Eindringalarmsystem).

d) Die Kennzeichnung eines ursprünglich nicht offenbarten Merkmals im Patentanspruch durch einen entsprechenden Hinweis im Patent, selbst wenn es eine

bloße Beschränkung beinhaltet, erscheint im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren schließlich auch wegen der Pflicht zur Information der Öffentlichkeit geboten. Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern, und die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen, § 61 Abs 3 PatG. Wäre es zulässig, ein verengendes, aber im Einspruch zutreffend als unzulässig gerügtes Merkmal ohne Änderung der Patentunterlagen lediglich bei der Prüfung auf Patentfähigkeit außer Betracht zu lassen und

dies nicht als Beschränkung im Sinne von § 21 Abs 2 PatG anzusehen, müßte bei

gegebener Patentfähigkeit das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten werden,

und eine Veröffentlichung bliebe aus. Dadurch könnte der unrichtige Eindruck erweckt werden, der Einspruch sei vollständig erfolglos geblieben, und das unzulässige Merkmal sei auch für die Patentfähigkeit von Bedeutung.

B) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist mangels Patentfähigkeit seines Gegenstands nicht rechtsbeständig (§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG).

Für die Prüfung auf Patentfähigkeit bleibt das gemäß den vorstehenden Ausführungen ursprünglich nicht offenbarte und von der Anmelderin in einem Zusatz zum

Anspruch 1 entsprechend gekennzeichnete Teilmerkmal "automatisch" unberücksichtigt.

Die Frage, ob der Anspruch 1 auch hinsichtlich weiterer Merkmale über den Inhalt

der ursprünglichen Fassung der Stammanmeldung hinausgeht sowie auch die

Frage der Neuheit des Anspruchsgegenstandes können dahinstehen. Jedenfalls

beruht der Anspruchsgegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich

für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach (1)

und (2) in Verbindung mit seinem Fachwissen.

Aus (1) Figur 1 und dem zugehörigen Text ist bereits ein Bildverarbeitungsgerät

bekannt, welches einen großen Teil der Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. So

sind dort eine erste Eingabeeinrichtung 12, 14, 15 zur Eingabe unkomprimierter

Bilddaten und eine zweite Eingabeeinrichtung 19 zur Eingabe von Bilddaten, die

von einer externen Einrichtung (Kommunikationsnetz 4) zugeführt werden, eine

erste Ausgabeeinrichtung 19 zur Ausgabe von Bilddaten an eine externe Einrichtung (Kommunikationsnetz 4) und eine zweite Ausgabeeinrichtung 17 zur Ausgabe von Bilddaten an eine Bilderzeugungseinrichtung 18, 13 vorgesehen (Merkmal (a), jeweils Teil von Merkmalen (b), (f) und (g)). Außerdem ist eine Speichereinrichtung 10 für Bilddaten vorhanden (Teil von Merkmal (e)).

Bei dem bekannten Gerät können ebenfalls die drei Betriebsarten Drucken, Übertragen und Empfangen durchgeführt werden, vgl dort Seite 10, Zeilen 21 bis 31

bzw Seite 11, Zeilen 30 bis 35 bzw Seite 12, Zeilen 1 bis 7, wobei in den beiden

letztgenannten Betriebsarten die Bilddaten jeweils über die Speichereinrichtung 10

und damit zwangsläufig auch über eine Steuerung 16 geführt werden.

Die Steuerung 16 dient gemäß Seite 8, Zeilen 6 bis 11 dazu, die Bilddaten an das

Format der Rasterzeile 18 oder an Formate, wie sie zur Übertragung über das

Kommunikationsnetz 4 benötigt werden, anzupassen. Bei der für das Kommunikationsnetz 4 benötigten Formatanpassung zieht der Fachmann aufgrund seines

Fachwissens ohne weiteres das für derartige Anwendungen bekannte Verfahren

der Bilddatenkomprimierung durch Lauflängenkodierung in Betracht, während zur

Zuführung zu der - einen Teil der Bilderzeugungseinrichtung bildenden - Rasterzeile 18 offensichtlich nur dekomprimierte Bilddaten in Frage kommen. Für das

Einschreiben in die Speichereinrichtung 10 war dem Fachmann schon aus Gründen der Speicherplatzersparnis eine vorherige Komprimierung der Bilddaten mittels der gemäß Figur 1 der Speichereinrichtung 10 vorgeschalteten Steuerung 16

nahegelegt.

Die Steuerung 16 hat damit die Funktionen einer Kodiereinrichtung und einer Dekodiereinrichtung im Sinne der Anspruchsmerkmale (c) und (d), und die vorerwähnten drei Betriebsarten des bekannten Geräts entsprechen bei Berücksichtigung der vorstehenden dem Fachmann nahegelegten Überlegungen vollständig

der ersten, zweiten und dritten Betriebsart gemäß Anspruchsmerkmalen (h1) bis

(h3). Auch die noch verbliebenen Teile der Merkmale (b), (e), (f) und (g) betreffend

die Kompression und Dekompressionen der Bilddaten ergeben sich aus der vorstehenden Erörterung von (1), wie ohne weiteres ersichtlich.

Da das bekannte Gerät in den erwähnten drei Betriebsarten arbeiten kann, ist es

selbstverständlich, daß eine manuelle Umschaltung von der ersten Betriebsart

(Drucken) in die zweite Betriebsart (Übertragen) möglich sein muß, dh der Benutzer bestimmen können muß, ob er das Bild eines aufgelegten Originals ausdrucken oder an eine externe Einrichtung übertragen will (erster Teil von Merkmal (i)) und daß auch - in irgendeiner Weise, dh benutzergesteuert oder automatisch - eine Umschaltung von der ersten oder zweiten Betriebsart (Drucken oder

Übertragen) in die dritte Betriebsart (Empfangen) möglich sein muß (2. Teil von

Merkmal (i)).

In (1) bleibt es offen, ob neben Bilddaten auch Zeichendaten empfangen werden

können. Der Fachmann konnte aber aus der ein vergleichbares Bildverarbeitungsgerät betreffenden Druckschrift (2) die Anregung entnehmen, neben Zeichendaten

auch Bilddaten in die Übertragung einzubeziehen, "wobei Bilder vermischt mit Text

durch die Kopiermaschine verarbeitet werden können" (S 63 1. Abs letzter Satz).

Diese Anregung konnte den Fachmann dahin führen, auch bei dem Gerät nach (1)

einen Empfang von in dieser Weise gemischten Daten als wünschenswert in Betracht zu ziehen. Damit gelangte er aber im wesentlichen bereits zu den beiden

letzten Anspruchsmerkmalen.

Die zweite Eingabeeinrichtung muß dann nämlich sowohl Bilddaten, die gemäß

Obigem lauflängenkodiert sind, als auch zeichenkodierte, dh nicht lauflängenkodierte Zeichendaten desselben Bildes empfangen können (vorletztes Anspruchsmerkmal). Ferner müssen die empfangenen Bild- und Zeichendaten zwangsläufig

einer unterschiedlichen Verarbeitung unterzogen werden, um dann in einem dekomprimierten Format der Bilderzeugungseinrichtung zugeführt zu werden, und

zwar am zweckmäßigsten gemeinsam, dh die Bild- und Zeichendaten desselben

Bildes müssen vor der Ausgabe mittels der zweiten Ausgabeeinrichtung an die

Bilderzeugungseinrichtung zusammengeführt werden (letztes Anspruchsmerkmal).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlaßt durch die Frage, ob bei fehlender ursprünglicher Offenbarung eines verengenden Anspruchsmerkmals ein

entsprechender Hinweis in den Patentunterlagen erforderlich ist (§ 100 Abs 2 Nr 1

PatG).

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Dr. van Raden

Pr