Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.04.2002 – 5 W (pat) 430/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 4. April 2002 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 93 10 543

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin und auf die Beschwerde der

Antragsgegnerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 25. April 2001

aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 93 10 543 wird gelöscht, soweit es über die

Schutzansprüche 1 bis 3 in der Fassung vom 4. April 2002 hinausgeht.

Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden der Antragsgegnerin zu 1/5 und der Antragstellerin zu 4/5 auferlegt.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 15. Juli 1993 angemeldeten und am

17. November 1994 mit der Bezeichnung "Regal" in die Rolle eingetragenen

Gebrauchsmusters 93 10 543, dessen Schutzdauer auf 10 Jahre verlängert ist.

Der Eintragung liegen folgende, mit der Anmeldung eingereichten Schutzansprüche zugrunde:

1. Regal mit mindestens zwei parallelen Schienen (1), an denen

Regalböden (3) befestigt sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Schienen (1) in Höhe der Regalböden (3) mit querverlaufenden Nuten (11) versehen sind, in die die Regalböden(3) eingefügt sind.

2. Regal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Nuten (11) einen ebenen Nutgrund (13) und parallele Seitenflächen (15) aufweisen.

3. Regal nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß

die Schienen (1) rechteckförmige, an einer ihrer Schmalseiten (7) abgerundete Profilstäbe (5) sind.

4. Regal nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, daß in den Nuten (11) Durchgangslöcher (17)

zur Aufnahme von Schrauben (19) zur Befestigung der Schienen (1) an der Wand vorgesehen sind.

Am 3. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche eingereicht

und erklärt, daß sie für die Vergangenheit und die Zukunft keine über diese

Schutzansprüche hinausgehenden Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend

machen will. Die neuen Schutzansprüche lauten folgendermaßen:

1. Regal mit mindestens zwei parallelen Schienen (1), an denen

Regalböden (3) befestigt sind, wobei die Schienen (1) in Höhe

der Regalböden (3) mit querverlaufenden Nuten (11) versehen

sind, in die die Regalböden (3) eingefügt sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Schienen (1) rechteckförmige, an einer ihrer Schmalseiten (7) abgerundete Profilstäbe (5) sind.

2. Regal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Nuten (11) einen ebenen Nutgrund (13) und parallele Seitenflächen (15) aufweisen, wobei die Regalböden (3) mit ihren hinteren Längsseiten in die Nuten (11) passend einfügbar sind.

3. Regal nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß in den Nuten (11) Durchgangslöcher (17) zur

Aufnahme von Schrauben (19) zur Befestigung der Schienen (1) an der Wand vorgesehen sind.

Die Antragstellerin hat am 10. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt

beantragt, das Gebrauchsmuster zu löschen.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag

im Umfang der am

3. Februar 2000 eingereichten Schutzansprüche widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluß vom 25. April 2001 das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es

über die Schutzansprüche in der am 3. Februar 2000 eingereichten Fassung

hinausgeht, den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3

auferlegt. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 sei gegenüber dem von der Antragstellerin entgegengehaltenen Stand

der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 74 05 176 sowohl neu als

auch erfinderisch.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerin und - hinsichtlich des Kostenausspruchs - auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 4. April 2002 neue

Schutzansprüche eingereicht, mit denen sie das Gebrauchsmuster weiter verteidigt. Diese Schutzansprüche lauten folgendermaßen:

1. Regal mit mindestens zwei parallelen Schienen (1), an denen

Regalböden (3) befestigt sind, wobei die Schienen (1) in Höhe

der Regalböden (3) mit querverlaufenden Nuten (11) versehen

sind, in die die Regalböden (3) eingefügt sind, und die Breite

der Nuten (11) so bemessen ist, daß die Regalböden (3) fest in

den Schienen (1) sitzen,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Schienen (1) rechteckförmige, an

ihrer vorderen

Schmalseite (7) abgerundete Profilstäbe (5) sind.

2. Regal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Nuten (11) einen ebenen Nutgrund (13) und parallele Seitenflächen (15) aufweisen, wobei die Regalböden (3) mit ihren hinteren Längsseiten in die Nuten (11) passend einfügbar sind.

3. Regal nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß in den Nuten (11) Durchgangslöcher (17) zur

Aufnahme von Schrauben (19) zur Befestigung der Schienen

(1) an der Wand vorgesehen sind.

Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde im wesentlichen damit, daß dem

einzigen Unterschied zwischen dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 und dem

bekannten Regal nach dem deutschen Gebrauchsmuster 74 05 176, nämlich den

Abrundungen der Schienen an deren Vorderseite, keine technische Bedeutung

zukomme. Vielmehr werde hierdurch lediglich eine optische Veränderung herbeigeführt, die keinen erfinderischen Schritt begründe. Abrundungen, insbesondere

auf dem Gebiet der Holzindustrie, stellten nämlich für einen Fachmann übliche

und seit eh und je angewandte Maßnahmen dar.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen sowie die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und den Löschungsantrag im Umfang der am 4. April 2002 eingereichten

Schutzansprüche zurückzuweisen sowie beschwerdeführend, die

Kosten des ersten Rechtszuges der Antragstellerin in vollem Umfang aufzuerlegen.

Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1

sei gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik nicht nur neu, sondern

beruhe auch auf einem für die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters ausreichenden erfinderischen Schritt. Zu ihrem Beschwerdeantrag beruft sie sich auf

II

Die Beschwerde der Antragstellerin und die der Antragsgegnerin sind zulässig,

sachlich aber nur teilweise begründet.

Der Löschungsantrag ist in weiterem Umfang als im angefochtenen Beschluß entschieden begründet. Denn soweit das Gebrauchsmuster durch die Beschränkung

der Verteidigung auf die Schutzansprüche vom 4. April 2002 nicht mehr verteidigt

wird, ist es gemäß § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG analog zu löschen. Dagegen ist der

Löschungsantrag nicht in einem darüberhinausgehenden Umfang begründet.

Denn der geltend gemachte Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15

Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist insoweit nicht gegeben.

1. Das Gebrauchsmuster betrifft ein Regal mit mindestens zwei parallelen Schienen, an denen Regalböden befestigt sind.

Nach den Ausführungen in den Unterlagen des Gebrauchsmusters ist es bei bekannten derartigen Wandregalen nachteilig, daß zur Montage der Regalböden separate, optisch meist störend wirkende Tragarme erforderlich sind, an denen die

einzelnen Regalböden wiederum befestigt werden müssen.

Dem Gebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe zugrunde (S 2 Abs 1), ein Regal

zu schaffen, dessen Regalböden auf einfache Weise ohne störende Befestigungselemente an den Schienen angebracht sind.

Diese Aufgabe wird durch ein Regal mit den Merkmalen des verteidigten Schutzanspruchs 1 gelöst.

Die verteidigten, auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2

und 3 betreffen weitere Ausgestaltungen des Regals nach dem Schutzanspruch 1.

2. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig.

Das Schutzbegehren nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 ist in den eingetragenen Unterlagen (Schutzansprüche 1 und 3 iVm der Beschreibung S 2 Abs 3 Z 4

und 5 sowie Seite 4 Abs 1 Zeile 5 und 6) offenbart und geht nicht über das des am

3. Februar 2000 eingereichten Schutzanspruchs 1 hinaus. Das Schutzbegehren

nach den verteidigten Schutzansprüchen 2 und 3 ist ebenfalls in den eingetragenen Unterlagen (Schutzansprüche 2 und 4 iVm der Beschreibung S 4 Abs 1 Z 2

bis 4) offenbart und stimmt mit dem der am 3. Februar 2000 eingereichten Schutzansprüche 2 und 3 vollständig überein.

3. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Gegenstand nach dem verteidigten

Schutzanspruch 1 nicht schutzfähig im Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG wäre.

Das - gewerblich anwendbare - Regal gemäß Schutzanspruch 1 ist unstreitig neu.

Es unterscheidet sich von dem aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchmusters 74 05 176 bekannten Wandregal durch das kennzeichnende Merkmal,

daß die die (Befestigungs-)Schienen bildenden Profilstäbe an ihrer vorderen

Schmalseite abgerundet sind.

Darüber hinaus beruht die Lehre nach dem Schutzanspruch 1- gemessen an dem

eingeführten Stand der Technik – auch auf einem erfinderischen Schritt.

Das vorstehend genannte unterschiedliche Merkmal betrifft - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht nur eine bloße optische, im rein ästhetischen Bereich liegende Abänderung, sondern auch eine echte technische Verbesserung für

solche Regale, bei denen die Regalböden allein durch eine entsprechende Bemessung der Nutbreite fest in den zugehörigen Schienen sitzen. Wie in den eingetragenen Unterlagen auf Seite 2 Absatz 4 hierzu angegeben ist, ermöglicht die

vorderseitige Abrundung der Profilstäbe ein einfaches Einsetzen der Regalböden

in die Schienen, weil nämlich die Regalböden zunächst nicht mit der vollen Breite

der Profilstäbe erfasst werden. So ergibt sich beim Anlegen der Regalböden an

die Schienen infolge der Abrundung nur eine Linienberührung, die im Gegensatz

zu einer Flächenberührung - wie sie bei dem aus dem genannten Gebrauchsmuster bekannten Regal auftritt - ein leichteres Einfädeln der Böden in die Nuten

gestattet.

Zwar kann - wie die Antragstellerin ausführt - auch bei dem bekannten Regal eine

ähnliche Linienberührung dadurch erreicht werden, daß die Regalböden zunächst

nur in die Nut einer Schiene eingeführt und anschließend zur Einführung in die Nut

der anderen Schiene horizontal verschwenkt werden. Diese Vorgehensweise erfordert aber die allseitige Zugänglichkeit des zu erstellenden Regals, die jedoch

nicht in allen Fällen - wie z.B. beim Einbau in eine Nische oder bei der bündigen

Anordnung mehrerer Regale nebeneinander - vorausgesetzt werden kann. Die im

Schutzanspruch 1 angegebene Maßnahme erlaubt dagegen ein gleichzeitiges einfaches Einführen der Regalböden in alle Schienen auch allein von der Vorderseite

her. Für diese Maßnahme findet der Fachmann - ein Holztechniker oder -ingenieur

mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Selbstbau-Möbeln - kein Vorbild

im aufgezeigten, einzig durch das deutsche Gebrauchsmuster 74 05 176 belegten

Stand der Technik.

Nach Auffassung des Senats drängt sich diese Maßnahme dem Fachmann - ohne

Kenntnis des Streitgebrauchsmusters - auch nicht von selbst auf.

4. Die verteidigten, auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche

2 und 3 werden von der Schutzfähigkeit des übergeordneten Schutzanspruchs 1

mitgetragen.

5. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges, wie sie die

Gebrauchsmusterabteilung getroffen hatte, konnte keinen Bestand haben. Denn

die Antragsgegnerin hat bereits im Vorfeld des Löschungsverfahrens das Gebrauchsmuster teilweise aufgegeben und sodann dem Löschungsantrag auch nur

in diesem beschränkten Umfang widersprochen. Damit war insoweit der aufgegebene Teil in der Sache nicht mehr streitig, so daß er bei der Kostenentscheidung

des ersten Rechtszuges außer Betracht bleiben konnte (vgl Goebel, GRUR 1999,

833, 837); da die Antragstellerin über diesen Teil hinaus keinen Erfolg mit ihrem

Löschungsantrag hatte, hätte die Antragsgegnerin im Hinblick auf § 91 ZPO, nicht

mit Kosten belastet werden dürfen.

Letztlich ist die Antragsgegnerin aber, geht man von ihrer Verteidigung im ersten

Rechtszug aus, nicht in vollem Umfang erfolgreich geblieben. Denn sie hat im

zweiten Rechtszug durch die von ihr erklärte weitere Beschränkung der Verteidigung auf den Gegenstand nach den Schutzansprüchen in der Fassung vom

4. April 2002 ein teilweises Unterliegen im Rechtsstreit hinnehmen müssen. Der

Senat bewertet es mit 1/5; in diesem Umfang war sie, hinsichtlich der restlichen

Quote von 4/5 die Antragstellerin mit den Kosten zu belasten (§ 18 Abs 2 GebrMG

iVm § 84 Abs 2 PatG, § 92 Abs 1 ZPO). Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

6. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des zweiten Rechtszugs beruht auf § 18

Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 92 Abs 1 ZPO und berücksichtigt das nur

teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin und den nur teilweisen, wenngleich geringfügigen Erfolg der Antragstellerin im zweiten Rechtszug. Die Billigkeit verlangt

auch hier keine andere Entscheidung.

Goebel

Hochmuth

Frühauf

Pr