Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.04.2002 – 5 W (pat) 430/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 4. April 2002 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 93 10 543
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin und auf die Beschwerde der
Antragsgegnerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 25. April 2001
aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 93 10 543 wird gelöscht, soweit es über die
Schutzansprüche 1 bis 3 in der Fassung vom 4. April 2002 hinausgeht.
Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden der Antragsgegnerin zu 1/5 und der Antragstellerin zu 4/5 auferlegt.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 15. Juli 1993 angemeldeten und am
17. November 1994 mit der Bezeichnung "Regal" in die Rolle eingetragenen
Gebrauchsmusters 93 10 543, dessen Schutzdauer auf 10 Jahre verlängert ist.
Der Eintragung liegen folgende, mit der Anmeldung eingereichten Schutzansprüche zugrunde:
1. Regal mit mindestens zwei parallelen Schienen (1), an denen
Regalböden (3) befestigt sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Schienen (1) in Höhe der Regalböden (3) mit querverlaufenden Nuten (11) versehen sind, in die die Regalböden(3) eingefügt sind.
2. Regal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Nuten (11) einen ebenen Nutgrund (13) und parallele Seitenflächen (15) aufweisen.
3. Regal nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß
die Schienen (1) rechteckförmige, an einer ihrer Schmalseiten (7) abgerundete Profilstäbe (5) sind.
4. Regal nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, daß in den Nuten (11) Durchgangslöcher (17)
zur Aufnahme von Schrauben (19) zur Befestigung der Schienen (1) an der Wand vorgesehen sind.
Am 3. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche eingereicht
und erklärt, daß sie für die Vergangenheit und die Zukunft keine über diese
Schutzansprüche hinausgehenden Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend
machen will. Die neuen Schutzansprüche lauten folgendermaßen:
1. Regal mit mindestens zwei parallelen Schienen (1), an denen
Regalböden (3) befestigt sind, wobei die Schienen (1) in Höhe
der Regalböden (3) mit querverlaufenden Nuten (11) versehen
sind, in die die Regalböden (3) eingefügt sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Schienen (1) rechteckförmige, an einer ihrer Schmalseiten (7) abgerundete Profilstäbe (5) sind.
2. Regal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Nuten (11) einen ebenen Nutgrund (13) und parallele Seitenflächen (15) aufweisen, wobei die Regalböden (3) mit ihren hinteren Längsseiten in die Nuten (11) passend einfügbar sind.
3. Regal nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß in den Nuten (11) Durchgangslöcher (17) zur
Aufnahme von Schrauben (19) zur Befestigung der Schienen (1) an der Wand vorgesehen sind.
Die Antragstellerin hat am 10. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt
beantragt, das Gebrauchsmuster zu löschen.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag
im Umfang der am
3. Februar 2000 eingereichten Schutzansprüche widersprochen.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluß vom 25. April 2001 das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es
über die Schutzansprüche in der am 3. Februar 2000 eingereichten Fassung
hinausgeht, den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3
auferlegt. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 sei gegenüber dem von der Antragstellerin entgegengehaltenen Stand
der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 74 05 176 sowohl neu als
auch erfinderisch.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerin und - hinsichtlich des Kostenausspruchs - auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 4. April 2002 neue
Schutzansprüche eingereicht, mit denen sie das Gebrauchsmuster weiter verteidigt. Diese Schutzansprüche lauten folgendermaßen:
1. Regal mit mindestens zwei parallelen Schienen (1), an denen
Regalböden (3) befestigt sind, wobei die Schienen (1) in Höhe
der Regalböden (3) mit querverlaufenden Nuten (11) versehen
sind, in die die Regalböden (3) eingefügt sind, und die Breite
der Nuten (11) so bemessen ist, daß die Regalböden (3) fest in
den Schienen (1) sitzen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Schienen (1) rechteckförmige, an
ihrer vorderen
Schmalseite (7) abgerundete Profilstäbe (5) sind.
2. Regal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Nuten (11) einen ebenen Nutgrund (13) und parallele Seitenflächen (15) aufweisen, wobei die Regalböden (3) mit ihren hinteren Längsseiten in die Nuten (11) passend einfügbar sind.
3. Regal nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß in den Nuten (11) Durchgangslöcher (17) zur
Aufnahme von Schrauben (19) zur Befestigung der Schienen
(1) an der Wand vorgesehen sind.
Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde im wesentlichen damit, daß dem
einzigen Unterschied zwischen dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 und dem
bekannten Regal nach dem deutschen Gebrauchsmuster 74 05 176, nämlich den
Abrundungen der Schienen an deren Vorderseite, keine technische Bedeutung
zukomme. Vielmehr werde hierdurch lediglich eine optische Veränderung herbeigeführt, die keinen erfinderischen Schritt begründe. Abrundungen, insbesondere
auf dem Gebiet der Holzindustrie, stellten nämlich für einen Fachmann übliche
und seit eh und je angewandte Maßnahmen dar.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen sowie die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und den Löschungsantrag im Umfang der am 4. April 2002 eingereichten
Schutzansprüche zurückzuweisen sowie beschwerdeführend, die
Kosten des ersten Rechtszuges der Antragstellerin in vollem Umfang aufzuerlegen.
Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1
sei gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik nicht nur neu, sondern
beruhe auch auf einem für die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters ausreichenden erfinderischen Schritt. Zu ihrem Beschwerdeantrag beruft sie sich auf
II
Die Beschwerde der Antragstellerin und die der Antragsgegnerin sind zulässig,
sachlich aber nur teilweise begründet.
Der Löschungsantrag ist in weiterem Umfang als im angefochtenen Beschluß entschieden begründet. Denn soweit das Gebrauchsmuster durch die Beschränkung
der Verteidigung auf die Schutzansprüche vom 4. April 2002 nicht mehr verteidigt
wird, ist es gemäß § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG analog zu löschen. Dagegen ist der
Löschungsantrag nicht in einem darüberhinausgehenden Umfang begründet.
Denn der geltend gemachte Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15
Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist insoweit nicht gegeben.
1. Das Gebrauchsmuster betrifft ein Regal mit mindestens zwei parallelen Schienen, an denen Regalböden befestigt sind.
Nach den Ausführungen in den Unterlagen des Gebrauchsmusters ist es bei bekannten derartigen Wandregalen nachteilig, daß zur Montage der Regalböden separate, optisch meist störend wirkende Tragarme erforderlich sind, an denen die
einzelnen Regalböden wiederum befestigt werden müssen.
Dem Gebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe zugrunde (S 2 Abs 1), ein Regal
zu schaffen, dessen Regalböden auf einfache Weise ohne störende Befestigungselemente an den Schienen angebracht sind.
Diese Aufgabe wird durch ein Regal mit den Merkmalen des verteidigten Schutzanspruchs 1 gelöst.
Die verteidigten, auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2
und 3 betreffen weitere Ausgestaltungen des Regals nach dem Schutzanspruch 1.
2. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig.
Das Schutzbegehren nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 ist in den eingetragenen Unterlagen (Schutzansprüche 1 und 3 iVm der Beschreibung S 2 Abs 3 Z 4
und 5 sowie Seite 4 Abs 1 Zeile 5 und 6) offenbart und geht nicht über das des am
3. Februar 2000 eingereichten Schutzanspruchs 1 hinaus. Das Schutzbegehren
nach den verteidigten Schutzansprüchen 2 und 3 ist ebenfalls in den eingetragenen Unterlagen (Schutzansprüche 2 und 4 iVm der Beschreibung S 4 Abs 1 Z 2
bis 4) offenbart und stimmt mit dem der am 3. Februar 2000 eingereichten Schutzansprüche 2 und 3 vollständig überein.
3. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Gegenstand nach dem verteidigten
Schutzanspruch 1 nicht schutzfähig im Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG wäre.
Das - gewerblich anwendbare - Regal gemäß Schutzanspruch 1 ist unstreitig neu.
Es unterscheidet sich von dem aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchmusters 74 05 176 bekannten Wandregal durch das kennzeichnende Merkmal,
daß die die (Befestigungs-)Schienen bildenden Profilstäbe an ihrer vorderen
Schmalseite abgerundet sind.
Darüber hinaus beruht die Lehre nach dem Schutzanspruch 1- gemessen an dem
eingeführten Stand der Technik – auch auf einem erfinderischen Schritt.
Das vorstehend genannte unterschiedliche Merkmal betrifft - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht nur eine bloße optische, im rein ästhetischen Bereich liegende Abänderung, sondern auch eine echte technische Verbesserung für
solche Regale, bei denen die Regalböden allein durch eine entsprechende Bemessung der Nutbreite fest in den zugehörigen Schienen sitzen. Wie in den eingetragenen Unterlagen auf Seite 2 Absatz 4 hierzu angegeben ist, ermöglicht die
vorderseitige Abrundung der Profilstäbe ein einfaches Einsetzen der Regalböden
in die Schienen, weil nämlich die Regalböden zunächst nicht mit der vollen Breite
der Profilstäbe erfasst werden. So ergibt sich beim Anlegen der Regalböden an
die Schienen infolge der Abrundung nur eine Linienberührung, die im Gegensatz
zu einer Flächenberührung - wie sie bei dem aus dem genannten Gebrauchsmuster bekannten Regal auftritt - ein leichteres Einfädeln der Böden in die Nuten
gestattet.
Zwar kann - wie die Antragstellerin ausführt - auch bei dem bekannten Regal eine
ähnliche Linienberührung dadurch erreicht werden, daß die Regalböden zunächst
nur in die Nut einer Schiene eingeführt und anschließend zur Einführung in die Nut
der anderen Schiene horizontal verschwenkt werden. Diese Vorgehensweise erfordert aber die allseitige Zugänglichkeit des zu erstellenden Regals, die jedoch
nicht in allen Fällen - wie z.B. beim Einbau in eine Nische oder bei der bündigen
Anordnung mehrerer Regale nebeneinander - vorausgesetzt werden kann. Die im
Schutzanspruch 1 angegebene Maßnahme erlaubt dagegen ein gleichzeitiges einfaches Einführen der Regalböden in alle Schienen auch allein von der Vorderseite
her. Für diese Maßnahme findet der Fachmann - ein Holztechniker oder -ingenieur
mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Selbstbau-Möbeln - kein Vorbild
im aufgezeigten, einzig durch das deutsche Gebrauchsmuster 74 05 176 belegten
Stand der Technik.
Nach Auffassung des Senats drängt sich diese Maßnahme dem Fachmann - ohne
Kenntnis des Streitgebrauchsmusters - auch nicht von selbst auf.
4. Die verteidigten, auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche
2 und 3 werden von der Schutzfähigkeit des übergeordneten Schutzanspruchs 1
mitgetragen.
5. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges, wie sie die
Gebrauchsmusterabteilung getroffen hatte, konnte keinen Bestand haben. Denn
die Antragsgegnerin hat bereits im Vorfeld des Löschungsverfahrens das Gebrauchsmuster teilweise aufgegeben und sodann dem Löschungsantrag auch nur
in diesem beschränkten Umfang widersprochen. Damit war insoweit der aufgegebene Teil in der Sache nicht mehr streitig, so daß er bei der Kostenentscheidung
des ersten Rechtszuges außer Betracht bleiben konnte (vgl Goebel, GRUR 1999,
833, 837); da die Antragstellerin über diesen Teil hinaus keinen Erfolg mit ihrem
Löschungsantrag hatte, hätte die Antragsgegnerin im Hinblick auf § 91 ZPO, nicht
mit Kosten belastet werden dürfen.
Letztlich ist die Antragsgegnerin aber, geht man von ihrer Verteidigung im ersten
Rechtszug aus, nicht in vollem Umfang erfolgreich geblieben. Denn sie hat im
zweiten Rechtszug durch die von ihr erklärte weitere Beschränkung der Verteidigung auf den Gegenstand nach den Schutzansprüchen in der Fassung vom
4. April 2002 ein teilweises Unterliegen im Rechtsstreit hinnehmen müssen. Der
Senat bewertet es mit 1/5; in diesem Umfang war sie, hinsichtlich der restlichen
Quote von 4/5 die Antragstellerin mit den Kosten zu belasten (§ 18 Abs 2 GebrMG
iVm § 84 Abs 2 PatG, § 92 Abs 1 ZPO). Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
6. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des zweiten Rechtszugs beruht auf § 18
Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 92 Abs 1 ZPO und berücksichtigt das nur
teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin und den nur teilweisen, wenngleich geringfügigen Erfolg der Antragstellerin im zweiten Rechtszug. Die Billigkeit verlangt
auch hier keine andere Entscheidung.
Goebel
Hochmuth
Frühauf
Pr