Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.04.2002 – 33 W (pat) 25/01
33. Senat
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung V 24 899/7 Wz
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zum Abschluß des beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des mit Beschluß vom 22. Januar 2002
- Akt.: 33 W (pat) 133/00 - vom
33. Senat des Bundespatentgerichts gestellten Vorabentscheidungsersuchens unter der Rechtssachennummer C-49/02 (Register Nr 651 769) seit dem 20. Februar 2002 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist am 24. Februar 1994 die "Farbzusammenstellung grün/grau wie
Muster" unter Beifügung eines je zur Hälfte in den Farben grün und grau gehaltenen Rechtecks für Waren der Klasse 7 zur Eintragung als Warenzeichen angemeldet worden.
In
ihren Schriftsätzen vom 8. August 1994 und vom
3. Februar 1995 hat die Anmelderin darauf hingewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um die Farbkombination grün/grau als solche, nicht jedoch
um ein hochgestelltes Rechteck handele.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 24. März 1999 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1,
37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben,
und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie erklärt, daß bereits in der Markenanmeldung vom 24. Februar 1994 im Hinblick auf das neue Markengesetz die konturlose Farbzusammenstellung grün/grau
wie Muster in einer "sonstigen Markenform" zur Eintragung in das Register angemeldet worden sei. Bei der Farbwiedergabe des Musters handele es sich um den
Farbton RAL 6018/Pantone 369 u (grün) sowie den Farbton RAL 7035/Pantone
428 u (grau). Nach Hinweis des Senats auf die Vorschriften des § 156 MarkenG
hat die Anmelderin ihr Einverständnis mit der Verschiebung des Zeitranges auf
den 1. Januar 1995 gemäß § 156 Abs 3 MarkenG erklärt.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 1. März 2002 eine Kopie des Beschlusses vom 22. Januar 2002 - Aktz.: 33 W (pat) 133/00 - übersandt,
durch den dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt worden ist, ob abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen überhaupt die Anforderungen an die Markenfähigkeit nach Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken erfüllen,
und die Absicht mitgeteilt, das vorliegende Beschwerdeverfahren deswegen bis
zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen.
Hierzu trägt die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen vor,
sie wolle in erster Linie Rechtssicherheit. Da die Schutzfähigkeit abstrakter konturloser Farben und Farbkombinationen in den europäischen Staaten nicht einheitlich beurteilt werde, sei die Vorlage des Senats an den Europäischen Gerichtshof grundsätzlich durchaus zu begrüßen. Rechtlich könne der Senat das Beschwerdeverfahren zwar gemäß § 148 ZPO analog iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG nach pflichtgemäßem Ermessen aussetzen, dies wäre auch legitim. Sie
spreche sich aber im eigenen Interesse gegen die Aussetzung aus und bitte um
eine Sachentscheidung mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn die Aussetzung führte zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens. Sie strebe deshalb
eine baldige Entscheidung des Bundesgerichtshofes an, der die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigen werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze Bezug
genommen.
II
Das Beschwerdeverfahren wird wegen des Vorabentscheidungsersuchens des
Senats - Beschluß vom 22. Januar 2002, Aktz.: 33 W (pat) 133/00 -, das beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften seit dem 20. Februar 2002 anhängig
ist (Rechtssachennummer C-49/02, Register Nr 651.769), bis zum Abschluß dieses Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 148 ZPO analog iVm § 82 Abs 1
Satz 1 MarkenG ausgesetzt.
Der Senat geht - den Stellungnahmen der Anmelderin entsprechend - davon aus,
daß mit der vorliegenden Anmeldung die Eintragung einer abstrakt und konturlos
beanspruchten Farbzusammenstellung (grün/grau) als Marke in einer "sonstigen
Markenform" beantragt worden ist und die Eintragbarkeit gemäß § 156 Abs 3
MarkenG nach dem Markengesetz zu beurteilen ist, nachdem sich die Anmelderin
mit der Verschiebung des Zeitranges auf den 1. Januar 1995 einverstanden erklärt
hat.
Im Ausgangsfall einer anderen, aber gleichgelagerten Markenanmeldung, mit der
ebenso die Eintragung einer abstrakten konturlosen Farbzusammenstellung als
Marke begehrt wird, hat der Senat dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung
von Artikel 2 der Richtlinie 89/104/EWG folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt (Beschluß vom 22. Januar 2002 - 33 W (pat) 133/00 -):
Erfüllen als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters
(einer Farbprobe) wörtlich benannt sowie nach einem anerkannten
Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, die Anforderungen an die Markenfähigkeit nach Artikel 2 der Ersten Richtlinie
89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken?
Ist eine solche sogenannte "(abstrakte) Farbmarke" im Sinne des
Artikels 2 der Richtlinie insbesondere
a)
b)
c)
ein Zeichen,
zur herkunftskennzeichnenden Unterscheidung geeignet,
graphisch darstellbar?
Auch im vorliegenden Falle wird hinsichtlich der Markenfähigkeit gemäß §§ 3
Abs 1, 8 Abs 1 MarkenG die Auslegung des Artikels 2 der Markenrechtsrichtlinie
durch den Europäischen Gerichtshof maßgeblich sein. Denn das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG (früher: Artikel 177 EGV) stellt ein grundlegendes Instrument dar, den Grundsatz des Vorranges des Gemeinschaftsrechts
vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (vgl dazu zB:
Meilicke, Hindernislauf zum gesetzlichen Richter - Plädoyer für die Vollendung des
Rechtsstaates im europäischen Gemeinschaftsrecht, BB 2000, 17 ff.; Hirsch, Der
EuGH im Spannungsverhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem
Recht, NJW 2000, 1817 ff, 1819 f; Iglesias, Der EuGH und die Gerichte der Mitgliedsstaaten - Komponenten der richterlichen Gewalt in der Europäischen Union,
NJW 2000, 1889 ff.; Drijber, Die neueste europäische Rechtsprechung zum
Markenrecht, MarkenR 2001, 1 ff.; Ingerl, Die markenrechtliche Rechtsprechung
des europäischen Gerichtshofs - Weichenstellungen für die Entwicklung des
europäischen Markenrechts, GRUR Int 2001, 581 ff.). Der Europäische Gerichtshof hat in Präzedenzverfahren die Aufgabe, das Recht auszulegen (vgl zB
Drijber, aaO). Das System der Vorabentscheidungsfragen im Vorlageverfahren
soll eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts trotz der Anwendung
dieses Rechts durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten ermöglichen (Iglesias,
aaO). Die verbindliche Auslegung das Gemeinschaftsrechts ist dem EuGH vorbehalten (Iglesias, aaO, S 1890). Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, in den
bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten den Auslegungen des EuGH zum
Gemeinschafsrecht zu folgen (Iglesias, aaO, S 1891). Das Vorlageverfahren hat
sich zu einem sehr fruchtbaren Kooperationsinstrument entwickelt, dessen Bedeutung auch in der Rechtsfortbildung zum Ausdruck kommt (Iglesias, aaO,
S 1894). Durch das Identifizieren gemeinschaftsrelevanter Fragen und durch ihre
Vorlage an den EuGH haben nationale Gerichte eine herausragende Rolle bei der
Gestaltung der gemeinschaftlichen Rechtsordnung gespielt (Iglesias, aaO,
S 1894). Der Rechtsprechung des EuGH zur Ersten Markenrechtsrichtlinie kommt
wegweisende Bedeutung für die schnell voranschreitende Entwicklung des europäischen Markenrechts zu (Ingerl, aaO, S 581).
Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts mögen zwar außerhalb des Ausgangsrechtsstreites rechtlich
keine unmittelbare Bindungswirkung (wie beispielsweise nach § 563 Abs 2 ZPO,
§ 89 Abs 4 Satz 2 MarkenG), insbesondere keine materielle Rechtskraft im Sinne
und Literatur stellen sie jedoch - wie die Anmelderin auch in keiner Weise anzweifelt - auf Grund ihrer "Leitfunktion für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts" über den Einzelfall hinaus eine "tatsächlich rechtsbildende Kraft" dar, so
daß im Ergebnis von einer tatsächlichen Bindungswirkung der Auslegungsurteile
des EuGH auszugehen ist (vgl Schwarze, EU-Kommentar, 1. Auflage 2000, Art.
234 Rdn 66).
Das auf die Vorabentscheidungsvorlage des Senats zu erwartende Auslegungsurteil des Europäischen Gerichtshofes wird somit auch im Falle der Markenanmeldung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die hier ebenso entscheidungserheblichen Rechtsfragen insbesondere zur Markenfähigkeit abstrakter
Farbkombinationen klären und ist insoweit vorgreiflich.
Da die Frage der Markenfähigkeit abstrakter Farben oder Farbzusammenstellungen zunächst der gemeinschaftsrechtlich europäisch harmonisierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bedarf, sieht sich der Senat daher nicht in
der Lage, hier schon zuvor eine Sachentscheidung zu treffen, wie sie die Anmelderin begehrt. Der Senat hält die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens auch
deshalb für erforderlich, um auszuschließen, daß die maßgebliche und entscheidungserhebliche Rechtsprechung des EuGH, die in absehbarer Zeit zu erwarten ist, durch vorzeitige Entscheidungen nationaler Gerichte unterlaufen wird.
Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ist auch im Interesse der Anmelderin
die kostengünstigste und sachgerechteste Lösung. Denn soweit die Anmelderin
vorträgt, die Aussetzung führe zu einer weiteren erheblichen Verzögerung des
Verfahrens, träfe dies allenfalls dann zu, wenn bereits vor dem Auslegungsurteil
des EuGH Entscheidungen des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofes ergingen (vgl auch § 89 Abs 4 Satz 1 MarkenG). Selbst wenn daraufhin die Markeneintragung erfolgte, wäre der von der Anmelderin vor allem angestrebten
Rechtssicherheit nicht gedient, weil bei letztlich abweichender Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes die Markeintragung voraussichtlich gemäß §§ 50
Abs 1 Nr 1 und 3, Abs 2, 54 MarkenG löschungsreif wäre.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl