Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.08.2002 – 33 W (pat) 135/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 41 687.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker 10.99
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zum Abschluß des beim
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des
mit Beschluß
vom 22. Januar 2002 – Aktenzeichen:
33 W (pat) 133/00 - vom 33. Senat des Bundespatentgerichts
gestellten Vorabentscheidungsersuchens unter der Rechtssachennummer C-49/02 (Registernummer 651 769) seit dem
20. Februar 2002 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens
ausgesetzt.
G r ü n d e
I
Am 1. September 1997 ist beim Deutschen Patentamt (inzwischen: Patent- und
Markenamt) eine Marke eingereicht worden, die im Eintragungsantrag wie folgt
bezeichnet worden ist:
"Neue deutsche Markenanmeldung "weiß" für Misch- und Förderpumpen für körniges Fördergut, wie Mörtel, Gips; Reparatur und Entwicklung von Baugeräten und
Misch- und Förderpumpen als Verputzmaschinen.
Die Marke soll in "Farbe" eingetragen werden; die Farbe ist "weiß" im Sinne des §
12 I MarkenV (die Marke kann mit einem weißen Blatt dargestellt werden, das
Blatt ist insoweit nicht leer, sondern "farbig", § 12 Abs. 3 der MarkenV)."
Entgegen entsprechenden Hinweisen im Eintragungsantrag enthält die Amtsakte
keine Darstellung der Marke, die vom Amt als am 1. September 1997 eingereicht
gekennzeichnet ist.
Auf die Bitte der Markenstelle vom 16. Januar 1998, die beantragte Markenform
zu klären, hat die Anmelderin am 27. Januar 1998 ("erneut") mehrere unbedruckte
weiße Blätter Papier eingereicht und nochmals darauf hingewiesen, dass die
Marke mit einem weißen Blatt dargestellt werden könne, das insoweit nicht "leer",
sondern "farbig" sei.
Außerdem hat die Anmelderin im selben Schriftsatz mit zwei Hilfsanträgen die
Zugrundelegung anderer Markenformen, ua. der Wortmarke "weiß", beantragt,
nämlich hilfsweise für den Fall der Eintragbarkeit der Marke und Auslegbarkeit des
ursprünglichen Eintragungsantrags.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der
sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2002 hat die Anmelderin weiterhin sinngemäß den
Antrag gestellt,
das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluß des beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter der Rechtssachennummer C-49/02 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des Bundespatentgerichts auszusetzen.
Unter Hinweis auf im Erinnerungsbeschluss enthaltene tatsächliche Ausführungen
über die angebliche Verwendung der Farbe weiß als übliche Geräte- und Hintergrundfarbe, die ihrer Auffassung nach einer Grundlage entbehren, regt die Anmelderin außerdem an, "alternativ" die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und
die Sache an das Patent- und Markenamt zur Tatsachenermittlung zurück zu
verweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Das Beschwerdeverfahren wird wegen des Vorabentscheidungsersuchens des
Senats (GRUR 2002, 429), das beim EuGH seit dem 20. Februar 2002 anhängig
ist (Rs. C-49/02, Registernummer 651 729), bis zum Abschluss dieses Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 148 ZPO analog i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ausgesetzt.
Gegenstand der Anmeldung ist die abstrakte und konturlose Farbe weiß, die auch
die Markenstelle zu Recht ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Nach Auffassung
des Senats ergibt sich aus den im Eintragungsantrag enthaltenen Angaben unmissverständlich, dass die Anmelderin zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung nur die Eintragung einer solchen Farbmarke hat beantragen wollen. Denn
nur bei dieser Markenform ergeben die im Eintragungsantrag enthaltenen Hinweise auf § 12 MarkenV (Sonstige Markenformen) und auf die Darstellbarkeit mit
einem weißen Blatt, das insoweit nicht leer, sondern farbig sein soll, überhaupt
einen Sinn. Demgegenüber scheidet die Deutung der Anmeldung im Sinne der
Anmeldung einer Wortmarke (§ 7 MarkenV) oder einer Bildmarke (§ 8 MarkenV)
erkennbar aus.
Der Senat geht auch davon aus, dass dem Eintragungsantrag ein oder mehrere
weiße, unbedruckte Blätter Papier beigefügt waren, so dass bereits am
1. September 1997 eine Darstellung der Marke vorgelegen hat, die eine abstrakte
Farbmarke
repräsentieren soll. Hierfür sprechen zunächst Hinweise
im
Eintragungsantrag, wie der zweifache Hinweis auf eine entsprechende Anlage im
gedruckten Text und die nachträgliche handschriftliche Korrektur "4-fach".
Zumindest bei der Anbringung des letztgenannten Vermerks hätte es auffallen
müssen, wenn die Anlagen nicht beigefügt gewesen wären. Da die Einreichung
mehrerer völlig unbedruckter und unbeschrifteter, also "leer" aussehender Blätter
Papier im patentamtlichen Verfahren ungewöhnlich ist, erscheint es keineswegs
ausgeschlossen, dass die Annahmestelle des Patent- und Markenamts von
vermeintlich fehlerhaft eingereichten Leerseiten ausging und diese sofort oder
spätestens nach Ablauf der vorgesehenen Aufbewahrungszeit mit dem Umschlag
weggeworfen hat. Darüber hinaus sind offenbar auch bei der Einreichung des am
27. Januar 1998
eingegangenen Schriftsatzes
vom
26. November 1997
Unregelmäßigkeiten aufgetreten, da sich neben dem von den Anmeldervertretern
gedruckten Text "Anlage(n): -Darstellung der Marke (4-fach)" der offensichtlich von
einem Bediensteten des Patent- und Markenamts angebrachte Hinweis
"4 fehlt ???" befindet. In der Akte finden sich jedoch insgesamt vier weiße
Papierblätter, die wie der og. Schriftsatz mit einem Perforationsstempel vom
27. Januar 1998 versehen sind, so dass drei Exemplare offenbar zunächst nicht
zur Akte genommen wurden. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist daher
davon auszugehen, dass bereits am 1. September 1997 weiße, der Farbe des
Kanzleipapiers der Anmeldervertreter entsprechende Papierblätter eingereicht
wurden. Ob diese auch den Erfordernissen der Bestimmtheit und grafischen
Darstellbarkeit entsprechen, ist Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und soll hier dahingestellt
bleiben. Jedenfalls lässt sich den gesamten Anmeldeunterlagen entnehmen, dass
die Anmelderin von Anfang an die Eintragung einer abstrakten und konturlosen
Farbmarke beantragt hat.
Damit konnte die Markenform nach dem Anmeldetag nicht mehr geändert werden
(vgl. BGH GRUR 2001, 239 - Zahnpastastrang), so dass die auf eine Änderung
der Markenform abzielenden Hilfsanträge im Schriftsatz vom 26. November 1997
schon aus diesem Grund als unzulässig anzusehen sind.
Da somit eine abstrakte und konturlose Farbmarke Gegenstand des vorliegenden
Anmeldeverfahrens ist und bleibt, gleicht die markenrechtliche Problematik derjenigen des im Tenor genannten Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vorgelegten Falles. Auch hier wird hinsichtlich der Markenfähigkeit gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG die Auslegung des Artikels 2 der
Markenrechtsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof maßgeblich sein. Das
zu erwartende Auslegungsurteil des Europäischen Gerichtshofs wird somit auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren die hier ebenso entscheidungserheblichen
Rechtfragen klären und ist insoweit vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO analog i.V.m.
§ 82 Abs. 1 MarkenG. Im Übrigen kann auf die in GRUR 2002, 734 abgedruckten
Gründe des Senatsbeschlusses vom 16. April 2002 -33 W (pat) 25/01- zur Farbmarke grün/grau verwiesen werden.
Erst wenn die Frage der Markenfähigkeit und graphischen Darstellbarkeit geklärt
ist, wird möglicherweise noch auf die von der Anmelderin angesprochenen tatsächlichen Erwägungen der Markenstelle einzugehen sein, wobei möglicherweise
weitere Ermittlungen durchzuführen wären. Von der angeregten Zurückverweisung
der Sache an die Markenstelle sieht der Senat angesichts der derzeitigen Sachlage ab.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl/Ju