Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.05.2002 – 5 W (pat) 424/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 297 11 384
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer und
Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 27. November 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 30. Juni 1997 beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldeten und am 11. September 1997 mit der Bezeichnung
Scheibenförmiger Nabenadapter
in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 297 11 384. Die Schutzdauer ist
verlängert.
Die mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters eingereichten und der Eintragung
zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 bis 11 lauten:
1. Scheibenförmiger Nabenadapter für einen Lochkreis zur
Aufnahme von Radbefestigungsschrauben aufweisende
Radfelgen von Straßenfahrzeugen, der einerseits in einer
Ausnehmung der Radfelge formschlüssig und zentrisch und
andererseits mit seiner Mittenbohrung auf der Achsnabe
des Fahrzeugs zentrisch anordbar ist, um das Fahrzeug an
gewünschte Spurweiten und Einpreßtiefen der Radfelgen
anzupassen, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittenbohrung (6) des Nabenadapters (18) einen zentrischen
Nabenführungsring (17) aufweist, dessen kleinster Innendurchmesser dem Außendurchmesser der Achsnabe entspricht und der aufgrund seiner Außenkontur (15) und der
Elastizität seines Materials in die Mittenbohrung (6) zu
Montagezwecken der Radfelge einschnappbar ist.
2. Nabenadapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß der Nabenführungsring (17) eine zylindrische Buchse
ist, auf deren äußerer Oberfläche eine nutförmige, umlaufende Vertiefung (15) ausgebildet ist, in die eine umlaufende Rippe (16) auf der inneren Oberfläche der Mittenbohrung (6) eingreift.
3. Nabenadapter nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
daß auf der inneren Oberfläche des Nabenführungsrings
(17) eine umlaufende Rippe (14) ausgebildet ist, deren
Breite (B) maximal halb so groß ist wie die Breite (C) des
Nabenführungsrings.
4. Nabenadapter nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
daß die Rippe (14) von einer in Richtung zur Achsnabe (22)
konisch verlaufenden Innenwand (21) begrenzt ist.
5. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, daß die Breite des Nabenführungsrings
(17) der Tiefe der Mittenbohrung (6) des Nabenadapters
entspricht.
6. Nabenadapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Mittenbohrung (6) des Nabenadapters (18) eine
Ringnut aufweist, in die eine auf der Außenfläche des Nabenführungsrings (17) ausgebildete, umlaufende Rippe
eingreift.
7. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, daß der Nabenführungsring (17) seinen
Abmessungen nach sowohl an die Mittenbohrung (6) als
auch die Achsnabe anpaßbar ist.
8. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, daß die Anpaßbarkeit des Nabenführungsrings an Abmessung und Form der Mittenbohrung (6)
des Nabenadapters (18) und die Achsnabe dadurch erreicht
wird, daß der Ring aus mehreren Einzelringen zusammengesetzt ist.
9. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch
gekennzeichnet, daß der Nabenführungsring aus Kunststoffmaterial besteht.
10. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch
gekennzeichnet, daß der Adapter für eine Vielzahl Nabenführungsringe verwendbar ist, die sich untereinander dadurch unterscheiden, daß ihre kleinsten Innendurchmesser
unterschiedlich groß sind.
11. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, daß der Adapter aus glasfaserverstärktem
Polyamid besteht.
Die Antragstellerin hat am 19. Februar 2000 beim Patentamt Antrag auf Löschung
des Gebrauchsmusters gestellt, da der Gegenstand der Schutzansprüche im Hinblick auf den Stand der Technik nach
EP 0 641 677 B1,
DE 93 10 638 U1,
DE 93 06 292 U1,
DE 88 09 581 U1,
vollständig vorbekannt sei bzw nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat sie
zum Stand der Technik noch die
DE 92 01 964 U1
genannt.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen. Später hat er das
Gebrauchsmuster hilfsweise mit zwei eingeschränkten Anspruchsfassungen verteidigt. Die Schutzansprüche 1 bis 7 (vom 23. November 2000) nach dem zweiten
Hilfsantrag lauten:
1. Scheibenförmiger Nabenadapter für einen Lochkreis zur
Aufnahme von Radbefestigungsschrauben aufweisenden
Radfelgen von Straßenfahrzeugen,
der einerseits in einer Ausnehmung der Radfelge von formschlüssig und zentrisch und andererseits mit seiner Mittenbohrung auf der Achsnabe des Fahrzeugs zentrisch anordbar ist, um das Fahrzeug an gewünschte Spurweiten und
Einpreßtiefen der Radfelgen anzupassen,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Mittenbohrung (6) des Nabenadapters (18) einen zentrischen Nabenführungsring (17) aufweist, dessen kleinster
Innendurchmesser dem Außendurchmesser der Achsnabe
entspricht und der aufgrund seiner Außenkontur (15) und
der Elastizität seines Materials in die Mittenbohrung (6) zu
Montagezwecken der Radfelge einschnappbar ist,
daß der Nabenführungsring (17) eine zylindrische Buchse
ist, auf deren äußere Oberfläche eine nutförmige, umlaufende Vertiefung ausgebildet ist, in die eine umlaufende
Rippe (16) auf der inneren Oberfläche der Mittenbohrung
(6) eingreift und
daß auf der inneren Oberfläche des Nabenführungsrings
(17) eine umlaufende Rippe (14) ausgebildet ist, deren
Breite (B) maximal halb so groß ist wie die Breite (C) des
Nabenführungsrings, wobei die Rippe (14) von einer in
Richtung der Achsnabe (22) konisch verlaufenden Innenwand (21) begrenzt ist.
2. Nabenadapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Breite des Nabenführungsrings (17) der Tiefe der
Mittenbohrung (6) des Nabenadapters entspricht.
3. Nabenadapter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Nabenführungsring (17) seinen Abmessungen nach sowohl an die Mittenbohrung (6) als auch die
Achsnabe anpaßbar ist.
4. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, daß die Anpaßbarkeit des Nabenführungsrings an Abmessung und Form der Mittenbohrung (6)
des Nabenadapters (18) und die Achsnabe dadurch erreicht
wird, daß der Ring aus mehreren Einzelringen zusammengesetzt ist.
5. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, daß der Nabenführungsring aus Kunststoffmaterial besteht.
6. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, daß der Adapter für eine Vielzahl Nabenführungsringe verwendbar ist, die sich untereinander dadurch unterscheiden, daß ihre kleinsten Innendurchmesser
unterschiedlich groß sind.
7. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, daß der Adapter aus glasfaserverstärktem
Polyamid besteht.
Zum letzten kennzeichnenden Merkmal des Hauptanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II - der konisch umlaufenden Innenwand der Rippe - hat die Antragstellerin
ausgeführt, es sei mit den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahrzeuge nicht vereinbar. Sie übergab dazu ein Schreiben vom 20. November 2000 des TÜV Pfalz, eine Funktionsskizze vom 17. November 2000 und den
Prüfbericht Nr 55 0675 94 vom 14. Juni 1994.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat am 27. November 2000 das Gebrauchsmuster
gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag II des Antragsgegners hinausgeht.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß dem
Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach EP 0 641 677 B1 und
DE 88 09 581 U1 und den Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag I
zusätzlich noch gegenüber dem Stand der Technik nach DE 93 10 638 U1 als
nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend angesehen. Die Lehre nach Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag II weiche dagegen von einem durch fachmännische Routine vorgegebenen Weg ab, so daß dieser Gegenstand rechtsbeständig
sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie
bezieht sich zunächst zum Stand der Technik auf die EP 0 641 677 B1, die
DE 88 09 581 U1 und die DE 93 10 638 U1. Zusätzlich macht sie eine Vorbenutzung des Gegenstands nach Anspruch 1 durch die Firma D…
… GmbH seit dem Sommer 1994 geltend. Sie legt dazu Zeichnungsblätter vor
und nennt Zeugen, für zwei Verkäufe von in den Zeichnungsblättern dargestellten
Leichtmetallrädern mit zugehörigen Zentrierringen. Aus dem neu genannten Tabellenbuch Metall (Verlag Europa-Lehrmittel 38. Auflage, 1992, Seiten 93 bis 95)
gehe hervor, daß auch diese Zentrierringe eine Rippe mit in Richtung der Achsnabe konisch verlaufender Innenwand haben müßten. Schließlich hat sie zum
Stand der Technik noch die EP 0 703 100 A2 genannt, aus der ein Gegenstand
bekannt sei, der die Lehre des Streitgebrauchsmusters bis auf das Merkmal vorwegnehme, daß die Breite der auf der inneren Oberfläche umlaufenden Rippe des
Nabenführungsrings maximal halb so groß ist wie seine Breite. Eine Rippe, die
auch bezüglich ihrer Breite diese Spezifikation aufweise, gehöre durch die
DE 93 10 638 U1 zum Stand der Technik, so daß dem Gegenstand nach Anspruch 1 kein erfinderischer Schritt mehr innewohne.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit das Gebrauchsmuster
durch den angefochtenen Beschluß gelöscht worden ist, hat es hiermit sein Bewenden. Im weitergehenden Umfang ist der Löschungsantrag aber nicht begründet.
1. Der jetzt noch verteidigte Anspruch 1 besteht aus einer zulässigen Zusammenfassung der eingetragenen Ansprüche 1 bis 4, die offensichtlich zu einer Beschränkung des Gebrauchsmustergegenstandes nach Anspruch 1 gegenüber
dem Gebrauchsmustergegenstand nach dem eingetragenen Anspruch 1 führt.
Das Merkmal, daß die Rippe von einer in Richtung der Achsnabe konisch verlaufenden Innenwand begrenzt ist, ist so auszulegen, daß die Konizität größer ist als
sie bei üblichen Herstellungstoleranzen und Entformungskonizitäten vorhanden
sein kann. Auch wenn in den Gebrauchsmusterunterlagen eine solche Definition
der Konizität nicht angegeben ist, kann ein Fachmann, ein Kraftfahrzeugtechniker
mit Erfahrung in der Konstruktion von Kraftfahrzeugrädern, diesen Unterlagen nur
eine solche Definition für die Konizität entnehmen. Da ihm die üblicherweise zugelassenen Herstellungstoleranzen und die notwendigen Entformungskonizitäten
als Selbstverständlichkeit bekannt sind, kann ein Hinweis auf eine Konizität der
Innenwand in einem Anspruch nur so verstanden werden, daß damit nicht diese
üblicherweise vorhandenen Konizitäten gemeint sein können, sondern nur solche,
die darüber hinaus gehen.
Die verteidigten Ansprüche 2 bis 7 sind aus den eingetragenen Ansprüchen 5
und 7 bis 11 hergeleitet.
2. Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit
(§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nicht gegeben.
a) Es läßt sich nicht feststellen, daß der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 Abs 1 GebrMG) beruht.
Aus den Figuren 7 bis 11 der EP 0 703 100 A2 ist ein scheibenförmiger Nabenadapter (Adapterscheibe 101) für einen Lochkreis zur Aufnahme von Radbefestigungsschrauben aufweisende Radfelgen von Straßenfahrzeugen bekannt, der einerseits in einer Ausnehmung 117' der Radfelge formschlüssig und zentrisch und
andererseits mit seiner Mittenbohrung auf der Achsnabe des Fahrzeugs zentrisch
angeordnet werden kann, um das Fahrzeug an gewünschte Spurweiten und Einpreßtiefen der Radfelgen anzupassen. Die Mittenbohrung des Nabenadapters
weist einen zentrischen Nabenführungsring (gefaster Zentrierring 116) auf, dessen
kleinster Innendurchmesser dem Außendurchmesser der Achsnabe entspricht und
der aufgrund seiner Außenkontur und der Elastizität seines Materials in die
Mittenbohrung zu Montagezwecken der Radfelge einschnappbar ist. Der Nabenführungsring ist eine zylindrische Buchse, auf deren äußerer Oberfläche eine nutförmige umlaufende Vertiefung (Sp 4, Z 9 Ringnut) ausgebildet ist, in die eine umlaufende Rippe (Ringwulst 115) auf der inneren Bohrung der Mittenbohrung eingreift. Soweit besteht auch Einigkeit zwischen den Parteien.
Da die zylindrische Buchse eine Fase am Übergang der Innenbohrung des Zentrierringes zu seiner einen Stirnfläche aufweist, meint die Antragstellerin, es sei auf
der inneren Oberfläche des Nabenführungsrings auch eine umlaufende Rippe
ausgebildet. Dem kann der Senat nicht folgen. Unter einer Rippe ist nämlich ein
aus einer Fläche vorspringender Ansatz zu verstehen, und eine solche Fläche ist
bei dem bekannten Zentrierring nicht vorhanden. Die Fase stellt lediglich einen
Teil der seitlichen Begrenzung des Zentrierringes dar.
Es ist aber aus der DE 88 09 581 U1 ein in eine Bohrung einschnappbarer Nabenführungsring (Reduzierring (6)) bekannt, der im Bereich der einen Stirnseite
innen eine Fase und im Bereich der anderen Stirnseite innen eine radiale Erweiterung 32 aufweist, so daß Zungen (26) eine geringere Wandstärke aufweisen als
der Reduzierring in seiner Mitte. Entsprechend kann zuverlässig die Federelastizität bei geringem Materialeinsatz vorgegeben werden (S 5, Abs 2). Die geringere
Wandstärke erstreckt sich in axialer Richtung über eine solche Länge, daß die
Breite der Innenwand des gegenüber der Erweiterung radial nach innen vorspringenden und demgegenüber als Rippe anzusehenden Teiles etwa halb so groß ist
wie die Breite des Nabenführungsringes. Eine ähnliche Rippe ist auch aus der
DE 93 10 638 U1 bekannt, deren Innenwand eine Breite aufweist, die kleiner ist
als die Hälfte der Breite des Nabenführungsrings.
Wenn sich bei einem Nabenführungsring nach der EP 0 703 100 A2 das Einschnappen in den Nabenadapter als zu schwierig erweisen sollte, bietet sich ohne
weiteres der Vorschlag an, zum Vorgeben einer geringeren Federelastizität eine
entsprechende Erweiterung an dem der Fase entgegengesetzten Ende vorzusehen, so daß eine umlaufende Rippe entsteht, die maximal halb so groß ist wie die
Breite des Nabenführungsrings. Die Bemessung der Länge und Höhe der Erweiterung stellt dabei eine einfache bauliche Maßnahme dar, die ggf durch einfache
Versuche ermittelt werden kann, mit denen einerseits die gewünschte Leichtgängigkeit bei der Montage und andererseits die ausreichende Halterung in der Bohrung sichergestellt werden kann.
Mit einem solchen einfachen Vorschlag gelangt der Fachmann aber erst zu einer
Rippe, deren Innenwand in Richtung der Achsnabe allenfalls im Rahmen der üblichen Herstellungstoleranzen oder der erforderlichen Entformungskonizität konisch
verläuft. Eine Anregung, die Innenwand darüber hinaus in stärkerem Maße
konisch verlaufen zu lassen, wie es der Fachmann als Lehre dem Anspruch 1 entnimmt, ergibt sich daraus nicht.
Dies ist von der Antragstellerin auch im Hinblick auf die geltendgemachten offenkundigen Vorbenutzungen und die übrigen, im Laufe des Verfahrens genannten,
in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften
nicht behauptet worden. Vielmehr ist sie der Auffassung, daß eine solche stärkere
Konizität vom TÜV gar nicht genehmigt werden würde. Mangelnde Genehmigungsfähigkeit ist aber als Anzeichen dafür zu werten, daß ein Fachmann in dieser Richtung keine Überlegungen anstellen wird.
Um zu dem Gegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen und die mit der Konizität
verbundenen vorteilhaften Wirkungen zu erreichen, bedurfte es deshalb einer Abkehr von den üblichen - routinemäßigen - Überlegungen und damit eines erfinderischen Schrittes. (Der Schreibfehler, der bei der Übertragung des Wortes "Routine" in der Reinschrift des angefochtenen Beschlusses in die ausgefertigten Beschlußfassungen unterlaufen ist und an dem die Antragstellerin Anstoß genommen hat, begründet ein Recht auf Berichtigung der Ausfertigungen, nicht aber auf
Aufhebung des Beschlusses.)
Ob der TÜV für den beanspruchten Nabenadapter eine amtliche Betriebserlaubnis
erteilt oder nicht, ist für die Schutzfähigkeit ohne Bedeutung. Die gewerbliche
Anwendbarkeit des Gegenstands des Gebrauchsmusters (§ 1 Abs 1, § 3 Abs 2
GebrMG) ist gegeben, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt
oder benutzt werden kann. Es ist nicht zweifelhaft, daß der beanspruchte Nabenadapter hergestellt werden kann. Die Frage, ob die gewerbliche Anwendung einer
Erfindung erlaubt ist, spielt für die Beurteilung der gewerblichen Anwendbarkeit
der Erfindung nach § 3 Absatz 2 GebrMG keine Rolle. Diese Frage hat in § 2 Nr 1
b) Die Ansprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und haben deshalb mit
diesem Bestand.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Absatz 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Absatz 2 PatG und § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere
Entscheidung.
Goebel
Winklharrer
Bülskämper
Pr/Be