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BPatG Beschluss vom 08.05.2002 – 5 W (pat) 417/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Mai 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 299 05 766

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Goebel sowie die Richter Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 15. Januar 2001 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 299 05 766 wird gelöscht, soweit es über

die Schutzansprüche 1 bis 6 in der Fassung vom 8. Mai 2002 hinausgeht.

Im übrigen wird der Löschungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des mit Anmeldetag 29. März 1999 am 10. Juni 1999 in das Register eingetragenen, eine

Vorrichtung in einer Tubenfüll- und -versiegelungsmaschine zur

Erhitzung eines Teils der Innenseite einer Plastikverpackungstube

betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 299 05 766.

Die Schutzdauer ist verlängert worden.

Die mit der Anmeldung eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden

Schutzansprüche lauten:

1. Vorrichtung in einer Tubenfüll- und -versiegelungsmaschine

zur Erhitzung eines Teils einer inneren Oberfläche (2) einer

hohlen, elastischen Kunststoff-Verpackungstube (1), die an

einem Ende offen ist und bei welcher der zu erhitzende Teil

zur Versiegelung hitzeaktivierbar ist, wobei die Maschine

Mittel aufweist zur Weiterleitung der Tuben zu Bearbeitungsstationen und Mittel zur Halterung der Tuben während

des Transports und der Bearbeitung aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung eine Lichtquelle (S1, S3)

zur Bereitstellung von Hitze-Aktivierungsenergie aufweist,

daß Mittel (S1, 7, 10) vorgesehen sind zur Ausrichtung eines spotartigen Lichts (3) von der Lichtquelle auf einen vorgegebenen, begrenzten, spotartigen Bereich der inneren

Oberfläche (2), daß Mittel (30, 31, 32) zur Drehung der Tube um ihre Längsachse angeordnet sind, damit das hitzeaktivierende, begrenzte, spotartige Licht den Umfang der inneren Oberfläche überstreicht, um die innere Oberfläche in

einer vorgegebenen Ebene zu aktivieren.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß ein Wärmesenke-Mittel (20) in einer Position angeordnet ist, um die Tube an ihrer Umfangsfläche außen in einer

Ebene zu umgeben, in der das spotartige Licht entlang

streicht.

3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

daß das Wärmesenke-Mittel eine durchgehende, kreisförmige Öffnung (27) mit einem im wesentlichen dem Nenndurchmesser der Tube entsprechenden Durchmesser aufweist und daß das vor der Einführung der Tube in die Öffnung dem offenen Tubenende gegenüberliegende Ende der

Öffnung als sich erweiternder, abgestumpfter, konischer

Endabschnitt (28) geformt ist, der einen Eintrittsabschnitt

bildet.

4. Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,

daß das Wärmesenke-Mittel eine Durchführung (29) für ein

Kühlmedium aufweist.

5. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß Mittel vorgesehen sind zum Anheben der Tubenhalterungsmittel (25)

zum Einführen des offenen Tubenendes in die Öffnung (27)

des Wärmesenke-Mittels.

6. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß in der Hitze-Aktivierungsposition Oszillierungsmittel für das Tubenhalterungsmittel (25) angeordnet sind, um eine vorgegebene Hitze-Aktivierungsbreite oder -musterform durch das

spotartige Licht in einer vorgegebenen Ebene zu definieren.

7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, das die Lichtquelle ein Laser ist.

Die Antragsgegnerin hat am 7. Januar 2000 neue Schutzansprüche 1 bis 6 zur

Registerakte gegeben und erklärt, daß diese Schutzansprüche nunmehr die

Grundlage des Gebrauchsmusters bilden sollen.

Diese Schutzansprüche lauten:

1. Vorrichtung in einer Tubenfüll- und -versiegelungsmaschine

zur Erhitzung eines Teils einer inneren Oberfläche (2) einer

hohlen, elastischen Kunststoff-Verpackungstube (1), die an

einem Ende offen ist und bei welcher der zu erhitzende Teil

zur Versiegelung hitzeaktivierbar ist, wobei die Maschine

Mittel zur Weiterleitung der Tuben zu Bearbeitungsstationen

und Mittel zur Halterung der Tuben während des Transports

und der Bearbeitung aufweist, wobei die Vorrichtung eine

Lichtquelle (S1, S3) zur Bereitstellung von Hitze-Aktivierungsenergie aufweist und Mittel (S1, 7, 10) vorgesehen

sind zur Ausrichtung eines spotartigen Lichts (3) von der

Lichtquelle auf einen vorgegebenen, begrenzten, spotartigen Bereich der

inneren Oberfläche (2) und Mittel

(30,31,32) zur Drehung der Tube um ihre Längsachse angeordnet sind, damit das hitzeaktivierende, begrenzte,

spotartige Licht den Umfang der inneren Oberfläche überstreicht, um die innere Oberfläche in einer vorgegebenen

Ebene zu aktivieren, dadurch gekennzeichnet, daß ein Wärmesenke-Mittel (20) in Form einer mit der Tube in Gleitkontakt befindlichen Wärmesenke-Hülse in einer Position angeordnet ist, um die Tube an ihrer Umfangsfläche außen in einer Ebene zu umgeben, in der das spotartige Licht entlang

streicht, und um die Weiterleitung eines Überschusses an

Wärmeenergie durch die Drehung und den Gleitkontakt zu

verbessern.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß das Wärmesenke-Mittel eine durchgehende, kreisförmige Öffnung (27) mit einem im wesentlichen dem Nenndurchmesser der Tube entsprechenden Durchmesser aufweist und daß das vor der Einführung der Tube in die Öffnung dem offenen Tubenende gegenüberliegende Ende der

Öffnung als sich erweiternder, abgestumpfter, konischer

Endabschnitt (28) geformt ist, der einen Eintrittsabschnitt

bildet.

3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

daß das Wärmesenke-Mittel eine Durchführung (29) für ein

Kühlmedium aufweist.

4. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß Mittel vorgesehen sind zum Anheben der Tubenhalterungsmittel (25)

zum Einführen des offenen Tubenendes in die Öffnung (27)

des Wärmesenke-Mittels.

5. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß in der Hitze-Aktivierungsposition Oszillierungsmittel für das Tubenhalterungsmittel (25) angeordnet sind, um eine vorgegebene Hitze-Aktivierungsbreite oder -musterform durch das

spotartige Licht in einer vorgegebenen Ebene zu definieren.

6. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Lichtquelle ein Laser ist.

Die Antragstellerin hat am 29. Februar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Der Gegenstand des neuen

Schutzanspruches 1 ergebe sich auf einfache Weise aus einer Kombination der

Druckschriften

DE 297 12 264 U1 und

DE 34 01 959 C2

und sei daher nicht schutzfähig. Gleiches gelte bezüglich der Unteransprüche.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat am

15. Januar 2001 das Gebrauchsmuster gelöscht.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt.

Sie sieht Neuheit und erfinderischen Schritt des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 gegeben.

Sie beantragt,

1. den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche in der Fassung vom 7. Januar 2000 aufrechtzuerhalten,

2. hilfsweise, ein Sachverständigengutachten über die Frage

einzuholen, ob die Drehung der Tube relativ zu der Wärmesenke-Hülse in Verbindung mit dem Dreh-Gleitkontakt zwischen der Tube und der Wärmesenke-Hülse zu einer Verbesserung des Wärmeübergangs von der Tube auf die

Wärmesenke-Hülse gegenüber einer feststehenden Tube

führt,

3. hilfsweise, das Gebrauchsmuster mit den am 15. Januar 2001 überreichten Ansprüchen gemäß Hilfsanträgen 2

bis 5 aufrecht zu erhalten.

Sie hat zugleich erklärt, daß in den Schutzansprüchen 1 die Angabe "dadurch gekennzeichnet, daß" durch "wobei" ersetzt wird.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Gegenstände der Schutzansprüche nach dem Hauptantrag

und den Hilfsanträgen seien nicht schutzfähig.

II

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache gerechtfertigt.

Denn der Löschungsantrag ist nur insoweit begründet, als das Gebrauchsmuster

nicht verteidigt wird. Insoweit erfolgt die Löschung mangels Widerspruchs (§ 17

Abs 1 Satz 2 GebrMG). Im übrigen ist der Löschungsantrag nicht begründet. Der

geltend gemachte Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1

GebrMG) ist nicht gegeben.

1. Das Gebrauchsmuster kann in der Fassung des Hauptantrags verteidigt werden. Schutzanspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 in Verbindung mit der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters Seite 6 Zeile 18 ff entnehmbaren Merkmalen. Die Ersetzung von "dadurch

gekennzeichnet, daß" durch "wobei" begegnet keinen Bedenken.

Die kennzeichnenden Merkmale der Schutzansprüche 2 bis 6 entsprechen den

kennzeichnenden Merkmalen der eingetragenen Schutzansprüche 3 bis 7.

2. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag läßt sich folgendermaßen in Merkmale

aufgliedern:

a Die Vorrichtung in einer Tubenfüll- und -versiegelungsmaschine dient zur Erhitzung eines Teils einer inneren Oberfläche einer hohlen, elastischen Kunststoff-Verpackungstube,

b die Verpackungstube ist an einem Ende offen,

c bei der Verpackungstube ist der zu erhitzende Teil zur Versiegelung hitzeaktivierbar,

d die Maschine weist Mittel zur Weiterleitung der Tuben zu

Bearbeitungsstationen auf,

e die Maschine weist Mittel zur Halterung der Tuben während

des Transportes und der Bearbeitung auf,

f

die Vorrichtung weist eine Lichtquelle zur Bereitstellung von

Hitze-Aktivierungsenergie auf,

g es sind Mittel vorgesehen zur Ausrichtung eines spotartigen

Lichts von der Lichtquelle auf einen vorgegebenen, begrenzten, spotartigen Bereich der inneren Oberfläche,

h es sind Mittel zur Drehung der Tube um ihre Längsachse

angeordnet, damit das hitzeaktivierende, begrenzte, spotartige Licht den Umfang der inneren Oberfläche überstreicht,

um die innere Oberfläche in einer vorgegebenen Ebene zu

aktivieren,

i wobei ein Wärmesenke-Mittel in Form einer mit der Tube in

Gleitkontakt befindlichen Wärmesenke-Hülse angeordnet

ist,

j

die Wärmesenke-Hülse ist in einer Position angeordnet, um

die Tube an ihrer Umfangsfläche außen in einer Ebene zu

umgeben, in der das spotartige Licht entlangstreicht, und

k die Wärmesenke-Hülse ist in einer Position angeordnet, um

die Weiterleitung eines Überschusses an Wärmeenergie

durch die Drehung und den Gleitkontakt zu verbessern.

3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist neu.

3.1 Der Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster 297 12 264 U1 fehlen die Merkmale i bis k.

3.2 Die DE 34 01 959 C2 zeigt eine Vorrichtung in einer Tubenfüll- und -versiegelungsmaschine zur Erhitzung eines Teils einer inneren Oberfläche einer hohlen,

elastischen Kunststoff-Verpackungstube, bei welcher ua die Merkmale f bis h nicht

verwirklicht sind.

Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt verwiesen.

4. Es läßt sich nicht feststellen, daß der verteidigte Gegenstand im Hinblick auf

den berücksichtigten Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1

GebrMG) beruht.

Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit

Hochschulabschluß anzusehen, der als Konstrukteur auf dem Gebiet der Verpackungsmaschinen tätig ist und über Erfahrungen in der Entwicklung von Tubenfüll- und -versiegelungsmaschinen verfügt.

Als

nächstkommende

Entgegenhaltung

ist

das

Gebrauchsmuster

DE 297 12 264 U1 anzusehen. Es offenbart eine Vorrichtung in einer Tubenfüll-

und -versiegelungsmaschine zur Erhitzung eines Teils einer inneren Oberfläche

einer hohlen, elastischen Kunststoff-Verpackungstube 10 nach Merkmal a (s S 2

Abs 1 und Schutzansprüche 1 und 2). Aus Figur 1 geht hervor, daß die Verpackungstube an einem Ende offen ist (vgl Merkmal b). Merkmal c ist verwirklicht,

denn nach Anspruch 1 der Entgegenhaltung ist bei der Verpackungstube der zu

erhitzende Teil zur Versiegelung hitzeaktivierbar. Mittel zur Weiterleitung der Tuben zu Bearbeitungsstationen und Mittel zur Halterung der Tuben während des

Transportes und der Bearbeitung nach den Merkmalen d und e des Schutzanspruchs 1 gehen aus dem die Seiten 7 und 8 übergreifenden Absatz hervor. Ein

Laser 24 dient als Lichtquelle zur Bereitstellung von Hitze-Aktivierungsenergie entsprechend Merkmal f, und es sind Mittel in Form eines Spiegels (Umlenkspiegel

22) zur Ausrichtung eines spotartigen Lichts von der Lichtquelle auf einen vorgegebenen, begrenzten, spotartigen Bereich der inneren Oberfläche nach Merkmal g

vorgesehen (vgl Anspruch 1 iVm Fig 1 und S 8 Abs 2). Schließlich sind dem Fachmann durch Seite 8 Absatz 2 Zeile 4 in Verbindung mit Anspruch 1 in der Vorrichtung angeordnete Mittel zur Drehung der Tube um ihre Längsachse gemäß Merkmal h des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters offenbart. Diese dienen

dazu, daß das hitzeaktivierende, begrenzte, spotartige Licht den Umfang der inneren Oberfläche der Tube überstreicht, um die innere Oberfläche in einer vorgegebenen Ebene zu aktivieren.

Bei dieser Anordnung nach dem Gebrauchsmuster DE 297 12 264 U1 kann es

aufgrund leicht unrunder Tubenenden zu ungleichmäßiger Wärmeverteilung an

den jeweiligen Tubenenden kommen, was dort zu Hitzedeformationen führen

kann.

Aus der Feststellung dieses Nachteils läßt sich die Aufgabe ableiten, die vorbekannte Anordnung dahingehend weiterzubilden, daß die Wärmeverteilung und

-abführung im Bereich der Tubenenden verbessert wird und (evtl noch) daß die

Tubenenden bei der Hitzeaktivierung einen vorgegebenen Querschnitt beibehalten.

Eine Lösung der Aufgabe ist durch eine Vorrichtung gegeben, die zusätzlich zu

den vorstehend diskutierten Merkmalen a bis h die Merkmale i bis k aufweist.

Das Gebrauchsmuster DE 297 12 264 U1 vermochte aus sich heraus keine Anregungen zu geben, die Merkmale i bis k vorzusehen.

Zur Lösung der genannten Aufgabe konnte der Fachmann die DE 34 01 959 C2 in

Betracht ziehen. Diese Schrift ist einschlägig, denn sie betrifft gleichfalls eine Vorrichtung in einer Tubenfüll- und -versiegelungsmaschine zur Erhitzung eines Teils

einer inneren Oberfläche einer hohlen, elastischen Kunststoff-Verpackungstube.

Bei der Anordnung nach der Entgegenhaltung wird das Tubenmaterial von Innen

her mit Heißgas erwärmt. Aus den Ausführungen in Spalte 2 Zeilen 18 bis 30 und

Spalte 3 Zeilen 25 bis 31 in Verbindung mit Anspruch 1 der Druckschrift bekam

der Fachmann den Hinweis, Mittel zum Kühlen in Form einer mit dem Erwärmungsbereich der Tube korrespondierenden, außen an der Tubenwand angeordneten Kühlhülse (Zentrierhülse 20) vorzusehen. Die Übertragung dieser Lehre auf

das System nach dem Gebrauchsmuster DE 297 12 264 U1 mit Erwärmung durch

Lichtenergie bietet sich dem Fachmann an, da die angesprochenen Probleme

- dem Fachmann wohlbekannt - bei beiden Arten der Erwärmung auftreten.

Mit der Übertragung jeweils eines Teils des Merkmals i und des Merkmals j - Anordnung eines Wärmesenke-Mittels in Form einer mit der Tube im Erwärmungsbereich angeordneten Wärmesenke-Hülse an der äußeren Umfangsfläche der Tube - und der im Bereich des Handwerklichen liegenden weiteren Maßnahme einer

in Bezug auf das spotartige Licht richtigen Positionierung dieser Wärmesenke-Hülse nach Merkmal j wäre der Gegenstand des Schutzanspruches 1 jedoch

noch nicht verwirklicht gewesen.

Die Neuerung beruht auf der zusätzlichen Erkenntnis, daß sich durch einen Gleitkontakt von Hülse und Tube bei der Drehung der Tube der Wärmeübergang im

vorliegenden Fall verbessern läßt. Durch die Lehre des Schutzanspruchs 1 wird

diese Erkenntnis genützt und überdies technisch ausgestaltet. Für beides liefert

der Stand der Technik nach der DE 34 01 959 C2 keine Anregung. Die Behauptung der Antragstellerin, beim Einschieben der Tube in die Zentrierhülse liege

schon ein Gleitkontakt vor, mag zumindest partiell zutreffen. Dieser Umstand hätte

den unbefangenen Fachmann jedoch nicht in Richtung der beanspruchten Lehre

führen können, nach welcher Mittel vorgesehen sind, durch die der Gleitkontakt

- zusammen mit der Drehung - während des dem Einschieben nachfolgenden

Schritts der Beaufschlagung mit Wärmeenergie erfolgt.

Im übrigen

ist noch zu berücksichtigen, daß

im Gebrauchsmuster

DE 297 12 264 U1 aaO zwar eine Drehung der Tube offenbart ist, eine solche

Drehung jedoch an anderer Stelle derselben Publikation als nachteilig dargestellt

wird (s S 3 Abs 1 und S 4 Abs 3 des Gebrauchsmusters DE 297 12 264 U1). Es ist

deshalb schon fraglich, ob der unbefangene Fachmann das System nach dieser

Schrift gerade in der Ausführung mit Mitteln zur Drehung der Tube überhaupt

weiterentwickelt hätte.

5. Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Vorrichtung

nach Schutzanspruch 1. Sie werden von diesem getragen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG,

§ 91 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel

Dr. Barton

Richter Dr. Frowein ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Goebel

Be