Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 5 W (pat) 448/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 299 05 039
(hier. Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Goebel sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Bertl
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts — Gebrauchsmusterabteilung II —
vom 3. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e
I.
1. Die Antrags- und Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des am 19. März 1999 angemeldeten und am 10. Juni 1999 unter der Bezeichnung
Vorrichtung zum Reduzieren des wirksamen Querschnittes der Ansaugöffnungen
des mit Ansaugbohrungen versehenen Saugrohres eines Brandmeldesystems
in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 299 05 039 (Streitgebrauchsmuster). Die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer bis 2005 ist gezahlt. Die
mit der Anmeldung eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche lauten wie folgt:
1. Vorrichtung zum Reduzieren des wirksamen Querschnittes der
Ansaugöffnungen des mit Ansaugbohrungen versehenen Saugrohres eines aspirativen Brandmeldesystems, gekennzeichnet durch
wenigstens einen Rohrclip (1) mit zwei konkaven, federnden
Klemmbacken (2 und 3) zum Aufstecken auf das Saugrohr (4), und
einem zwischen den Klemmbacken (2 und 3) vorgesehenen Saugloch (10), welches bei aufgestecktem Rohrclip (1) mit einer der Ansaugbohrungen (5) im Saugrohr (4) fluchtet.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
Öffnung des Saugloches (10) des Rohrclip (1) kleiner ist als der
Durchmesser der Ansaugbohrungen (5).
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
daß das Saugloch (10) in einen nach außen weisenden Ansaugtrichter (11) übergeht.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Saugloch (10) mit einem inneren, ringförmigen
Kragen (12) umgeben ist, der bei aufgestecktem Rohrclip (1) passend in die Ansaugbohrung (5) hineinragt.
5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Rohrclip (1) aus einem Kunststoff mit hoher Temperaturbeständigkeit besteht.
2. Die Antragstellerin hat am 24. September 1999 beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Sie hat mangelnde
[1] DE 196 05 638 C1
[2] DE 196 05 842 C1
[3] Technisches Handbuch, "Tiefkühllager Zusatzprojektierung" der
WAGNER Alarm- und Sicherungssysteme GmbH, Ausgabe 07/97
Sie hat außerdem bezüglich des in der Druckschrift [3] beschriebenen Ansaugsystems offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und hierzu folgende Dokumente vorgelegt:
[4] Lieferschein N3103623, Adressat Siemens AG, NL Innsbruck,
Österreich, 23.12.96
[5] Werkszeichnung G 491.04 Bl. 2, Kunststoffclip für
Tiefkühlhäuser, 04.04.96
[6] Werkszeichnung G 491.04 Bl. 1, Ansaugreduzierung für
Tiefkühlhäuser, 04.04.96
[7] eidesstattliche Erklärung des Herrn Werner Wagner
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag teilweise widersprochen und das
Gebrauchsmuster
in eingeschränktem Umfang, zuletzt mit einem einzigen
Schutzanspruch verteidigt, der folgenden Wortlaut hat:
Vorrichtung zum Reduzieren des wirksamen Querschnitts der Ansaugöffnungen des mit Ansaugbohrungen versehenen Saugrohres
eines aspirativen Brandmeldesystems, mit einem Saugloch, das mit
einer der Ansaugbohrungen im Saugrohr fluchtet und dessen Öffnung kleiner ist als der Durchmesser der Ansaugbohrung,
gekennzeichnet durch:
- einen einstückig aus Kunststoff mit hoher Temperaturbeständigkeit bestehenden Rohrclip (1) mit zwei konkaven federnden
Klemmbacken (2, 3) zum Aufstecken auf das Saugrohr (4), wobei
das Saugloch (10) zwischen den Klemmbacken (2, 3) vorgesehen
ist;
- einen nach außen weisenden Ansaugtrichter (11), in welchen das
Saugloch (10) übergeht;
- einen inneren ringförmigen Kragen (12), der das Saugloch (10)
umgibt und bei aufgestecktem Rohrclip (1) passend in die Ansaugbohrung (5) hineinragt.
Mit Beschluß vom 3. Mai 2001 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es über
den verteidigten Schutzanspruch hinausgeht, sowie die Kosten der Antragstellerin
zu ¾ und der Antragsgegnerin zu ¼ auferlegt. In der Begründung ist ausgeführt,
der Gegenstand des Schutzanspruchs sei im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt. Die Kostenverteilung ergebe sich daraus, daß die Antragsgegnerin mit ihrem Teilwiderspruch und dem Rückzug auf ein eingeschränktes Schutzbegehren ein sofortiges
Teilanerkenntnis ausgesprochen habe, das kostenrechtlich zu Lasten der Antragstellerin gehe, sowie im übrigen daraus, daß das Streitgebrauchsmuster sich erst
in weiter eingeschränktem Umfang als rechtsbeständig erwiesen habe.
3. Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie verweist zusätzlich zum bereits genannten
Stand der Technik auf den
[8]
Rohrclip RC PG, fischerwerke Arthur Fischer GmbH & Co. KG,
der jedem Heimwerker bekannt sei und alle Merkmale des kennzeichnenden Teils
des verteidigten Schutzanspruchs aufweise. Jedenfalls ergebe sich der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in rein handwerklicher Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik, ohne daß es hierzu eines erfinderischen Schritts
bedürfte. Insbesondere sei das Merkmal "Ansaugtrichter" eine Maßnahme, die der
Fachmann schon deshalb routinemäßig ergreifen würde, um die durch das Gebläse verursachte Geräuschentwicklung zu minimieren.
Im übrigen fehle dem Gegenstand des am 19. März 1999 angemeldeten Streitgebrauchsmusters die Neuheit, weil er zuvor vom 6. bis 9. Oktober 1998 anläßlich
der Fachmesse "Security 98" auf dem Gemeinschaftsstand Hekatron-Securiton-
Schrack und somit durch Dritte der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sei.
Zum Kostenpunkt macht die Antragstellerin geltend, die Gebrauchsmusterinhaberin habe vor Stellung des Löschungsantrags im Zuge eines Abmahnschreibens
betreffend die Verletzung des Patents DE 196 05 638 C1 der Antragstellerin eine
wesensgleiche Aufforderung zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster erhalten
und somit Veranlassung zum Löschungsantrag gegeben, der nach dem angefochtenen Beschluß auch zu 4/5 erfolgreich gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als er das
Streitgebrauchsmuster in eingeschränktem Umfang aufrechterhält,
und das Streitgebrauchsmuster im gesamten Umfang zu löschen;
2. der Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
zu 4/5 aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet, daß das technische Handbuch [3] und der Rohrclip RC PG der Fischerwerke vorveröffentlichter Stand der Technik seien. Selbst wenn dies der Fall
wäre, könnten diese in gleicher Weise wie der übrige geltend gemachte Stand der
Technik die Schutzfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht in Frage
stellen. Die Vorstellung des Rohrclips nach dem Streitgebrauchsmuster auf der
"Security 98" beruhe allein auf der Ausarbeitung der Anmelderin. Hierfür gelte die
Neuheitsschonfrist.
Zum Kostenpunkt führt die Anmelderin aus, eine Aufforderung zur freiwilligen Aufgabe des Gebrauchsmusters sei vorab nicht ergangen. Sie habe insoweit keine
Veranlassung für den Löschungsantrag gegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Beschluß nicht angefochten ist, hat es mit der ausgesprochenen Löschung sein Bewenden. Im übrigen
aber ist der Löschungsantrag nicht begründet. Denn der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG ist insoweit nicht gegeben. Auch
1. Der Fachmann, ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Brandmeldesystemen, entnimmt
dem Streitgebrauchsmuster eine Vorrichtung zur Querschnittsreduzierung der Ansaugöffnungen in einem aspirativen Brandmeldesystem. Hierbei sind in die zu
überwachenden Räume oder Geräte (bspw. Schaltschränke für elektrische Anlagen, Kühleinrichtungen etc.) Saugrohre mit Ansaugbohrungen verlegt, über die
Luft sowie ggfs. Brandgase und die sich bei Entstehungsbränden bildenden Partikel zu einem Detektor hin gesaugt werden. Mit zunehmender Rohrlänge stellt sich
in einem solchen System ein Druckabfall ein, der durch entsprechend vergrößerte
Ansauglöcher kompensiert werden muß, wenn man einheitliche Detektionssicherheit gewährleisten will. Nach der Lehre des Streitgebrauchsmusters wird das
Problem mittels eines auf das Rohr klemmbaren manschettenartigen Rohrclips mit
nach außen weisendem Ansaugtrichter und passend in die Ansaugöffnung ragendem Kragen gelöst, so daß das Saugloch des Clips mit der Ansaugbohrung
fluchtet und deren Querschnitt reduziert. Der Fachmann erkennt darin den Vorteil,
den Querschnitt der Ansaugbohrungen im Saugrohr je nach Bedarf mit einem
einfach anzubringenden und auswechselbaren Rohrclip so reduzieren zu können,
daß über das verbleibende Saugloch in Verbindung mit dem nach außen weisenden Ansaugtrichter jeweils eine repräsentative Menge an Geräteluft angesaugt
wird.
Der verteidigte Schutzanspruch weist im einzelnen hierzu folgende Merkmale aus:
1.
Vorrichtung zum Reduzieren des wirksamen Querschnitts der
Ansaugöffnungen
des mit
Ansaugbohrungen
versehenen
Saugrohres eines aspirativen Brandmeldesystems
1.1. mit einem Saugloch, das mit einer der Ansaugbohrungen im
Saugrohr fluchtet
1.2.
und dessen Öffnung kleiner ist als der Durchmesser der
Ansaugbohrung.
2.
Die Vorrichtung ist gekennzeichnet durch einen Rohrclip.
2.1.
Der Rohrclip ist einstückig,
2.2.
Er besteht aus Kunststoff mit hoher Temperaturbeständigkeit.
2.3.
Er weist zwei konkave, federnde Klemmbacken zum
Aufstecken auf das Saugrohr auf.
2.3.1. Das Saugloch ist zwischen den Klemmbacken vorgesehen.
2.3.
Der Rohrclip weist einen nach außen weisenden
Ansaugtrichter, in welchen das Saugloch übergeht und
2.4.
einen inneren, ringförmigen Kragen auf, der das Saugloch
umgibt und bei aufgestecktem Rohrclip passend in die
Ansaugbohrung hineinragt.
2. Gegen die Zulässigkeit des Schutzanspruchs, der die ursprünglich eingereichten Ansprüche zusammenfaßt, bestehen keine Bedenken. Gegenteiliges wurde
von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs ist neu. In keiner der eingeführten
Druckschriften und auch nicht durch die behauptete Vorbenutzung ist eine Vorrichtung zur Querschnittsreduzierung ausgewiesen, die alle im Schutzanspruch
angegebenen Merkmalen aufweist.
Ebensowenig kann die Zurschaustellung des Ansaug-Reduzierclips der Antragsgegnerin anläßlich der Fachmesse Security 98
im Zeitraum vom 6. bis
9. Oktober 1998 die Neuheit des Streitgebrauchsmustergegenstandes infrage
stellen. Denn eine innerhalb von 6 Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (hier der 19. März 1999) erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder
seines Rechtsvorgängers beruht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG). Zwar ist der Rohrclip (was die Antragstellerin hervorgehoben hat) auf einem Gemeinschaftsstand
der Antragsgegnerin mit anderen Firmen ausgestellt worden, mag also – bei vorübergehender Abwesenheit oder anderweitiger Beschäftigung der Mitarbeiter der
Antragsgegnerin – durch Mitarbeiter der anderen Gemeinschaftsaussteller den
Interessenten präsentiert worden sein. Dies läßt die Wirkung der Neuheitsschonfrist aber nicht entfallen. Denn es ist unbestritten geblieben, daß der ausgestellte
Rohrclip auf der Ausarbeitung der Antragsgegnerin beruht und nicht auf Dritte zurückgeht. Wer aber auf dem Messestand Hekatron-Securiton-Schrack bei einer
Vorführung des Rohrclips neben oder anstelle der Antragsgegnerin sonst noch
beteiligt war, ist hierbei ohne Belang.
4. Dem beanspruchten Gegenstand liegt auch ein erfinderischer Schritt zugrunde,
weil ein deutlicher Abstand zum geltend gemachten Stand der Technik besteht,
der dem Fachmann weder ein Vorbild noch sonstige Hinweise liefert.
Aus der Druckschrift [1] (DE 196 05 638 C1; "Folienpatent") ist eine einschlägige
Vorrichtung zum Reduzieren des wirksamen Querschnitts der Ansaugöffnungen
des mit Ansaugbohrungen versehenen Saugrohres eines aspirativen Brandmeldesystems bekannt (Figur 1 mit Beschreibung). Der Druckabfall in den Rohrleitungen wird darin durch Überkleben der Ansaugbohrungen mit einer selbstklebenden,
gelochten Folie (16) kompensiert, die so den wirksamen Querschnitt der jeweiligen
Ansaugbohrung (18) entsprechend reduziert (Anspruch 1 iVm Figuren 2a und 2b;
Sp. 1, Z. 60 – 64 iVm Sp. 2, Z. 18 –26). Dieser Stand der Technik, dem das gleiche Problem wie beim Streitgebrauchsmuster zugrundeliegt, erfüllt somit die
Merkmale 1. bis 1.2 des geltenden Schutzanspruchs.
Als Überschuß verbleibt beim Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs, daß
zur Querschnittsreduzierung der Ansaugbohrung statt der bekannten Aufklebefolie
ein Rohrclip mit den Merkmalen 2. bis 2.4 des Schutzanspruchs eingesetzt wird.
Die Klebefolie gemäß Druckschrift [1] ist relativ empfindlich und bedarf im praktischen Einsatz eines Schutzes. Insoweit muß sich der Fachmann zwar diesbezüglich nach weiteren Verbesserungen umsehen. Irgendeinen Hinweis in Richtung
des Rohrclips gemäß dem Schutzanspruch erhält er aus Druckschrift [1] aber
nicht; vielmehr wird dort die Folie ggfs. durch Überkleben und Umwickeln mit einer
Manschette, die das Saugloch freiläßt, zusätzlich befestigt und gesichert (Figuren
2c und 2e iVm Sp. 4, Z. 41 – 47; "Banderole 17").
Der Lehre der Druckschrift [2] (DE 196 05 842 C1) liegt nicht das Problem der variablen Dimensionierung der Ansaugquerschnitte, sondern eine völlig andere Zielsetzung zugrunde: Beim Einsatz von aspirativen Brandmeldesystemen in Kühlanlagen setzen die Ansaugöffnungen nämlich leicht Eis an, während bei anderen
Anwendungen entsprechend Schmutzablagerungen auftreten können. Jedenfalls
kann in diesen Fällen ggfs. keine repräsentative Menge an Geräteluft mehr durch
die verbleibende Öffnung angesaugt werden (Sp. 1, Z. 24 – 43). Um dem zu begegnen, wird in oder auf der Ansaugöffnung ein elastisches Element angebracht,
welches mit einem Druckluftstoß beaufschlagbar ist, der das angesetzte Eis bzw.
den anhaftenden Schmutz absprengt. Das elastische Element kann gemäß dem
Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 4 aus einer flexiblen Manschette (8)
bestehen, welche die Durchgangsöffnung (3) enthält und den Querschnitt der Ansaugbohrung (2) entsprechend reduziert, oder es kann gemäß Figur 5 durch eine
Art Rohrclip realisiert sein, an dem mittels eines elastischen Elements (13) ein
Stopfen mit Durchgangsloch (3) befestigt ist, der konisch in die Ansaugbohrung
hineinragt und deren Durchmesser entsprechend reduziert (Sp. 4, Z. 64 – Sp. 5,
Z. 7).
Selbst wenn der Fachmann trotz abweichender Zielsetzung sich diesen Rohrclip
zum Vorbild nehmen würde, käme er damit nicht zum Gegenstand des geltenden
Schutzanspruchs. Denn er hat aus der Druckschrift [2] heraus keine Veranlassung, einen einstückig aus Kunststoff (Merkmale 2.1., 2.2.) bestehenden, somit
nicht ausreichend elastischen Rohrclip mit nach außen weisendem Ansaugtrichter,
in welchen das Saugloch übergeht (Merkmal 2.3.), vorzusehen. Vielmehr ist in
Druckschrift [2] im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 ein sich nach innen trichterförmig erweiterndes Durchgangsloch in einer bandförmigen flexiblen Rohrumwicklung dargestellt, eine Formgestaltung mithin, die dem Ansaugtrichter gemäß
geltendem Schutzanspruchs genau entgegengesetzt ist und sich aus der angestrebten Wirkung ergibt, derzufolge die Enteisungsmanschette im Bereich der Ansaugöffnung reversibel verformbar sein muß, damit ein allfälliger Eisrand abgesprengt werden kann (Sp. 5, Z. 8 – 18; Sp. 2, Z. 16 – 21).
Insgesamt zeigen die diversen Ausführungsbeispiele im Stand der Technik nach
den Druckschriften [1] und [2], daß es zum Anmeldezeitpunkt für den Fachmann
auch nicht routinemäßige Praxis war, einen nach außen weisenden Ansaugtrichter, sei es auch nur der Geräuschminimierung wegen, vorzusehen.
Die Druckschrift [3] und die geltend gemachte Vorbenutzung gehen nicht über den
vorgenannten Stand der Technik hinaus, so daß dahinstehen kann, inwieweit es
sich hierbei tatsächlich — was von der Antragsgegnerin bestritten wird — um vorveröffentlichten Stand der Technik handelt.
Die Ansaugreduzierung nach Druckschrift [3] (Technisches Handbuch; Tiefkühllager Zusatzprojektierung) besteht ausweislich der Figuren unter "2.2.1 Ansaugreduzierung" und unter "2.2 Rohrsystem" sowie gemäß den zugehörigen Beschreibungen aus einer gelochten flexiblen Folie, die mittels Paß-Fortsätzen mit einem
getrennten Rohrclip, der das Saugloch frei läßt, zusammengesteckt und mit diesem zusammen über die Ansaugbohrung geklemmt wird. Ein einstückiger Rohrclip
mit nach außen weisendem Ansaugtrichter ist auch hieraus nicht zu entnehmen.
Nichts anderes besagen die vorgelegten Fertigungszeichnungen [5] und [6] (Anlagen 2 und 3 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. März 2000). Die Zeichnung [5] zeigt den Kunststoffclip mit den beiden Bohrungen zur Aufnahme der
Paß-Fortsätze der Ansaugreduzierungsfolie. Diese ist in Zeichnung [6] mit den
nach außen weisenden paßstiftartigen Fortsätzen und einen nach innen ragenden
Kragen dargestellt. Der Zeichnung ist darüberhinaus wiederum nur die bereits aus
Druckschrift [2] bekannte trichterförmige Erweiterung des Sauglochs nach innen
zu entnehmen.
Beim Fischer-Befestigungsclip [8] geht es um eine Halterung, die für Rohre und
Stangenmaterial gedacht ist und die keine Gemeinsamkeiten mit der Lehre des
Streitgebrauchsmusters aufweist. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit dieser Befestigungsclip tatsächlich zum vorveröffentlichten Stand der Technik
zählt.
5. Die mit der Beschwerde ebenfalls angefochtene Kostenentscheidung begegnet
keinen Bedenken. Sie beruht auf § 17 Abs. 4 GebrMG iVm §§ 92, 93 ZPO. Nach
§ 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte nicht
durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den
Anspruch sofort anerkennt. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Abmahnschreiben, das ihrer Auffassung nach "wesensgleich" mit einer Aufforderung
zum Verzicht auf die Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster gewesen ist, betrifft eine behauptete Verletzung ihres eigenen Patents 196 05 638 ("Folienpatent",
hier Entgegenhaltung [1]) und somit nicht das vorliegende Schutzrecht, das im übrigen zu diesem Zeitpunkt (vgl. den zugehörigen Schriftwechsel) noch gar nicht
angemeldet war. Insoweit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, daß
eine Aufforderung zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster von vorneherein
ergebnislos bleiben würde. Zu Recht werden "wesensgleiche" Verzichtsaufforderungen von der Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung des § 93 ZPO nur dann
anerkannt, wenn das Tätigwerden gegenüber dem Gebrauchsmusterinhaber wesentsgleich mit einer Verzichtsaufforderung ist, nicht aber, wenn sich dieses Tätigwerden auf ein Schutzrecht bezieht, das mit dem Gebrauchsmuster wesensgleich ist. Daß darüberhinaus sonstiges Verhalten der Antragsgegnerin Veranlassung für den Löschungsantrag gegeben hätte, hat die Anstragstellerin nicht geltend gemacht.
Die mit der Widerspruchsschrift innerhalb der gesetzen Frist erfolgte Erklärung,
das Streitgebrauchsmuster nur noch im Rahmen des mit gleichem Schriftsatz eingegangenen eingeschränkten Schutzbegehrens zu verteidigen und darüberhinaus
den Löschungsantrag anzuerkennen, bedeutet ein sofortiges Teilanerkenntnis,
das kostenrechtlich in Verbindung mit der mangelnden Veranlassung der Stellung
des Löschungsantrags der Antragsgegnerin zugute kommt. Die angefochtene
Kostenverteilung berücksichtigt dabei zutreffend (§ 92 ZPO), daß sich das Streitgebrauchsmuster danach erst im nochmals eingeschränkten Umfang des verteidigten Schutzanspruchs als rechtsbeständig erwiesen hat.
6. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18
Abs. 3 GebrMG iVm § 84 Abs. 2 PatG und § 97 ZPO. Die Billigkeit fordert keine
andere Entscheidung.
Goebel
Dr. Greis
Bertl
Pr