Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.11.2002 – 10 W (pat) 49/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 25 547.7-23
wegen Erstattung der Vertretergebühr
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den
Richter Knoll und die Richterin Püschel
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2001 dahingehend abgeändert, dass
dem Antragsteller über den dort
festgesetzten Betrag von 10.99
614,80 DM (= 314,34 Euro) hinaus weitere 910,00 DM nebst
Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % (145,60 DM), mithin weitere
1055,60 DM = 539,72 Euro zu erstatten sind.
G r ü n d e
I
Der zunächst nicht anwaltlich vertretene Anmelder reichte im Juni 1997 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung
zur echtzeitnahen Pflanzenerkennung" ein. Er stellte zugleich Prüfungsantrag und
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 1998, eingegangen am 29. Juli 1998, erklärte Patentanwalt Dipl.-Ing. H… (i.F.: Antragsteller), dass er mit der Beiordnung
als Patentanwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einverstanden sei. Im selben Schriftsatz teilte der Antragsteller außerdem mit, dass sich die Adresse des
Anmelders geändert habe, gab die neue Adresse an und bat, diese in den Akten
und in der EDV zu übernehmen. Dies veranlasste das Patentamt am 7. August 1998 zu einer Umschreibungsverfügung, in der die Änderung des Wohnortes
des Anmelders vermerkt wurde. Das Patentamt gewährte dem Anmelder mit Beschluss vom 20. Oktober 1998 Verfahrenskostenhilfe und ordnete ihm mit Wirkung
vom 29. Juli 1998 antragsgemäß den Antragsteller als Vertreter bei.
Das Patentamt teilte dem Anmelder im November 1998 mit, dass der Prüfungsantrag am 20. Oktober 1998 wirksam gestellt sei und die Anmeldung nunmehr im
Prüfungsverfahren unter dem um die Abteilungskennzahl ergänzten Aktenzeichen
geführt werde. Der Antragsteller beantwortete für den Anmelder in der Folgezeit
mehrere Bescheide des Patentamts. Am 27. Juli 2001 wurde die Anmeldung zurückgenommen. Am selben Tage reichte der Antragsteller eine Kostenberechnung
über insgesamt 1.680,84 DM beim Patentamt ein.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2001 hat die Prüfungsstelle
für Klasse A 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts die zu erstattenden
Kosten auf 614,80 DM festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, die 13/10 Gebühr für das Anmelde- und Offensichtlichkeitsverfahren gemäß § 2 Abs 2 Nr 1
VertrGebErstG könne nicht erstattet werden, da der Vertreter im die Offensichtlichkeitsprüfung betreffenden Verfahrensabschnitt nicht mitgewirkt habe und erst nach
Stellung des Prüfungsantrages vom 20. Oktober 1998 tätig geworden sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und trägt zur Begründung vor, er sei unstreitig vor Wirksamwerden des Prüfungsantrages
beigeordnet worden. Er verweise auf die Entscheidung des 4. Senats in BlPMZ
1996, 459, wonach es für das Fälligwerden der Gebühr nach § 2 Abs 2 Nr 1
VertrGebErstG ausreiche, wenn entweder das Offensichtlichkeitsverfahren oder
das Patentanmeldeverfahren noch anhängig sei; es könne daher dahingestellt
bleiben, ob das Offensichtlichkeitsverfahren zum Zeitpunkt der Beiordnung bereits
abgeschlossen gewesen sei oder nicht. Die Gebühr stehe ihm auch voll zu und
nicht zur Hälfte, denn § 4 VertrGebErstG greife nicht.
Der Antragsteller beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Beschwerde
aufzuheben und ihm für das Anmelde- und Offensichtlichkeitsverfahren gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG eine 13/10 Gebühr
zuzusprechen.
II
Die Beschwerde
ist gemäß § 7 Nr 2 Vertretergebühren-Erstattungsgesetz
dem Antragsteller steht die begehrte 13/10 Gebühr gemäß § 2 Abs 2 Nr 1
VertrGebErstG zu.
Gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG (idF vom 16. Juli 1998) steht dem Vertreter
für die Anmeldung eines Patents und im Verfahren nach § 42 PatG eine 13/10
Verfahrensgebühr zu. Für die Entstehung dieser Gebühr ist nicht erforderlich, dass
ein Vertreter sowohl bei der Anmeldung als auch im Verfahren nach § 42 PatG
mitgewirkt hat (vgl BPatG BlPMZ 1996, 459). Diesem bisher in der Praxis schon
vorherrschenden Gesetzesverständnis hat der Gesetzgeber durch die mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 erfolgte Ersetzung des Wortes "und" durch "oder" in § 2 Abs 2
Nr 1 Rechnung getragen (vgl Art 13 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001,
BlPMZ 2002, 14 ff, 29). Nachdem die Tätigkeit des Vertreters bereits im Juli 2001
geendet hat, ist hier zwar die frühere Gesetzesfassung zugrundezulegen, dies hat
jedoch keine entscheidungserheblichen Auswirkungen.
In ständiger Rechtsprechung wird demnach die in § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG
enthaltene Formulierung "für die Anmeldung eines Patents und im Verfahren nach
§ 42 PatG" als Bezeichnung eines Verfahrensabschnitts verstanden, nämlich als
Bezeichnung des Anmeldeverfahrens bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens,
das dann Gegenstand der Gebühr nach § 2 Abs 2 Nr 2 VertrGebErstG ist (vgl
BPatG BlPMZ 1996, 459). Der Vertreter erhält die Gebühr nach § 2 Abs 2 Nr 1
VertrGebErstG dann nicht, wenn er erst nach Stellung bzw Wirksamwerden des
Prüfungsantrages tätig geworden ist (vgl die Rspr des Juristischen Beschwerdesenats
vom
28. Januar 2002;
vom
13. März 2000, LS in juris; BlPMZ 1988, 132, 133 re Sp unten).
Im vorliegenden Fall liegt zwar die überwiegende Tätigkeit des Vertreters zeitlich
nach Beginn des am 20. Oktober 1998 eingeleiteten Prüfungsverfahrens. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns des Prüfungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass der schon am Anmeldetag gestellte Prüfungsantrag zu seiner Wirksamkeit der Zahlung der Prüfungsantragsgebühr gemäß § 44 Abs 3 PatG aF (Fassung
bis 31. Dezember 2001) bedurfte (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 44 Rdn 19, 20) und
hiervon wurde der Anmelder erst durch die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
am 20. Oktober 1998 befreit. Der Antragsteller ist aber nicht ausschließlich im
Prüfungsverfahren tätig geworden, denn eine, wenn auch nur geringe, Tätigkeit ist
auch im vorhergehenden Verfahrensabschnitt festzustellen. Die Beiordnung ist mit
Wirkung vom 29. Juli 1998, also knapp drei Monate vor Beginn des Prüfungsverfahrens erfolgt. Die bloße Beiordnung als solche, ohne dass zugleich ein Tätigwerden in irgendeiner Form dargetan wird, reicht allerdings für die Verwirklichung
des Gebührentatbestandes nicht aus, denn wie sich auch aus § 6 VertrGebErstG
ergibt, erhält der Vertreter die Gebühren für seine Tätigkeit. Am 29. Juli 1998, dem
ersten Tag der Beiordnung, hat der Antragsteller aber nicht nur sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt, sondern gleichzeitig eine Adressenänderung des
Anmelders mitgeteilt, mit der Bitte dies in der Akte und in der EDV zu vermerken.
In dieser Mitteilung hat konkludent ein Antrag auf Änderung des Wohnortes des
Anmelders im Register gemäß § 30 Abs 3 Satz 1 PatG gelegen, dem das Patentamt mit seiner Umschreibungsverfügung vom 7. August 1998 nachgekommen ist.
Diese Mitteilung ist als Tätigkeit im Sinne des Vertretergebühren-Erstattungsgesetzes anzusehen.
Dass dies nur eine sehr geringe Tätigkeit darstellen mag, hindert nicht, den
Gebührentatbestand des § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG als verwirklicht anzusehen. Wie sich aus § 6 VertrGebErstG ergibt, ist mit den in §§ 2 und 3 genannten
Gebühren die gesamte Tätigkeit des Vertreters umfasst, wozu nicht nur Stellungnahmen etwa zur Patentfähigkeit, sondern auch jedwede andere Tätigkeiten in
dem Verfahren gehören. Es handelt sich dabei um Pauschalgebühren, die grundsätzlich in voller Höhe anfallen, ohne dass es dabei auf den Umfang der dabei
entfalteten Tätigkeit ankäme (vgl BPatG BlPMZ 1988, 132, 134 li Sp). Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass diese Pauschalgebühren
im Einzelfall der Leistung des Vertreters nicht äquivalent sein müssen. Auch bei
der Gebühr nach § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG handelt es sich somit um eine
Pauschalgebühr für das Anmeldeverfahren bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (vgl BPatG BlPMZ 1996, 459), die hier durch die Mitteilung der Adressenänderung des Anmelders, die zweifelsfrei vor Beginn des Prüfungsverfahrens erfolgt
ist und damit zwangsläufig in den vorhergehenden, gemäß § 2 Abs 2 Nr 1
VertrGebErstG bezeichneten Verfahrensabschnitt fällt, verwirklicht worden ist.
Die Ermäßigung gemäß § 4 VertrGebErstG greift nicht ein. Ob es sich bei der Mitteilung der Adressenänderung um einen die Sache betreffenden Schriftsatz handelt oder nicht, kann dahinstehen, denn jedenfalls hat sich die Beiordnung nicht
schon im Verfahrensabschnitt des § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG erledigt, sondern
erst im darauf folgenden Abschnitt des § 2 Abs 2 Nr 2 VertrGebErstG, in dem
zweifelsfrei Eingaben zur Sache erfolgten.
Der Antrag auf Kostenerstattung ist daher auch in Höhe der 13/10 Gebühr gemäß
§ 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG nebst der in der Kostenberechnung geltend gemachten Mehrwertsteuer (vgl insoweit auch LArbG Rheinland-Pfalz JurBüro 1997,
29) begründet.
Schülke
Knoll
Püschel
Pr