Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.12.2002 – 5 W (pat) 436/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 200 01 106

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2002 durch die

Richterin Werner als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Wagner und Dr. Gerster

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 200 01 106,

das am 22. Januar 2000 angemeldet und am 16. März 2000 unter der Bezeichnung

"Baukastensortiment von Backmittelmischungen"

mit einem einzigen Schutzanspruch in das Register eingetragenen worden ist.

Die mit der Anmeldung eingereichte Beschreibung und der mit der Anmeldung

geltend gemachte eine Schutzanspruch liegen auch der Eintragung zugrunde. Der

eingetragene Schutzanspruch lautet:

"Baukastensortiment von Backmittelmischungen mit einem Basisblock aus einem Emulgator, Ascorbinsäure und Enzymen,

gekennzeichnet durch die folgenden Funktionsblöcke

-

einem Gärzeitsteuerungsblock aus einem Phosphat,

zusätzlichen Enzymen, DAWE oder Lecithin, zusätzlicher

Ascorbinsäure;

-

einem Frischhaltungsblock aus Guarkernmehl, Quellmehl,

Monoglycerid, zusätzlichen Enzymen;

-

einem Block

für Halbgebackenes aus Stabilisatoren,

Quellstoffen, zusätzlichen Enzymen;

und die folgenden Geschmacksblöcke

-

-

einen Körnerblock aus Körnern einer oder mehrerer Sorten;

einem Malzgeschmacksblock aus einem oder mehreren

Malzmehlen, getrocknetem Vorteig oder Sauerteig und

Milchprodukten;

-

-

-

einem Rustikalblock aus Röstmalzmehlen, Roggenmehl,

getrocknetem Sauerteig;

einem Exotikblock aus einem oder mehreren Gewürzen;

einem Nationaltypblock mit einem oder mehreren der folgenden Komponenten: Mais, Reis, Hafer, getrockneter

Sauerteig, Hartweizengrieß, Bohnenmehl".

Der Antragssteller hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2000 die Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters beantragt und den Löschungsgrund der mangelnden

Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG geltend gemacht.

Dazu hat sich die Antragstellerin auf folgenden Stand der Technik berufen:

(E1) Prospekte der Firma Boehringer Backmittel GmbH & Co. KG

(E2) Prospekte der Firma Ulmer Spatz Vertriebsgesellschaft für Backmittel mbH

(E3) Prospekte der Firma Martin Braun KG

(E4) J. Bodo: Das Phönix-Brötchen

(E5) Produktionsinformation und Prospekte der Firma UNIFERM GmbH & Co.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen.

Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung I mit Bescheid vom 12. Dezember 2000

beiden Verfahrensbeteiligten mitgeteilt hatte, daß nach dem derzeitigen Sach- und

Streitstand mit einer Zurückweisung des Löschungsantrages zu rechnen sei, erweiterte der Antragsteller den Vortrag zum Stand der Technik wie folgt:

(E6) Prospekt "Olympial Malz"

(E7)

"Lezym"

(E8)

"Gärcontroller"

(E9)

"GB-A 529"

(E10) "F1"

(E11) "GK-B 620"

(E12) "Brotstabil"

(E13) "Combicorn"

(E14) "Combicorn Doppelmalz"

(E15) "Rustikal Roggen"

(E16) "Rustikal Boehringer"

(E17) "Pizzaroma"

(E18) "Mexicana"

(E19) "Bengal Curry"

(E20) "Bagett Basis"

(E21) "Gold Ciaguette"

(E22) "Baguette Boehringer".

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I am

20. März 2000 hat die Antragsgegnerin einen neuen einteiligen Schutzanspruch

eingereicht mit der Erklärung, das Gebrauchsmuster nunmehr nur noch in dieser

Fassung zu verteidigen. Dieser neue Schutzanspruch lautet wie folgt:

"Baukastensortiment von Backmittelmischungen mit einem Basisblock aus einem Emulgator, Ascorbinsäure und Enzymen,

und mit den folgenden Funktionsblöcken:

-

einem Gärzeitsteuerungsblock aus einem Phosphat,

zusätzlichen Enzymen, DAWE oder Lecithin, zusätzlicher

Ascorbinsäure;

-

einem Frischhaltungsblock aus Guarkernmehl, Quellmehl,

Monoglycerid, zusätzlichen Enzymen;

-

einem Block

für Halbgebackenes aus Stabilisatoren,

Quellstoffen, zusätzlichen Enzymen;

sowie den folgenden Geschmacksblöcken

-

einem Körnerblock aus Körnern einer oder mehrerer Sorten;

-

einem Malzgeschmacksblock aus einem oder mehreren

Malzmehlen, getrocknetem Vorteig oder Sauerteig und

Milchprodukten;

-

-

-

einem Rustikalblock aus Röstmalzmehlen, Roggenmehl,

getrocknetem Sauerteig;

einem Exotikblock aus einem oder mehreren Gewürzen;

einem Nationaltypblock mit einem oder mehreren der folgenden Komponenten: Mais, Reis, Hafer, getrockneter

Sauerteig, Hartweizengrieß, Bohnenmehl".

Mit Beschluß vom selben Tage hat die Gebrauchsmusterstelle I den Löschungsantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Gebrauchsmuster der einzige

Schutzanspruch vom 20. März 2001 zugrundegelegt werde. Die Kosten des Löschungsverfahrens sind der Antragstellerin auferlegt worden. Zur Begründung hat

die Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt, daß das angegriffene Gebrauchsmuster schutzfähig iSv §§ 1 bis 3 GebrMG sei, insbesondere sei die geschützte Erfindung neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der im

Beschwerdeverfahren die folgenden weiteren Entgegenhaltungen aus dem Stand

der Technik in das Verfahren eingeführt hat:

(E23) "Richtlinien für Backmittel", Schriftenreihe des BLL, Heft 79, 1974

(E24) Sonderausgabe "bmi aktuell" Mai 1998

(E25) "Vx-2/pol" Zusammensetzung

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß das angegriffene Gebrauchsmuster

nicht neu sei und auf keinem erfinderischen Schritt beruhe. Er definiert den maßgeblichen Fachmann als einen Lebensmittelchemiker bzw Lebensmitteltechniker

mit Erfahrungen im Backbereich. Für diesen Fachmann sei es ohne weiteres erkennbar, daß die Antragsgegnerin im wesentlichen nichts anderes getan habe, als

die Anordnungen der Backmittelrichtlinie (E23) anstatt nach ihren Bestandteilen

nach den beschriebenen Funktionen umzuordnen. Im übrigen seien alle Elemente

des für die Antragsgegnerin eingetragenen Baukastensortiments bereits aus dem

Stand der Technik bekannt. Die bloße Auswahl und Zusammenstellung dieser bereits bekannten Mittel könne keinen erfinderischen Schritt begründen.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 hat der Vorsitzende des beschließenden Senats

dem Antragsteller anheimgegeben, konkret anzugeben,

-

-

-

welche der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen nach seiner

Auffassung die größte Anzahl der Blöcke 1. bis 3.5 beschrieben;

um welche Blöcke (gemäß dem Schutzanspruch) es sich dabei handele,

welche sonstige(n) Entgegenhaltung(en) aufgrund welcher Angaben den

Fachmann zur weiteren Ausstattung des Sortiments gerade mit den noch

fehlenden Blöcken angeregt haben solle(n).

Der Antragsteller hat daraufhin erneut vorgetragen, die Wirkung, die Funktion und

der Geschmack jeder einzelnen Komponente der im Schutzanspruch definierten

Blöcke seien sowohl einzeln als auch in ihrer funktionellen Kombination vor dem

Anmeldetag bekannt gewesen. Die Zusammenstellung des ganzen Baukastensortiments ergebe sich für den Fachmann automatisch aus der für das angegriffene

Gebrauchsmuster gestellten Aufgabe.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2002 hat der Antragsteller als

weiteren Beleg für den Stand der Technik ein Rezept (E26) mit der Nummer

02074 für Schulbrötchen von der Boehringer Backmittel GmbH & Co. KG zu den

Akten gereicht und dazu vorgetragen, dieses Rezept sei bereits vor dem Anmeldetag des angegriffenen Gebrauchsmusters bekannt gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

1.

den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2001 aufzuheben und

2.

die Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Beschluß für begründet.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, weil der Löschungsgrund der

fehlenden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG nicht gegeben ist.

II.

1.

Der jetzt noch verteidigte einteilige Schutzanspruch in der Fassung vom

20. März 2000 ist zulässig, weil sein Gegenstand mit dem Gegenstand des ursprünglich eingetragenen zweiteiligen Schutzanspruches übereinstimmt und nicht

darüber hinausgeht.

2.

Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches ist schutzfähig iSv

2.1 Der Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters ist eine technische

Erfindung iSv § 1 Abs1 GebrMG und nicht nur ein bloßes Marketingkonzept. Dabei

handelt es sich um ein Erzeugnis, das in einem feststehenden Sortiment von verschiedenen, jeweils Block genannten Gruppen von im einzelnen festgelegten

Backmitteln besteht. Dieses Sortiment ist eine Ware, die in den Handel gebracht

werden kann. Dagegen besteht ein Marketingkonzept aus einer Sammlung von

theoretischen Vorgaben dafür, wie eine Ware beworben werden und in welchen

Geschäften, in welchen Regionen die Ware auf welche Weise den potentiellen

Käufern angeboten werden soll. Dazu enthält der verteidigte eine Schutzanspruch

keine Angaben.

2.2. Die technische Erfindung, die Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters ist, ist neu iSv § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 GebrMG.

Gegenstand des jetzt noch verteidigten Schutzanspruchs in der Fassung vom

20. März 2000 ist ein Baukastensortiment von Backmittelmischungen mit folgenden Merkmalen:

1. einem Basisblock aus einem Emulgator, Ascorbinsäure und Enzymen

2. drei Funktionsblöcken:

2.1

einem Gärzeitsteuerungsblock aus Phosphat, Enzymen,

DAWE oder Lecithin, zusätzlicher Ascorbinsäure

2.2

einem Frischhaltungsblock aus Guarkernmehl, Quellmehl,

Monoglycerid, zusätzlichen Enzymen

2.3

einem Block für Halbgebackenes aus Stabilisatoren,

Quellstoffen, zusätzlichen Enzymen

3. fünf Geschmacksblöcken:

3.1

3.2

einem Körnerblock

einem Malzgeschmacksblock aus Malzmehl(en), getrockne

tem Vorteig oder Sauerteig, Milchprodukten

3.3

einem Rustikalblock aus Röstmalzmehlen, Roggenmehl,

3.4

3.5

getrocknetem Sauerteig

einem Exotikblock aus Gewürz(en)

einem Nationaltypblock mit einem oder mehreren der Kompo

nenten: Mais, Reis, Hafer, getrockneter Sauerteig, Hartweizengrieß, Bohnenmehl.

Dieses Sortiment ist so angelegt, daß es die Herstellung einer großen Zahl verschiedener Backwaren ermöglicht. Ein solches in seinen einzelnen Bestandteilen

genau festgelegtes Baukastensortiment mit dieser Zweckbestimmung gehört nicht

zum Stand der Technik. Die Entgegenhaltungen (E1) bis (E22), (E24) und (E25)

beinhalten lediglich einzelne, fertige Backmittelmischungen, also sogenannte Vollbackmittel, aber kein Baukastensortiment. Die im Beschwerdeverfahren besonders herausgestellten Entgegenhaltungen sind bestenfalls den einzelnen Blöcken

des Baukastensortiments gemäß dem Schutzanspruch ähnlich. (E7) und (E10)

betreffen die in (E26) verwendeten Vollbackmittel Lezym und F1, (E8) eine Gärkontrollermischung, (E 13) eine Körnermischung mit Mehlanteilen, Salz und getrocknetem Sauerteig, (E14) wiederum eine Körnermischung mit zusätzlichem

Malzmehl, (E15) eine Backmischung mit Roggenmehl, Malzmehl, getrocknetem

Sauerteig, Weizenkleber, Molkenpulver, Salz, Emulgaoren, Lethicin, Ascorbinsäure und Enzymen und (E16) einen rustikale Backmittelmischung mit zusätzlichen Stabilisatoren, Lecithin, Säuerungs- und Mehlbehandlungsmitteln. Der Basisblock gemäß dem Schutzanspruch, bestehend aus einem Emulgator, Ascorbinsäure und Enzymen, stellt - für sich genommen - eine Backmittelmischung dar, die

nach dem Stand der Technik neu ist. Aus (E24) geht im Bezug auf den Schutzanspruch lediglich hervor, daß Emulgatoren, Enzyme und Ascor-binsäure in vielen

Phasen der Gebäckherstellung von zentraler Bedeutung sind. (E25) kann bestenfalls belegen, daß eine Mischung aus einem Enzymkonzentrat, Ascorbinsäure, einem Emulgator und als Hauptbestandteil Weizenmehl vor dem Anmeldetag des

Streitgebrauchsmusters vertrieben wurde. Wegen des Weizenmehlanteils kann in

dieser Mischung aber keine Entsprechung zum Basisblock gemäß dem Schutzanspruch gesehen werden. (E26) belegt unabhängig von seiner Wertung als vorveröffentlichter Stand der Technik lediglich, daß auch Mischungen von Vollbackmitteln wie Lezym, F1 und Weißback Super in Backrezepten Verwendung finden

können.

Auch die Richtlinien für Backmittel (E23) begründen keinen neuheitsschädlichen

Stand der Technik. Denn sie beschränken sich auf die summarische Beschreibung

der Eigenschaften von Backmitteln (I. Begriffsbestimmung), der Einteilung (II. Einteilung der Backmittel) und der Bestandteile solcher Objekte (III. Bestandteile der

Backmittel und deren Wirkung). Dagegen enthalten die Richtlinien an keiner Stelle

eine Beschreibung eines in allen seinen Elementen festgelegten Baukastensortiments oder einen sonstigen Hinweis auf den Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters. Der Antragsteller hat zwar Recht, wenn er meint, daß viele der

einzelnen Elemente des für die Antragsgegnerin geschützten Baukastensystems

in der Backmittelrichtlinie beschrieben werden. Das ist jedoch nicht entscheidend.

Denn die Antragsgegnerin hat keinen Erfindungsschutz für bestimmte Backmittelmischungen erhalten, sondern für die Kombination einer ganz bestimmten Auswahl von Backmitteln zu einem feststehenden Sortiment sogenannter Funktionsblöcke, das die Herstellung einer großen Zahl verschiedener Backwerke ermöglicht. In dieser feststehenden Kombination und ihrem Verwendungspotential besteht die Erfindung, und die ist neu.

2.3 Es bedurfte eines erfinderischen Schrittes, das Baukastensortiment gemäß

dem Schutzanspruch mit seinen gezielt gewählten, einzelnen Blöcken von Komponenten zusammenzustellen, die darüber hinaus im Gegensatz zum Stand der

Technik aus einer abschließend limitierten Anzahl von Bestandteilen bestehen,

und dafür einen Basisblock mit minimal nötigen Bestandteilen vorzusehen, der in

jeder aus dem Sortiment gebildeten Backmittelmischung eingesetzt werden muss.

Der Erfinder hatte sich die Aufgabe gestellt, ein aus einer überschaubaren Anzahl

von Baukastenblöcken bestehendes Baukastensortiment von Backmittelmischungen bereitzustellen, das es dem Abnehmer gestattet, eine Vielzahl verschiedener

Backwaren herzustellen (Beschreibung S 3 Abs. 3). Diese Aufgabe wird durch das

Baukastensortiment von Backmittelmischungen aus einem Basisblock, drei Funktionsblöcken und fünf Geschmacksblöcken gemäß dem Schutzanspruch gelöst. In

keiner der Entgegenhaltungen ist die Aufgabe angesprochen, geschweige denn

ein Weg zur Lösung der Aufgabe gemäß dem Schutzanspruch angedeutet. Ihn zu

finden, ging über fachliche Routine hinaus. In den Entgegenhaltungen werden lediglich, wie vorstehend erläutert, Backmittelmischungen, Einzelkomponenten von

Backmittelmischungen und Funktionen von Einzelkomponenten beschrieben. Aus

dem entgegengehaltenen Stand der Technik ist nicht einmal eine Backmittelmischung bestehend aus einem Emulgator, Ascorbinsäure und Enzymen zu entnehmen, die als Basisblock gemäß dem Schutzanspruch des Streitgebrauchsmusters eingesetzt wird. In (E23, III) und (E24, S 4 Tabelle 3) wird lediglich die Funktion dieser Komponenten erläutert, und die Mischung nach (E25) enthält zusätzlich

Weizenmehl. Für den Einsatz dieser Backmischung als Basisblock eines Baukastensortiments erhält hiernach der Fachmann, ein Lebensmittelchemiker oder -

techniker mit Erfahrung im Bäckereifach, keine Anregung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2

PatG sowie § 91 Abs 1 ZPO. Eine hiervon abweichende Entscheidung aus Billigkeitsgründen gem § 84 Abs 1 Satz 2 PatG ist nicht erforderlich.

Werner

Dr. Wagner

Dr. Gerster

Be